Category Archives: elektronischer Rechtsverkehr

dotnet-cologne 2016 – Die Agenda

logo_.netcologne2016

Ich freue mich heute die Agenda der dotnet-cologne 2016 zeigen zu können. Am kommenden Freitag veranstalten meine lieben MVP Kollegen und die Kölner, sowie Bonner Dotnet Usergroup und dotnet Köln/Bonn e.V. wieder mal die über die nationalen Grenzen bekannte Entwicklerkonferenz.

Veranstalter und Ansprechpartner sind: (LINK)

 

Natürlich kann und werde ich diese Mal wieder dabei sein können und einen Vortrag auf einer reinen Entwicklerkonferenz halten können. Wir sprechen über die deutsche Microsoft Cloud aus der Sicht eines Entwicklers, bzw. eines Unternehmens, welches Produkte und Services innerhalb von Deutschland entwickeln und betreiben will.

Vortrag: 9:30 – Die deutsche Microsoft Cloud

Die gesamte Agenda findet Ihr auf der Website unter
http://dotnet-cologne.de/Agenda.ashx

 

 

Natürlich gibt es auch mobile Apps zur Veranstaltung. Diese könnt ihr hier downloaden:

Android:
https://play.google.com/store/apps/details?id=de.software2business.DotNetCologne

iOS:
https://itunes.apple.com/de/app/dotnet-cologne/id1106617252

Windows:
https://www.microsoft.com/store/apps/9NBLGGH4P4RK

 

 

In-App Käufe – Die EU reagiert – die Entwickler wohl auch

Die EU Kommission hat sich mit den Mitgliedsstaaten der EU zusammengeschlossen. Sie wollen das goldene Kalb des BGB oder besser gesagt die Kinder und Jugendlichen im Bezug auf In-App-Käufe besser schützen. Es gab und gibt sehr viele Beschwerden über dieses Geschäftsmodell, welches sich, auch aus eigener Erfahrung, wohl zu einem der verbreiteten Modelle der Finanzierung einer App gemacht haben. Dabei geht es nicht nur um Apps, sondern auch um Spiele bei Facebook und Co. in denen In-App-Käufe zum Alltag gehören.

In-App-Käufe
Bei dem speziellen Geschäftsmodell, welches bei Spielen in Social-Networks oder auch bei Apps sehr häufig zum Zuge kommt, handelt es sich um ein Lizenzmodell. Bei In App Käufen erhält der Nutzer in der Regel kostenlosen Zugang zu einer Anwendung. Diese enthält rudimentäre Funktionen oder enthält alle Funktionen, aber in Spielen muss man wesentlich mehr Zeit für ein Fortkommen investieren. Die Funktionen oder auch bestimmte Gegenstände in Spielen können per InAppKäufen nachgeordert werden.
Dieses Modell ist sehr beliebt, da der Nutzer oder auch der Kunde zunächst an die App gewöhnt wird und diese testen/nutzen kann. Bei Spielen kann der Spieler so Gegner schneller bezwingen, Aufgaben besser erfüllen oder einfach nur schöner Aussehen. Gerade in chinesischen oder auch tailändischen Gegenden leben ganze Branchen davon statt InAppKäufe Zeit zu investrieren und Spielfiguren zu leveln oder Gegenstände zu erspielen.

Gefahren bei In-App-Käufen

Die Gefahren oder auch gezielt provozierte Situation könnte man sehr sehr grob mit der Jamba-Situation erklären. In beiden Fällen werden gerade Kinder und Jugendliche angesprochen, damit diese früher Jamba-Klingeltöne und heute Apps oder auch bestimmte Funktionen und Features einer App/eines Spieles haben. Daraus entwickelt sich die Gefahr, dass man mit nur einem Klick ein Geschäft innerhalb einer App abschließt oder auch schon mal ein Abo zum Beispiel um Zugriff auf einen Server mit bestimmten Leveln zu erhalten.

Diese ist Gefahr auf der einen Seite verführt zu werden Geld schnell und umkompliziert auszugeben ist auf der anderen Seite für die Entwickler oder Betreiber der App oder des Spiels eine hervorragende Einnahmequelle. In einem Gespräch wenige Wochen nach dem Release von Siedler Online deutete ein Vertreter von Bluebyth an, dass die Firma mit In-App-Käufen bereits mehr Umsatz und im speziellen Gewinn gemacht hat, also mit allen sieben Boxgames zuvor.

Maßnahmen der EU-Kommission

Die EU Kommission hat in Gesprächen mit Firmen wie Google, Apple oder Amazon und auch Verbänden Regelungen aufgestellt, die die Gefahren von In-App-Käufen abfangen sollen. Diese schränken den Entwickler und damit auch das Geschäftsmodell ein. Es kommt der EU Kommission auf mehr Transparenz an und eine deutlich verbesserte Wortwahl.

Maßnahmen:

  • Games advertised as „free“ should not mislead consumers about the true costs involved;

  • Games should not contain direct exhortation to children to buy items in a game or to persuade an adult to buy items for them;

  • Consumers should be adequately informed about the payment arrangements for purchases and should not be debited through default settings without consumers’ explicit consent;

  • Traders should provide an email address so that consumers can contact them in case of queries or complaints.

 

Konsequenzen für die Entwickler

Hier eine kleine Checkliste für Entwickler. Die Regelungen sind noch nicht verbindlich und es gibt keine Konsequenzen, aber es schadet aktuell nicht sich an diese Vorgaben zu halten:

1. Keine Irreführung der Käufer/Nutzer
Wenn es In-App-Käufe in meiner Anwendung gibt habe ich in der Beschreibung der App selber und    auch bei der Bewerbung der App zum Beispiel im Store nicht geschrieben, dass diese free oder auch kostenlos ist.

