Russlands neue Gesetze zum Datenschutz oder mehr Big Brother?

Laut der Webseite Neowin beschließt, bzw. beschloss Russland ein neues Gesetz. Dieses verpflichtet alle Unternehmen wie Skype, Facebook oder auch gmail die Daten der User in Russland lokal zu speichern und zu hosten. Dies soll dem russischem Staat die Möglichkeit geben immer und zu jeder Zeit legalen Zugriff auf die Daten der User zu erhalten.

Für die Russen ist es ein bedeutender Schritt, der laut Neowin eine größere Kontrolle der Internet-Nutzung durch den Staat Russland ausgeführt werden soll. „Big Brother is watching you“ wird hier immer deutlicher. Die ständige Kontrolle über das Internet und deren Dienstleistungen, sowie den Informationsfluss über die Clouddienste ist dann fast wie in China. Aber auch dort umgehen User per VPNs oder ISPs Dienste die Beschränkungen.

Yandex, eine auf russisch basierende Suchmaschine sagte dazu:
„Unserer Meinung nach wird die Verabschiedung des Gesetzes ein weiterer Schritt zur Stärkung der staatlichen Kontrolle über das Internet in Russland sein. Dies wird einen negativen Einfluss auf die Entwicklung der Industrie haben.

 
Quelle:
http://www.neowin.net/news/russian-anti-terrorism-laws-will-ban-skype-facebook-gmail-if-companies-dont-comply

Taxi-App Pop + Uber – Privater Taxidienst?

Wer kennt es nicht von uns, der ein Taxi sucht und vielleicht nicht die App MyTaxi nutzt, der ruft den örtlichen Taxidienst und bekommt ein Taxi gestellt.

Nun kamen neue Start-Ups auf die Idee, dass die myTaxi-Idee gut funktioniert und kombinierten diese mit der Idee der Mitfahrgelegenheit. Entstanden sind zwei Apps einmal Uber und einmal Uber Pop. So konnten einmal professionelle Personen (Uber) und auch Privatpersonen (Uber Pop) sich und ihr Auto als Taxi zur Verfügung stellen. Die Preise liegen bei ca. 20% günstiger als beim klassischen Taxi pro Fahrt. So könnte sich jeder mit einem Auto etwas dazuverdienen. Dies versetzte Berlin und auch die Gerichte in Aufruhr, denn es gibt unter anderem das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), welches strenge Regeln zur Personenbeförderung voraussetzt.

Die Idee ist nicht ganz neu, denn auch in ländlichen Gegenden werden Gemeindeautos angeschafft oder von der Gemeinde selber Mitfahrgelegenheiten organisiert, da die Anbindung mit dem öffentlichen Nahverkehr schlecht bis gar nicht möglich ist. Hier bewegte man sich jedoch noch im gesetzlichen Rahmen, ob dies bei den Apps so ist, klären und klärten nun ein Gerichte.

Um Euch nun etwas mehr Klarheit zu verschaffen ein Blick in die größte App im Taxi-Markt myTaxi und im Vergleich die beiden neuen Apps mit der Idee der privaten Beförderung.

myTaxi:
Mit dieser App ist es möglich in seiner Umgebung ein Taxi anzufordern und dieses auch auf der Karte zu verfolgen. Diese App ersetzt den klassischen Taxiruf und verlangt eine kleine Vermittlungsgebühr, die aber laut aktuellen Informationen weit unter der des klassischen Taxiruf liegt. Aktuelle Informationen aus der Welt der Entwickler belegen, dass myTaxi an einer neuen revolutionären App arbeitet. ich bin schon sehr gespannt, was hier passiert und angeboten wird.

Uber:
Mit dieser App konnten und können sich ähnlich zu myTaxi Personen eine Fahrgelegenheit per App anfordern. Die Berliner Richter sahen in diesem Angebot ein Angebot eines Limousinenfahrer ähnlich einem Mietwagenunternehmer (Beschluss vom 17.04.2014, Az. 15 O 43/14). Die Fahrer sind alles Profis in Ihrem Gewerbe und erfüllten zu großen Teilen die gesetzlichen Anforderungen. Die App wurde von einem Taxiunternehmer gestartet. Es mag wohl auch ein Ziel gewesen sein myTaxi Konkurrenz zu machen und zu versuchen die gesetzlichen strengen Regelungen etwas mehr unterwandern.

