Category Archives: Kommunikation

dotnet-cologne 2016 – Die Agenda

logo_.netcologne2016

Ich freue mich heute die Agenda der dotnet-cologne 2016 zeigen zu können. Am kommenden Freitag veranstalten meine lieben MVP Kollegen und die Kölner, sowie Bonner Dotnet Usergroup und dotnet Köln/Bonn e.V. wieder mal die über die nationalen Grenzen bekannte Entwicklerkonferenz.

Veranstalter und Ansprechpartner sind: (LINK)

 

Natürlich kann und werde ich diese Mal wieder dabei sein können und einen Vortrag auf einer reinen Entwicklerkonferenz halten können. Wir sprechen über die deutsche Microsoft Cloud aus der Sicht eines Entwicklers, bzw. eines Unternehmens, welches Produkte und Services innerhalb von Deutschland entwickeln und betreiben will.

Vortrag: 9:30 – Die deutsche Microsoft Cloud

Die gesamte Agenda findet Ihr auf der Website unter
http://dotnet-cologne.de/Agenda.ashx

 

 

Natürlich gibt es auch mobile Apps zur Veranstaltung. Diese könnt ihr hier downloaden:

Android:
https://play.google.com/store/apps/details?id=de.software2business.DotNetCologne

iOS:
https://itunes.apple.com/de/app/dotnet-cologne/id1106617252

Windows:
https://www.microsoft.com/store/apps/9NBLGGH4P4RK

 

 

Neue Scripte zum Internetrecht & IT-Recht kostenlos zum Download

Seit ca. 6 Tagen sind neue Scripte kostenlos zum Download verfügbar. Prof. Dr. Hoeren vom IT Rechtslehrstuhl an der Universität Münster stellt diese zur Verfügung:

Skript Internetrecht April 2014:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skript-Internetrecht-April-2014.pdf

Skript IT-Recht April 2014:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skriptum-IT-Vertragsrecht2.pdf

[Datenschutz – Tag] Blogreihe Datenschutz

Am 28.01  besinnen wir uns jedes Jahr seit 2007 zum Thema Datenschutz am sogenannten Datenschutz-Tag. Dieses Datum wurde gewählt, da am 28.1.1981 die Europäische Datenschutzkonvention unterzeichnet wurde und damit erstmals Regelungen für die gesamte Europäische Union.

Das Ziel dieses Tages ist es die Bürger der Europäischen Union für das Thema Datenschutz zu sensibilisieren. Im Jahre 2008 schlossen sich dann sogar die USA und Kanada der Initiative des Datenschutz-Tages an. Das dies gerade in Bezug auf die USA und die diversen NSA Affären interessant ist, mag jeder selber beurteilen.

Heute fand zum Beispiel ein Live-Twitter-Chat zum Thema Datenschutz statt von 12:00 bis 13:00 Uhr. Wer die Tweets verfolgen will, der suche nach #EUdataP + #EUchat. Gerade die EU Kommission beantwortet auch sonst über Twitter viele Fragen zum Thema und nimmt Meinungen und Äußerungen ernst. Ich finde diese Offenheit und Transparenz vorbildlich. Auch wenn die Mühlen bei der EU auch langsamer mahlen als gewünscht, hier tut sich etwas!

Um dieses Ziel und die Gedanken weiter zu unterstützen wird am heutigen Tage eine 28 teilige Blogreihe zum Thema Datenschutz in der IT gegründet. Ich habe und werde viele Personen aus dem Themengebiet zusammensammeln und Blogbeiträge hier veröffentlichen oder auf andere Blogs verweisen.

Blogreihe: Datenschutz – Datenschutz fängt bei jedem selber an

Ab Morgen werdet Ihr in Deutsch auf: www.rakoellner.de unter Datenschutz und auch Englisch unter www.rakoellner.com unter data policy die ersten Informationen finden und die Themen der ersten Blogbeiträge.