2. Kinder nicht direkt auffordern zu kaufen oder Erziehungsberechtigte zu überreden
Wenn ich für meine Produkte in der App Werbung mache, dann ist diese neutral formuliert und richtet sich nicht an Kinder. Ich habe auch keine bestimmten Grafiken oder Bilder oder auch Logos verwendet, die sehr kindlich wirken um diese Zielgruppe direkt aufzufordern.
(Diese Regelung wurde unweit von einem Urteil bestätigt, in der eine Firma gezielt Werbung an Kinder gerichtet hatte. Dies soll in Zukunft wahrscheinlich ganz verboten sein. Weiterhin können Jugendliche in Deutschland nur im Rahmen ihres Taschengeldes Apps kaufen. Über eine gesonderte Einwilligung oder Genehmigungsverwaltung der Eltern ist wohl aus praktischen verwaltungstechnischen Gründen abzusehen. )

3. Abrechnung von In-App-Käufen
Die Abrechnung der Produkte aus In-App-Käufen müssen klar und deutlich aufgeschlüsselt werden. Der Kunde/User muss genau über die Kosten und das dafür erhaltene Produkt aufgeklärt werden.
Es muss dementsprechend einen üblichen „Warenkorb“ geben, der deutlich die zu kaufenden Produkte mit Preisen versieht und erst danach ein Kauf erfolgt. Es muss ebenso aufgeklärt werden, wie und wo das Geld abgebucht wird.

4. Kontaktmöglichkeit zum Entwickler/Betreiber
Ähnlich wie bei Internetseiten muss dem Kunden/User eine Kontaktmöglichkeit per Email an den Entwickler oder Betreiber der App zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde benötigt neben einem Kontaktformular eine Emailadresse, die er zur Kontaktaufnahme bei Fragen und Problemen nutzen kann.

Konsequenzen für die App-Store-Betreiber
In Deutschland geht die weit überwiegende Meinung davon aus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der  App-Store Betreiber in dem Punkt nichtig sind, dass das Geschäft nicht zwischen Ihnen und dem User zustande kommt, sondern zwischen dem User und dem Entwickler/Betreiber der App. Aktuell ist dies noch streitig, da die App-Store-Betreiber natürlich nicht wollen, dass diese durch eine Vertragsbeziehung in Haftungstatbestände kommen, sondern dass diese nur als reine Vermittler mit einer Vermittlungsgebühr fungieren.

Wir werden sehen, ob die Storebetreiber von Apple über Google bis Microsoft oder auch Amazon sich an die Regelungen halten und sogar ihre Zertifizierungsprozesse anpassen. Da es sich um amerikanische Unternehmen handelt, ist dies aktuell unwahrscheinlich. Aber erstmal sind nun die Storebetreiber am Zuge auf die Aktion der EU Kommission zu reagieren.

Quelle:
EU Kommission – Vertretung in Deutschland
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12568_de.htm

EU Kommission:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-847_en.htm

 

Neue Scripte zum Internetrecht & IT-Recht kostenlos zum Download

Seit ca. 6 Tagen sind neue Scripte kostenlos zum Download verfügbar. Prof. Dr. Hoeren vom IT Rechtslehrstuhl an der Universität Münster stellt diese zur Verfügung:

Skript Internetrecht April 2014:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skript-Internetrecht-April-2014.pdf

Skript IT-Recht April 2014:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skriptum-IT-Vertragsrecht2.pdf

Interessante Termin und Aktionen – Wo Ihr mich treffen könnt!

Ich wollte erst mehrere Blogbeiträge schreiben, aber ich habe lieber für eine kompakte

AZURE Bootcamp
22.03.2014 in Bad Homburg
Meine zwei MVP Kollegen Sascha Dittmann und Domir  Dobric haben in Bad Homburg in der Nähe von Frankfurt ein Event im Rahmen des AZURE Bootcamps organisiert. Parallel zu vielen Veranstaltungen weltweit werden Euch hier kostenlos verschiedene Sessions präsentiert

Ich selber werde einen Vortrag rund um die europäische Datenschutzreform halten und was uns als CloudDienst Nutzer und Anbieter erwartet.

Anmeldung und Informationen:
http://developers.de/blogs/damir_dobric/archive/2014/02/16/windows-azure-global-bootcamp-region-frankfurt-am-main.aspx

 

3. + 4. April 2014  STC 2014
Student Technology Konferenz in Berlin
Auf dieser Konferenz können sich bis zu 200 Personen bewerben und dann teilnehmen. Mit über 15 Sessions im Schwerpunkt zu Developer-Themen werden die aktuellen Trends und Tools gezeigt. Dozenten sind neben Microsoft Student Partnern, Microsoft Mitarbeiter und MVPs.

Ich selber halte folgende Sessions:

