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Skydrive wird OneDrive

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet.“ Dies gilt eigentlich für Ehepaare, aber auch für Marken kein schlechter Spruch.

Seit heute die Webseite von Microsoft zu OneDrive auftauchte verbreitete sich schnell, dass Skydrive bald in OneDrive umbenannt werden wird. Microsoft muss den Namen ändern, da die Firma BSkyB, die einen Bezahlsender auch in Deutschland betreibt, vor einem britischen Gericht obsiegte. Das Gericht sah es als begründet an, dass der Name Skydrive zur Firma BSkyB gehöre und diese den Namen vor Microsoft gesichert hatte. Seit dem Urteil wird vermutet, dass die Firma Sky den Namen Skydrive für einen eigenen Videosteaming-Dienst oder auch für einen Cloudspeicher nutzen will.

 

Skydrive wird zu OneDrive
http://blog.microle.de/2014/01/27/skydrive-wird-zu-onedrive/

Nun wurde ich heute von meinem MVP, Blogkollegen und Freund Mark gefragt, warum Microsoft nun eigentlich den Namen auch in Deutschland ändern muss. Das Urteil wurde doch nur in Großbritannien gefällt, warum soll es nun Auswirkungen auf das gesamte Europa haben. Die Frage ist berechtigt, da aktuell wahrscheinlich zunächst 80% der Befragten mit Skydrive den Cloudspeicher von Microsoft verbinden würden und nicht die Firma Sky. Für Microsoft ist die Namensänderung mit hohen Kosten verbunden und auch die Marke Skydrive war ziemlich gut bei den Clouddienst gegen Googledocs, Telekom Cloud, Dropbox am Markt platziert.

 

Punkt 1: Urteil in Großbritannien
Urteil: http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Ch/2013/1826.html

BRITISH SKY BROADCASTING GROUP PLC
SKY IP INTERNATIONAL LIMITED
BRITISH SKY BROADCASTING LIMITED
SKY INTERNATIONAL AG

Claimants

– and –

MICROSOFT CORPORATION
MICROSOFT LUXEMBOURG SARL

Defendants

word Sky 5.6.2002). Sie ließ die Marke auch genau für den Schutzbereich der hier durch Microsofts Nutzung der Markte Skydrive fällt schützen: „Computer Software to enable searching of data; Computer programms, Computer Software, Computer Software to enable Connection to database and the Internet, Software supplied from the Internet“. + “ Class 35 (services): ‚receipt, storage and provision of computerized business information data.“

Weiterhin wurde die Markte beim Office for Harmonization in the internal Market (OHIM) 2010 gesichtet: „However, by a letter dated 12 April 2010, from Sky’s solicitors to the Office for Harmonization in the Internal Market (OHIM/HARM) Sky requested the amendment of classes 9, 35, and 42 pursuant to Article 50 of Council Regulation No: 207/2009. Article 50 reads as follows:
„1. A Community trade mark may be surrendered in respect of some or all of the goods or services for which it is registered.
2. The surrender shall be declared to the Office in writing by the proprietor of the trade mark.  It shall not have effect until it has been entered in the Register.
3. Surrender shall be entered only with the agreement of the proprietor…“

Microsoft darf die Markte Skydrive in Folge nicht mehr verwenden.

Punkt 2: Microsoft gegen The Office for Harmonization in the Internal Markt – Wortmarke „Skydrive“ der Klassen 9 und 35 – Gemeinschafsmarkenanmeldung Nr. 6 452 411.

 

Verfahrenszug: Die Widerspruchsabteilung des HARM gab dem Widerspruch Microsoft statt, die Beschwerdekammer hingegen wies die Beschwerde Microsofts zurück.

 

Microsoft beantragte daraufhin in dem Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof, die Entscheidung der Ersten Beschwerkekammer des HABM vom 19.1.2012 in der Sache R 2293/2010-1 aufzuheben und die Anmeldung für die Zulassung zur Eintragung an das HABM zurückzuweisen. Konkret gibt es um die Wortmarke Skydrive in der Gemeinschaftswortmarke „SKY“ (Nr. 3 203 411) für die Waren und Dienstleistungsklassen: 9, 35,38 und 42.

