Tag Archives: Medienrecht

Wettbewerbsverzerrung durch den Rundfunkbeitrag?

Thomas Ebeling hat in seiner Rede auf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 2014 die aktuelle Medienregulierung scharf angegriffen. Er ist der Meinung, dass aktuell kein fairer Wettbewerb möglich sei. Er setze sich für eine “konvergente Medienordnung” ein, “die über alle Medien und Rechtsprechungen hinweg allen Marktteilnehmern einen fairen Wettbewerb garantiert.”

Er beschwert sich darüber das für Internetkonzerne wie Google und für sein Unternehmen nicht die gleichen Maßstäbe zum Beispiel im Jugendschutz- oder im Datenschutz gelten. Ebenso würde Google sich auch nicht die gleichen Lizenzanforderungen und Urheberrechte halten oder gar an Werbezeitenbeschränkungen, sagt Ebeling in seiner Rede.

Das Internet und das klassische Fernsehen werden immer mehr verschmelzen und um so mehr dies passiert um so mehr würden die Nachteile klassischer Sender gegenüber den Anbietern im Internet wachsen. Der will, dass ein Unternehmen selber entscheiden kann, welche Vorteile es in einer digitalen Welt für sein Geschäft ausnutzen will oder nicht.

Er plädiert für so wenig Regulierung wie möglich, aber eben für so viel wie nötig.

———————————————————————- Kommentar:

Diese Rede ist ein Ausdruck des immer größer werdenden Drucks auf die klassischen Fernsehsender durch die digitale Wirtschaft. Es passiert bereits, dass Internetkonzerne wie Amazon eigene Serien produzieren (z.B. “Betas”) oder auch Konzerne wie Google durch die Darstellung von Ausschnitten von fremden Inhalten Geld verdienen (Leistungsschutzrecht).

Es ist ebenfalls ein Ausdruck, dass immer mehr Streamingdienste in den Markt drängen, bei denen User zu eigenbestimmten Zeiten und Orten Medieninhalte konsumieren können. Durch diese Voraussetzung fallen diese nicht mehr unter den Rundfunkbegriff und auch nicht mehr unter die strengeren Regelungen des dualen Rundfunksystems.

Seit einiger Zeit versuchen die klassischen Sender durch eigene Online-Modelle auch dort Werbung zu platzieren und Einnahmen zu generieren. Schon gibt es Apps für alle Plattformen, aber leider fruchten diese Bestrebungen noch nicht. Der Druck wächst jedoch und ich vermute, dass die einschlagende Idee, wie die der Apps, also kleine Programme für weniger, aber dafür mehr zu verkaufen, noch nicht vorhanden ist.

Letztlich wirft dies Diskussion um das deutsche duale Rundfunksystem wieder auf. Diese üblicherweise von den privaten Rundfunkanbietern oft befeuert wird und auch hier durch den Rundfunkbeitrag eine Wettbewerbsverzerrung angeprangert wird. Auch einige Personen aus dem wissenschaftlichen Bereich wie Prof. Dr. Hain vom Institut für Rundfunkrecht der Universität zu Köln fordert die Abschaffung des dualen Rundfunksystems. Denn auch die Privaten könnten die Grundversorgung abdecken und die Aufgaben der Öffentlich-Rechtlichen übernehmen.

Warum das System nicht abgeschafft wurde, hängt wahrscheinlich auf der einen Seite an den dann vielen neuen Arbeitslosen oder auch an dem Machtverlust der Politiker, die in den höchsten Gremien des dualen Rundfunksystems sitzen und Entscheidungen treffen, dass die Staatsferne oft ausgehöhlt werden könnte. Gerade das Bundesverfassungsgerichtes hat in der aktuellsten Rundfunkentscheidung die Beteiligung von Staatsvertretern im ZDF Rundfunkrat stärker eingeschränkt.

Bisher gab es noch keine größere Reaktion, mal sehen was die Zukunft bringt.