  • Office Runde : Thema Outlook (Neuerungen, Features)
  • Office 365 The Next Generation
    In der EU Kommission wird aktuell das Konzept der Smart Cities in Verbindung mit dem Thema Cybersecurity diskutiert. Auch in der Presse und im Unternehmen sind dies entscheidende Themen, nicht nur seit der NSA-Affäre oder dem SWIFT Abkommen.
    Gemeinsam mit den Teilnehmern wollen wir die Idee des future work und Enterprise Social näher betrachten und hinter die Kulissen von Office 365 schauen. Wie die Zukunft aussieht können wir uns vielleicht jetzt schon vorstellen. In diesem Kontext werden wir auch Security- und Datenschutzaspekte nicht außer Acht lassen.
  • Office 365 und Windows Server 2012 R2 ein Blick über den Tellerrand
    (mit René Rimbach)
    Wie administriert man Office3 65 im Business Umfeld als Hybridumgebung? Hybridumgebungen beschreibt die Nutzung eines Cloud-Dienstes in Verbindung mit einer On Premise Lösung. In dieser Session wird gezeigt, welche Tools Office 365 mitbringt und wie man das Office 365 Tenant in eine unternehmenseigene Umgebung implementiere. In 60 Minuten und mit vier Händen zur eigenen Hybridumgebung.
  •  Social Business mit Yammer (mit René Rimbach)
    Facebook und Twitter für Unternehmen ? Lerne in der Session gemeinsam mit den Dozenten Yammer als Social Enterprise Plattform kennen. Eine Einführung eines Enterprise Social Dienstes wie Yammer kann Hürden und Probleme mitbringen, die Häufigsten werden in diesem Kurs angesprochen.
    Yammer auf vielen unterschiedlichen Devices und die konkrete Integration in andere Dienste ermöglicht eine neue Art der Interaktion im Unternehmen. Dies kann überfüllte Emailfächer und umständliche Kommunikation ablösen. Dank der unternehmenseigenen Plattform wird eine nahezu sichere und Compliance konforme Umgebung geschaffen.

Anmeldung + Webseite:https://www2.solutions-tms.de/tms/frontend/index.cfm?l=1892&id=0&dat_h=&sp_id=1&modus=

 

25. April Office365 Konferenz in Köln
Von meinem MVP Kollegen und mir organisiert findet an diesem Tag eine Office365 Konferenz statt. Bezüglich des begrenzten Platzangebotes bitte ich Euch so schnell wie möglich anzumelden. Die Teilnahme ist kostenlos und den Tag über erhaltet Ihr ein Catering.

Vor Ort wird neben Elmar Witte von Microsoft auch drei von fünf Office365 MVPs aus dem DACH sein. Wir stehen für Fragen rund um das Thema Office365 zur Verfügung.

Meine Session:
Social Enterprise & Compliance
SharePoint & Yammer

Anmeldung + Webseite: http://www.office365-on-tour.de/agenda.aspx

 

 

Diese Veranstaltungen sind nur ein kleiner Überblick. Die vielen Treffen, Stammtische oder auch kleineren Kurse sind nicht aufgefüht.

 

[Datenschutz – Tag] Blogreihe Datenschutz

Am 28.01  besinnen wir uns jedes Jahr seit 2007 zum Thema Datenschutz am sogenannten Datenschutz-Tag. Dieses Datum wurde gewählt, da am 28.1.1981 die Europäische Datenschutzkonvention unterzeichnet wurde und damit erstmals Regelungen für die gesamte Europäische Union.

Das Ziel dieses Tages ist es die Bürger der Europäischen Union für das Thema Datenschutz zu sensibilisieren. Im Jahre 2008 schlossen sich dann sogar die USA und Kanada der Initiative des Datenschutz-Tages an. Das dies gerade in Bezug auf die USA und die diversen NSA Affären interessant ist, mag jeder selber beurteilen.

Heute fand zum Beispiel ein Live-Twitter-Chat zum Thema Datenschutz statt von 12:00 bis 13:00 Uhr. Wer die Tweets verfolgen will, der suche nach #EUdataP + #EUchat. Gerade die EU Kommission beantwortet auch sonst über Twitter viele Fragen zum Thema und nimmt Meinungen und Äußerungen ernst. Ich finde diese Offenheit und Transparenz vorbildlich. Auch wenn die Mühlen bei der EU auch langsamer mahlen als gewünscht, hier tut sich etwas!

Um dieses Ziel und die Gedanken weiter zu unterstützen wird am heutigen Tage eine 28 teilige Blogreihe zum Thema Datenschutz in der IT gegründet. Ich habe und werde viele Personen aus dem Themengebiet zusammensammeln und Blogbeiträge hier veröffentlichen oder auf andere Blogs verweisen.

Blogreihe: Datenschutz – Datenschutz fängt bei jedem selber an

Ab Morgen werdet Ihr in Deutsch auf: www.rakoellner.de unter Datenschutz und auch Englisch unter www.rakoellner.com unter data policy die ersten Informationen finden und die Themen der ersten Blogbeiträge.

Domainrecht – Teil 1

In Office 365, aber in jedem Webprojekt braucht man eine Domain, die User von Außen ansteuern können. Bei Office 365 kann eine Domain darüber hinaus direkt eingebunden werden. Diese Domain kann als Account genutzt werden, als Email (Exchange) oder auch als Webseite (SharePoint Online). Zunächst beginne ich mit meinigen Grundlagen:

Grundlagen

Vergabe von Domains:

  • Nach Prioritätsprinzip von der DENIC e.g. (Deutsches Network Information Center – eingetragene Genossenschaft). Oft durch einen Provider (Private, die der amerikanischen Internet Society zugeordnet sind und Accounts bei der DENIC e.g. haben) wie 1&1 oder Strato, die für den User die Domain registrieren und die Kosten für diese übernehmen.
  • Domainabfrage für .de
  • Ob durch die Vergabe einer Domain Rechte Dritter verletzt werden, wird nicht geprüft, sofern die Rechtsverletzung nicht offenkundig ist und für die DENIC ohne weiteres feststellbar  (BGHZ 148,S 13ff. „Ambiente“) Der Namensinhaber hat aus dem Grund keine Rechte auf „Sperrung“ seines Namens für künftige Einträge. (BGHZ ZUM 2004, S 561ff.)
  • Problem: Domain-Grabbing
    (OLG Karlsruhe ZUM 1998, S. 944f.)
  • Eine gesetzliche Regelung für die Vergabe von Domains gibt es nicht.