Uber Pop + WunderCar:
Auch diese App (Uber Pop), wohl eine Schwester-App von Pop, schaffte es ohne lange Wartezeit vor ein deutsches Gericht. Die App ist seit dem 15. April 2014 bei Android und IOS in Deutschland abrufbar. Im Gegensatz zum Limousinenservices von Uber ist es so, dass die Fahrer keine Profis sein müssen. Mit dieser App kann jede Privatperson sich etwas dazuverdienen, die ein Führerschein, ein Auto und ein passendes Smartphone besitzt. Letzteres ist schon für wenige Euro in diversen Elektonikmärkten erhältich.

Das Prinzip der App ist ähnlich wie die von myTaxi oder Uber. Man bestimmt den eigenen Standort über die App und fordert einen Fahrer an. Nach der Fahrt bewerten sich Fahrer und Beifahrer gegenseitig. Die Abrechnung erfolgt über die Kreditkarte, welche in der App hinterlegt ist. 20% an Vermittlungsgebühr bleiben bei Uber Pop /Uber/WunderCar.

Ähnlich funktioniert es auch bei der App WunderCar, in dieser wird der Fahrpreis nicht als Preis, sondern als Trinkgeld bezeichnet. Die Höhe des Trinkgeldes ist von der App jedoch bereits vorgegeben.
Da das Trinkgeld nicht selber bestimmt werden kann und dieses höher liegt als der Verbrauchspreis (Benzin, Abnutzung) ist diesbezüglich auch von einer Bezahlung auszugehen. Da eine Bezahlung erfolgt und die Fahrer dies den Kunden nicht schenken werden, gelten die gesetzlichen Regelungen für die Beförderung von Personen.

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und mehr
Das oben genannte Gesetz regelt die Beförderung von Personen in Deutschland. Dazu kommt noch die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 FeV), die eingehalten werden müssen. Das Ziel und der Zweck dieser Regelungen ist es ein gewisses Maß an Sicherheit und Schutz in der Personenbeförderung zu gewährleisten, so der Gesetzgeber im Entwurf. Eine entsprechende behördliche Genehmigung und Reglementierung soll einen Qualitätsstandard sichern und setzen. Betrachtet man diesbezüglich mal ein Taxi, gibt es eine längere Liste von einzuhaltenden Vorschriften, wie der deutliche Ausweis und Erkennbarkeit des Fahrers oder der Erkennbarkeit des Unternehmens oder der jährlichen Prüfung des Fahrzeugs durch den TÜV usw. Zu diesen Regelungen gehört auch die Pflicht zur Beförderung. Diese Regelungen helfen bei Streitigkeiten und vermittelt dem Mitfahrer und Fahrer eine gewisse Art von Sicherheit.

Auf die Regelungen beruft sich der Taxi-Verband, der das Konzept von Uber und auch Uber Pop oder WunderCar für illegal hält, so LTO.

Ergebnis:
Die Konzepte der Apps Uber, Uber Pop und auch WunderCar sind neue Ideen im Markt der Personenbeförderung. In diesem Markt hat sich zum Beispiel mit dem Ende des Monopols der Personenbeförderung und der Bildung von einigen Busunternehmen wie Flixbus einiges getan. Es war nur eine Frage der Zeit bis auch der Taxi-Markt nach der immer stärkeren Carsharing Branche sich etwas tut.
Dennoch sehe ich für die aktuellen Versuche und Konzepte keine echte Konkurrenz zu myTaxi oder der klassischem Taxiruf. Gerade WunderCar oder UberPop werden einer Überprüfung nicht standhalten. Die Grundsätze und Prinzipien, die hinter den geltenden Gesetzen zu recht stehen, sind hier nicht erfüllt.

 

Inhalte auch:

WIWO
http://www.wiwo.de/technologie/digitale-welt/uber-neelie-kroes-stellt-sich-gegen-taxi-kartell/9771578.html

LTO auch mit interessanter ähnlicher Argumentation
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/uber-pop-taxi-app-service-berlin-rechtswidrig-personenbefoerderung/

Live – Webcast zum Ende von XP und Office365

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Microsoft bietet gemeinsam mit einigen MVPs wieder zwei Live-Webcasts an mit Expertenchat. Diese Webcasts ermöglichen es den Teilnehmerinnen alle Ihre Fragen zu dem jeweiligen Thema beantwortet zu bekommen. Ich war bei einem der letzten Expertenchats als Experte dabei und wir konnten im Team 99% der Fragen direkt beantworten und nur rund 1% der Fragen gingen in eine zweite Runde und wurden im Anschluss per Email von Microsoft Mitarbeitern beantwortet. Es gibt einfach einige Fragen, die wir als unabhängige MVPs nicht beantworten können, wenn es zum Beispiel zum bestimmte strategische Entscheidungen von Microsoft selber geht.