 

 

Quelle:
Rede des Vorsitzenden Thomas Ebeling des Vorstandes der ProSiebenSat.1 Media AG
anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2013

http://www.prosiebensat1.com/media/6445204/2014_hv_rede_de.pdf

Domainrecht – Teil 1

In Office 365, aber in jedem Webprojekt braucht man eine Domain, die User von Außen ansteuern können. Bei Office 365 kann eine Domain darüber hinaus direkt eingebunden werden. Diese Domain kann als Account genutzt werden, als Email (Exchange) oder auch als Webseite (SharePoint Online). Zunächst beginne ich mit meinigen Grundlagen:

Grundlagen

Vergabe von Domains:

  • Nach Prioritätsprinzip von der DENIC e.g. (Deutsches Network Information Center – eingetragene Genossenschaft). Oft durch einen Provider (Private, die der amerikanischen Internet Society zugeordnet sind und Accounts bei der DENIC e.g. haben) wie 1&1 oder Strato, die für den User die Domain registrieren und die Kosten für diese übernehmen.
  • Domainabfrage für .de
  • Ob durch die Vergabe einer Domain Rechte Dritter verletzt werden, wird nicht geprüft, sofern die Rechtsverletzung nicht offenkundig ist und für die DENIC ohne weiteres feststellbar  (BGHZ 148,S 13ff. „Ambiente“) Der Namensinhaber hat aus dem Grund keine Rechte auf „Sperrung“ seines Namens für künftige Einträge. (BGHZ ZUM 2004, S 561ff.)
  • Problem: Domain-Grabbing
    (OLG Karlsruhe ZUM 1998, S. 944f.)
  • Eine gesetzliche Regelung für die Vergabe von Domains gibt es nicht.

Nutzung:

  • Rechtlich ist das Nutzungsrecht an einer Domain der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2005, S. 589ff. „Adacta“) regelt.

Einfache Übertragung

  • Schriftliche Einwilligung des Domaininhabers, alles nötige zu tun, die Domain auf einen neuen Eigentümer zu übertragen.
  • Eventuell: Zugangsdaten zu dem Account, der die Domain verwaltet und damit Übernahme der Domain. Jedoch auch hier muss im Rahmen eines Wechsels des Inhabers eine schrifliche Einwilligung vorliegen. Alternativ muss die Einwilligung im Rechtsweg erstritten werden. (z.B. Wettbewerbs- oder Markenrecht
  • Vorlegen der schriftlichen Einwilligung beim Provider

Pfändung einer Domain

  • Im Wege der Zwangsvollstreckung
  • Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO, in das vollstreckt werden kann, ist die Gesamtheit der schuldnerischen Ansprüche, die den Inhaber der Domain gegenüber der Denic aus dem Registrierungsvertrag zustehen.
    BGH NJW 2005, S. 3353ff. „Domain-Pfändung“
  • Die Ansprüche gegen die DENIC werden als Konnektierungsanspruch und als Registrierungsanspruch bezeichnet.

Schutz vor und gegen Domains

Einfachgesetzlich:

  • Schutz von Domains aus §§ 14,15 MarkenG bzw. § 12 BGB ableiten
  • Eine Domain ist markenrechtlich geschützt, wenn sie im Wesentlichen einer Marke entspricht. Ist das nicht der Fall, so kann sie doch ein Unternehmenskennzeichen sein. Handelt es sich auch nicht um die Domain eines Unternehmens, so kann sich der Domaininhaber schließlich auf das Namensrecht § 12 BGB berufen.[1]
  • Wer ohne rechtfertigenden Grund eine Domain verwendet, die die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Domainnamen beinhaltet, dem kann der Berechtigte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 14,15 MarkenG entgegenhalten.[2]
  • Markennamen sind ins Markenregister einzutragen beim Deutschen Patentamts
  • Unternehmenskennzeichnungen sind als Form der Geschäftsbeziehungen unter § 5 Abs. 1 MarkenG geführt. Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip gemäß § 14 V i.m. II Nr. 1 bzw § 15 IV MarkenG)
  • Das Recht an einem Unternehmenskennzeichnen entsteht durch dessen Ingebrauchnahme im inländischen geschäftlichen Verkehr.[3]

 

Ansprüche:

  • Unterlassensanspruch gegen den unrechtmäßigen Verwender einer fremden Domain
    § § 14 V, 15 II,IV MarkenG (Unternehmen) bzw. §§ 12 II, 823 I, 1004 I BGB (übrige nicht vom Markenrecht gedeckte Personen)
  • Schadenseratzanspruch, der indes Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Die Höhe des SE richtet sich nach dem Schaden, der beim Verletzten entstanden ist. Lizenzanalogie nach §14 VI Satz 3, § 15 V Satz 2 Marken G.
    Ohne konkrete Anhaltspunkte: LG Hamburg 50Euro[4]
    Bei Namensrechtverletzungen ist die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie zulässig. Der Schaden bei einer Marken- oder Namensverletzung durch bloße Registrierung muss konkret berechnet werden. Dabei spielen Bekanntheit der Marke und Ausnutzung des guten Rufes keine Rolle.[5]
  • Übertragunsganspruch fehlt!
    Gesetzlich ist kein Anspruch normiert und dieser lässt sich im Rahmen des SE konstruieren, so Fechner.
    ABER: durch BGH durch Rechtsfortbildung normiert:
    „Wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domainnamens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internetadresse dartun kann, kann der Inhaber des Domainnamens verpflichtet sein, seinen Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen. Im Übrigen steht dem Berechtigten gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domainnamens kein Anspruch auf Überschreibung, sofern nur ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens zu.“[6]
    BGHZ 149, S. 191ff „Shell“
  • Namensschutz gemäß § 12 BGB
    Soweit die Domain einen eigenen Namensbestandteil hat
    Gilt vor allem, wenn die Verletzung außerhalb des geschäftlichen Bereichs stattfindet.
    geschützt wird neben Personen auch Namen von juristischen Personen oder auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sind so geschützt.
    Bei einer unzulässigen Nutzung entsteht ein SE gemäß § 12 und § 823 I BGB

Die Rechtsprechung hat Namensschutz auch gegenüber bloß reservierten Domains gestattet, die nur auf leere Seiten verweisen.[7]
Namensschutz greift auch gegenüber Dispute-Einträgen.[8]
Namensschutz soll nach Teilen der RSP und der Lit. Auch gegenüber den Providern gelten, weil diese selbst kein Namensrecht haben.[9] Der Provider sollte die Domain direkt im Namen seines Kunden anmelden. Dieser Rechtsprechung kann freilich nicht gefolgt werden, weil die Domainnutzer in solchen Fällen ein Namensrecht haben und in dieser Fallkonstruktion die Domainregistrierung keine Verletzung des Namensrechts sein kann. Dass es eine vertragliche Konstruktion gibt, dem Host der Nutzung der Domain für seinen Kunden zu ermöglichen, zeigt deutlich, dass der Namensträger hier nicht schutzbedürftig ist.[10]

  • Gezielter Behinderung oder sonstige Umstände[11]
    §§ 826, 1004 BGB
  • Lösungsanspruch
    ist gegeben gegen den nichtberechtigten Nutzer, aber nicht auf Übertragung des Domain-Names. Dies gilt, weil die bessere Berichtigung des Obsiegten nur im Verhältnis zum Unterlegenen, nicht jedoch gegenüber Dritten festgestellt wird.[12]
    Ein Lösungsanspruch ist auch nur gegeben, wenn der Domaininhaber keine relevante Möglichkeit vorträgt die Domain legal zu nutzen, sei es für Geschäftszwecke außerhalb des für die Marke eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungsbereiches. In allen anderen Fällen geht der Anspruch nur auf Unterlassung, der kennzeichenverletzten Nutzung der Domain. Damit gibt es einen Lösungsanspruch nur bei bekannten Marken oder Grabbing-Fällen. Außerdem lassen sich Namensrechtliche Ansprüche einfacher durchsetzen als Markenrechtliche.

Störer
Störer ist in der Regel der Domain-Inhaber. Sein Provider kann es sein, wenn der Domain-Inhaber schlecht oder gar nicht erreichbar ist. Ein Sitz des Domaininhabers im Ausland reicht dafür oft aus.[13]

 

wichtige Entscheidungen:

Heidelberg.de
LG Mannheim NJW 1996, S 2736f.

Krupp.de
OLG Hamm NJW-CoR 1998, S 175

Shell.de
OLG München ZUM 1999, BGH NJW 2007, S. 682 ff.

