Category Archives: Recht

Neue Scripte zum Internetrecht & IT-Recht kostenlos zum Download

Seit ca. 6 Tagen sind neue Scripte kostenlos zum Download verfügbar. Prof. Dr. Hoeren vom IT Rechtslehrstuhl an der Universität Münster stellt diese zur Verfügung:

Skript Internetrecht April 2014:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skript-Internetrecht-April-2014.pdf

Skript IT-Recht April 2014:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skriptum-IT-Vertragsrecht2.pdf

Interessante Termin und Aktionen – Wo Ihr mich treffen könnt!

Ich wollte erst mehrere Blogbeiträge schreiben, aber ich habe lieber für eine kompakte

AZURE Bootcamp
22.03.2014 in Bad Homburg
Meine zwei MVP Kollegen Sascha Dittmann und Domir  Dobric haben in Bad Homburg in der Nähe von Frankfurt ein Event im Rahmen des AZURE Bootcamps organisiert. Parallel zu vielen Veranstaltungen weltweit werden Euch hier kostenlos verschiedene Sessions präsentiert

Ich selber werde einen Vortrag rund um die europäische Datenschutzreform halten und was uns als CloudDienst Nutzer und Anbieter erwartet.

Anmeldung und Informationen:
http://developers.de/blogs/damir_dobric/archive/2014/02/16/windows-azure-global-bootcamp-region-frankfurt-am-main.aspx

 

3. + 4. April 2014  STC 2014
Student Technology Konferenz in Berlin
Auf dieser Konferenz können sich bis zu 200 Personen bewerben und dann teilnehmen. Mit über 15 Sessions im Schwerpunkt zu Developer-Themen werden die aktuellen Trends und Tools gezeigt. Dozenten sind neben Microsoft Student Partnern, Microsoft Mitarbeiter und MVPs.

Ich selber halte folgende Sessions:

  • Office Runde : Thema Outlook (Neuerungen, Features)
  • Office 365 The Next Generation
    In der EU Kommission wird aktuell das Konzept der Smart Cities in Verbindung mit dem Thema Cybersecurity diskutiert. Auch in der Presse und im Unternehmen sind dies entscheidende Themen, nicht nur seit der NSA-Affäre oder dem SWIFT Abkommen.
    Gemeinsam mit den Teilnehmern wollen wir die Idee des future work und Enterprise Social näher betrachten und hinter die Kulissen von Office 365 schauen. Wie die Zukunft aussieht können wir uns vielleicht jetzt schon vorstellen. In diesem Kontext werden wir auch Security- und Datenschutzaspekte nicht außer Acht lassen.
  • Office 365 und Windows Server 2012 R2 ein Blick über den Tellerrand
    (mit René Rimbach)
    Wie administriert man Office3 65 im Business Umfeld als Hybridumgebung? Hybridumgebungen beschreibt die Nutzung eines Cloud-Dienstes in Verbindung mit einer On Premise Lösung. In dieser Session wird gezeigt, welche Tools Office 365 mitbringt und wie man das Office 365 Tenant in eine unternehmenseigene Umgebung implementiere. In 60 Minuten und mit vier Händen zur eigenen Hybridumgebung.
  •  Social Business mit Yammer (mit René Rimbach)
    Facebook und Twitter für Unternehmen ? Lerne in der Session gemeinsam mit den Dozenten Yammer als Social Enterprise Plattform kennen. Eine Einführung eines Enterprise Social Dienstes wie Yammer kann Hürden und Probleme mitbringen, die Häufigsten werden in diesem Kurs angesprochen.
    Yammer auf vielen unterschiedlichen Devices und die konkrete Integration in andere Dienste ermöglicht eine neue Art der Interaktion im Unternehmen. Dies kann überfüllte Emailfächer und umständliche Kommunikation ablösen. Dank der unternehmenseigenen Plattform wird eine nahezu sichere und Compliance konforme Umgebung geschaffen.

