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Office Online

Office-Online

Webseite: https://www.office.com/start/default.aspx

Zeitgleich mit der Umsetzung des Wechsels von Skydrive zu OneDrive wurden auch die WebApps innerhalb der Microsoft-ID (z.B. Outlook.com) in Office Online umbenannt.

Zur Verfügung stehen Word Online, OneNote Online, Excel Online, PowerPoint Online, Kalender, Kontakte und OneDrive.

Die Verwendung ist nach dem Login mit einer Microsoft-ID möglich.

Funktionen/Umfang Beispiele:

Vorlagen

  • Aus einer Reihe Vorlagen für Word, Excel und PowerPoint können gleich zu Beginn wie in der Desktop-Version die passende ausgewählt werden.
  • Es stehen diverse Kategorien innerhalb der Vorlagen zur Verfügung.

Dokument

  • Es besteht die Möglichkeit zu Beginn der Office Online Programme (Word, Excel, PowerPoint) ein neues leeres Dokument zu Beginnen, aus den Vorlagen zu wählen oder ein Dokument des eigenen OneDrive nutzen.
  • Bei OneNote Online können bestehende Notizbücher bearbeitet werden. Diese werden automatisch aufgelistet und stammen aus dem OneDrive.

Features

  • PowerPoint: Reiter Start, Reiter Einfügen, Reiter Entwurf, Reiter Übergange, Reiter Animationen, Reiter Ansicht, Reiter (optional) ZeichenTools, Reiter: In PowerPoint öffnen, Öffnen (OneDrive), Neu, Speichern, Drucken (.pdf), Freigeben, Info
    sowie: z.B. Freigeben und Präsentieren (Bildschirmpräsentation)nicht möglich: Einfügen von Videos, weniger Übergänge, weniger Animationen

 

  • Word: Reiter: Datei, Reiter Start, Reiter Einfügen, Reiter Seitenlayout, Reiter Ansicht, Reiter Überprüfen, Suchfeld, In Word öffnen, Öffnen (OneDrive), Neu, Speichern, Drucken (.pdf), Freigeben, Infonicht möglich: z.B. automatisches Inhaltsverzeichnis, Makros

 

  • Excel: Reiter Datei, Reiter Start, Reiter Einfügen, Reiter Daten, Reiter Ansicht, Reiter In Excel öffnen, Neu, Speichern, Drucken (.pdf), Freigeben, Info, Umfrage
    Es sind sehr viele Funktionen möglich. Ebenso können Umfragen erstellt werden, dies wurde uns auf der letzten Cebit 2012 schon von Microsoft präsentiert.

Zusammengefasst handelt es sich bei Offline Online um eine leicht umgestaltete Version der alten WebApps. Die Oberfläche wurde dem aktuellen Office 2013 angeglichen, so dass man sich in der Online Version wie auch auf der Desktop Version gut zurecht findet.

Ich persönlich finde die Weiterentwicklung sehr gut. Vergleicht man Office Online mit der Konkurrenz wie z.B. Googledocs finde ich persönlich Office Online wesentlich ansprechender und der Funktionsumfang ist in Teilen größer. Aber auch einige Funktionen aus Googledocs sind bei Office Online noch nicht verfügbar (z.B. Formeln in Word oder Translation oder Video-Import bei PowerPoint)

Weitere Informationen und auch Videos findet Ihr auf dem engl. Office Blog:
http://blogs.office.com/2014/02/19/introducing-office-online/

Skydrive wird OneDrive

“Drum prüfe, wer sich ewig bindet.” Dies gilt eigentlich für Ehepaare, aber auch für Marken kein schlechter Spruch.

Seit heute die Webseite von Microsoft zu OneDrive auftauchte verbreitete sich schnell, dass Skydrive bald in OneDrive umbenannt werden wird. Microsoft muss den Namen ändern, da die Firma BSkyB, die einen Bezahlsender auch in Deutschland betreibt, vor einem britischen Gericht obsiegte. Das Gericht sah es als begründet an, dass der Name Skydrive zur Firma BSkyB gehöre und diese den Namen vor Microsoft gesichert hatte. Seit dem Urteil wird vermutet, dass die Firma Sky den Namen Skydrive für einen eigenen Videosteaming-Dienst oder auch für einen Cloudspeicher nutzen will.