Nutzung:

  • Rechtlich ist das Nutzungsrecht an einer Domain der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2005, S. 589ff. „Adacta“) regelt.

Einfache Übertragung

  • Schriftliche Einwilligung des Domaininhabers, alles nötige zu tun, die Domain auf einen neuen Eigentümer zu übertragen.
  • Eventuell: Zugangsdaten zu dem Account, der die Domain verwaltet und damit Übernahme der Domain. Jedoch auch hier muss im Rahmen eines Wechsels des Inhabers eine schrifliche Einwilligung vorliegen. Alternativ muss die Einwilligung im Rechtsweg erstritten werden. (z.B. Wettbewerbs- oder Markenrecht
  • Vorlegen der schriftlichen Einwilligung beim Provider

Pfändung einer Domain

  • Im Wege der Zwangsvollstreckung
  • Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO, in das vollstreckt werden kann, ist die Gesamtheit der schuldnerischen Ansprüche, die den Inhaber der Domain gegenüber der Denic aus dem Registrierungsvertrag zustehen.
    BGH NJW 2005, S. 3353ff. „Domain-Pfändung“
  • Die Ansprüche gegen die DENIC werden als Konnektierungsanspruch und als Registrierungsanspruch bezeichnet.

Schutz vor und gegen Domains

Einfachgesetzlich:

  • Schutz von Domains aus §§ 14,15 MarkenG bzw. § 12 BGB ableiten
  • Eine Domain ist markenrechtlich geschützt, wenn sie im Wesentlichen einer Marke entspricht. Ist das nicht der Fall, so kann sie doch ein Unternehmenskennzeichen sein. Handelt es sich auch nicht um die Domain eines Unternehmens, so kann sich der Domaininhaber schließlich auf das Namensrecht § 12 BGB berufen.[1]
  • Wer ohne rechtfertigenden Grund eine Domain verwendet, die die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Domainnamen beinhaltet, dem kann der Berechtigte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 14,15 MarkenG entgegenhalten.[2]
  • Markennamen sind ins Markenregister einzutragen beim Deutschen Patentamts
  • Unternehmenskennzeichnungen sind als Form der Geschäftsbeziehungen unter § 5 Abs. 1 MarkenG geführt. Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip gemäß § 14 V i.m. II Nr. 1 bzw § 15 IV MarkenG)
  • Das Recht an einem Unternehmenskennzeichnen entsteht durch dessen Ingebrauchnahme im inländischen geschäftlichen Verkehr.[3]

 

Ansprüche:

  • Unterlassensanspruch gegen den unrechtmäßigen Verwender einer fremden Domain
    § § 14 V, 15 II,IV MarkenG (Unternehmen) bzw. §§ 12 II, 823 I, 1004 I BGB (übrige nicht vom Markenrecht gedeckte Personen)
  • Schadenseratzanspruch, der indes Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Die Höhe des SE richtet sich nach dem Schaden, der beim Verletzten entstanden ist. Lizenzanalogie nach §14 VI Satz 3, § 15 V Satz 2 Marken G.
    Ohne konkrete Anhaltspunkte: LG Hamburg 50Euro[4]
    Bei Namensrechtverletzungen ist die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie zulässig. Der Schaden bei einer Marken- oder Namensverletzung durch bloße Registrierung muss konkret berechnet werden. Dabei spielen Bekanntheit der Marke und Ausnutzung des guten Rufes keine Rolle.[5]
  • Übertragunsganspruch fehlt!
    Gesetzlich ist kein Anspruch normiert und dieser lässt sich im Rahmen des SE konstruieren, so Fechner.
    ABER: durch BGH durch Rechtsfortbildung normiert:
    „Wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domainnamens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internetadresse dartun kann, kann der Inhaber des Domainnamens verpflichtet sein, seinen Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen. Im Übrigen steht dem Berechtigten gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domainnamens kein Anspruch auf Überschreibung, sofern nur ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens zu.“[6]
    BGHZ 149, S. 191ff „Shell“
  • Namensschutz gemäß § 12 BGB
    Soweit die Domain einen eigenen Namensbestandteil hat
    Gilt vor allem, wenn die Verletzung außerhalb des geschäftlichen Bereichs stattfindet.
    geschützt wird neben Personen auch Namen von juristischen Personen oder auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sind so geschützt.
    Bei einer unzulässigen Nutzung entsteht ein SE gemäß § 12 und § 823 I BGB

Die Rechtsprechung hat Namensschutz auch gegenüber bloß reservierten Domains gestattet, die nur auf leere Seiten verweisen.[7]
Namensschutz greift auch gegenüber Dispute-Einträgen.[8]
Namensschutz soll nach Teilen der RSP und der Lit. Auch gegenüber den Providern gelten, weil diese selbst kein Namensrecht haben.[9] Der Provider sollte die Domain direkt im Namen seines Kunden anmelden. Dieser Rechtsprechung kann freilich nicht gefolgt werden, weil die Domainnutzer in solchen Fällen ein Namensrecht haben und in dieser Fallkonstruktion die Domainregistrierung keine Verletzung des Namensrechts sein kann. Dass es eine vertragliche Konstruktion gibt, dem Host der Nutzung der Domain für seinen Kunden zu ermöglichen, zeigt deutlich, dass der Namensträger hier nicht schutzbedürftig ist.[10]

  • Gezielter Behinderung oder sonstige Umstände[11]
    §§ 826, 1004 BGB
  • Lösungsanspruch
    ist gegeben gegen den nichtberechtigten Nutzer, aber nicht auf Übertragung des Domain-Names. Dies gilt, weil die bessere Berichtigung des Obsiegten nur im Verhältnis zum Unterlegenen, nicht jedoch gegenüber Dritten festgestellt wird.[12]
    Ein Lösungsanspruch ist auch nur gegeben, wenn der Domaininhaber keine relevante Möglichkeit vorträgt die Domain legal zu nutzen, sei es für Geschäftszwecke außerhalb des für die Marke eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungsbereiches. In allen anderen Fällen geht der Anspruch nur auf Unterlassung, der kennzeichenverletzten Nutzung der Domain. Damit gibt es einen Lösungsanspruch nur bei bekannten Marken oder Grabbing-Fällen. Außerdem lassen sich Namensrechtliche Ansprüche einfacher durchsetzen als Markenrechtliche.