Anmeldung + Webseite:https://www2.solutions-tms.de/tms/frontend/index.cfm?l=1892&id=0&dat_h=&sp_id=1&modus=

 

25. April Office365 Konferenz in Köln
Von meinem MVP Kollegen und mir organisiert findet an diesem Tag eine Office365 Konferenz statt. Bezüglich des begrenzten Platzangebotes bitte ich Euch so schnell wie möglich anzumelden. Die Teilnahme ist kostenlos und den Tag über erhaltet Ihr ein Catering.

Vor Ort wird neben Elmar Witte von Microsoft auch drei von fünf Office365 MVPs aus dem DACH sein. Wir stehen für Fragen rund um das Thema Office365 zur Verfügung.

Meine Session:
Social Enterprise & Compliance
SharePoint & Yammer

Anmeldung + Webseite: http://www.office365-on-tour.de/agenda.aspx

 

 

Diese Veranstaltungen sind nur ein kleiner Überblick. Die vielen Treffen, Stammtische oder auch kleineren Kurse sind nicht aufgefüht.

 

EU Cybersecurity strategy high level conference

Am 28.01.2014 findet die im Titel benannte Konferenz statt. Ich freue mich schon sehr auf einen spannenden Tag in Brüssel.

Programm:

Digital Agenda

for Europe

High level Conference on the

EU Cybersecurity Strategy

Brussels, 28th February 2014

Programme

08:00 Welcome coffee and registration

09:00 Keynote speeches – “Cybersecurity for all” – EU and global perspectives

Neelie KROES, Vice-President for the Digital Agenda, European Commission

Maciej POPOWSKI, Deputy Secretary General, European External Action Service

09:30 Industry addresses

Gottfried LEIBBRANDT, CEO, SWIFT

Peter MOLENGRAAF, CEO, Alliander

Thomas KREMER, Board Member for Data Privacy, Legal Affairs and Compliance,

Deutsche Telekom Group

10:30 Coffee break

10:50 Presentation of the state of play and highlights of the first year of

implementation of the EU Cybersecurity strategy

Paul TIMMERS, Director for Sustainable & Secure Society, DG CONNECT, European

Commission “Achieving cyber resilience and developing the industrial and

technological resources for cybersecurity”

Reinhard PRIEBE, Director for Internal Security, DG HOME AFFAIRS, European

Commission “Towards a more effective fight against cybercrime”

Joelle JENNY, Director for Conflict Prevention and Security Policy, European

External Action Service “International cyber issues and developing an EU

cyberdefence policy framework”

Practical experiences in the implementation of the EU Cybersecurity

strategy at EU level

Steve PURSER, Head of Technical Department, ENISA

Stéphane DUGUIN, European Cybercrime Centre, EUROPOL

Fabio MARTINELLI, Consiglio Nazionale delle Ricerche, Chair of WG3 of the NIS Platform

Digital Agenda

for Europe

Statement of Member States – National experiences and recent

developments on Cybersecurity

13:00 Networking Lunch

14:00 Panel debate – Commission Proposal for a Directive on Network and

Information Security

Jakub BORATYŃSKI, Head of Unit, Trust and Security, DG CONNECT, European

Commission

Christos DATSIKAS, Greek Presidency of the Council of the European Union,

Chairperson of Telecom Council Working Group

Dirk LYBAERT, Executive Vice President Corporate Affairs, Belgacom

Colin WHITTAKER, VP Payment Systems Risks, Visa Europe

Jean-Pierre AIGUIER, Head of Network Technical Systems Division, Network

Management Directorate, EUROCONTROL

Q&A and Open discussion

15:30 Coffee break

15:50 A comprehensive policy framework ensuring citizens’ trust by

strengthening cybersecurity and online privacy in the EU

Keynote presentation

Andreas DANGL, Senior VP, Fabasoft Products and Cloud Services and Managing

Director, Fabasoft Cloud GmbH

Panel debate

Paul TIMMERS, Director for Sustainable & Secure Society, DG CONNECT, European

Commission

Isabelle CHATELIER, Legal officer, European Data Protection Supervisor, EDPS

Jorge LÓPEZ HERNANDEZ-ARDIETA, Head of Cybersecurity Research Group, INDRA

Mike LOGINOV, Chief Cyber Strategist, EMEA, Enterprise Security Services, HP

Nick TRIM, Director of Services, Darktrace

Q&A and Open discussion

17:30 Closing remarks

17:40 Drinks and reception

Venue European Commission

Charlemagne building, Alcide de Gasperi Room (GASP)