 

Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 8 I der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Gefahr der Verwechslung fehlerhaft beurteilte. Dies solle hilfsweise festgestellt werden, dass die Kammer keine zutreffende Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen hat. Weiterhin habe die Kommission das Vorliegen eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils und seiner privaten Tochtergesellschaften nicht nachgewiesen. Drittens liegt eine Verletzung des Art. 107 AEUV vor, da im angefochtenen Beschluss enthaltener Hinweis auf die Garantiemitteilung (Anwendung auf staatliche Hilfen) als solcher nicht ausreiche, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils nachzuweisen. Viertens gäbe es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des angeblichen Vorteils und der Intensität der angenommen staatlichen Hilfen. und fünftens, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Erforderlich, Angemessen und Geeignetheit), da zum einen die Gründung eines öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmens (EPIC) einer Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterworfen werde und zu anderen zu enge Voraussetzungen vorgeschrieben würden.

 

Die Klage wurde abgewiesen und das Marktenrecht Sky IP International Ltd zugesprochen.

 

Zusammenfasssung:

Durch den Beschluss des EUGH vom 16.9.2013 in der Rechtssache T-152/12 wird endgültig der Markenname Skydrive für den europäischen Raum der Firma Sky IP International Ltd zugesprochen. Microsoft darf die Marke in Europa nicht mehr verwenden.

Skydrive = OneDrive

Skydrive Pro = One Drive for Business

 

Quellen:

Urteil des englischen Gerichtes:
1826 – Skydrive

Beschluss es EUGH – (Rechtssache T-153/12)
Beschluss-EUGH-Skydrive

Klage, eingereicht am 5. April 2012 — Microsoft/HABM — Sky IP (SKYDRIVE) (Rechtssache T-153/12)
LexUriServ-Skydrive_Binnenmarkt

 

 

[BGH] wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit sogenannter „Tippfehler-Domains“

 

„Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit
eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise
eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.“

Die Klägerin des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof unter dem Domainnamen WWW.wetteronline.de im Internet einen Wetterdienst mit Informationen zu Orten und dessen Wetterdaten. Nutzer die diese Seite besuchen wollen, aber einen Tippfehler begehen gelangen auf www.wetteronlin.de. Auf der zuletzt genannten Webseite wird für private Krankenversicherungen geworben und die Beklagte, der Betreiber dieser Webseite, erhält pro Aufruf ein Entgeld.

Die Klägerin macht geltend, dass Sie durch das Vorgehen der Beklagten in unlauterer Weise behindert wird und ihre Namensrechte verletzt sehe. Sie hat daher den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnames www.wetteronlin.de sowie Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Im ersten Rechtszug am Landgericht Köln wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg, da das Berufungsgericht ebenfalls die geltend gemachten Ansprüche unter dem wettbewerbswidrigen Behinderung und auch wegen Verletzung des Namensrechtes der Klägerin subsumierte.

Urteil des Bundesgerichtshofes
Namensrecht

Die Beklagte legte auch dagegen Revision ein und der Bundesgerichtshof hob in dieser jetzigen Entscheidung die Klage bezogen auf die Verletzung das Namensrecht auf. „Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung
„wetteronline“ verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit „wetteronline“ wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten.“
Wettbewerbsrecht
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die „konkrete Benutzung der „Tippfehler-Domain“ unter dem Gerichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer sauf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite wetteronline.de befinde.“
Die beantragte Löschung der Domain aus unlauterem Wettbewerb verneinten die Richter des I. Zivilsenates, da „eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert„.