Ich werde beim zweiten Teil gemeinsam mit meinen Office 365 MVP Kollegen bestreiten und freuen uns auf Eure Fragen! Der erste Teil wird unteranderem mit Dr.Windows (Martin), Mourad (Excel MVP) und Thomas (CLIP)

Teil 1: Ende von XP/Office 2003  am 08. Mai
Teil 2: Office 365 – Die neue Art zu Arbeiten.

Uhrzeit:
14:00 – 15:30 Uhr
oder mit gleichem Inhalt
17:00 – 18:30 Uhr

Webseite & Anmeldung: http://www.microsoft-on-tour.de/webinare/

MVPs Teil 1:

Teil 1 Webcast

MVPs Teil 2:

MVP_Chatexperten

Quelle: http://www.microsoft-on-tour.de/webinare/office365.aspx#chatexperten

 

Office 365 erhält EU-Freigabe

Die europäische Datenschutzbehörde die Artikel-29-Arbeitsgruppe hat in der vergangenen Woche nach einer ausführlichen Prüfung bestätigt, dass die Technologie die europäischen Datenschutzvorschriften erfüllt.

Demzufolge hat Microsoft mit dieser Technologie als bislang einzige Unternehmen diese Zustimmung erhalten. Diese Zusicherung der Privatssphäre und der Datensicherheit hat in der aktuellen Sachlage einen sehr hohen Stellenwert. Es geht darum dem Unternehmen zu vertrauen, dessen Dienste man nutzt. Auch wenn Google und Co. auf das OPEN SCOUCE und damit auf das „ICH-BIN-GUT“ Pferd setzt, hat es hiermit einen großen Schlag hinnehmen müssen. Google und Co. sind nicht sicher.

„The European Union’s data protection authorities have found that Microsoft’s enterprise cloud contracts meet the high standards of EU privacy law. This ensures that our customers can use Microsoft services to move data freely through our cloud from Europe to the rest of the world. Building on this approval, we will now take proactive steps to expand these legal protections to benefit all of our enterprise customers.“, sagt Brad Smith.

 

Quelle:

Beitrag auf Microsoft Blog
http://blogs.technet.com/b/microsoft_blog/archive/2014/04/10/privacy-authorities-across-europe-approve-microsoft-s-cloud-commitments.aspx

Artikel 29 Arbeitsgruppe:
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/other-document/index_en.htm

EU Data Protection
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/index_en.htm

Microsoft Blog:
http://blogs.technet.com/b/microsoft_blog/archive/2014/04/10/privacy-authorities-across-europe-approve-microsoft-s-cloud-commitments.aspx

Presseartikel Auszug
http://www.zdnet.de/88190367/eu-datenschuetzer-genehmigen-vertraege-fuer-microsofts-enterprise-cloud-services/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=rss

 

[Buchtipp] Compliance – Teichmann

Compliance
Rechtliche Grundladen für Studium und Unternehmenspraxis
Autor: Prof. Dr. Christoph Teichmann
Bearbeiter: Dr. Roland Franz Erben, Dr. Oliver Kraft, Arndt Reckler, Dr. Josef Lothar Schulte, Dr. Christoph Teichmann, Michael Volz
C.H.Beck 2014, 978-3-406-654-978
Preis: 59 Euro

Der C.H. Beck Verlag hat der Fachschaft Jura und mir ein neues Fachbuch zur Rezension angeboten. Der Titel Compliance klang für mich direkt spannend und so willigte ich gerne ein, mir das Buch einmal genauer anzuschauen und einer Kritik zu unterwerfen. Ich arbeite in einem internationalen IT Unternehmen und arbeitet zuvor in der ein oder anderen Kanzlei, so dass mir dieses Thema sehr bekannt ist. Compliance ist mehr als das Einhalten von gesetzlichen Regelungen oder das Aufstellen von Regelungen in einem Unternehmen, welche sehr oft über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen. Dieses Thema hat Bezüge in alle denkbaren Rechtsgebiete, in die Human Ressources (HR), die Personalführung, Presse und Kommunikation Extern bis hin in die Unternehmenskultur. Es verändert Letztere entscheidend und einschneidend.