 

Skydrive wird zu OneDrive
http://blog.microle.de/2014/01/27/skydrive-wird-zu-onedrive/

Nun wurde ich heute von meinem MVP, Blogkollegen und Freund Mark gefragt, warum Microsoft nun eigentlich den Namen auch in Deutschland ändern muss. Das Urteil wurde doch nur in Großbritannien gefällt, warum soll es nun Auswirkungen auf das gesamte Europa haben. Die Frage ist berechtigt, da aktuell wahrscheinlich zunächst 80% der Befragten mit Skydrive den Cloudspeicher von Microsoft verbinden würden und nicht die Firma Sky. Für Microsoft ist die Namensänderung mit hohen Kosten verbunden und auch die Marke Skydrive war ziemlich gut bei den Clouddienst gegen Googledocs, Telekom Cloud, Dropbox am Markt platziert.

 

Punkt 1: Urteil in Großbritannien
Urteil: http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Ch/2013/1826.html

BRITISH SKY BROADCASTING GROUP PLC
SKY IP INTERNATIONAL LIMITED
BRITISH SKY BROADCASTING LIMITED
SKY INTERNATIONAL AG

Claimants

– and –

MICROSOFT CORPORATION
MICROSOFT LUXEMBOURG SARL

Defendants

word Sky 5.6.2002). Sie ließ die Marke auch genau für den Schutzbereich der hier durch Microsofts Nutzung der Markte Skydrive fällt schützen: “Computer Software to enable searching of data; Computer programms, Computer Software, Computer Software to enable Connection to database and the Internet, Software supplied from the Internet”. + ” Class 35 (services): ‘receipt, storage and provision of computerized business information data.”

Weiterhin wurde die Markte beim Office for Harmonization in the internal Market (OHIM) 2010 gesichtet: “However, by a letter dated 12 April 2010, from Sky’s solicitors to the Office for Harmonization in the Internal Market (OHIM/HARM) Sky requested the amendment of classes 9, 35, and 42 pursuant to Article 50 of Council Regulation No: 207/2009. Article 50 reads as follows:
“1. A Community trade mark may be surrendered in respect of some or all of the goods or services for which it is registered.
2. The surrender shall be declared to the Office in writing by the proprietor of the trade mark.  It shall not have effect until it has been entered in the Register.
3. Surrender shall be entered only with the agreement of the proprietor…”

Microsoft darf die Markte Skydrive in Folge nicht mehr verwenden.

Punkt 2: Microsoft gegen The Office for Harmonization in the Internal Markt – Wortmarke “Skydrive” der Klassen 9 und 35 – Gemeinschafsmarkenanmeldung Nr. 6 452 411.

 

Verfahrenszug: Die Widerspruchsabteilung des HARM gab dem Widerspruch Microsoft statt, die Beschwerdekammer hingegen wies die Beschwerde Microsofts zurück.

 

Microsoft beantragte daraufhin in dem Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof, die Entscheidung der Ersten Beschwerkekammer des HABM vom 19.1.2012 in der Sache R 2293/2010-1 aufzuheben und die Anmeldung für die Zulassung zur Eintragung an das HABM zurückzuweisen. Konkret gibt es um die Wortmarke Skydrive in der Gemeinschaftswortmarke “SKY” (Nr. 3 203 411) für die Waren und Dienstleistungsklassen: 9, 35,38 und 42.

 

Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 8 I der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Gefahr der Verwechslung fehlerhaft beurteilte. Dies solle hilfsweise festgestellt werden, dass die Kammer keine zutreffende Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen hat. Weiterhin habe die Kommission das Vorliegen eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils und seiner privaten Tochtergesellschaften nicht nachgewiesen. Drittens liegt eine Verletzung des Art. 107 AEUV vor, da im angefochtenen Beschluss enthaltener Hinweis auf die Garantiemitteilung (Anwendung auf staatliche Hilfen) als solcher nicht ausreiche, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils nachzuweisen. Viertens gäbe es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des angeblichen Vorteils und der Intensität der angenommen staatlichen Hilfen. und fünftens, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Erforderlich, Angemessen und Geeignetheit), da zum einen die Gründung eines öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmens (EPIC) einer Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterworfen werde und zu anderen zu enge Voraussetzungen vorgeschrieben würden.

 

Die Klage wurde abgewiesen und das Marktenrecht Sky IP International Ltd zugesprochen.