Quelle:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 010/2014 vom 22.01.2014

Rechtszug:
Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12 – wetteronline.de
LG Köln – Urteil vom 9. August 2011 – 81 O 42/11, juris
OLG Köln – Urteil vom 10. Februar 2012 – 6 U 187/11,  WRP 2012, 989

 

[OLG] Recht der Zivilgerichte auf Einsichtnahme in Akten über Kartellordungswidrigkeiten

Fraglich war inwieweit ein Zivilgericht, an welchem ein kartellrechtlicher Schadensersatzprozess (Kartellrechtsverstoß begründender Schadensersatzanspruch) geführt wird Akteneinsicht in die Akten der aktenführenden Staatsanwaltschaft im Rahmen derer Ermittlungen erhalten kann.

Das OLG Hamm entscheid, dass geschäftliche Informationen über Kartellanten einem Zivilgericht über die Akteneinsicht bei der aktenführenden Staatsanwaltschaft beantragt werden dürfen und diese die Akte auch im Wege der Akteneinsicht aushändigen darf. Dies ist auch möglich, wenn dem Kartellanten in Kronzeugenprogramm Vertraulichkeit zugesichert wurde.

Die Gründe liegen darin, dass sich zunächst die aktenführende Staatsanwaltschaft gemäß §§ 474ff. StPO für die Gewährung der Akteneinsicht rechtmäßig entschieden hat.
Im Unterschied zu der Akteneinsichtsantrag einer Partei für den Zweck der Rechtspflege unterliegen dem Antrag auf Akteneinsicht einer Justizbehörde geringere Regelungen. Die Prüfung, ob die Kenntnis über den Akteninhalt erforderlich ist unterliegt in diesem Fall der anfordernden Stelle und nicht der ersuchten Stelle. Also obliegt die Prüfung des Zivilgerichtes und nicht der Staatsanwaltschaft. Die aktenführende Stelle überprüft lediglich, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Im vorliegenden Fall war dies gegeben.

Das Zivilgericht hat dementsprechend nach Übersendung der Akte selbstständig zu prüfen, wie die erlangten Daten im Zivilprozess unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des verklagten Kartellanten zu verwenden sind.

Die Kronzeugenregelung verändert die Informationen an sich nicht, sondern hat nur Auswirkungen auf die Verwendung dieser, in dem Rahmen, dass eine Vertraulichkeit durch die Einlassung einer Person, die an der Ordnungswidrigkeit Beteiligten.
Der grundsätzlich dem Kartellanten zustehendes Recht auf den Schutz seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und die informelle Selbstbestimmung rechtfertigen als allgemeine Schutznormen nicht die Verwehrung der Akteneinsicht eines Gerichtes. Genau diese Rechtspositionen sind regelmäßig bei den Anträgen der Akteneinsicht betroffen.
Im konkreten Fall waren die Informationen mehr als zehn Jahre alt, der Kartellant hat keine gegenteiligen stichhaltigen Argumente eingebracht und Informationen aus denen sich ein möglicher Kartellrechtsverstoß ergeben sind gerade keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

 

Urteil: OLG Hamm vom 26.11.2013, 1 VA 116/13
Volltextentscheidung:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/1_VAs_116_13_120_13_und_122_13_Beschluss_20131126.html

Office 365 und IUR

IUR oder Internal Use Rights sind die Rechte eine Software auch intern produktiv einsetzen zu können, um den Partner so mit aktuellster Software auszustatten. Dies wird als Ziel auf diversen Microsoft Homepages so publiziert. Besonders interessant sind die IUR in Verbindung mit Office 365 als Partner-Benefiz. Früher wurde BPOS an Partner rausgegeben und seit der Verfügbarkeit von Office 365 zunächst der Plan E1 und später der Plan E3. Der E1 Plan lässt sich auf E3 umstellen. (Link)

Kernfrage:
Fraglich ist nun inwieweit die Office 365 Pläne/Plan des Partners IUR Rechte besitzen.

Antwort:
Ja, Sie dürfen die Lizenzen im Unternehmen einsetzen. Die Bedingungen für den Einsatz sind in den FAQ zu finden.