Das Fachbuch nach eigenem Anspruch für Studium und Praxis wurde unter der Leitung von Prof. Dr. Teichmann mit vielen Bearbeitern auf der Praxis verfasst und umfasst insgesamt 282 Seiten. Es wurde im für den Beck Verlag üblichen Stil veröffentlicht mit einem Abkürzungsverzeichnis zu Beginn, dann den sieben Kapiteln im Anschluss, sowie einem Stichwortverzeichnis zum Schluss.

Inhaltlich beginnt das Fachbuch geschickt mit Praxisberichten über Compliance an sich, die Einrichtung einer Compliance Organisation, die Rolle eines Compliance Officer, sowie Herausforderungen in dem Bereich. Letztlich widmen sich die Autoren dem Thema speziell in der Pharmaindustrie, welches ich als sehr geschickt betiteln kann, da gerade in dem Industriezweig auch die Öffentlichkeit besondere Anforderungen stellt.

Im Anschluss widmet sich das Buch den einzelnen Rechtsgebieten mit dem speziellen Blick auf das Risikomanagement und das Thema Compliance. In folgender Reihenfolge werden die Rechtsgebiete systematisch abgearbeitet: Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht-Korruption, Kapitalmarktrecht, Arbeitsrecht und Risikomanagement.

Für den inhaltlichen Teil meiner Rezension habe ich bewusst mich für das Kapitel Wirtschaftsrecht – Korruption gewählt, da es auf der einen Seite aktuell in der Presse behandelt wird und auch für Unternehmen schnell ins Strafrecht führt, aber noch viele wichtiger in der Presse massive negative Folgen haben kann.
Das Kapitel beginnt, wie jedes, mit einer vielleicht zu kurzen Angabe der allgemeinen Literatur. Diesbezüglich könnte man den Abschnitt leicht verdoppeln. Im Anschluss folgt für Beck üblich ein gut verständlicher Text mit Abschnittkennzeichnungen. Besonders hervorgehobene Abschnitte sind leicht grau hinterlegt. Zu diesen grau hinterlegten Abschnitten zählen nicht nur Tipps, sondern auch Beispiele/Fälle und Auszüge aus en relevanten Paragraphen. Letztlich bieten die Bearbeiter dem Leser auch Grafiken an, die komplexe Zusammenhänge noch einmal graphisch darstellen.

Anders als bei anderen Büchern gibt es keine Fußnoten. Diese sind in den Text eingearbeitet. Mir persönlich fehlen diese, auch wenn man an Hand der Bearbeiterliste natürlich die einschlägig bekannten Personen dieser Thematik in Deutschland findet und vielleicht zum Großteil eigene Veröffentlichungen zitiert werden.

Zusammenfassend ist dieses Buch als Fachbuch für das Studium und auch für die Praxis zu empfehlen, auch wenn es meiner Meinung nach eher in Richtung Praxis zielt. Im Studium wird dieses Thema leider etwas stiefmütterlich behandelt, so dass wir in Köln aktuell keine eigene Vorlesung zu diesem Thema haben. Also liebe Fakultät, bitte führt diese Vorlesung ein. Einer der Autoren wohnt nicht besonders weit weg und würde so das passende Script direkt mitbringen.

 

Work hard – Play hard: Mitarbeiter Coaching und kein Feuerwehrmann

Ich habe an diesem Wochenende einen interessanten Beitrag bei ZDF.kultur gesehen. Dieser handelt über das Arbeitsleben, innovative Arbeitsumgebungen, Teamwork, Assessment Center und vieles mehr. Als Wirtschaftsmediator und geschulte Person mit vielen Kommunikationstrainings, sowie vielen Teamprojekten und einer gewissen Kommunikationsfähigkeit, jedenfalls sagt man es mir, kann ich folgende Bewertung abgeben:

1. sehenswert! Zielgruppe: zukünftige Manager, Manager, Mitarbeiter, Studierende

2. Achtung es ist oft zu nah an dem ein oder anderen Lehrbuch. Viele Sätze klingen auswendig gelernt und wie in einem Schriftsatz erarbeitet.

3. Lifo und Co. verpackt
(Danke an die vielen Dozenten, die mich erleiden/erleben mussen/durften)

4. Ich war bei den Dreharbeiten in dem Regionalbüro von Microsoft dabei. Jetzt weiß ich endlich, was das ZDF hier in Köln gemacht hat.

5. Achtet auf den Ton und den Einsatz der Musik

6. Nicht so viel reden, sondern handeln. Jede Analyse und gute Idee bringt nichts, wenn die Mitarbeiter oder die untere Führungsmannschaft diese nicht umsetzen kann.

