Category Archives: OLG

SQl Server Community Treffen PASS am 13.10.2014

Am 13.10.2014 bin ich nun dabei. Die Community frage mich, ob ich nicht einen Vortrag zum Themenkomplex Datenschutz, Security, Compliance halten könne. Diesbezüglich sage ich natürlich nicht nein und werde für die Community die aktuellen Themen mit Schwerpunkt auf Datenbanken hin aufbereiten.

Informationen zum Treffen – Regional Gruppe:http://sqlpass.de/Regionen/Deutschland/K%C3%B6lnBonnD%C3%BCsseldorf.aspx

Informationen zum PASS Deutschland e.V. .: http://sqlpass.de/Verein/ÜberPASS.aspx

[Datenschutz – Tag] Blogreihe Datenschutz

Am 28.01  besinnen wir uns jedes Jahr seit 2007 zum Thema Datenschutz am sogenannten Datenschutz-Tag. Dieses Datum wurde gewählt, da am 28.1.1981 die Europäische Datenschutzkonvention unterzeichnet wurde und damit erstmals Regelungen für die gesamte Europäische Union.

Das Ziel dieses Tages ist es die Bürger der Europäischen Union für das Thema Datenschutz zu sensibilisieren. Im Jahre 2008 schlossen sich dann sogar die USA und Kanada der Initiative des Datenschutz-Tages an. Das dies gerade in Bezug auf die USA und die diversen NSA Affären interessant ist, mag jeder selber beurteilen.

Heute fand zum Beispiel ein Live-Twitter-Chat zum Thema Datenschutz statt von 12:00 bis 13:00 Uhr. Wer die Tweets verfolgen will, der suche nach #EUdataP + #EUchat. Gerade die EU Kommission beantwortet auch sonst über Twitter viele Fragen zum Thema und nimmt Meinungen und Äußerungen ernst. Ich finde diese Offenheit und Transparenz vorbildlich. Auch wenn die Mühlen bei der EU auch langsamer mahlen als gewünscht, hier tut sich etwas!

Um dieses Ziel und die Gedanken weiter zu unterstützen wird am heutigen Tage eine 28 teilige Blogreihe zum Thema Datenschutz in der IT gegründet. Ich habe und werde viele Personen aus dem Themengebiet zusammensammeln und Blogbeiträge hier veröffentlichen oder auf andere Blogs verweisen.

Blogreihe: Datenschutz – Datenschutz fängt bei jedem selber an

Ab Morgen werdet Ihr in Deutsch auf: www.rakoellner.de unter Datenschutz und auch Englisch unter www.rakoellner.com unter data policy die ersten Informationen finden und die Themen der ersten Blogbeiträge.

[OLG Düsseldorf] Informationspflicht in Facebook

OLG Düsseldorf
13. August 2013
I 20 U 75/13
Urteil
Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach

Normen: §§ 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 4 Nr.11 UWG; § 5 TMG
Rechtsgebiet: IT- und Medienrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht

Zusammenfassung:

Der Betreiber einer Facebook-Seite kommt seinen Informationspflichten nach § 5 TMG nicht ausreichend nach, wenn er das Impressum lediglich unter dem Button “Info” verlinkt.

(Im Falle der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegener die Verhängung eines Ordungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bzw. eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.)

Sachlage:
Im vorliegenden Verfahren vor dem OLD Düsseldorf, welches bereits im zweiten Rechtszug war, stritten zwei Schlüsseldienstbetreiber gegeneinander. Beide Unternehmer bieten Leistungen im Rahmen Ihrer Unternehmen auch im Internet an und auch bei Facebook. Der Beklagte führte eine Facebook-Seite ohne Impressum, sondern bot unter dem Punkt “Info” einen Link zu seiner Webseite an. Diese Webseite enthielt ein Impressum und schloss die Haftung für andere Webseiten ausdrücklich aus.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmensauftritte oder Unternehmensprofile im Internet auf so genannten Social Media Plattformen oder Werbeportalen wie Facebook und anderen, auf denen Internetauftritte unter exklusiven Unterseiten veröffentlicht werden können, zu unterhalten oder unterhalten zu lassen und hierbei die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben (Vorname, Name, Ort, Postleizahl, Straße und zutreffender Hausnummer) nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zu Verfügung zu stellen.

