Category Archives: Recht

Interview mit Torben zu Office 365 “Die Oma in der Eifel”

Die Welt hat sich in der letzten Zeit mal wieder viel zu schnell gedreht, so dass ich leider erst heute dazukomme wieder mal etwas zu schreiben. Wer mir bei Twitter oder Facebook folgt, hat es wahrscheinlich schon mitbekommen.

Ich wurde vor einiger Zeit von einem MVP Kollegen Torben Blankerz (MVP Project) interviewt. Zur Vorbereitung hatte Torben aus seiner Umgebung einige typische Fragen im Zusammenhang mit Office 365 & Cloud Technologien zu Datenschutz und Security zusammengestellt.

Bevor ich nun aber zu viel verrate hört euch einfach den Webcast an:
http://tblankertz.wordpress.com/2014/05/16/podcast-proiectum-003die-oma-in-der-eifel-und-office-365/

Umfrage Trusted Cloud Europe bis zum 02.05

Noch bis zum 02.05.2014 kann man an einer Umfrage/Diskussion der EU Kommission teilnehmen.

Teilnahme per:

 

Über die Trusted Cloud Europa, welche durch die europäische Cloud -Partnerschaft ( ECP)  vorbereitet wurde, sollen Optionen für die Europäische Kommission vorschlagen und erarbeitet werden. Ziel ist es, dass öffentliche und private Organisationen in Europa, die Cloud-Services nutzen oder vertreiben eine sichere und vertrauenswürdige Umgebung in Europa geschaffen wird.

Die Europäische Kommission will Europa als vertrauenswürdigen Bereich für Cloud Computing zu etablieren , aufbauend auf Europas Ruf für hohe Datenschutzstandards , die Sicherheit und für die Handhabung von öffentlichen Dienstleistungen und Transparenzfragen, so die Webseite.

 

Informationen:
Trusted Cloud Europe proposal
European Cloud Partnership (ECP) Steering Board
2012 European Cloud Strategy.

“Aber es könnte mehr getan werden, um die Voraussetzungen zu schaffen – rechtliche, technische am Markt, so dass das Cloud Computing in Europa gedeihen kann und die Bedenken zerstreut werden und Hindernisse für eine breite Cloud- Annahme entfernen werden. Das neue Trusted Cloud Europa als Vorschlag ist ein greifbares Ergebnis der europäischen Cloud- Partnerschaft ( ECP). Es ist ein Lenkungsausschuss, welches als ein Beratungsgremium der Kommission, eine Aktion der Umsetzung der 2012 European Cloud-Strategie vorschlägt und setzt.”, heißt es weiter auf der Webseite.

Quelle:
https://ec.europa.eu/digital-agenda/trusted-cloud-europe-survey

Call for Papers zum 14. Deutschen IT-Sicherheitskongress

Ich berichte Euch immer wieder über die verschiedensten Kongresse gerade aus dem Schwerpunkt IT Recht mit IT-Technik Bezügen , die ich entweder selber besuche, als Dozent auftrete oder sogar selber als Organisationsleiter beschäftigt bin.

Nun möchte ich gerne die Möglichkeit weitergeben:

Das Bundesamt für Informationstechnik (BSI) hat den Call for Paper für den 14. Deutschen IT-Sicherheitskongress gestartet. Einsendeschluss ist der 31. August 2014.
Email: papers2015@bsi.bund.de

Themengruppen:

  • Standards und Prüfverfahren (z.B. IT Zertifikate etc)
  • sichere Identität (z.B. De-Mail, Basistechnologien, IDM, etc)
  • Cyber-Security (z.B.  Cyber-Angriffe, Schutz kritischer Infrastrukturen, Malware Protection, etc)
  • Sicherheit von Plattformen und Netzen (z.B. sichere Verschlüsselungen, Trusted Plattform module, etc)
  • Management von Informationssicherheit (z.B. IT-Sicherheitsteams, Benchmarking und Messbarkeit von Informationssichrheit, etc)
  • Industrielle Sicherheit (z.B. Sicherheit von Industrie 4.0, Embeeded Security etc)
  • Sichere mobile Kommunikation (z.B. Schutzmaßnahmen in mobilen Endgeräten, etc.)
  • Gewährleistung von Hochsicherheit (z.B. Anforderungen und Prüfmethoden, etc)
  • Sicherheitskultur in der digitalen Gesellschaft (z.B. IT Sicherheit für Bürgerinnen, Smart Home, etc – geht in die Richtung Digitale Agenda der EU Kommission)
  • IT-Sicherheit und Recht (z.B. rechtliche Anreize als Regelungsinstrument zur Förderung von IT Sicherheit, etc)
  • Sicheres Cloud Computing  (z.B. Auditierung von Cloud-Anbietern, Best Practise und neue Ansätze, etc)

Die Konferenz findet vom 19. bis 23. Mai 2015 in Bad Godesberg bei Bonn statt. Diese richtet sich an ein breites Publikum von Fachbesuchern aus der IT-Welt und der juristischen Welt.

Alle Informationen, sowie genauere Inhalte findet Ihr hier:
https://www.bsi.bund.de/DE/Aktuelles/Veranstaltungen/IT-Sicherheitskongress/IT-Sicherheitskongress_node.html

Ich selber werde mich auch für drei Kategorien bewerben und hoffentlich sehen wir uns dann in Bad Godesberg und nicht nur als Besucher.

Russlands neue Gesetze zum Datenschutz oder mehr Big Brother?

Laut der Webseite Neowin beschließt, bzw. beschloss Russland ein neues Gesetz. Dieses verpflichtet alle Unternehmen wie Skype, Facebook oder auch gmail die Daten der User in Russland lokal zu speichern und zu hosten. Dies soll dem russischem Staat die Möglichkeit geben immer und zu jeder Zeit legalen Zugriff auf die Daten der User zu erhalten.

Für die Russen ist es ein bedeutender Schritt, der laut Neowin eine größere Kontrolle der Internet-Nutzung durch den Staat Russland ausgeführt werden soll. “Big Brother is watching you” wird hier immer deutlicher. Die ständige Kontrolle über das Internet und deren Dienstleistungen, sowie den Informationsfluss über die Clouddienste ist dann fast wie in China. Aber auch dort umgehen User per VPNs oder ISPs Dienste die Beschränkungen.

Yandex, eine auf russisch basierende Suchmaschine sagte dazu:
“Unserer Meinung nach wird die Verabschiedung des Gesetzes ein weiterer Schritt zur Stärkung der staatlichen Kontrolle über das Internet in Russland sein. Dies wird einen negativen Einfluss auf die Entwicklung der Industrie haben.

 
Quelle:
http://www.neowin.net/news/russian-anti-terrorism-laws-will-ban-skype-facebook-gmail-if-companies-dont-comply

[Buchtipp] Compliance – Teichmann

Compliance
Rechtliche Grundladen für Studium und Unternehmenspraxis
Autor: Prof. Dr. Christoph Teichmann
Bearbeiter: Dr. Roland Franz Erben, Dr. Oliver Kraft, Arndt Reckler, Dr. Josef Lothar Schulte, Dr. Christoph Teichmann, Michael Volz
C.H.Beck 2014, 978-3-406-654-978
Preis: 59 Euro

Der C.H. Beck Verlag hat der Fachschaft Jura und mir ein neues Fachbuch zur Rezension angeboten. Der Titel Compliance klang für mich direkt spannend und so willigte ich gerne ein, mir das Buch einmal genauer anzuschauen und einer Kritik zu unterwerfen. Ich arbeite in einem internationalen IT Unternehmen und arbeitet zuvor in der ein oder anderen Kanzlei, so dass mir dieses Thema sehr bekannt ist. Compliance ist mehr als das Einhalten von gesetzlichen Regelungen oder das Aufstellen von Regelungen in einem Unternehmen, welche sehr oft über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen. Dieses Thema hat Bezüge in alle denkbaren Rechtsgebiete, in die Human Ressources (HR), die Personalführung, Presse und Kommunikation Extern bis hin in die Unternehmenskultur. Es verändert Letztere entscheidend und einschneidend.