Mehr möchte ich nicht verraten, denn auch das ein oder andere Geheimnis in einer gnadenlosen Welt muss auch ich mir behalten. Jedenfalls werde ich wohl in zukünftigen Gesprächen immer wieder daran denken müssen und wie auch früher schon bei einigen Fragen mich stark zurück halten müssen.

Anmerkung:  Kletterparks! Ich weiß nicht, wer als ManagerIn damit angefangen hat oder besser welcher schlaue Autor dies als erstes als das optimale Team stärkendes und förderndes Training erfunden hat, nein! Oft ist das Team gut, nur der Manager oder der Lead ist es nicht. Als Manager muss ich mit meinen Mitarbeitern nicht in ein Kletterpark, nein ich muss sie individuell fördern und sie zu Höchstleistungen auf Dauer bringen. Sie müssen in einen Flow geraten, der allen hilft und nicht nur der Firma. Einmal langfristig gedacht bringt mehr als das kurzfriste Hoch.  Dazu hilft es auch mit dem Team Fußball zu spielen, Ihnen ein Ohr zu leihen oder einfach auch mal ein Bier zu trinken. Ich sage nur Weg mit den Kletterparks, die sind nur eine reine Geldmache der sich in der Anzahl immer höher werdenden Industrie der Mentaltrainer, Coaches, Kletterparcs und mehr.

 

 

Beitrag:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek#/beitrag/video/2120958/Work-Hard—Play-Hard

Heartbleed – Sicherheitslücke

Seit einigen Tagen ist bekannt, dass es eine schwerwiegende Sicherheitslücke in der OPENSSL-Verschlüsselung gibt. Viele Firmen, aber auch Privatleute, setzen auf die Technologie und nicht auf die SSL Technologie.

Das Bundesamt für Informationssicherheit stuft die Sicherheitslücke als kritisch ein:
„Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stuft diese Schwachstelle als kritisch ein. Ein Angreifer ist unter Ausnutzung der Schwachstelle in der Lage, Speicherinhalte des OpenSSL Servers auszulesen, sofern diese die „Heartbeat“-Erweiterung aktiviert haben. Mithilfe des „Heartbleed Bugs“ können zudem unter Umständen die geheimen Schlüssel von OpenSSL-Servern ausgelesen werden.“
http://www.bsi.bund.de/DE/Presse/Kurzmitteilungen/Kurzmit2014/Heartbleed_11042014.html;jsessionid=C9F4010082106B19C6381EE14C2C7F9E.2_cid361

Eine kleine Grafik zeigt wer aktuell betroffen ist:
http://venturebeat.files.wordpress.com/2014/04/lwg_heartbleed.jpg

Wie Ihr wisst bin ich MVP für Office 365 und so fand ich natülich den passenden Eintrag auf dem Office Blog:
blogs.technet.com/b/security/archive/2014/04/10/microsoft-devices-and-services-and-the-openssl-heartbleed-vulnerability.aspx

„Nach einer gründlichen Untersuchung, bestimmt Microsoft, dass Microsoft-Konto, Microsoft Azure, Office 365, Yammer und Skype, zusammen mit den meisten Microsoft-Dienste, werden nicht von der OpenSSL „Heartbleed“ Schwachstelle betroffen. Implementierung von SSL / TLS Windows ist auch nicht betroffen. Einige Dienstleistungen weiterhin überprüft und mit weiteren Schutzmaßnahmen aktualisiert werden.“

Konkret heißt es: Kunden von Office 365 oder auch eines Microsoft Kontos sind nicht betroffen.

Artikelvorschau April 2014

Ich würde gerne einmal mit einer kleinen Artikelvorschau beginnen:

  1. Persönliche Daten online  – nach dem Tod oder psychischer Behinderung
  2. Mobile Apps – Effektiv arbeiten mit Entwicklerwerkzeugen
  3. Urteilsbesprechung 13. Rundfunk-Entscheidung des BVerfGE
  4. Mobile Apps  und der Datenschutz
  5. Verwalten von Sicherheit und Datenschutz in Cloud- und Outscourcing Vereinbarungen
  6. Cloud Computing  – Identifizierung sicherere und faire Vertragsbegindungen für KMU und Verbraucher
  7. Software Asset Management and Enforcement Audits
  8. Legal Implication of Wearable Computing
  9. Verwalten von Sicherheit und Datenschutz in Cloud-und Outsourcing-Vereinbarungen

[Buchtipp] Internetrecht – Härting

Internetrecht
+ Verbraucherrechtsnovelle
Autor: Prof. Dr. Niko Härting
Preis: 84,80 Euro
Seiten:882
Verlag: Dr.OttoSchmidt/Köln

Anforderungen:
Das Internetrecht ist in den aktuellen Zeiten eine Thematik, welche sich rasend schnell entwickelt. Oft ist ein Buch schon veraltet, wenn dieses erscheint. Ebenso ist das Internetrecht eher ein Case Law im Unterschied zu klassischen Rechtsgebieten wie dem Sachenrecht, wo bereits alle Rechtsfragen zu 98% geklärt sind.

