Category Archives: Beweismittel

[Datenschutz – Tag] Blogreihe Datenschutz

Am 28.01  besinnen wir uns jedes Jahr seit 2007 zum Thema Datenschutz am sogenannten Datenschutz-Tag. Dieses Datum wurde gewählt, da am 28.1.1981 die Europäische Datenschutzkonvention unterzeichnet wurde und damit erstmals Regelungen für die gesamte Europäische Union.

Das Ziel dieses Tages ist es die Bürger der Europäischen Union für das Thema Datenschutz zu sensibilisieren. Im Jahre 2008 schlossen sich dann sogar die USA und Kanada der Initiative des Datenschutz-Tages an. Das dies gerade in Bezug auf die USA und die diversen NSA Affären interessant ist, mag jeder selber beurteilen.

Heute fand zum Beispiel ein Live-Twitter-Chat zum Thema Datenschutz statt von 12:00 bis 13:00 Uhr. Wer die Tweets verfolgen will, der suche nach #EUdataP + #EUchat. Gerade die EU Kommission beantwortet auch sonst über Twitter viele Fragen zum Thema und nimmt Meinungen und Äußerungen ernst. Ich finde diese Offenheit und Transparenz vorbildlich. Auch wenn die Mühlen bei der EU auch langsamer mahlen als gewünscht, hier tut sich etwas!

Um dieses Ziel und die Gedanken weiter zu unterstützen wird am heutigen Tage eine 28 teilige Blogreihe zum Thema Datenschutz in der IT gegründet. Ich habe und werde viele Personen aus dem Themengebiet zusammensammeln und Blogbeiträge hier veröffentlichen oder auf andere Blogs verweisen.

Blogreihe: Datenschutz – Datenschutz fängt bei jedem selber an

Ab Morgen werdet Ihr in Deutsch auf: www.rakoellner.de unter Datenschutz und auch Englisch unter www.rakoellner.com unter data policy die ersten Informationen finden und die Themen der ersten Blogbeiträge.

LG Köln – Ein Ende der Redtube Affäre?

Das Landgericht erklärt in einer Abhilfeentscheidung mit dem Aktenzeichen 209 O 188/13 ihre eigenen Beschlüsse zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Telekom für nichtig.

Das Gericht begründet die Entscheidung als Feststellung damit, dass nach nochmaliger Prüfung des Antrags auf Auskunft die Voraussetzungen gemäß § 101 IX UrhG nicht mehr vorliegen. Hierzu muss es unter anderem eine offensichtliche Rechtsverletzung gegeben haben.

 

„An einer solchen offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausge-schlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39). Solche Zweifel bestehen hier.“

 

Weiterhin war in dem Antrag von „Download“ (“ die verfahrensgegenständlichen Werke für die […] Downloadlinks heruntergeladen wurden“ S. 5 der Antragsschrift“)  die Rede (Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dabei handelte es sich wirklich um Streaming, welches keinen Download darstellt. Der Antragsteller hat auch auf Nachfragen keine Erläuterungen zur Software gemacht, die den Verstoß und die IP Adressen ermittelte. Ebenso wurde keine weitere Erläuterung eingereicht durch die eine erkennbare Urheberrechtsverletzung liegen könnte, da eben kein Download vorlag.

 

Das Landgericht Köln schließt sich nun dem Justizministerium an, welches für die Bundesregierung eine Antwort auf eine kleine Anfrage der Linken verfasst hatte:
„Diesen Sachvortrag hat die Kammer ursprünglich in der Weise verstanden, dass ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin hätte grundsätzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen können.“ Die Software konnte also keinen Urheberrechtsverstoß darstellen, da dieser nur in einer dauerhaften Speicherung läge.

 

Damit schließt das LG Köln bei Streaming auch eine Urherrechtsverletzung aus:

„Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchst-richterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).“
Quelle:
2014_01_27—Abhilfeentscheidung-Streaming-Verfahren

Auskunftsanspruch:
BGH NJW 2012, 2958 Rn. 10 – Alles kann besser werden; OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 22058

Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung
Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39

 

 

Law Enforcement Request 2012

 

Microsoft veröffentlichte gegen Ende 2012 ihre Statistik über Anfragen von Bundes- oder Landesbehörden (z.B. Bundespolizei, Landespolizei, Verfassungsschutz, BKA) . Diese Anfragen waren Auskunftsanfragen zu Accounts (z.B. Skype, Hotmail, Outlook oder auch Live).

In Deutschland:

  • 8.419 Anfragen insgesamt
  • 13.226 Benutzeraccounts wurden angefragt

Von den 8.419 Anfragen wurden in 0 % der Fälle Content herausgegeben, aber in 84,2 % der Fälle wurden nicht Content bezogene Daten freigegeben (z.B. Name, Adresse, Email).

In 15,8 % der Anfragen wurden keine Daten gefunden. Nur in 0,1 % der Anfragen wurden Daten gefunden.

 

 

Quelle:
Webseite der Microsoft Corporation:

http://www.microsoft.com/about/corporatecitizenship/en-us/reporting/transparency/

Digitaler Beweis – Papierlos Experiment aus juristischer Sicht Teil 1

 

Ein Freund hat einen Realitätsckeck auf seinem Blog www.microle.de gemacht. Er versuchte und schaffte es so weit wie möglich auf Papier im Alltag zu verzichten. Mit Smartphone, Tablet und Laptop geht er durch den Alltag. Auch ich nutze mein Samsung Slate seit einigen Wochen. Am Ende seines Experimtentes hatte er 245 Euro in seiner Strafkasse, da er nicht ganz papierlos seinen Alltag bestreiten konnte.