Domainrecht – Teil 1

In Office 365, aber in jedem Webprojekt braucht man eine Domain, die User von Außen ansteuern können. Bei Office 365 kann eine Domain darüber hinaus direkt eingebunden werden. Diese Domain kann als Account genutzt werden, als Email (Exchange) oder auch als Webseite (SharePoint Online). Zunächst beginne ich mit meinigen Grundlagen:

Grundlagen

Vergabe von Domains:

  • Nach Prioritätsprinzip von der DENIC e.g. (Deutsches Network Information Center – eingetragene Genossenschaft). Oft durch einen Provider (Private, die der amerikanischen Internet Society zugeordnet sind und Accounts bei der DENIC e.g. haben) wie 1&1 oder Strato, die für den User die Domain registrieren und die Kosten für diese übernehmen.
  • Domainabfrage für .de
  • Ob durch die Vergabe einer Domain Rechte Dritter verletzt werden, wird nicht geprüft, sofern die Rechtsverletzung nicht offenkundig ist und für die DENIC ohne weiteres feststellbar  (BGHZ 148,S 13ff. „Ambiente“) Der Namensinhaber hat aus dem Grund keine Rechte auf „Sperrung“ seines Namens für künftige Einträge. (BGHZ ZUM 2004, S 561ff.)
  • Problem: Domain-Grabbing
    (OLG Karlsruhe ZUM 1998, S. 944f.)
  • Eine gesetzliche Regelung für die Vergabe von Domains gibt es nicht.

Nutzung:

  • Rechtlich ist das Nutzungsrecht an einer Domain der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2005, S. 589ff. „Adacta“) regelt.

Einfache Übertragung

  • Schriftliche Einwilligung des Domaininhabers, alles nötige zu tun, die Domain auf einen neuen Eigentümer zu übertragen.
  • Eventuell: Zugangsdaten zu dem Account, der die Domain verwaltet und damit Übernahme der Domain. Jedoch auch hier muss im Rahmen eines Wechsels des Inhabers eine schrifliche Einwilligung vorliegen. Alternativ muss die Einwilligung im Rechtsweg erstritten werden. (z.B. Wettbewerbs- oder Markenrecht
  • Vorlegen der schriftlichen Einwilligung beim Provider

Pfändung einer Domain

  • Im Wege der Zwangsvollstreckung
  • Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO, in das vollstreckt werden kann, ist die Gesamtheit der schuldnerischen Ansprüche, die den Inhaber der Domain gegenüber der Denic aus dem Registrierungsvertrag zustehen.
    BGH NJW 2005, S. 3353ff. „Domain-Pfändung“
  • Die Ansprüche gegen die DENIC werden als Konnektierungsanspruch und als Registrierungsanspruch bezeichnet.

Schutz vor und gegen Domains

Einfachgesetzlich:

  • Schutz von Domains aus §§ 14,15 MarkenG bzw. § 12 BGB ableiten
  • Eine Domain ist markenrechtlich geschützt, wenn sie im Wesentlichen einer Marke entspricht. Ist das nicht der Fall, so kann sie doch ein Unternehmenskennzeichen sein. Handelt es sich auch nicht um die Domain eines Unternehmens, so kann sich der Domaininhaber schließlich auf das Namensrecht § 12 BGB berufen.[1]
  • Wer ohne rechtfertigenden Grund eine Domain verwendet, die die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Domainnamen beinhaltet, dem kann der Berechtigte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 14,15 MarkenG entgegenhalten.[2]
  • Markennamen sind ins Markenregister einzutragen beim Deutschen Patentamts
  • Unternehmenskennzeichnungen sind als Form der Geschäftsbeziehungen unter § 5 Abs. 1 MarkenG geführt. Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip gemäß § 14 V i.m. II Nr. 1 bzw § 15 IV MarkenG)
  • Das Recht an einem Unternehmenskennzeichnen entsteht durch dessen Ingebrauchnahme im inländischen geschäftlichen Verkehr.[3]

 

Ansprüche:

  • Unterlassensanspruch gegen den unrechtmäßigen Verwender einer fremden Domain
    § § 14 V, 15 II,IV MarkenG (Unternehmen) bzw. §§ 12 II, 823 I, 1004 I BGB (übrige nicht vom Markenrecht gedeckte Personen)
  • Schadenseratzanspruch, der indes Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Die Höhe des SE richtet sich nach dem Schaden, der beim Verletzten entstanden ist. Lizenzanalogie nach §14 VI Satz 3, § 15 V Satz 2 Marken G.
    Ohne konkrete Anhaltspunkte: LG Hamburg 50Euro[4]
    Bei Namensrechtverletzungen ist die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie zulässig. Der Schaden bei einer Marken- oder Namensverletzung durch bloße Registrierung muss konkret berechnet werden. Dabei spielen Bekanntheit der Marke und Ausnutzung des guten Rufes keine Rolle.[5]
  • Übertragunsganspruch fehlt!
    Gesetzlich ist kein Anspruch normiert und dieser lässt sich im Rahmen des SE konstruieren, so Fechner.
    ABER: durch BGH durch Rechtsfortbildung normiert:
    „Wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domainnamens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internetadresse dartun kann, kann der Inhaber des Domainnamens verpflichtet sein, seinen Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen. Im Übrigen steht dem Berechtigten gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domainnamens kein Anspruch auf Überschreibung, sofern nur ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens zu.“[6]
    BGHZ 149, S. 191ff „Shell“
  • Namensschutz gemäß § 12 BGB
    Soweit die Domain einen eigenen Namensbestandteil hat
    Gilt vor allem, wenn die Verletzung außerhalb des geschäftlichen Bereichs stattfindet.
    geschützt wird neben Personen auch Namen von juristischen Personen oder auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sind so geschützt.
    Bei einer unzulässigen Nutzung entsteht ein SE gemäß § 12 und § 823 I BGB

Die Rechtsprechung hat Namensschutz auch gegenüber bloß reservierten Domains gestattet, die nur auf leere Seiten verweisen.[7]
Namensschutz greift auch gegenüber Dispute-Einträgen.[8]
Namensschutz soll nach Teilen der RSP und der Lit. Auch gegenüber den Providern gelten, weil diese selbst kein Namensrecht haben.[9] Der Provider sollte die Domain direkt im Namen seines Kunden anmelden. Dieser Rechtsprechung kann freilich nicht gefolgt werden, weil die Domainnutzer in solchen Fällen ein Namensrecht haben und in dieser Fallkonstruktion die Domainregistrierung keine Verletzung des Namensrechts sein kann. Dass es eine vertragliche Konstruktion gibt, dem Host der Nutzung der Domain für seinen Kunden zu ermöglichen, zeigt deutlich, dass der Namensträger hier nicht schutzbedürftig ist.[10]

  • Gezielter Behinderung oder sonstige Umstände[11]
    §§ 826, 1004 BGB
  • Lösungsanspruch
    ist gegeben gegen den nichtberechtigten Nutzer, aber nicht auf Übertragung des Domain-Names. Dies gilt, weil die bessere Berichtigung des Obsiegten nur im Verhältnis zum Unterlegenen, nicht jedoch gegenüber Dritten festgestellt wird.[12]
    Ein Lösungsanspruch ist auch nur gegeben, wenn der Domaininhaber keine relevante Möglichkeit vorträgt die Domain legal zu nutzen, sei es für Geschäftszwecke außerhalb des für die Marke eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungsbereiches. In allen anderen Fällen geht der Anspruch nur auf Unterlassung, der kennzeichenverletzten Nutzung der Domain. Damit gibt es einen Lösungsanspruch nur bei bekannten Marken oder Grabbing-Fällen. Außerdem lassen sich Namensrechtliche Ansprüche einfacher durchsetzen als Markenrechtliche.

Störer
Störer ist in der Regel der Domain-Inhaber. Sein Provider kann es sein, wenn der Domain-Inhaber schlecht oder gar nicht erreichbar ist. Ein Sitz des Domaininhabers im Ausland reicht dafür oft aus.[13]

 

wichtige Entscheidungen:

Heidelberg.de
LG Mannheim NJW 1996, S 2736f.

Krupp.de
OLG Hamm NJW-CoR 1998, S 175

Shell.de
OLG München ZUM 1999, BGH NJW 2007, S. 682 ff.