Störer
Störer ist in der Regel der Domain-Inhaber. Sein Provider kann es sein, wenn der Domain-Inhaber schlecht oder gar nicht erreichbar ist. Ein Sitz des Domaininhabers im Ausland reicht dafür oft aus.[13]

 

wichtige Entscheidungen:

Heidelberg.de
LG Mannheim NJW 1996, S 2736f.

Krupp.de
OLG Hamm NJW-CoR 1998, S 175

Shell.de
OLG München ZUM 1999, BGH NJW 2007, S. 682 ff.

Solingen
BGH NJW  2007, S. 682ff.

x.info/ Entscheidungen im Bereich Rechtsprobleme bei gleichnamigen Domains z.B.:
BGH CR 2007, 36; KG, NJW 1997, 3321
OLG Frankfurt Urt. 12.4.2000 – 6 W 33/00 – JurPC Web-Dok 87/2000
OLG München NJW-RR 1998, 984

Vereine (Namensschutz)
OLG München CR 2002, 449



[1] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 244

[2] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 245

[3] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 247

[4] LG Hamburg, Urtl. V. 2.7.2002. 312 O 116/02

[5] OLG Karlsruhe, Urtl. 12.2.2003, 6 U 1/02

[6] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 251

[7] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1216

[8] BGH GRUR 2008, 1089

[9] OLG Celle CR 2004, 772; CR 2006, 697; Rössel, CR 2004, 754

[10] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1216 und auch LG Hannover Urt. 22.4.2005 9 O 174/04, OLG Stuttgart CR 2006. 269

[11] Domain-Grabbing, z.B. LG München I, MMR 2006, 692

[12] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1225 + GBH, GRUR 2002, 622(626) = NJW 2002, 2031 (2035); Foerstl, CR 2002, 518 (524); Freitag in Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internet-.Recht, S. 459 (484f.)

[13] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1228

Rückgaberecht bei App-Käufen

Das Rückgaberecht von Apps ist in Deutschland noch nicht abschließend durch die Literatur, aber auch nicht durch die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber behandelt worden. 

Windows Phone Apps

Das Rückgaberecht von Apps, die über den Windows Phone Store vertrieben werden, müssten in den Nutzungsbedingungen des Stores geregelt sein oder jeder einzelne Entwickler muss dies gesondert regeln. Für die Nutzungsbedingungen spricht, dass Microsoft den Entwicklern mit dem Store den Vertriebsweg und einen Abrechnungsweg bietet, der mit einem gewissen Prozentsatz an den Verkäufen bezahlt wird. 

Problem: kurze und ungenaue Formulierung in den Nutzungsbedingungen

Das Wort „Dienste“ oder „Dienstangebote“ implementiert eben, dass es sich nicht um Apps handelt. Gerade im Hinblick darauf, dass der Vertrag zwischen dem Entwickler und dem User zustande kommt und nicht zwischen Microsoft und dem Nutzer. Microsoft bietet, wie auch Google oder Apple nur eine Plattform (ganz grob Ebay) an. Also konkret nur den Vertriebsweg und ein Abrechnungsmodell. Leider steht nicht genau in den Nutzungsbedingungen wie der Vertrag geschlossen wird und wie dann auch die Rückgabe läuft.  

Abschließend gibt es nur einen Absatz, der nicht von Microsoft „Diensten“ oder „Dienstangeboten“ spricht und das ist 6.9 und damit gäbe es keine Rückerstattung und auch kein Rückgaberecht.  Microsoft schließt dieses aus, wenn es keine gesetzlichen Rückgaberechte gibt. Hier liegt aber das Problem, es gibt aktuell noch keine normierten und festgelegten Rückgaberechte für Apps. Siehe hier rechtliche Aspekte. Also kein gibt es kein Rückgaberecht gekaufter Apps.  

Praxis: Ich konnte weder kostenlose noch kostenpflichtige Apps zurückgeben. In meinem DevAccount ist die Anzahl kostenpflichtige App Einkäufe aber schon mal reduziert worden, was eigentlich darauf hindeutet, aber dies ist nicht so.

 Quellen:

Auszug aus den Nutzungsbedingungen mit Wirksamkeit November 2013

3.4.             Was geschieht, wenn meine Dienste gekündigt oder beendet werden? Wenn Ihre Dienste gekündigt oder beendet wurden (von Ihnen oder von uns), endet damit Ihr Recht, die Dienste zu nutzen. Wenn Ihre Dienste gekündigt oder beendet werden, sind wir berechtigt, Informationen in Verbindung mit Ihrem Account, einschließlich der Inhalte, dauerhaft von unseren Servern zu löschen, und wir sind nicht verpflichtet, Ihre Inhalte an Sie zurückzugeben.“

„6.6.             Widerrufsfrist. Wenn Sie von uns einen Dienst anfordern, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir möglicherweise unverzüglich mit der Bereitstellung des Diensts beginnen. Sie haben keinen Anspruch auf eine Kündigungs- oder „Widerrufsfrist“, außer wenn im Gesetz eine Widerrufsfrist vorgesehen ist. Sie sind berechtigt, kostenpflichtige Dienste wie in Abschnitt 6.10 dargelegt zu kündigen.“