Microsoft Partner

Community
Abonnement
Silver
Gold

Cloud Partner

Account – Anzahlen:
Cloud Essentials: 25 Office 365 Accounts (Partner vor dem 08.07.2013), 5 Office365 Accounts (Partner nach dem 08.07.2013)
Cloud Accelerate: 250 Office 365 Accounts

Einsatz im Unternehmen für Cloud Partner(Auszug):

„*Ihre Anmeldung bei Cloud Essentials oder Cloud Accelerate berechtigt Sie, die Softwarebenefits für den internen Gebrauch zu nutzen, die in der vorangegangenen Tabelle aufgeführt sind. Wenn Ihre aktuellen Lizenzen aktiv verwendet werden, werden sie automatisch bis zum 30. Juni 2014 verlängert. Werden sie nicht aktiv verwendet, laufen die Lizenzen zum Ablaufdatum im Microsoft Online Services Portal ab.“

 

 

Links:
Internal Use Right für Partner Unternehmen (alte Partner Webseite)
PartnerProgramm Webseite (neu)
Office365 IUR für Cloud Partner
Office 365 Partner FAQs
Partner Programm Benefiz – Tabelle (Cloud Partner)

PowerPoint Präsentation für Partner Thema: Office 365, IUR + Anleitung:
W15-Microsoft-Office-365-Partner-Features-German

[BGH] Leichte Veränderungen in der Halterhaftung für Anschussinhaber

Der BGH hatte erneut über einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden, wie im Mai 2010 im Urteil „Sommer unseres Lebens“. In dem nun erneut dem BGH vorliegenden Fall musste entschieden werden, ob ein Familienvater als Inhaber des Internetanschlusses in seinem Haushalt für seine Kinder haftet. Dies hatte der BGH in seinem ersten richtungsweisenden Urteil zunächst bejaht und somit eine Art „Halterhaftung“ für Internetanschlussinhaber durch richterliche Fortbildung gegründet.

In dem nun jetzt entschiedenen Fall zur ähnlich gelagerten Thematik entschied der Bundesgerichtshof unstreitig, dass eine Urheberrechtsverletzung durch das Zurverfügungstellen von urheberrechtlich geschützten Musikdateien in einer Tauschbörse, vorliegend BearShare, besteht. In einer Tauschbörse lädt der Nutzer Dateien aus einem Netzwerk mit vielen anderen Nutzerin herunter. Diese Dateien bestehen aus einzelnen Paketen, die wenn bereits runtergeladen, den anderen Nutzern auch wieder zur Verfügung gestellt werden.

Eine leichte Anpassung des Urteils Sommer unseres Lebens gab es dann ebenso. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vater den Internetanschluss innerhalb der Familie an einen volljährigen Stiefsohn im Vertrauen ohne Belehrung über mögliche Rechtsverstöße weitergegeben hat. Er durfte bei der volljährigen Person darauf vertrauen, dass diese auch ohne Belehrung geltendes Recht einhält. Ebenso haften volljährige Personen für ihre Taten und somit laut Urteil nicht geschützt wie minderjährige unter Aufsicht der Eltern stehende Kinder.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der BGH sein Urteil aus dem Jahr 2010 modifiziert, aber nicht verworfen hat. Das Urteil stellt vielmehr eine Fortführung der Rechtsprechung da und stellt diese leicht an die allgemeinen Regelungen des Zivilrechts klar. Dogmatisch und auch inhaltlich ist das Urteil sauber.

Leider kommunizieren aktuell einige Personen und Medien sehr ungenau (z.B. Bild-Zeitung) und sprechen davon, dass Eltern generell nicht für Ihre Kinder haften oder der Anschlussinhaber generell nicht für die Urheberrechtsverletzungen, die durch seinen Anschluss begangen werden. Dies ist nach aktueller Aktenlage falsch.

