Schon mehrfach habe ich mich auf diesem Blog dem Thema „Weiterverkauf von gebrauchter Software“ gewidmet.
a) Erschöpfung des Verbreitungsrechtes bei Lizenzläufen (Verfahren vom OLG Frankfurt zum BGH)
b) Gebrauchte Software – Ein Wandel im Handel? (Entscheidung des EUGH, als Vorlage des BGH zur Klärung der einheitlichen Entscheidung/ Auslegung des europäischen Rechtes)
Ein-Satz-Sachlage:
Ganz grob zusammengefasst, geht es bei der zu klärenden Frage darum, ob eine Firma (Usedsoft) Software von Dritten, also nicht vom Hersteller selber eingekauft und dann weiterverkaufen darf.
gegenseitige Interessen:
Auf der einen Seite möchten die Softwarehersteller wie in dieser Sachlage Oracle natürlich Software direkt an den Kunden verkaufen. Ganz konkret geht es um eine ökonomisch-rechtliche Frage. Eine andere Firma sammelt überzählige oder nicht genutzte Lizenzen von Kunden von Oracle ein und verkauft diese an andere weiter. Damit wird das Lizenzmodell von Orcale unterlaufen, welches Lizenzen in bestimmten Paketen anbietet.
rechtlicher Fachbegriff: Erschöpfungsgrundsatz
These:
Sollte Erschöpfung am Ende des Verkaufes einer Softwarelizenz eintreten, werden die Lizenzen im ersten Verkauf erheblich teuer, bis es sich wieder einpendelt. Es geht also wie immer gegen die Allgemeinheit zum Vorteil einiger weniger, die das System ausnutzen. Es würde dies auch nur in Deutschland aufkommen, denn gerade hier sind alle Käufer im Bereich Software extrem knausrig und pressen die Softwareunternehmen bis zum letzten Tropfen aus, statt einfach für Leistung zu zahlen. „Geiz ist geil“ – schadet!
Aktuell: BGH Urteil vom 17.7.2013 – Aktenzeichen:
Am 17.7.2013 war der Verkündungstermin des BGH in der vorliegenden Rechtssache Usedsoft ./. Oracle nach der Vorlage und Entscheidung des EUGH im vergangen Jahr. (siehe oben)
Wie nun doch als Jurist in dem Fachbereich zu erwartet war schließ sich der BGH dem EUGH an und hebt das vorinstanzliche Urteil auf. Damit verweist der BGH die Entscheidung wieder an die Vorinstanz also an das OLG zurück.
EUGH – Urteil (Link)
Der EUGH entschied im vergangenen Jahr, dass sich Software, die online downgeloaded wurde, ebenso wie Software auf DVD-Datenträgern erschöpfen lässt, wenn die übereignete Lizenz uneingeschränkt überlassen wurde und durch eine wirtschaftlich angemessene Vergeltung vergütet wurde.
Erschöpfung im Digitalen Bereich und offene Fragen (Ausblick)
Das Geschäftsmodell von der Firma Usedsoft ist damit rechtens. Wenn es die Software erworben hat, kann es diese mit Gewinn weiterverkaufen ohne Lizenzgebühren an den Softwarehersteller zu zahlen.
Bisher nicht entschieden ist diese Frage jedoch für Volumenlizenzen, die in der Regel mit 100 bis hin zu 100000 Aktivierungen verkauft werden. Bei Volumenlizenzen besteht nur ein Lizenzschlüssel oder nur ein Image, welches sich x-Anzahl zur Installation nutzen lässt.
Weiterhin ist die Frage offen, wie es mit Musik oder auch E-Books aussieht. Der EUGH hat die Entscheidung über den Erschöpfungsgrundsatz bisher nur bei Downloads von Software getroffen. In dieser Frage hab es mit dem Fall „ReDigi“ in den USA und beim LG Bielefeld schon den ersten Aufschlag. (Link)