Rue de la Loi 170, 1000 Brussels, Belgium

 

Quelle:
https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/eu-cybersecurity-strategy-high-level-conference

 

Originale21 – Windows 8 App zum Urheberrecht

Diese App von Microsoft setzt die Kampagne fort, dass Microsoft sich für Originale und gegen Fälschungen einsetzt. Immer wieder gibt es Werbespots oder auch Plakate mit denen Microsoft gegen Fälschungen nicht nur im Softwarebereich vorgeht. Erst vor einigen Monaten hat Microsoft einen Softwarehändler zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt, der im großem Maße Microsoft Lizenzenvertrieb. Es steht im Raum, dass es sich dabei um Fälschungen handelte. Immer wieder fallen weiterhin Kunden bei Ebay darauf rein, dass sie Lizenzen kaufen, die entweder gefälscht sind oder aus Lizenzprogrammen stammen, die eben speziell für Behörden oder Bildungseinrichtungen vorgesehen sind und die klassisch nicht eingesetzt werden dürfen.

Die App zeigt viele Artikel, die sehr oft im Frage-Antwort Stil aufgearbeitet sind. So wird zum Beispiel ein bekannter Medienrechtler gefragt, was man bei Abmahnungen machen sollte oder ob ich die Fotos der letzten Klassenfahrt in Facebook einstellen darf. In der letzten Kategorie könnt Ihr die Filme der letzten Kampagne Originale setzen Zeichen anschauen.

Die kostenlose App ist eine gute Empfehlung. Stöbert doch einfach mal rein:

Link zu App:
http://apps.microsoft.com/windows/de-de/app/originale21/3e96afb5-658a-463c-b838-befc9ecb6802

 

Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen

Heute erschien eine aktuelle Pressemitteilung des EUGH in der Rechtssache C-466/12. In der Rechtssache wurde die rechtliche Klärung einer gerade in diesem Tagen (LG Köln zu Bildernutzung im Internet) interessanten Fragestellung erörtert.

Fraglich war, ob ein schwedisches Unternehmen seinen Kunden über anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) Artikeln von der Internetseite der Zeitung “Göteborgs-Posten” anzeigen darf. Mehrere freie Journalisten hatten verfasste Presseartikel auf der Webseite der Zeitung veröffentlicht. Das hier handelnde Unternehmen “Retriever Sverige” hatte jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Webseite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikel von den Journalisten eingeholt.

Fraglich ist nun, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt.  Wenn ja, wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers diese Hyperlinks zu setzen. Dies führt zurück auf das Recht jedes Urhebers das ausschließliche Recht zu haben, jede öffentliche Wiedergabe ihres Werkes zu erlauben oder zu verbieten.

Hier stehen nun zwei sich widersprechende Interessen gegenüber. Auf der einen Seite die des Unternehmers, der die Links für seine Webseite nutzt und auf der anderen Seite die Rechte der Urheber der Presseartikel, also der freien Journalisten.

Der EUGH stellte heute fest:

  1. Es liegt eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. (Gründe: öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes, potenzielle Nutzer der Webseite des Unternehmens als Öffentlichkeit angesehen, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist.)
  2. Es kommt nicht auf die Nutzung dieser Links an.ABER:
  3. Die Werke müssen sich an ein neues Publikum richten, die die Urheberrechteinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie Ihre ursprüngliche Genehmigung zur Wiedergabe gaben. (Hier an die Zeitung).
    Dieses neue Publikum liegt laut Auffassung des EUGH nicht vor. Die Werke waren auf der Internetseite der Zeitung frei zugänglich, so sind die Nutzer der Unternehmenswebseite auch als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen.
  4. Diese Auffassung wird nicht getrübt, wenn das Werk auf der Webseite des Unternehmers erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt.

“Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.


Dies wäre jedoch anders, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.”