Das Fachbuch nach eigenem Anspruch für Studium und Praxis wurde unter der Leitung von Prof. Dr. Teichmann mit vielen Bearbeitern auf der Praxis verfasst und umfasst insgesamt 282 Seiten. Es wurde im für den Beck Verlag üblichen Stil veröffentlicht mit einem Abkürzungsverzeichnis zu Beginn, dann den sieben Kapiteln im Anschluss, sowie einem Stichwortverzeichnis zum Schluss.

Inhaltlich beginnt das Fachbuch geschickt mit Praxisberichten über Compliance an sich, die Einrichtung einer Compliance Organisation, die Rolle eines Compliance Officer, sowie Herausforderungen in dem Bereich. Letztlich widmen sich die Autoren dem Thema speziell in der Pharmaindustrie, welches ich als sehr geschickt betiteln kann, da gerade in dem Industriezweig auch die Öffentlichkeit besondere Anforderungen stellt.

Im Anschluss widmet sich das Buch den einzelnen Rechtsgebieten mit dem speziellen Blick auf das Risikomanagement und das Thema Compliance. In folgender Reihenfolge werden die Rechtsgebiete systematisch abgearbeitet: Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht-Korruption, Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht und Risikomanagement.

Für den inhaltlichen Teil meiner Rezension habe ich bewusst mich für das Kapitel Wirtschaftsrecht – Korruption gewählt, da es auf der einen Seite aktuell in der Presse behandelt wird und auch für Unternehmen schnell ins Strafrecht führt, aber noch viele wichtiger in der Presse massive negative Folgen haben kann.
Das Kapitel beginnt, wie jedes, mit einer vielleicht zu kurzen Angabe der allgemeinen Literatur. Diesbezüglich könnte man den Abschnitt leicht verdoppeln. Im Anschluss folgt für Beck üblich ein gut verständlicher Text mit Abschnittkennzeichnungen. Besonders hervorgehobene Abschnitte sind leicht grau hinterlegt. Zu diesen grau hinterlegten Abschnitten zählen nicht nur Tipps, sondern auch Beispiele/Fälle und Auszüge aus en relevanten Paragraphen. Letztlich bieten die Bearbeiter dem Leser auch Grafiken an, die komplexe Zusammenhänge noch einmal graphisch darstellen.

Anders als bei anderen Büchern gibt es keine Fußnoten. Diese sind in den Text eingearbeitet. Mir persönlich fehlen diese, auch wenn man an Hand der Bearbeiterliste natürlich die einschlägig bekannten Personen dieser Thematik in Deutschland findet und vielleicht zum Großteil eigene Veröffentlichungen zitiert werden.

Zusammenfassend ist dieses Buch als Fachbuch für das Studium und auch für die Praxis zu empfehlen, auch wenn es meiner Meinung nach eher in Richtung Praxis zielt. Im Studium wird dieses Thema leider etwas stiefmütterlich behandelt, so dass wir in Köln aktuell keine eigene Vorlesung zu diesem Thema haben. Also liebe Fakultät, bitte führt diese Vorlesung ein. Einer der Autoren wohnt nicht besonders weit weg und würde so das passende Script direkt mitbringen.

 

[Buchtipp] Internetrecht – Härting

Internetrecht
+ Verbraucherrechtsnovelle
Autor: Prof. Dr. Niko Härting
Preis: 84,80 Euro
Seiten:882
Verlag: Dr.OttoSchmidt/Köln

Anforderungen:
Das Internetrecht ist in den aktuellen Zeiten eine Thematik, welche sich rasend schnell entwickelt. Oft ist ein Buch schon veraltet, wenn dieses erscheint. Ebenso ist das Internetrecht eher ein Case Law im Unterschied zu klassischen Rechtsgebieten wie dem Sachenrecht, wo bereits alle Rechtsfragen zu 98% geklärt sind.