Solingen
BGH NJW  2007, S. 682ff.

x.info/ Entscheidungen im Bereich Rechtsprobleme bei gleichnamigen Domains z.B.:
BGH CR 2007, 36; KG, NJW 1997, 3321
OLG Frankfurt Urt. 12.4.2000 – 6 W 33/00 – JurPC Web-Dok 87/2000
OLG München NJW-RR 1998, 984

Vereine (Namensschutz)
OLG München CR 2002, 449



[1] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 244

[2] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 245

[3] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 247

[4] LG Hamburg, Urtl. V. 2.7.2002. 312 O 116/02

[5] OLG Karlsruhe, Urtl. 12.2.2003, 6 U 1/02

[6] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 251

[7] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1216

[8] BGH GRUR 2008, 1089

[9] OLG Celle CR 2004, 772; CR 2006, 697; Rössel, CR 2004, 754

[10] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1216 und auch LG Hannover Urt. 22.4.2005 9 O 174/04, OLG Stuttgart CR 2006. 269

[11] Domain-Grabbing, z.B. LG München I, MMR 2006, 692

[12] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1225 + GBH, GRUR 2002, 622(626) = NJW 2002, 2031 (2035); Foerstl, CR 2002, 518 (524); Freitag in Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internet-.Recht, S. 459 (484f.)

[13] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1228

Surface in a classroom

Genau auf diese Aktion hatte ich schon gewartet:
http://www.surfaceclassroomchallenge.com/

Mitmachen lohnt sich:
Wer eigene Ideen einreicht, kann Surface 2 und Surface 2 Pro gewinnen, so die Webseite.

Papierlos im Unterricht ist seit einiger Zeit auch in Deutschland kein fremder Begriff mehr. Ich werde als Office 365 MVP oft gefragt, ob ich nicht mal einen Vortrag halten will oder auch inhaltlich zu C#, Kinect oder Office365 Entwicklung mit den Jugendlichen im Klassenraum arbeiten will. Soweit es mir zeitlich möglich ist, mache ich dies.

Gerade erst gestern konntet Ihr einen Artikel von mir zu meiner Engagement für Schüler + Studierende aus dem MINT-Fachbereich lesen. (Lego Education, Spheroball + Windows 8.1 + WindowsPhone8)

Ein heutiger Klassenraum sieht so aus:

Klasse1

Die klassische Tafel ist einem Smartboard gewichen:
Smartboard

Dieses Smartboard konnte ich mit meinem Surface Pro optimal nutzen, wenn ich verband es per USB oder sogar per AirSmart. Mit letzterem war es mir möglich mobil durch die Klasse zu gehen und Präsentationen, Inhalte sowie handschriftliche Notizen direkt an die neue Tafel zu werfen.

Wir nutzten in unseren Kursen als Hardware noch die Surface RTs und Surface Pros und als Software Office 365. Nun hat Microsoft mal einen Aufschlag gemacht und seine Ideen auf der oben genannten Seite veröffentlicht:

img_intro img_gallery_charging_cart

(Quelle der Bilder: http://www.surfaceclassroomchallenge.com)

Ich persönlich finde, dass mit einem Office 365 Account hier eine optimale Lernumgebung geschaffen wird. Ich würde sogar jedem Schüler und Studierenden ein Surface Pro 2 mit Tastatur schenken, wenn ich das Geld hätte. Die Technik ist leichter, mobiler und flexibler als Bücher, Blöcke oder auch die Tafelkreide. Ebenfalls könnten sich die Schüler über die kabellose Verbindung direkt auf die Tafel aufschließen und Inhalte präsentieren.

IPad + Galaxy Note vs. Surface 2/ Surface 2 Pro

Dieser Vergleich ist eigentlich recht unfair, aber er wird immer und immer wieder auf den verschiedensten Webseiten so gestellt.
Die Bildschirmgröße des Surface liegt bei 10,5 und bestimmt damit auch die Größe des Gerätes. Mit einem Kickstand kann man das Gerät optimal in zwei verschiedenen Einstellungen auf den Tisch oder auch auf die Beine stellen.  Das IPad, wie auch das Galaxy Note besitzen zwar ebenfalls einen Bildschrim mit einer guten Auflösung und der Touchfähigkeit, aber keine eingebauten Möglichkeiten das Gerät auch auf einen Tisch auf zustellen. Weiterhin besitzten die Surfaces 2 ein Office Paket, welches direkt vorinstalliert ist und beim Pro nachinstalliert werden kann (z.B. über Office 365). Beim IPad und auch beim Galaxy Note kann man nur auf kostenpflichtige und kostenlose Apps zugreifen, die nicht dem Umfang einer klassischen Office Suite haben. Weiterhin ermöglicht es das Surface Pro 2 die Installation der gesamten Software von Microsoft Software über Drittsoftware und alle Treiber für angeschlossene Hardware an den USB Port ohne Adapter.