 

Quelle:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-02/cp140020de.pdf

 

Urteil zum Urheberrecht – Bilder auf Webseiten – Urhebernennungsrecht

Update 04.02.2014

Nun ist einmal die Stellungnahme von Pixelio online:
http://www.pixelio.de/static/stellungnahme

Auch das Urteil des LG Köln wurde zwischenzeitlich netterweise online gestellt:
http://www.ra-plutte.de/wp-content/uploads/2014/02/LG-K%C3%B6ln-Urteil-vom-30.01.2014-14-O-427-13.pdf

Wichtige Punkte:

  • Es geht darum, dass bei einem Direktlink auf ein Bild der Urheber nicht erkennbar ist. Das Bild selber verfügte über keine Urhebernennung.
  • Den Verfügungskläger, also dem Fotografen, steht gegen den Verfügungsbeklagten (Webseitenbetreiber) ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotografie unter der URL “.de” ohne dabei den Verfügungsbeklagten als Urheber bzw. Lichtbildner zu bezeichen gemäß ” § 97 I, 19a, 13 S.2 UrhG zu.
  • Es liegt immerhin ein einfaches Lichtbild gemäß § 72 II UrhG vor. (Foto des Hobbyfotografen)
  • Ohne die Kennzeichung des Urhebers bei dem Direktlink auf das Bild, griff die Verfügungsbeklagte in rechtwidriger Weise in das Urheberbennungsrecht des Verfügungsklägers ein.
  • Das Recht zur Urheberbennung folgt aus § 13 II UrhG und gemäß § 72 II UrhG entsprechend dem Lichtbild em Urheberpersönlichkeitsrecht. Der Urheber kann selber bestimmen, ob er unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder einem Künsterzeichen oder ohne jede Namensangabe mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will.
  • Beide Parteien einigten sich durch Upload und Download von pixelio den Regelungen von pixelio, also der Urhebernennung in folgender Form: Fotografenname/PIXELIO

Erklärung:
Verfügungkläger = Partei des Hobbyfotografen
Verfügungsbeklagter = Partei des Webseitenbetreibers

Warum kann pixelio bei einem Verfahren nichts beitragen?
Pixelio war in diesem Verfahren weder Kläger noch Beklagter und konnte nur eine Stellungnahme abgeben. Gerade mit dem Hintergrund ihrer NutzerInnen ist die Stellungnahme entsprechend ausgefallen. Die rechtliche Interpretation ist in diesem Fall durch wörtliche Auslegung + Auslegung anhand eines objektiven Dritten entsprechend des Urteils ergangen. Wenn Pixelio, wie in der Stellungnahme klar ersichtlich, eine andere Regelung hätte haben wollen, dann hätten Sie dies anders in ihre Vereinbarungen schreiben müssen. Diese Änderung wollen Sie wohl auch vornehmen. Das auch pixelio keine technischen Möglichkeiten sieht, verwundert etwas.

 

Stand: 03.02.2014

Seit heute veröffentlichten viele Blogs einen Artikel zu einem Urteil des Landgerichtes Köln mit dem Aktenzeichen 14 O 427/13.

Im Kern gleichen sich fast alle Berichte über das Urteil. Leider ist jenes aktuell weder in der Datenbank der Justiz NRW, noch bei BeckOnline, Juris oder auch bei dem Gericht selber abrufbar. Hier liegt wahrscheinlich noch keine Abschrift vor, die veröffentlicht werden könnte.

Kern: Fotograf (Urheber) klagt gegen Webseitenbetreiber (Foto von pixelio)
Die zuständigen Richter sollen entschieden haben, dass es nicht ausreicht den Urheber eines Bildes auf seiner Webseite zu nennen. Dies machen viele der Blogger und auch professionelle Webseiten, indem Sie den Urheber und die Herkunft als Bildunterschrift verzeichnen.
Es muss so sein, dass der Urheber im Bild selber genannt werden muss. Dies klingt zunächst logisch, da man im Netz Bilder auch ohne die zugehörige Webseite und damit auch ohne die zugehörige Nennung des Urhebers und der Herkunft abrufen kann. In diesen Fällen ist der Urheber und auch die Herkunft nicht zu erkennen.