 

 

 

Links:
Urteilsbesprechung Sommer unseres Lebens– hof, Urteil vom 12. 5. 2010 — I ZR 121/08

Pressemitteilung des BGH vom 8.01.2013:

„Betreff: [BGH-Pressemitteilungen] Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 005/2014 vom 08.01.2014

Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte  nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare

LG Köln – Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10

ZUM-RD 2011, 111

OLG Köln – Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10

ZUM 2012, 583

BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11

GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702

OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10, juris

Karlsruhe, den 8. Januar 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501″

 

Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

BGH 28.11.2013, I ZR 76/12
[BGH PM Nr. 194 vom 29.11.2013]

Am Ende November urteilte der Bundesgerichtshof über ein für Universitäten höchst brisantes Thema. Es ging darum die Frage zu Klären, inwieweit eine Hochschule den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung Auszüge eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen kann. Es stehen dementsprechend die Interessen des Urhebers den Interessen der Hochschule/Ausbildung gegeben über.

Beispiel zur Veranschaulichung:
Nehmen wir eine der größten Universitäten in Deutschland, die Universität zu Köln. Diese betreibt eine elearning-Plattform mit Namen ILIAS. Auf dieser elektronischen Plattform können Dozenten von Kursen Material an ihre KursteilnehmerInnen zur Verfügung stellen.

Urteil des Bundesgerichtshofes:

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass lediglich 12 % und nicht mehr als 100 Seiten auf elektronischen Lernplattformen zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Die Zurverfügungstellung darf nur an eine abgegrenzte Gruppe erfolgen und der Rechteinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.

PM des BGH vom 29.11.2013
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=28a7837629da3fe926dc27edca7df23d&anz=1&pos=0&nr=66067&linked=pm&Blank=1

Das Urteil selber ist noch nicht veröffentlicht. Sobald dieses veröffentlicht ist erhalt ich eine Email und ihr hier den passenden Link.

 

 

 

[AG München] Urheberrecht schütz auch Bruchstücke

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil am 3. April 2012 entschieden, dass auch Bruchstücke von Werken durch das Urheberrecht geschützt sind. Unter dem Aktenzeichen 162 C 19021/11 entschied das Gericht:

Leitsatz:
„Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon. Werden über Peer-to-Peer-Netzwerke Bruchstücke eines Werkes zum Download angeboten, macht sich der unberechtigt Anbietende schadenersatzpflichtig.“

 

Quelle:
http://openjur.de/u/646448.html

kino.to beim EUGH – Schlussanträge des Generalanwaltes

 

Rechtssache C‑314/12

UPC Telekabel Wien GmbH

gegen

Constantin Film Verleih GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft GmbH

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO Cruz Villalón vom 26. November 2013

Thema:
„Informationsgesellschaft – Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG – Art. 16 der Charta der Grundrechte – Maßnahmen gegen eine massiv das Urheberrecht verletzende Website – Anordnung gegen einen Internet Access Provider als Vermittler, dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden – Anordnung der Sperre einer das Urheberrecht verletzenden Website“

Oberster Gerichtshof Österreich hat zur Vorabentscheidung an den EUGH gegeben:

1.      Ist Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

2.      Wenn Frage 1 verneint wird: Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

3.      Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 zu erlassen sind: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?

4.      Wenn Frage 3 verneint wird: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?

Kommentar:
 F
olgt in den nächsten Tagen

 

 

 

Quelle:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=144944&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=340652

[Buchtipp] Kommentar zum Urheberrecht

UrhGKommentar zum Urheberrecht

Thomas Dreier/ Gernot Schulze

4. Auflage, 2013 mit 2156 Seiten

CH Beck Verlag, ISBN 978-3-406-62747-7

149,- €

 

 

 

 

Zum Ende des Jahres 2013 erscheint nun der Standard-Kommentar zum Urheberrecht in der 4. Auflage von den Autoren Thomas Dreier und Gernot Schulze. Auf 2156 Seiten werden das Urheberrechtsgesetz, das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, das Kunsturheberrecht und neu auch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger kommentiert.