Letztlich geht es immer um die Verwaltung der PC und Tablets an einer Schule. Diese darf so gut wie keine Zeit in Anspruch nehmen und muss ich in die vorhandene Infrastruktur einordnen lassen. Aus meiner Erfahrung mit IPad Klassen und Surface Klassen liegt der Vorteil auch hier eindeutig beim Surface, welches sich ohne Probleme in eine vorhandene Domain eines Windows Server 2008 R 2 einbinden lässt. Gerade auch das Multi-User-Management des Windows 8.1 RT und des Windows 8.1 Pro ermöglicht es für verschiedene Stunden verschiedene Profile einzurichten oder den SchülerInnen Ihr Standardpasswort zuzusenden.

Office und Bürosoftware: + für Surface 2 und Surface Pro 2, gerade Office 365 Plan A3 schlägt die Konkurrenz um Meilen!

Tastatur und Tauglichkeit für den Unterricht:  + Surface 2 und Surface Pro 2

Klausuren + elearning:
Ich war mehrere Jahren Mitglied der ELearning AG der Universität zu Köln. Aus dieser Erfahrung  und der Erfahrung aus 10 Jahren eigener Kurse in dem Bereich kann ich nur sagen, dass ein Touch Slate in kleinerem Format (Surface Pro) nicht nur auf jeden Tisch passt, sondern auch per USB die gesamte Hardware von Periskop bis zum Scanner, Drucker oder Wacome Tablet.

Aufgaben in Klausuren können per elerning-Tool einfach gestellt werden, so dass man als Prüfling auch zeichnen und schreiben kann (z.B. Formeln oder Grafiken) und so das Spektrum der Prüfungen erweitert werden kann.

Im Gegensatz zum IPad oder Galaxy Note besitzt das Surface Pro die Leistung eines PCs, einen USB 3.0 Anschluss, einen Kickstand und eine Tastatur, die gleichzeitig als Schutzhülle fungiert. Mäuse können bequem per Bluetooth angeschlossen werden. Auch die Leistung des Tablets Surface 2 steht diesen nicht hinterher mit Desktop, Office Suite, Muti-User Verwaltung und vielem mehr. Nur die Installation von Drittsoftware ohne Apps ist nicht möglich, dafür liegen die Vorteile z.B. in der Laufzeit.

Aktualisierung/Anmeldung:
Seit dem Windows Server 2012 R2 können auch IPhone und IPad in die Domain geholt werden. Es ist wie immer bei den Geräten aber mehr provisorisch als komfortable.

Datenschutz im Klassenraum

(Nächste Tage)

 

 

 

 

verschlüsselte Emails mit Office 365

Microsoft kündigt Email-Verschlüsselung für Office 365 an

In Zeiten von öffentlichen Diskussionen zu NSA, PRISM und der Datensicherheit im Netz ist es heute noch so, dass die meisten Nutzerinnen Emails unverschlüsselt versenden. Dies gilt für private Nutzerinnen und auch für den Geschäftsverkehr, welcher heute sehr oft per Email abgewickelt wird.

Ich selber erlebe es häufig, dass Kunden Lizenzschlüssel, Passwörter und auch gesamte Accounts, wie auch Bankdaten einfach per Email verschicken und sich nicht bewusst sind, dass es hochsensible Daten sind, die abgefangen werden können. Ich hatte auch schon mal einen Fall, dass sich ein Mandant wunderte warum Lizenzschlüssel nicht mehr funktionierten. Nach einer kurzen Analyse kam heraus, dass dieser die in einer unverschlüsselten Mail bekommen hatte und diese abgefangen wurde und auf Torrent-Netzwerken verbreitet wurde.