Zunächst bin ich froh, dass der Otto Schmidt Verlag mir das neue Buch direkt nach der Veröffentlichung zugesendet hat. Zunächst einmal ein Dankeschön!

Herr Prof. Dr. Härting ist Rechtsanwalt in Berlin und beschäftigt sich schon sehr lange mit dem Internetrecht. So freut es nicht nur mich, dass er nun nach seiner letzten Auflage vor drei Jahren eine neue komplett überarbeitete Auflage geschaffen hat.

Wie er auch gut in dem Vorwort schreibt bindet er gerade die für das Internetrecht immer wichtiger werdenen Entscheidungen zum Internetrecht ein und nutzt den Kommissonsentwurf zur europäischen Datenschutzreform und diese Akspekte einzuarbeiten. Das wir aktuell nun eine 721seitigen Abschluss der Reform vorliegen haben, ist wieder der Wahl des Medium des Buches geschultet. Weiterhin erweiterte der Autor sein Fachbuch um einige Kapitel, zum Beispiel zum Thema Online-Games.

Im Grunde würde ich vorschlagen, dass sich die fünf bis sieben wirklich guten Internetrechtler in Deutschland zusammen tun und einen aktuelles Buch/Wiki veröffentlichen und eine Abogebühr verlangen. Sehr gut, wäre es natütlich diese Informationen zum Beispiel als Modul in Office 365 anzubieten und so bestehende Vertriebswege zu nutzen.

Formal:
Das Fachbuch besitzt 11 Kapitel, ein Abkürzungsverzeichnis eine Rechtsprechungsübersicht, ein Literaturverzeichnis und ein Stichwortverzeichnis. Auf insgesamt 644 Seiten beschäftigt sich der Autor mit dem Internetrecht und dessen vielfältigen Verknüpfungen in das nationale und internationale Recht.

Bei der ersten Betrachtung fällt dem Leser sehr positive auf, dass es vor jedem Kapitel eine kleine Inhaltsübersicht mit Angaben der Seitenzahlen gibt. Ebenso sind die Absätze nummeriert und es finden sich bis zu 10 Fußnoten (Stichproben) am jeweiligen Seitenende.

Weiterhin finden sich in den Texten fett hervorgehobene Begriffe und Paragraphen wie “unzulässiger Eingriff”, “Blogger”, “Big-Brother-Situation”, “§ 88 TKG”, “Art 10GG”, die dieses Werk nicht nur als klassisches Fachbuch, sondern auch als Nachschlagewerk rein formal erheben. Aus eigener sehr guter Erfahrung konnte ich durch dieses Stilmittel wesentlich schneller die nötige Information finden. Es erleichtert ebenso das Quer-Lesen, wie auch das noch schnellere Erfassen der wichtigen Informationen.

Wenn man etwas in diesem aktuellen Werk blättert und liest kommt man entsprechend auch immer wieder zu Übersichten. Diese Übersichten beinhalten die wichtigen Prüfungspunkte und Merkmale des jeweilg angesprochenen Paragraphen.

Inhaltlich:
Betrachtet man nun neben der äußerlich formalen Struktur aus Fußnoten, Absätzen und Verzeichnissen ein mal den Inhalt, fällt dem Leser auf, dass das Buch sich leicht lesen läßt. Die Sätze sind lesefreundlich verfasst, auch wenn sich immer mal wieder Einschübe und Schachtessätze finden lassen. Jedoch kam es bei mir nicht vor, dass ich öfter Sätze ein zweites oder drittes Mal lesen musste. 
Nach einer größeren Stichprobe sind die Informationen valide und eligible. Auch die Probe der Fußnoten führte nur zu positiven Ergebnissen.