Bevor alle nun die Pferde scheu machen, wie es so schön heißt im Volksmund: Warten wir ab, was genau in dem Urteil steht. Aus meiner Sicht klingt alles weniger dramatisch, sondern es handelt sich um eine Feinheit auf die Webseitenbetreiber nun mehr achten müssen. Ich kenne sehr viele Blogs die automatisch beim Upload der Bilder den Urheber und die Herkunft des Bildes als Wasserzeichen mit dem Bild verbinden und hinterlegen. Bei typo3 oder auch WordPress gibt es entsprechende Plugins schon seit Jahren.

 

 

Informationen:

“§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html

Grundsatz:
“Der Urheber ist bei jeder Nutzung seines Werkes zu bezeichnen.”

Urteile zum Thema:
“Der Urheber ist auch bei einer Nutzung im Internet zu benennen:” OLG München, GRUR-RR 2004,33,34 – Pumuckel-Illustration; LG München I ZUM-RD 2009, 116,117)

EU-Recht:
Aktuell gibt es noch keine Harmonisierung des Urheberpersönlichkeitsrechtes. Bei Zitaten ist der Urheber jedoch grundsätzlich zu nennen.
Artikel 5 Abs.3d Info-Richtline; EuGH GRUR 2012,166

Beispiel eines Artikels auf einem Blog:
http://www.jurablogs.com/de/urteil-lg-koeln-pixelio-bildern-achtung-handeln-sofort-pruefen-ob-bilder-noetigen

 

öffentliche Konsultation zum Urheberrecht in der EU verlängert

Die EU Kommission, genauer gesagt das Referat D1, der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen hat die Frist für die Einreichung von Hinweisen zum Urheberrecht auf den 05.03.2014 als Einsendeschluss verlängert.

Ziel ist es, dass alle Interessensgruppen zu dieser Konsultation beitragen. Gesucht werden Beiträge von Konsumenten, Nutzern, Autoren, Darstellern, Verlagen, Produzenten, Rundfunkunternehmen, Vermittlern, Verteilern und anderen Dienstleistern, Verwertungsgesellschaften, öffentliche Behörden und Mitgliedsstaaten, so die entsprechende Webseite. Dieser Input soll der Überprüfung der Regeln zum EU-Urheberrecht beitragen.

Meine Vermutung für den Grund der Verlängerung ist es, dass es nicht genug Einreichungen gab.

Alle Informationen finden Sie hier:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/index_de.htm

Alle Informationen zum Urheberrecht und verwandter Schutzrechte finden hier:
http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/acquis/index_de.htm

 

[Datenschutz – Tag] Blogreihe Datenschutz

Am 28.01  besinnen wir uns jedes Jahr seit 2007 zum Thema Datenschutz am sogenannten Datenschutz-Tag. Dieses Datum wurde gewählt, da am 28.1.1981 die Europäische Datenschutzkonvention unterzeichnet wurde und damit erstmals Regelungen für die gesamte Europäische Union.

Das Ziel dieses Tages ist es die Bürger der Europäischen Union für das Thema Datenschutz zu sensibilisieren. Im Jahre 2008 schlossen sich dann sogar die USA und Kanada der Initiative des Datenschutz-Tages an. Das dies gerade in Bezug auf die USA und die diversen NSA Affären interessant ist, mag jeder selber beurteilen.

Heute fand zum Beispiel ein Live-Twitter-Chat zum Thema Datenschutz statt von 12:00 bis 13:00 Uhr. Wer die Tweets verfolgen will, der suche nach #EUdataP + #EUchat. Gerade die EU Kommission beantwortet auch sonst über Twitter viele Fragen zum Thema und nimmt Meinungen und Äußerungen ernst. Ich finde diese Offenheit und Transparenz vorbildlich. Auch wenn die Mühlen bei der EU auch langsamer mahlen als gewünscht, hier tut sich etwas!

Um dieses Ziel und die Gedanken weiter zu unterstützen wird am heutigen Tage eine 28 teilige Blogreihe zum Thema Datenschutz in der IT gegründet. Ich habe und werde viele Personen aus dem Themengebiet zusammensammeln und Blogbeiträge hier veröffentlichen oder auf andere Blogs verweisen.