Auf Lifehackers sieht man zum Beispiel eine Übersicht, welche Dienste Daten verschlüsseln: http://lifehacker.com/this-infographic-shows-which-sites-properly-encypt-your-1471169272?utm_campaign=socialflow_lifehacker_facebook&utm_source=lifehacker_facebook&utm_medium=socialflow

Nun hat Microsoft au seinem Office 365 Blog angekündigt, dass es Anfang 2014 einen neuen Service geben soll. Dieser erlaubt verschlüsselte Emails auch außerhalb der Office 365 Umgebung in der eigenen Firma zu verschicken. Dies soll unabhänig von der Ziel-Adresse sein. Es wird zum Bespiel Lotus Notes, Outlook.com, gmail, GroupWise und auch Exchange genannt.

Verschlüsselung
Die Verschlüsselung soll auf einer neuen Version von Exchange Hosted Encryption (EHE) basieren. Diese soll mit Office 365 Postfächern und auch mit lokalen Postfächern mit Online Protection arbeiten.

Kosten
Kostenlos verfügbar wird dieser Service für alle Plan E 3 und E 4 Kunden und sind auch ein Teil des Windows Azure Right Management. Für alle anderen Nutzerinnen kostet das gesamte Paket 2 Dollar, also wahrscheinlich bei uns also 1,50 bis 2 Euro.

Umsetzung
Die Einstellungen werden ebenfalls in dem Blogartikel gleich mit erläutert. Der Administrator der Office 365 Umgebung kann die Verschlüsselung (EHE) innerhalb der Transporting Rules, also der Transportregelungen im Exchange Online Server einstellen.

Die Optionen:
Modify the message security  und dann auf Apply Office 365  Messenage Encryption oder Remove Office 365  Messenage Encryption

Externer Empfänger
Wenn diese verschlüsselte Email nun von einem externen Empfänger wie zum Beispiel einem Outlook.com Konto empfangen wird, ist der Inhalt verschlüsselt und kann runtergeladen werden. Der Inhalt kann auch im Browserfenster geöffnet werden, dann muss man seine Microsoft ID oder eben deine Office 365 ID verifizieren und erhält dann den Inhalt angezeigt. Inhalt ist nicht nur die Email, dazu gehören auch die Anhänge.

Alle weiteren Fragen, wie auch die Möglichkeit im Rahmen der Verschlüsselung das Branding der Firma (Logo, Text) einzuarbeiten oder die PowerShell Befehle findet Ihr hier:
http://blogs.office.com/b/office365tech/archive/2013/11/21/introducing-office-365-message-encryption-send-encrypted-emails-to-anyone.aspx

[OLG Düsseldorf] Informationspflicht in Facebook

OLG Düsseldorf
13. August 2013
I 20 U 75/13
Urteil
Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach

Normen: §§ 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 4 Nr.11 UWG; § 5 TMG
Rechtsgebiet: IT- und Medienrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht

Zusammenfassung:

Der Betreiber einer Facebook-Seite kommt seinen Informationspflichten nach § 5 TMG nicht ausreichend nach, wenn er das Impressum lediglich unter dem Button “Info” verlinkt.

(Im Falle der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegener die Verhängung eines Ordungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bzw. eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.)

Sachlage:
Im vorliegenden Verfahren vor dem OLD Düsseldorf, welches bereits im zweiten Rechtszug war, stritten zwei Schlüsseldienstbetreiber gegeneinander. Beide Unternehmer bieten Leistungen im Rahmen Ihrer Unternehmen auch im Internet an und auch bei Facebook. Der Beklagte führte eine Facebook-Seite ohne Impressum, sondern bot unter dem Punkt “Info” einen Link zu seiner Webseite an. Diese Webseite enthielt ein Impressum und schloss die Haftung für andere Webseiten ausdrücklich aus.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmensauftritte oder Unternehmensprofile im Internet auf so genannten Social Media Plattformen oder Werbeportalen wie Facebook und anderen, auf denen Internetauftritte unter exklusiven Unterseiten veröffentlicht werden können, zu unterhalten oder unterhalten zu lassen und hierbei die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben (Vorname, Name, Ort, Postleizahl, Straße und zutreffender Hausnummer) nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zu Verfügung zu stellen.