Zusammenfassung:
Das neue und ausführliche Fachbuch ist nicht nur ein Buch begleitend zu einer Vorlesung oder als Nachschlagewerk zu einer Fachanwaltsausbildung, sondern gehört auf den Schreibtisch eines jeden guten IT Rechtler.

Webseite des Autors:
http://www.haerting.de/de/publikation/internetrecht-5-auflage

 

Unterlassung bestimmter Suchwortkombinationen

Ich hatte vor einiger Zeit schon einmal über des in Betreff genannten Themas auf meinem Blog berichtet. Es geht darum, dass Personen oder auch Firmen nicht mit bestimmten negativ belasteten Worten bei der Suche nach Ihnen in der Suchmaschine Google geführt werden wollen. Im Rahmen der Autocomplete Funktion werden dem Suchenden bestimmte Worte zu dem Suchbegriff vorgeschlagen, um die Suche einzuschränken und so das Suchergebnis zu verbessern. Diese vorgeschlagenen Worte oder auch Begriffe werden über die anderen Suchen herrausgefiltert. Also wenn die User oft nach einer bestimmten Wort- oder Begriffskombination suchen, dann wird diese auch bei anderen Suchenden vorgeschlagen.
Bekannt geworden wurde die Disskussion, ob die ehrverletzende Person die Zuordnung bestimmter Begriffe zu Ihrem Namen dem Betreiber des Suchprotals verbieten kann (Google) in einem Rechtsstreit zwischen Google und Frau Schröder, deren Name mit dem Wort “Prostituierte” verbunden wurde.

In dem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Köln klagte eine Aktiengesellschaft (1), die im Internet Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (2) gegen die Firma Google Inc.

Bei der Eingabe in die Suchmaske von Google schlug/schlägt die Autocomplete-Funktion ebenfalls die Worte “Scientology” und “Betrug” vor. Der Kläger (2) sah in diesem Punkt eine Persönlichkeitsverletzung und die Klägerin 1 sah in dieser Anzeige eine Beschädigung des geschäftlichen Ansehens.

Die Klage (2) richtete sich auf die Unterlassung dieser Autokomplete-Funktion mit diesem Begriffen, wie auch auf Zahlung der Anwaltskosten. Die Klägerin (1) begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung.

Die weitergehende Klage hat der 15. zivilsenat in seinem Urteil vom 8.04.2014 abgewiesen. (Az: 15 U 199/11).

Das Langericht Köln und auch das Oberlandesgericht Köln war der Auffassung, dass keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt. Die Begründung für die Entscheidung lieg darin, dass die der Suchmaschine zugrunde liegende Programmierung nur automatisch das Nutzerverahlten auswerte und dies dies Nutzer wüssten. Daraus schließt das Gericht, dass diese bestimmten Wortkombinationen mit keiner inhaltlichen Aussage verbunden werden.

Auf die Revision der Kläger beim Bundesgerichtshof, hob dieser die Entscheidung auf und verwies zur erneuten Verhandlung das Verfahren an das OLG Köln zurück.

Der BGH war der Auffassung, “dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe.”

Das OLG Köln prüfte nun, inwieweit Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war. Nach dieser Prüfung wurde zwar gerügt, dass die Firma Google Germany GmbH nicht unverzüglich gehandelt habe, um die Begriffe zu entfernen, sie dies aber später nachgeholt hat. Ein Anspruch war mit der von Google verfassten Email auf Ablehnung der Entfernung entstanden, aber durch die spätere Entfernung sei kein Anspruch auf zahlung einer zusätzlichen Geldentschädgung entstanden, da das Verschulden der Beklagten nicht besonders schwer wiege und der Rechtsverstoß beseitig worden sei und in seinen Auswirkungen begrenzt war.

 

Zusammenfassend:
Laut des Bundesgerichtshofes entfaltet die Autocomplete-Funktion bei Google eine ausreichende inhaltliche Wirkung für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Daraus entwickelt sich ein Anspruch auf Unterlassung, bzw. auf Entfernen des Eintrages gegen den Suchmaschinen betreiber. Für einen darüberhinaus gehenden Anspruch auf eine Geldzahlung muss jedoch ein anhaltender Rechtsverstoß vorliegen und dieser Auswirkungen zeigen.