 „6.9.             Rückerstattungsrichtlinien. Sofern gesetzlich oder durch ein bestimmtes Dienstangebot nichts anderes festgelegt ist, sind alle Käufe endgültig und nicht erstattungsfähig.“

„6.10.          Kündigen der Dienste. Sie können die Dienste jederzeit mit oder ohne Angabe von Gründen kündigen. Informationen und Anweisungen zum Kündigen Ihrer Dienste finden Sie auf der Website für Abrechnungs- und Kontoverwaltung (https://billing.microsoft.com). Prüfen Sie zuvor eingehend das Angebot, in dem die Dienste beschreiben werden, da (i) Sie möglicherweise zum Zeitpunkt der Kündigung keine Erstattung erhalten, (ii) Sie möglicherweise verpflichtet sind, Kündigungsgebühren zu zahlen, (iii) Sie ggf. verpflichtet sind, alle Gebühren zu begleichen, mit denen Ihr Abrechnungskonto vor dem Kündigungsdatum für die Dienste belastet wurde, oder (iv) Sie ggf. den Zugriff auf Ihr Account verlieren, wenn Sie die Dienste kündigen. Wenn Sie kündigen, enden Ihre Dienste am Ende Ihres aktuellen Dienstzeitraums oder, wenn wir Ihnen einen Dienst auf Basis eines Zeitraums in Rechnung stellen, am Ende des Zeitraums, in dem Sie gekündigt haben.“

 

 Google Play Store:

Der User kann gekaufte Apps aus dem Google Play Store zurückgeben. Google beschreibt dies recht kurz in den Vereinbarungen für den Entwicklervertrieb unter Ziffer 3.4 „Erstattung“:

„3.4 Besondere Bedingungen für Erstattungen. Im Hinblick auf Erstattungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zahlungsabwickler. Abweichungen davon sind nur möglich, wenn die über Android Market verbreiteten Produkte unter eine der folgenden Kategorien fallen:

Produkte, die vom Käufer in einer Vorschau angezeigt werden können (wie beispielsweise Klingeltöne und Hintergrundbilder): keine Erstattung erforderlich oder zulässig.

Produkte, für die der Käufer keine Vorschau anzeigen kann (wie beispielsweise Anwendungen): Sie autorisieren Google, dem Käufer den Produktpreis vollständig zu erstatten, wenn der Käufer die Erstattung innerhalb von 48 Stunden nach dem Kauf anfordert.“

Problem: kurze und ungenaue Formulierung

 

Apple – ITunes Store

Die App-Käufe laufen über ITunes. Eine Zeit lang konnte man Apps zurückgeben, dies ist heute nicht mehr möglich. (http://www.tipps-tricks-kniffe.de/ipad-und-iphone-apps-umtausch-gekaufte-apps-zuruckgebenumtauschen-und-geld-zuruckbekommen/)

Die Nutzungsbedingungen sind im Gegensatz zu denen von Google eindeutig nur eine Übersetzung aus der englischen Sprache. Einige Klauseln sind selbst für fachkundige Leser unverständlich und sie bewegen sich sehr nahe an der Grenze des Transparentsverbotes.[1]

Die Nutzungsbedingungen unterliegen dem deutschen Recht. (Absatz „Verschiedenes“) Vertragspartner ist die Niederlassung von Apple in Luxemburg.

Eine Rückgabe oder auch Rückerstattung nach den Fernabsatzverträgen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies hätte man nicht machen müssen, ist aber eine Ergänzung, die neu hinzugekommen ist. Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist nur vor dem Download der App möglich oder wenn der Download fehlerhaft war. Aber nach einem fehlerhaften Download wird der Kaufpreis nur gutgeschrieben und nicht erstattet.

 Quellen:

ITunes Store Nutzungsbedingungen

 Verschiedenes […]

“Der Dienst wird von iTunes von dessen Niederlassung in Luxemburg aus angeboten. Sie sind verpflichtet, alle lokalen, landesrechtlichen, bundesrechtlichen und nationalen Gesetze, Anordnungen und Verordnungen, die auf Ihre Nutzung des Dienstes Anwendung finden, zu befolgen. Diese Vereinbarung und die Nutzung des Dienstes unterliegen dem deutschen Recht.”

[…]

“A. VERKAUFSBEDINGUNGEN DES ITUNES STORES, DES MAC APP STORES, DES APP STORES UND DES IBOOKS STORES

ZAHLUNG, STEUERN UND KAUFPREISRÜCKERSTATTUNGEN

Sie sind verpflichtet, alle Produkte, die Sie über die Stores kaufen, zu bezahlen. iTunes kann Ihr Zahlungsmittel für alle gekauften Produkte und alle zusätzlichen Beträge, die durch oder im Zusammenhang mit Ihrem Konto anfallen, belasten (einschließlich aller Steuern und etwaiger Mahngebühren). Sie sind für die fristgemäße Zahlung aller Gebühren sowie für die Angabe eines gültigen Zahlungsmittels für Zahlungszwecke verantwortlich. Für detaillierte Informationen zur Rechnungsstellung bei Einkäufen besuchen Sie bitte http://support.apple.com/kb/HT5582.

Ihr Gesamtpreis beinhaltet den Preis des Produktes und die am Tage des Downloads gültige Mehrwertsteuer.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht Ihnen bei Fernabsatzverträgen über Produkte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, wie Downloads von Audio- und Videodateien, eBooks oder Software, nicht zu (§ 312d Absatz 4 Nr.1 BGB). iTunes gibt Ihnen jedoch bis zum Beginn der Lieferung des Produkts die Möglichkeit, von Ihrem Einkauf gegen Erstattung des Kaufpreises Abstand zu nehmen. Die Lieferung beginnt in dem Moment, in dem Sie mit dem Download des Produktes aus dem jeweiligen Store beginnen. Wenn Sie einen unakzeptabel schlechten Download erhalten haben, melden Sie uns dies bitte über den „Berichte ein Problem“-Link, der in Ihrer Rechnung enthalten ist.