Der Beklagte ist der Meinung, dass ein Link unter dem Punkt “Info” ausreicht.

Das OLG entscheidet, dass ein Link unter dem Punkt “Info” nicht ausreicht und verurteilt den Beklagten.

 

Quelle:
http://openjur.de/u/657350.html

Teilen – eine Funktion mit Vorsicht zu genießen

BGH Urteil vom 12. September 2013 . I ZR 208/12  // AG Köln zum LG Köln zum BGH
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs.1 Satz 2, UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

Die Weiterempfehlungsfunktion

Seit gut einem Jahr redet die Presse und seit gut 3 Jahren die Community immer über das Teilen von Informationen. In der Presse wurde schon von der Share-Community gesprochen. In aktuellen Betriebssystemen wie Windows 8.1 ist der Button “Teilen” in der Charm-Bar fest eingebaut und auf vielen Webseiten befinden sich Twitter, Facebook und Google + Button mit denen der Leser seinen Freunden die Information auf der Webseite teilen kann. Einige Webseiten verfügen darüber hinaus auch einen Button, der es ermöglicht die Information der Freundin oder dem Freund direkt per Email zu schicken.
Sogar im aktuellen Office 365 ist es zum Beispiel in Word über “Freigeben” möglich das Dokument direkt per Email zu teilen oder diesen auf einen gemeinsamen SharePoint einzuladen. Mit dem Einzug der Cloud Services auch auf den heimischen Desktop kann und wird alles noch schneller geteilt.

Unternehmen nutzen diese Teilen-Funktion gerne, da ihre Informationen, die zu Werbe- und Informationszwecken auf Webseiten oder in Apps angezeigt werden, ohne ihr zutun kostenlos durch ihre Kunden weitergetragen wird.

Bundesgerichtshof

Nun hat sich der BGH über ein Verfahren des AG Köln und des LG Köln sich mit der Frage beschäftigt, wie eine so weitergeleitete und ungewollt zugesandte Information eines Unternehmens zu werten ist:

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den In-ternetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.”

(Unterlassung eines rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB)

Sachverhalt 

Der Kläger (ein Rechtsanwalt) hatte am 26.12.2010 ohne seine Zustimmung mehrere  Empfehlungsmails erhalten. Nach einer Abmahnung und einer weiteren Beschwerde des Rechtsanwaltes erklärte sich die Beklagte die Emailadresse zu entfernen, so der Anwalt keine Emails mehr erhalten wird. Leider erhielt der Anwalt weitere acht Emails, die als “Test-E-Mails” bezeichnet waren.

Der Rechtanwalt schaltete den Rechtsweg daraufhin ein und hat beantragt der Beklagten zu verbieten, ” mit ihm zur Aufnahme eines erstmaligen Kontaktes per E-mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.”

 Entscheidungsgründe

[folgt in den nächsten Tagen]

 

Abmahnungswelle – Datenschutzerklärung

Geld verdienen möchten einige Personen vorallem über Abmahnungen. Seit der letzten Abmahnungswelle zum Thema Impresssum bei Facebook ist es ja noch nicht so lange her.

Ein aktuelles Urteil könnte eine neue Abmahnwelle erzeugen:  Thema Datenschutzerklärung

Oberlandesgericht Hamburg vom 27.6.2013 Az.: 3 U 26/12

Tenor:

“§ 13 TMG, wonach Dienstanbieter den Nutzen zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, ist eine im Sinne des § 4 XI UWG das Marktverhalten regelende Norm. Denn nach den Erwägungsgründen der dieser Norm zugrundeliegenden Datenschutzrichtline 94/46/EG soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entaltung des Mitbewerbers geschützt werden.

Den Erwägungsgründen zur Richtlinie ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die in § 13 TMG geregelten Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme dienen, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.”