Der Beklagte ist der Meinung, dass ein Link unter dem Punkt “Info” ausreicht.

Das OLG entscheidet, dass ein Link unter dem Punkt “Info” nicht ausreicht und verurteilt den Beklagten.

 

Quelle:
http://openjur.de/u/657350.html

Buchtipp Medienrecht 2013 – Frank Fechner

Medienrecht
Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia

 

Prof. Dr. Medienrecht-Fechner-BildFrank Fechner

14. Auflage, 2013 ggf. 465 Seiten

UTB Mohr Siebeck, 978-3-8252-3921-3

€19,99 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Titel des Lehrbuches von Prof. Dr. Frank Fechner beschreibt schon sehr genau, worum sich das Lehrbuch thematisch drehen wird. Es handelt vom Medienrecht. Der Untertitel ist aus dem ersten Blick des Betrachters sehr sportlich, da es verspricht das gesamte Medienrecht zu behandelt und dies unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia.

 Zunächst zu Prof. Dr. Frank Fechner. Er hat die Professur für Öffentliches Recht, insbesondere öffentlich-rechtliches Wirtschaftsrecht und Medienrecht an der Technischen Universität Ilmenau inne. Ilmenau liegt in der Nähe von Erfurt in Sachsen in der Nähe der Tschechischen Grenze. Ob es Auswirkungen hat, dass dieses Lehrbuch von einer Professur für Öffentliches Recht an einer Technischen Universität stammt, werden wir in den nächsten Absätzen näher erörtern. An der Universität zu Köln haben wir ebenfalls zwei Professoren, die sich mit dem Thema Medienrecht befassen. Auf der einen Seite ist dies Prof. Dr. Peifer und auf der anderen Seite Prof. Dr. Hain.  

Formal besitzt das Lehrbuch 465 Seiten und besteht aus 12 unterschiedlichen großen Kapiteln. Didaktisch ist das Buch ähnlich wie eine Vorlesung von Allgemeinen Medienrecht über das besondere Medienrecht, Verfassungsprinzipien, Mediengrundrechte, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Jugendschutz, Datenschutz und Strafrecht bis zum Spezielleren Presse, Buch, Rundfunk, Film und Multimedia und auch Cyber Crime aufgebaut.

Die aktuellen Thematiken, die das DE-Mail-Gesetz, Recht in virtuellen Welten oder auch die sozialen Netzwerke sind dargestellt und dort die wichtigsten Themenschwerpunkte gesetzt. Ich persönlich hätte mir einen etwas größeren Teil im Bereich Datenschutz gewünscht, dies kann an der Erwartung aus dem Untertitel und auch an der aktuellen Sensibilisierung dieser Thematik der einen oder anderen Späh-Affäre liegen.

Inhaltlich ist das Lehrbuch sehr gut. Besonders positiv fallen dem Leser die fettmarkierten Begriffe auf, die jeweils die Schwerpunkte des Textabschnittes bilden. Weiterhin arbeitet der Autor mit vielen Grafiken und Aufbauschemata. Besonders gut für uns Studierende sind dir Prüfungsschemata, die der Autor gewissenhaft in sein Lehrbuch eingebaut hat. Diese runden einen inhaltlichen Abschnitt/Kapitel sehr gut ab. Hier lohnt es sich diese auf Karteikarten zu schreiben und zur Wiederholung zu nutzen. Eine kleine Anmerkung zu den Problemschwerpunkten könnte auf der Karteikarte zusätzlich nicht schaden. In diesem Lehrbuch sind diese jedoch klar erkennbar.

Ebenso hervorragend sind die vielen Fußnoten und zu Beginn des Buches auch die gesammelte Literatur zum Medienrecht auf drei Seiten mit vielen Links zu Gesetzestexten, Urteilen und zum Medienrecht allgemein.

 

Raphael Köllner
(Entstanden über die Rezensionsabteilung der Fachschaft Jura Köln)