Solange noch kein Einkauf erfolgt ist, kann iTunes jederzeit die Preise von Produkten, die über die Stores angeboten werden, ändern. Die Stores bieten keine Preisgarantie oder gewähren keine Kaufpreisrückerstattung für den Fall einer Preisreduzierung oder eines Sonderangebotes, die nach einem Einkauf angeboten werden.

Wenn ein Produkt nach einem Einkauf, aber vor dem Download, nicht mehr verfügbar ist, wird Ihnen der Kaufpreis für dieses Produkt in Ihrem Account gutgeschrieben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.”

Vergleich:

Store Rückgaberecht URL
Google Play JA, „Erstattung“

Vereinbarung für Entwicklervertrieb Ziffer 3

Innerhalb von 48 Stunden nach dem Kauf kann eine Rückgabe und Erstattung des vollständigen Produktpreises erfolgen.

Produktdeaktivierung durch Sie oder durch Google Ziffer 7 ( 7.1 Sie / 7.2 Google)

Programmrichtlinie für Entwickler: http://play.google.com/intl/ALL_de/about/developer-content-policy.html

Vereinbarung für den Entwicklervertrieb http://play.google.com/intl/ALL_de/about/developer-distribution-agreement.html

Windows Phone 6.9 : Kein Rückgaberecht, Keine Erstattung

Einschränkung: Wenn gesetzlich nichts anderes vereinbart.

Praxis als User: Apps können nur deinstalliert werden

Nutzungsrichtlinie http://www.windowsphone.com/de-de/store/terms-of-service

 

Apple IPhone Nein Ausnahme:

a)      App noch nicht gedownloadet

b)      Download war schlecht, dann aber nur eine Gutschrift

 

Unter A. und dann ZAHLUNG, STEUERN UND KAUFPREISRÜCKERSTATTUNGEN

ITunes Store Nutzungsbedingungen

http://www.apple.com/legal/internet-services/itunes/de/terms.html

 

 Rechtliche Sicht:

Wie ein „Rückgaberecht“ rechtlich einzuordnen ist, ist in der Literatur bislang noch nicht abschließend untersucht worden. In Betracht kommen vier Optionen a) einfaches Rückgaberecht b) Widerrufsrecht c) Rückgaberecht im Sinne von § 356 BGB. (http://dejure.org/gesetze/BGB/365.html)  oder d) im Rahmen der Fernabsatzverträge gemäß § 312d  innerhalb von 14 Tagen. (http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html)

Problematik Das Rückgaberecht ist zunächst auf Sachen normiert und damit eher auf den Versandhandel ausgelegt.[2] Bei einer App ist meiner Meinung nach eine Rückgabe schlecht möglich. Es handelt sich um ein Stück Software, welches beliebig oft vervielfältigt werden kann ohne, dass für die Vervielfältigung Kosten entstehen würden. Damit scheidet ein Rückgaberecht nach Regelungen des Fernabsatzvertrages aus gemäß § 312d, da Absatz 4 Nr. 1 diesen ausschließt, wenn „(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1.  zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,[…]“ (((5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend.“))

Unter den Halbsatz in Punkt 1 fallen alle Güter, die digital per Download vertrieben werden.[3]

Google nutzt hier das Wort „Erstattung“ und damit könnte ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht bestehen, welches Google auch den Nutzern einräumt.

Der Unterschied zwischen Widerruf und Rücktritt dürfte in der Praxis hingegen marginal sein. Den beim Widerrufsrecht handelt es sich um nichts anderes, als eine besondere Form des Rücktrittrechts.[4]

 

Zusammengefasst: Ein noch ungeklärtes Thema, das Rückgaberecht bei App Käufen.

Google (Google Play) = vertragliches Recht der Erstattung

Apple (Itunes)  = Rückgabe mit Erhalt des vollen Kaufpreises nur vor Download der App. Gutschrift bei schlechtem Download.

Microsoft(Phone) = kein Rückgaberecht, keine Erstattung / Rückzug auf rechtliche Bestimmungen, die es nicht gibt. In der Praxis keine Rückgabe und Erhalt des Geldes möglich.

 



[1] Baumgartner/Ewald, in Apps&Recht, Rn 64

[2] Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Kommentar, BGB § 312b, Rn. 100

[3] Schmidt-Räntsch, in BeckOK BGB, § 312d Rn. 41

[4] Baugartner/Ewald, in Apps&Recht, Rn. 85

Buchtipp Medienrecht 2013 – Frank Fechner

Medienrecht
Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia

 

Prof. Dr. Medienrecht-Fechner-BildFrank Fechner

14. Auflage, 2013 ggf. 465 Seiten

UTB Mohr Siebeck, 978-3-8252-3921-3

€19,99 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Titel des Lehrbuches von Prof. Dr. Frank Fechner beschreibt schon sehr genau, worum sich das Lehrbuch thematisch drehen wird. Es handelt vom Medienrecht. Der Untertitel ist aus dem ersten Blick des Betrachters sehr sportlich, da es verspricht das gesamte Medienrecht zu behandelt und dies unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia.