 

Beispiel für eine Datenschutzerklärung von Recht24
http://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html

 

Weiterverkauf von Software – BGH entscheidet 17.7.2013

 

Schon mehrfach habe ich mich auf diesem Blog dem Thema “Weiterverkauf von gebrauchter Software” gewidmet.

a) Erschöpfung des Verbreitungsrechtes bei Lizenzläufen (Verfahren vom OLG Frankfurt zum BGH)
b) Gebrauchte Software – Ein Wandel im Handel? (Entscheidung des EUGH, als Vorlage des BGH zur Klärung der einheitlichen Entscheidung/ Auslegung des europäischen Rechtes)

Ein-Satz-Sachlage:
Ganz grob zusammengefasst, geht es bei der zu klärenden Frage darum, ob eine Firma (Usedsoft) Software von Dritten, also nicht vom Hersteller selber eingekauft und dann weiterverkaufen darf.

gegenseitige Interessen:
Auf der einen Seite möchten die Softwarehersteller wie in dieser Sachlage Oracle natürlich Software direkt an den Kunden verkaufen. Ganz konkret geht es um eine ökonomisch-rechtliche Frage. Eine andere Firma sammelt überzählige oder nicht genutzte Lizenzen von Kunden von Oracle ein und verkauft diese an andere weiter. Damit wird das Lizenzmodell von Orcale unterlaufen, welches Lizenzen in bestimmten Paketen anbietet.

rechtlicher Fachbegriff:  Erschöpfungsgrundsatz

These:
Sollte Erschöpfung am Ende des Verkaufes einer Softwarelizenz eintreten, werden die Lizenzen im ersten Verkauf erheblich teuer, bis es sich wieder einpendelt. Es geht also wie immer gegen die Allgemeinheit zum Vorteil einiger weniger, die das System ausnutzen. Es würde dies auch nur in Deutschland aufkommen, denn gerade hier sind alle Käufer im Bereich Software extrem knausrig und pressen die Softwareunternehmen bis zum letzten Tropfen aus, statt einfach für Leistung zu zahlen. “Geiz ist geil” – schadet!

Aktuell: BGH Urteil vom 17.7.2013 – Aktenzeichen:

Am 17.7.2013 war der Verkündungstermin des BGH in der vorliegenden Rechtssache Usedsoft ./. Oracle nach der Vorlage und Entscheidung des EUGH im vergangen Jahr. (siehe oben)
Wie nun doch als Jurist in dem Fachbereich zu erwartet war schließ sich der BGH dem EUGH an und hebt das vorinstanzliche Urteil auf. Damit verweist der BGH die Entscheidung wieder an die Vorinstanz also an das OLG zurück.

EUGH – Urteil (Link)
Der EUGH entschied im vergangenen Jahr, dass sich Software, die online downgeloaded wurde, ebenso wie Software auf DVD-Datenträgern erschöpfen lässt, wenn die übereignete Lizenz uneingeschränkt überlassen wurde und durch eine wirtschaftlich angemessene Vergeltung vergütet wurde.

Erschöpfung im Digitalen Bereich und offene Fragen (Ausblick)
Das Geschäftsmodell von der Firma Usedsoft ist damit rechtens. Wenn es die Software erworben hat, kann es diese mit Gewinn weiterverkaufen ohne Lizenzgebühren an den Softwarehersteller zu zahlen.

Bisher nicht entschieden ist diese Frage jedoch für Volumenlizenzen, die in der Regel mit 100 bis hin zu 100000 Aktivierungen verkauft werden. Bei Volumenlizenzen besteht nur ein Lizenzschlüssel oder nur ein Image, welches sich x-Anzahl zur Installation nutzen lässt.

Weiterhin ist die Frage offen, wie es mit Musik oder auch E-Books aussieht. Der EUGH hat die Entscheidung über den Erschöpfungsgrundsatz bisher nur bei Downloads von Software getroffen. In dieser Frage hab es mit dem Fall “ReDigi” in den USA und beim LG Bielefeld schon den ersten Aufschlag. (Link)