Blogreihe: Datenschutz – Datenschutz fängt bei jedem selber an

Ab Morgen werdet Ihr in Deutsch auf: www.rakoellner.de unter Datenschutz und auch Englisch unter www.rakoellner.com unter data policy die ersten Informationen finden und die Themen der ersten Blogbeiträge.

LG Köln – Ein Ende der Redtube Affäre?

Das Landgericht erklärt in einer Abhilfeentscheidung mit dem Aktenzeichen 209 O 188/13 ihre eigenen Beschlüsse zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Telekom für nichtig.

Das Gericht begründet die Entscheidung als Feststellung damit, dass nach nochmaliger Prüfung des Antrags auf Auskunft die Voraussetzungen gemäß § 101 IX UrhG nicht mehr vorliegen. Hierzu muss es unter anderem eine offensichtliche Rechtsverletzung gegeben haben.

 

“An einer solchen offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausge-schlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39). Solche Zweifel bestehen hier.”

 

Weiterhin war in dem Antrag von “Download” (” die verfahrensgegenständlichen Werke für die […] Downloadlinks heruntergeladen wurden” S. 5 der Antragsschrift”)  die Rede (Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dabei handelte es sich wirklich um Streaming, welches keinen Download darstellt. Der Antragsteller hat auch auf Nachfragen keine Erläuterungen zur Software gemacht, die den Verstoß und die IP Adressen ermittelte. Ebenso wurde keine weitere Erläuterung eingereicht durch die eine erkennbare Urheberrechtsverletzung liegen könnte, da eben kein Download vorlag.

 

Das Landgericht Köln schließt sich nun dem Justizministerium an, welches für die Bundesregierung eine Antwort auf eine kleine Anfrage der Linken verfasst hatte:
“Diesen Sachvortrag hat die Kammer ursprünglich in der Weise verstanden, dass ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin hätte grundsätzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen können.” Die Software konnte also keinen Urheberrechtsverstoß darstellen, da dieser nur in einer dauerhaften Speicherung läge.

 

Damit schließt das LG Köln bei Streaming auch eine Urherrechtsverletzung aus:

“Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchst-richterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).”
Quelle:
2014_01_27—Abhilfeentscheidung-Streaming-Verfahren

Auskunftsanspruch:
BGH NJW 2012, 2958 Rn. 10 – Alles kann besser werden; OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 22058

Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung
Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39

 

 

Skydrive wird OneDrive

“Drum prüfe, wer sich ewig bindet.” Dies gilt eigentlich für Ehepaare, aber auch für Marken kein schlechter Spruch.

Seit heute die Webseite von Microsoft zu OneDrive auftauchte verbreitete sich schnell, dass Skydrive bald in OneDrive umbenannt werden wird. Microsoft muss den Namen ändern, da die Firma BSkyB, die einen Bezahlsender auch in Deutschland betreibt, vor einem britischen Gericht obsiegte. Das Gericht sah es als begründet an, dass der Name Skydrive zur Firma BSkyB gehöre und diese den Namen vor Microsoft gesichert hatte. Seit dem Urteil wird vermutet, dass die Firma Sky den Namen Skydrive für einen eigenen Videosteaming-Dienst oder auch für einen Cloudspeicher nutzen will.

 

Skydrive wird zu OneDrive
http://blog.microle.de/2014/01/27/skydrive-wird-zu-onedrive/

Nun wurde ich heute von meinem MVP, Blogkollegen und Freund Mark gefragt, warum Microsoft nun eigentlich den Namen auch in Deutschland ändern muss. Das Urteil wurde doch nur in Großbritannien gefällt, warum soll es nun Auswirkungen auf das gesamte Europa haben. Die Frage ist berechtigt, da aktuell wahrscheinlich zunächst 80% der Befragten mit Skydrive den Cloudspeicher von Microsoft verbinden würden und nicht die Firma Sky. Für Microsoft ist die Namensänderung mit hohen Kosten verbunden und auch die Marke Skydrive war ziemlich gut bei den Clouddienst gegen Googledocs, Telekom Cloud, Dropbox am Markt platziert.