 

Zusammenfasssung:

Durch den Beschluss des EUGH vom 16.9.2013 in der Rechtssache T-152/12 wird endgültig der Markenname Skydrive für den europäischen Raum der Firma Sky IP International Ltd zugesprochen. Microsoft darf die Marke in Europa nicht mehr verwenden.

Skydrive = OneDrive

Skydrive Pro = One Drive for Business

 

Quellen:

Urteil des englischen Gerichtes:
1826 – Skydrive

Beschluss es EUGH – (Rechtssache T-153/12)
Beschluss-EUGH-Skydrive

Klage, eingereicht am 5. April 2012 — Microsoft/HABM — Sky IP (SKYDRIVE) (Rechtssache T-153/12)
LexUriServ-Skydrive_Binnenmarkt

 

 

Apple gegen Skydrive und verstört die User

 

Skydrive

Quelle: https://apps.live.com/skydrive

 

Oft weiß ein User nicht warum er auf der einen Plattform das gesamte Spektrum eines Angebotes nutzen kann und auf der nächsten Plattform nicht. So geht es zurzeit den Usern des größten kostenlosen Datenspeicherdienstes “Skydrive”. In Rahmen dieses von Microsoft betriebenen Online-Speichers können Nutzerinnen Ihre Daten verschlüsselt auf Servern von Microsoft lagern und auf allen Ihren Endgeräten vom Tablet über das Smartphone bis zur XBOX nutzen.

Mit der Einführung von Windows 8 wird dieser Online-Datenspeicher oft auch als die “Cloud” bezeichnet und wird  immer wichtiger. Über dieses Feature werden zum Beispiel Spielstände gespeichert, Favoriten des Internet Explorers oder auch das Hintergrundbild. Dies ermöglicht die Einrichtung eines Tablets, Smartphones oder Windows-PCs innerhalb von 5 Minuten.

Seit einigen Monaten ist der Online-Speicher “Skydrive” für alle großen Plattformen verfügbar und die ersten Apps nutzen diesen Ebenfalls sehr gut aus. Darunter zum Beispiel OneNote!

  • Windows 8 UI – App
  • Windows Desktop – Desktopprogramm (eingebaut in den Dateibaum)
  • Android – App
  • IOS – App

Quelle: https://apps.live.com/skydrive

Nun sind fast alle Onlinespeicher auf dem Markt so aufgebaut, dass man ein Kontingent kostenlose bekommen. Beim Skydrive gab es bei den alten Accounts vor 2012 25 GB, aktuelle bekommen 7 GB Speicherplatz. Apple oder auch Google bieten deutlich weniger kostenlosen Speicherplatz an und Dropbox blieb und bleibt bei 2 GB.

Wer mehr Speicherplatz möchte, muss bezahlen und dies wird üblicherweise per IN-APP-Kauf abgewickelt. An den In-APP Verkäufen verdient Apple hingegen zurzeit nicht und Microsoft möchte bei den sehr knapp kalkulierten Preisen verständlicher Weise nicht noch 30% an Apple abführen.

Ob Apple das Update der Skydrive App auf seinen Plattformen also nur aus strategischen Gründen verhindert, um Ihren eigenen Speicher die ICloud besser zu positionieren ist fraglich, aber nicht abwegig. Nicht ohne Grund wurden die Google-Karten bei IOS 6 von den Applegeräten verband.

Jedenfalls steht fest, dass Apples Strategie Ihre Kunden fest an sich zu binden bei Cloud-Angeboten, die auf vielen Plattformen funktionieren müssen, nicht mehr umsetzbar ist. Wie einst mit ITunes und dem App-Ökosystem haben Sie sehr viele Kunden binden können. Denn wer dort Videos, Spiele-Apps  erwirbt, kann diese auch nur im Apples eigenem Universum nutzen. Fraglich ist, wann die Schmerzgrenze der Kunden erreicht ist, wenn Sie merken, dass diese über 40% mehr für die gleiche Hardware zahlen müssen und dies mindestens alle 2 Jahre, um Ihre gekauften Artikel überhaupt nutzen zu können. Bedenkt man den zusätzlichen Adapterwechsel und die damit verbunden Mehrkosten von 29,99 Euro, der Standardpreis für Adapter bei Apple, bekommt man Bedenken.

Das Ergebnis ist offen. 
Der User hat damit die Nachteile auszubaden und es wirkt für ihn nur verstörend.