Nun stellen sich aber auch einige juristische Problempunkte im papierlosen Leben:

1. Wie bringt man einen digitalen Beweis in einen möglichen Prozess vor einem Zivilgericht ein?

Dieses Problem ist kein wirklich neues Problem. Die Liefer- und Postbetriebe nutzen wie auch einige Betriebe zur Personenbeförderung die digitale Unterschrift zum Beispiel für die Paketannahme oder für die Unterschrift zum Lasteinzug. Um dem Problem näher zukommen müssen wir uns die Beweismittel der allgemeinen Beweisaufnahme anschauen. Der Beweis im der Zivilprozessordnung wird in den §§ 355 – 370 ZPO geregelt.

Beweismittel in der Beweisaufnahme:

  1. Sachverständigengutachten
  2. Urkunde
  3. Augenschein
  4. Zeuge
  5. Parteivernehmung

[Tipp: Den kleinen Fünfklang kann man sich gut mit dem Fantasiewort „SAPUZ“ merken.]

Der Beweis muss grundsätzlich im Prozess von der Partei vorgelegt werden, die ein Recht zum Beispiel auf Herausgabe oder Unterlassen erstreiten will. Dies kann in dem „digitalen“ Fall zu einem Problem führen. Die Unterschrift wurde auf einem Tablet oder im mindesten Maße auf einem touchsensitiven Gerät mit entsprechender Oberfläche gemacht. Dieses Gerät speichert die Unterschrift zu einem einmalig bestimmten Vorgang ab.

Wenn der aufmerksame Leser sich die fünf Beweismittelkategorien einmal genauer anschaut, wird sie/er erkennen, dass zunächst die „Urkunde“ und auch ein „Sachverständigengutachten“ zunächst nicht passend sind. Eine Urkunde wäre zum Beispiel der Fahrzeugbrief oder das Sparbuch. Ein Sachverständigengutachten wird tradtionell oft im Gebiet des Baurechtes oder auch bei Fahrzeugen eingeholt, um durch einen Dritten einen komplizierten technischen Vorgang erläutert und bewertet zu bekommen.

In der Praxis müsste das Gerät des im obigen Beispiel verwendeten Paketzustellers als Beweis dem Gericht vorgelegt werden. Dies ist in der Paxis kaum umsetzbar, da das Gerät entweder im Einsatz, defekt oder der Speicher des Gerätes schon ausgelesen ist. Der Beweis ist somit im Rahmen der engen Betrachtung vernichtet worden. Es existiert nur noch eine Datei mit der digitalen Unterschrift und dem Vorgang auf einem zentralen Server des Zustellerbetriebes.

Werden wir uns nun einmal genauer die einzelnen Beweismittel anschauen:

zu 4 + 5 :
§§ 377ff.  Zeuge und §§ 445,453 ff. Parteivernehmung

„Ein Zeuge ist eine Person, die über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, aussagen soll.“(Creifels, Rechtswörterbuch,20.Auflage) Zeuge kann und wird in einem Prozess der Paketzulieferer und Partei wird der Paketempfänger sein können. Die Aussage des Paketempfängers  gleichzeitigem Antragsteller (Parteivernehmung) scheint üblicherweise weniger Gewicht zu haben und ob der Paketzulieferer sich bei Durchschnittlich 30-50 Zustellungen am Tag an jeden einzelnen Paketempfänger auch mehere Monate nach der Zustellung erinnern kann ist fraglich.
Zeugen sind aus der Erfahrung immer die „unsichersten“ Beweismittel, da aus unzähligen wissenschaftlichen Untersuchungen eindeutig hervorgegangen ist, dass die Erinnerung dem Menschen oft einen „Streich“ spielt und das Gedächnis zum Beispiel auch die Tatsache als wahr/tatsächlich annimmt, an die der Mensch fest glaubt. Nicht ohne Grund gibt es zum Beispiel den „Placeboeffekt“ in der Medizin.

Zusammengefasst kann der Zeuge ein Beweismittel sein, aber scheidet leider oft durch seine Unzuverlässigkeit aus.
[Tipp: Machen Sie eine Skizze und schreiben Sie sich noch am Tatort/Geschehen die Umstände und das Erlebte auf.]

zu 3:

§ 371 Augenschein (Quelle deJure)

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

Jetzt kommen wir zum Letzten und aus Sicht eines Beweismittels im digitalen Prozess interessantesten Punkt „dem Augenschein“. Eine Datei kann nicht als Beweis in einen Prozess als „Datei“ eingeführt werden, aber als „augenscheins Beweis“. Nun wird es heißer. Wie funktioniert nun das Einbringen des Beweises als „Augenschein“.

Der Ablauf ist im Grunde recht einfach. Die vorlegende Partei kann zum Beispiel im Rahmen eines Prozesses eine mit der gebrannten Datei enthaltene CD dem Schriftsatz beifügen. Die CD wird dann im Prozess unter Augenschein genommen. Sollte die enthaltenen Dateien und die digitale Unterschrift selber erkennbar und nachvollziehbar erkennbar mit dem Vorgang verknüft sein, dann ist eine Betrachtung der anwesenden Anwälte, Richter und Partein möglich. Vorausgesetzt, dass die digitale Kopie vom Gerät des Paketzulieferes bis zum Server und wieder auf die CD und dann auf dem Rechner der Richterin, des Richters, unbeschädigt ist und die Kette beweisbar unmanipuliert ist, dann ist der Beweis in das Verfahren eingebracht worden.

In einigen Fällen besteht nun auch die Möglichkeit noch einen Sachverständigen einzuberufen, um den einwandfreien Zustand der Datei/digitalen Unterschrift zu gewährleisten. Dies wird aus Gründen der Kosten und der Zeit oft jedoch nicht gemacht.

Der Beweis ist nun in das Verfahren eingegangen und kann genutzt werden.

Teil 2  folgt in Kürze!