 

Punkt 1: Urteil in Großbritannien
Urteil: http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Ch/2013/1826.html

BRITISH SKY BROADCASTING GROUP PLC
SKY IP INTERNATIONAL LIMITED
BRITISH SKY BROADCASTING LIMITED
SKY INTERNATIONAL AG

Claimants

– and –

MICROSOFT CORPORATION
MICROSOFT LUXEMBOURG SARL

Defendants

word Sky 5.6.2002). Sie ließ die Marke auch genau für den Schutzbereich der hier durch Microsofts Nutzung der Markte Skydrive fällt schützen: “Computer Software to enable searching of data; Computer programms, Computer Software, Computer Software to enable Connection to database and the Internet, Software supplied from the Internet”. + ” Class 35 (services): ‘receipt, storage and provision of computerized business information data.”

Weiterhin wurde die Markte beim Office for Harmonization in the internal Market (OHIM) 2010 gesichtet: “However, by a letter dated 12 April 2010, from Sky’s solicitors to the Office for Harmonization in the Internal Market (OHIM/HARM) Sky requested the amendment of classes 9, 35, and 42 pursuant to Article 50 of Council Regulation No: 207/2009. Article 50 reads as follows:
“1. A Community trade mark may be surrendered in respect of some or all of the goods or services for which it is registered.
2. The surrender shall be declared to the Office in writing by the proprietor of the trade mark.  It shall not have effect until it has been entered in the Register.
3. Surrender shall be entered only with the agreement of the proprietor…”

Microsoft darf die Markte Skydrive in Folge nicht mehr verwenden.

Punkt 2: Microsoft gegen The Office for Harmonization in the Internal Markt – Wortmarke “Skydrive” der Klassen 9 und 35 – Gemeinschafsmarkenanmeldung Nr. 6 452 411.

 

Verfahrenszug: Die Widerspruchsabteilung des HARM gab dem Widerspruch Microsoft statt, die Beschwerdekammer hingegen wies die Beschwerde Microsofts zurück.

 

Microsoft beantragte daraufhin in dem Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof, die Entscheidung der Ersten Beschwerkekammer des HABM vom 19.1.2012 in der Sache R 2293/2010-1 aufzuheben und die Anmeldung für die Zulassung zur Eintragung an das HABM zurückzuweisen. Konkret gibt es um die Wortmarke Skydrive in der Gemeinschaftswortmarke “SKY” (Nr. 3 203 411) für die Waren und Dienstleistungsklassen: 9, 35,38 und 42.

 

Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 8 I der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Gefahr der Verwechslung fehlerhaft beurteilte. Dies solle hilfsweise festgestellt werden, dass die Kammer keine zutreffende Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen hat. Weiterhin habe die Kommission das Vorliegen eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils und seiner privaten Tochtergesellschaften nicht nachgewiesen. Drittens liegt eine Verletzung des Art. 107 AEUV vor, da im angefochtenen Beschluss enthaltener Hinweis auf die Garantiemitteilung (Anwendung auf staatliche Hilfen) als solcher nicht ausreiche, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils nachzuweisen. Viertens gäbe es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des angeblichen Vorteils und der Intensität der angenommen staatlichen Hilfen. und fünftens, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Erforderlich, Angemessen und Geeignetheit), da zum einen die Gründung eines öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmens (EPIC) einer Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterworfen werde und zu anderen zu enge Voraussetzungen vorgeschrieben würden.

 

Die Klage wurde abgewiesen und das Marktenrecht Sky IP International Ltd zugesprochen.

 

Zusammenfasssung:

Durch den Beschluss des EUGH vom 16.9.2013 in der Rechtssache T-152/12 wird endgültig der Markenname Skydrive für den europäischen Raum der Firma Sky IP International Ltd zugesprochen. Microsoft darf die Marke in Europa nicht mehr verwenden.

Skydrive = OneDrive

Skydrive Pro = One Drive for Business

 

Quellen:

Urteil des englischen Gerichtes:
1826 – Skydrive

Beschluss es EUGH – (Rechtssache T-153/12)
Beschluss-EUGH-Skydrive

Klage, eingereicht am 5. April 2012 — Microsoft/HABM — Sky IP (SKYDRIVE) (Rechtssache T-153/12)
LexUriServ-Skydrive_Binnenmarkt