 

Quelle:
PM OLG Köln Entscheidung vom 08.04.2014
http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/index.php

Urteil des 15. Zivilsenates des OLG Köln: 15 U 199/11

 

[Buchtipp] Urheber- und Urhebervertragsrecht Schack

Urheber-und Urhebervertragsrecht
Haimo Schack
6. Auflage 2014
Mohr Siebeck, 978-3-16-152502-5
Preis: 44 Euro

1o Jahre das der Autor Haimo Schack an seinem Werk gearbeitet, bevor er die erste Auflage im Jahr 1997 veröffentlichte. Nun besteht das Werk in der 6. Auflage aus dem Jahr 2013. Das Fachbuch hat einen Umfang von 724 Seiten und ist in neun Teile mit jeweils mehreren Kapiteln unterteilt.

Formal gesehen besitzt das Buch zu Beginn ein Verzeichnis der abgekürzten zitierten Literatur und ein Abkürzungsverzeichnis. Am Ende des Buches nach dem neuen Kapitel zum Ausblick schließt sich ein Gesetzesverzeichnis, ein Entscheidungsverzeichnis und ein Sachverzeichnis an.

Als Beispiel für ein Kapitel habe ich mich für das Kapitel “Das Urheberrecht” entschieden. Dieses beginnt zunächst mit einem umfangreichen, aber sorgfältig ausgewählten Schrifttum-Angabe. Viele Studierende schauen sich zu unrecht dieses oft nicht an. Hier finden Sie jedoch die entscheidenden Aufsätze, die sie nicht alle komplett lesen müssen, aber Teile davon sollten von dem interessierten Studierenden gelesen werden um die verschiedensten Meinungen auf detaillierter zu kennen. Für den klassischen Studierenden oder auch Referendar genügt es das Lehrbuch durchzuarbeiten, denn auch dieses nutzt die angegebene Literatur und die Meinungen geschickt. Diese werden in die jeweiligen Abschnitte vom Autor geschickt eingebaut.

Betrachtet man die Texte aus der inhaltlichen Sicht sind diese so geschrieben, dass es sich leicht lesen und erfassen lässt. Formal gesehen sind alle Abschnitte mit Randnoten gekennzeichnet, um gesuchte Inhalte einfacher zu finden. Ein kleiner Kritikpunkt mag sein, dass bei vergleichbaren Büchern die Keyword fett hervorgehoben sind und in diesem Fachbuch nicht. Hier arbeitet der Autor eher mit der Sprache und mit kleinerer Schrift in bestimmten Abschnitten.

Besonders fällt auf, dass das Fachbuch an einigen Seiten wie der Seite 310 über sehr viele Fußnoten verfügt. Auf dieser speziellen Seite umfassen diese 2/3 der Seite. Dies mag dem ein oder anderen Leser störend vorzukommen. Ich persönlich finde dies gerade sehr gut, da hier der Anspruch des Autors deutlich wird ein umfassendes fast absolut perfekte Fußnoten anzubieten. Ein kleiner Prozentsatz bleibt immer nicht perfekt, da sich nach der Drucklegung immer etwas verändert. So fehlt zum Beispiel die 13. Rundfunkentscheidung, die man hätte noch einarbeiten können. Jedoch wird dies mit 100% Sicherheit in der nächsten Auflage gesehen.

Zusammenfassung und Empfehlung:
Das Fachbuch ist für Studierende, wie auch Fachanwälte geeignet und erfüllt den Anspruch nicht nur als Nachschlagewerk, sondern auch als Lehrbuch zu glänzen. Wer als Studierender wenig Interesse hat und den Schein als Pflichtschein sieht, sollte sich dieses Lehrbuch dennoch anschaffen, denn etwas besseres wird er nicht wirklich finden können.