Schon auf dem Umschlag weist der Verlag schon auf die Einbindung in das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger hin. Dieses erst kürzlich verabschiedete Gesetz wird in diesem Kommentar als Anhang hinter dem Sachverzeichnis angefügt.

Weiterhin wird im Besonderen in dieser neuen Auflage folgende Dinge berücksichtig: 6. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetz, das FGG-Reformgesetz und eine ausführliche Darstellung zu allen Fragestellungen im Zusammenhang mit Plagiaten.

Dieser Kommentar ist zunächst nicht in erster Linie für Studierende gedacht, sondern wendet sich an Rechtsanwälte, Verwertungsgesellschaften, Verlage und Künsteragenturen, wie der Beck Verlag dies kommuniziert. Dennoch wird dieser Kommentar zwar nicht im Grundstudium direkt benötigt, aber im Hauptstudium an der Universität zu Köln im Schwerpunkt Medienrecht oder wenn man sich im Bereich des Urheberrechtes schon frühzeitig beschäftigen möchte. Wenn der eine oder der andere von Euch bei einem Anwalt arbeitet, dann wird er diesen Kommentar genauso finden, wie im Hauptseminar.

Formal unterscheidet sich der Kommentar zum UrhG nicht zu den übrigen Kommentaren aus dem Hause Beck. Zuerst folgt ein Inhaltsverzeichnis der Gesetze und Paragraphen, die in diesem Kommentar kommentiert werden. Im Anschluss folgt ein sehr ausführliches Literaturverzeichnis. Nach dem Literaturverzeichnis folgt die Kommentierung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Zu Beginn jeder Kommentierung gibt eine Übersicht einen ersten Einblick.

Inhaltlich ist der Kommentar sehr gut recherchiert und erarbeitet worden. Die Abschnitte sind sehr gut geschrieben, die Formulierungen sind leicht zu lesen und zu erfassen. Hinter vielen Sätzen befinden sich in Kammern entsprechende Nachweise zu Urteilen, Aufsätzen und weiterer Literatur. Wichtige Begriffe sind in jedem Abschnitt durch fettmarkierte Schrift hervorgehoben.

Zusammengefasst ist der Kommentar eine Empfehlung für jeden Studierenen des Schwerpunktes Medienrecht und auch für Studierende, die sich mit dem Urheberrecht auch außerhalb ihres Studiums beschäftigen wollen. Für jeden Studierenden noch komfortabel ist, dass der Kommentar fast in jede Tasche passt und mit 149 Euro zwar nicht günstig, aber auch nicht zu den hochpreisigen Kommentaren gehört.

Raphael Köllner

 

 

Arbeitgeber haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Mitarbeiter bei privaten Facebookprofil

 

„LG Freiburg Urteil vom 4.11.2013, 12 O 83/13

Leitsätze

Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.“

 

Bei diesem Urteil des Landgerichtes Freiburg handelt es sich um ein wohl lange erwartetes Urteil. Es steht schon etwas länger im Raum, wie ein Verhalten eines Mitarbeiters eines Unternehmens in sozialen Netzwerken wie Facebook bewertet wird. Fraglich war somit, ob ein Fehlverhalten auf einem privaten Profil eines Mitarbeiters dem Arbeitgeber anzurechnen ist.

 

Das Landgericht Freiburg ist eindeutig der Meinung, dass dem Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in seinem privaten Profil bei Facebook zuzurechnen ist. Dies ist jedoch zunächst nur in diesem konkreten Fall entschieden worden. Dabei muss man den Sachverhalt genau lesen.

 

Der Mitarbeiter hatte einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begangen und nutzte über sein privates Profil seine geschäftlichen Kontaktdaten. In diesem Fall nutzte Der Arbeitnehmer seine geschäftliche Telefonnummer auf seinem privaten Profil.

 

Das Urteil ist auf alle Fälle lesenswert:

Quelle:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2013&Sort=12290&nr=17380&pos=0&anz=670