 Zunächst zu Prof. Dr. Frank Fechner. Er hat die Professur für Öffentliches Recht, insbesondere öffentlich-rechtliches Wirtschaftsrecht und Medienrecht an der Technischen Universität Ilmenau inne. Ilmenau liegt in der Nähe von Erfurt in Sachsen in der Nähe der Tschechischen Grenze. Ob es Auswirkungen hat, dass dieses Lehrbuch von einer Professur für Öffentliches Recht an einer Technischen Universität stammt, werden wir in den nächsten Absätzen näher erörtern. An der Universität zu Köln haben wir ebenfalls zwei Professoren, die sich mit dem Thema Medienrecht befassen. Auf der einen Seite ist dies Prof. Dr. Peifer und auf der anderen Seite Prof. Dr. Hain.  

Formal besitzt das Lehrbuch 465 Seiten und besteht aus 12 unterschiedlichen großen Kapiteln. Didaktisch ist das Buch ähnlich wie eine Vorlesung von Allgemeinen Medienrecht über das besondere Medienrecht, Verfassungsprinzipien, Mediengrundrechte, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Jugendschutz, Datenschutz und Strafrecht bis zum Spezielleren Presse, Buch, Rundfunk, Film und Multimedia und auch Cyber Crime aufgebaut.

Die aktuellen Thematiken, die das DE-Mail-Gesetz, Recht in virtuellen Welten oder auch die sozialen Netzwerke sind dargestellt und dort die wichtigsten Themenschwerpunkte gesetzt. Ich persönlich hätte mir einen etwas größeren Teil im Bereich Datenschutz gewünscht, dies kann an der Erwartung aus dem Untertitel und auch an der aktuellen Sensibilisierung dieser Thematik der einen oder anderen Späh-Affäre liegen.

Inhaltlich ist das Lehrbuch sehr gut. Besonders positiv fallen dem Leser die fettmarkierten Begriffe auf, die jeweils die Schwerpunkte des Textabschnittes bilden. Weiterhin arbeitet der Autor mit vielen Grafiken und Aufbauschemata. Besonders gut für uns Studierende sind dir Prüfungsschemata, die der Autor gewissenhaft in sein Lehrbuch eingebaut hat. Diese runden einen inhaltlichen Abschnitt/Kapitel sehr gut ab. Hier lohnt es sich diese auf Karteikarten zu schreiben und zur Wiederholung zu nutzen. Eine kleine Anmerkung zu den Problemschwerpunkten könnte auf der Karteikarte zusätzlich nicht schaden. In diesem Lehrbuch sind diese jedoch klar erkennbar.

Ebenso hervorragend sind die vielen Fußnoten und zu Beginn des Buches auch die gesammelte Literatur zum Medienrecht auf drei Seiten mit vielen Links zu Gesetzestexten, Urteilen und zum Medienrecht allgemein.

 

Raphael Köllner
(Entstanden über die Rezensionsabteilung der Fachschaft Jura Köln)

Drogen, Adminrechte und Killer – Silk Road

In dieser Woche wurde der mutmaßliche Besitzer des Online-Schwarzmarktes Silk Road vom FBI festgenommen. Der Besitzer soll über die Plattform Rauschgift geliefert und verteilt haben. Darunter soll laut Strafantrag Heroin, Kokain, LSD und Methamphetamin fallen.

Neben dem Betrieb der Webseite soll der auch einen Auftragskiller beaufragt haben einen User auszuschalten, der gedroht hatte hundertausende Käufer aufzudecken.

Schätzungsweise wurden Substanzen in einer Höhe von 1,2 Milliarden Dollar umgesetzt. Die Site alleine machte einen Umsatz von 80 Millionen Dollar mit ca. 1 Million Accounts. Das FBI zählte zwischen Februar 2011 und diesen Sommer gut 1,2 Millionen Transaktionen. Die Webseite nutze angeblich das TOR-Netz um anonym zu bleiben.

Neben Drogen werden wohl auch kriminelle Dienstleistungen über Silk Road abgewickelt. Dazu zählen Hackingangriffe zwecks Identitätsdiebstahl, Geldfälschung, Kreditkarteninformationen, Waffen, Bankautomatenhacks, Munition und auch Auftragsmorde.

Strafantrag des FBI:
http://www1.icsi.berkeley.edu/~nweaver/UlbrichtCriminalComplaint.pdf

 

 

Kurznachrichten 3.10.2013

1. Widerrufsrecht im Internet gilt auch für gewerbliche Käufer

Wenn ein Onlinehändler seinen Kunden ein Widerrufsrecht einräumt, ohne dieses Recht auf die Verbraucher zu beschränken, dann steht dem Unternehmer auch das Recht zu. In dem vorliegenden Fall beim Amtsgericht Cloppenburg hatte ein Unternehmer für Energiesparerzeugnisse bei einem Onlinehändler ein Fahrrad für 3000 Euro erworben. Das Amtsgericht stand dem Unternehmer ebenso das Recht des Widerrufs zu.

Urteil des AG Cloppenburg vom 02.10.2012, 21 C 193/12

2. besser Schutz für persönliche Daten

Als Reaktion auf die aktuelle Lage hat die EU-Kommission Vorschriften entlassen, die den Umgang mit Datenschutzverletzungen regeln. Es gelten nun klare Regeln, wenn bei Telekommunikationsunternehmen und Internetdienstleistern persönliche Daten verloren gehen oder gestohlen werden.

http://ec.europa.eu/news/science/130212_de.htm

3. Social Media im Unternehmenseinsatz

„37 % aller Betriebe nutzen Social Media Dienste und Plattformen für die Kommunikation mit Mitarbeitern“, so die IHK Köln. Weiterhin beschreibt die IHK Köln, dass jedes fünfte Unternehmen auf externe Plattformen setzt wie Facebook oder XING. 13 Prozent haben in ihren Unternehmen eigene interne Lösungen entworfen.