Solingen
BGH NJW  2007, S. 682ff.

x.info/ Entscheidungen im Bereich Rechtsprobleme bei gleichnamigen Domains z.B.:
BGH CR 2007, 36; KG, NJW 1997, 3321
OLG Frankfurt Urt. 12.4.2000 – 6 W 33/00 – JurPC Web-Dok 87/2000
OLG München NJW-RR 1998, 984

Vereine (Namensschutz)
OLG München CR 2002, 449



[1] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 244

[2] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 245

[3] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 247

[4] LG Hamburg, Urtl. V. 2.7.2002. 312 O 116/02

[5] OLG Karlsruhe, Urtl. 12.2.2003, 6 U 1/02

[6] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 251

[7] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1216

[8] BGH GRUR 2008, 1089

[9] OLG Celle CR 2004, 772; CR 2006, 697; Rössel, CR 2004, 754

[10] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1216 und auch LG Hannover Urt. 22.4.2005 9 O 174/04, OLG Stuttgart CR 2006. 269

[11] Domain-Grabbing, z.B. LG München I, MMR 2006, 692

[12] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1225 + GBH, GRUR 2002, 622(626) = NJW 2002, 2031 (2035); Foerstl, CR 2002, 518 (524); Freitag in Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internet-.Recht, S. 459 (484f.)

[13] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1228

Buchtipp Medienrecht 2013 – Frank Fechner

Medienrecht
Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia

 

Prof. Dr. Medienrecht-Fechner-BildFrank Fechner

14. Auflage, 2013 ggf. 465 Seiten

UTB Mohr Siebeck, 978-3-8252-3921-3

€19,99 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Titel des Lehrbuches von Prof. Dr. Frank Fechner beschreibt schon sehr genau, worum sich das Lehrbuch thematisch drehen wird. Es handelt vom Medienrecht. Der Untertitel ist aus dem ersten Blick des Betrachters sehr sportlich, da es verspricht das gesamte Medienrecht zu behandelt und dies unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia.

 Zunächst zu Prof. Dr. Frank Fechner. Er hat die Professur für Öffentliches Recht, insbesondere öffentlich-rechtliches Wirtschaftsrecht und Medienrecht an der Technischen Universität Ilmenau inne. Ilmenau liegt in der Nähe von Erfurt in Sachsen in der Nähe der Tschechischen Grenze. Ob es Auswirkungen hat, dass dieses Lehrbuch von einer Professur für Öffentliches Recht an einer Technischen Universität stammt, werden wir in den nächsten Absätzen näher erörtern. An der Universität zu Köln haben wir ebenfalls zwei Professoren, die sich mit dem Thema Medienrecht befassen. Auf der einen Seite ist dies Prof. Dr. Peifer und auf der anderen Seite Prof. Dr. Hain.  

Formal besitzt das Lehrbuch 465 Seiten und besteht aus 12 unterschiedlichen großen Kapiteln. Didaktisch ist das Buch ähnlich wie eine Vorlesung von Allgemeinen Medienrecht über das besondere Medienrecht, Verfassungsprinzipien, Mediengrundrechte, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Jugendschutz, Datenschutz und Strafrecht bis zum Spezielleren Presse, Buch, Rundfunk, Film und Multimedia und auch Cyber Crime aufgebaut.

Die aktuellen Thematiken, die das DE-Mail-Gesetz, Recht in virtuellen Welten oder auch die sozialen Netzwerke sind dargestellt und dort die wichtigsten Themenschwerpunkte gesetzt. Ich persönlich hätte mir einen etwas größeren Teil im Bereich Datenschutz gewünscht, dies kann an der Erwartung aus dem Untertitel und auch an der aktuellen Sensibilisierung dieser Thematik der einen oder anderen Späh-Affäre liegen.

Inhaltlich ist das Lehrbuch sehr gut. Besonders positiv fallen dem Leser die fettmarkierten Begriffe auf, die jeweils die Schwerpunkte des Textabschnittes bilden. Weiterhin arbeitet der Autor mit vielen Grafiken und Aufbauschemata. Besonders gut für uns Studierende sind dir Prüfungsschemata, die der Autor gewissenhaft in sein Lehrbuch eingebaut hat. Diese runden einen inhaltlichen Abschnitt/Kapitel sehr gut ab. Hier lohnt es sich diese auf Karteikarten zu schreiben und zur Wiederholung zu nutzen. Eine kleine Anmerkung zu den Problemschwerpunkten könnte auf der Karteikarte zusätzlich nicht schaden. In diesem Lehrbuch sind diese jedoch klar erkennbar.

Ebenso hervorragend sind die vielen Fußnoten und zu Beginn des Buches auch die gesammelte Literatur zum Medienrecht auf drei Seiten mit vielen Links zu Gesetzestexten, Urteilen und zum Medienrecht allgemein.

 

Raphael Köllner
(Entstanden über die Rezensionsabteilung der Fachschaft Jura Köln)