Zunächst bin ich froh, dass der Otto Schmidt Verlag mir das neue Buch direkt nach der Veröffentlichung zugesendet hat. Zunächst einmal ein Dankeschön!

Herr Prof. Dr. Härting ist Rechtsanwalt in Berlin und beschäftigt sich schon sehr lange mit dem Internetrecht. So freut es nicht nur mich, dass er nun nach seiner letzten Auflage vor drei Jahren eine neue komplett überarbeitete Auflage geschaffen hat.

Wie er auch gut in dem Vorwort schreibt bindet er gerade die für das Internetrecht immer wichtiger werdenen Entscheidungen zum Internetrecht ein und nutzt den Kommissonsentwurf zur europäischen Datenschutzreform und diese Akspekte einzuarbeiten. Das wir aktuell nun eine 721seitigen Abschluss der Reform vorliegen haben, ist wieder der Wahl des Medium des Buches geschultet. Weiterhin erweiterte der Autor sein Fachbuch um einige Kapitel, zum Beispiel zum Thema Online-Games.

Im Grunde würde ich vorschlagen, dass sich die fünf bis sieben wirklich guten Internetrechtler in Deutschland zusammen tun und einen aktuelles Buch/Wiki veröffentlichen und eine Abogebühr verlangen. Sehr gut, wäre es natütlich diese Informationen zum Beispiel als Modul in Office 365 anzubieten und so bestehende Vertriebswege zu nutzen.

Formal:
Das Fachbuch besitzt 11 Kapitel, ein Abkürzungsverzeichnis eine Rechtsprechungsübersicht, ein Literaturverzeichnis und ein Stichwortverzeichnis. Auf insgesamt 644 Seiten beschäftigt sich der Autor mit dem Internetrecht und dessen vielfältigen Verknüpfungen in das nationale und internationale Recht.

Bei der ersten Betrachtung fällt dem Leser sehr positive auf, dass es vor jedem Kapitel eine kleine Inhaltsübersicht mit Angaben der Seitenzahlen gibt. Ebenso sind die Absätze nummeriert und es finden sich bis zu 10 Fußnoten (Stichproben) am jeweiligen Seitenende.

Weiterhin finden sich in den Texten fett hervorgehobene Begriffe und Paragraphen wie „unzulässiger Eingriff“, „Blogger“, „Big-Brother-Situation“, „§ 88 TKG“, „Art 10GG“, die dieses Werk nicht nur als klassisches Fachbuch, sondern auch als Nachschlagewerk rein formal erheben. Aus eigener sehr guter Erfahrung konnte ich durch dieses Stilmittel wesentlich schneller die nötige Information finden. Es erleichtert ebenso das Quer-Lesen, wie auch das noch schnellere Erfassen der wichtigen Informationen.

Wenn man etwas in diesem aktuellen Werk blättert und liest kommt man entsprechend auch immer wieder zu Übersichten. Diese Übersichten beinhalten die wichtigen Prüfungspunkte und Merkmale des jeweilg angesprochenen Paragraphen.

Inhaltlich:
Betrachtet man nun neben der äußerlich formalen Struktur aus Fußnoten, Absätzen und Verzeichnissen ein mal den Inhalt, fällt dem Leser auf, dass das Buch sich leicht lesen läßt. Die Sätze sind lesefreundlich verfasst, auch wenn sich immer mal wieder Einschübe und Schachtessätze finden lassen. Jedoch kam es bei mir nicht vor, dass ich öfter Sätze ein zweites oder drittes Mal lesen musste. 
Nach einer größeren Stichprobe sind die Informationen valide und eligible. Auch die Probe der Fußnoten führte nur zu positiven Ergebnissen.

Zusammenfassung:
Das neue und ausführliche Fachbuch ist nicht nur ein Buch begleitend zu einer Vorlesung oder als Nachschlagewerk zu einer Fachanwaltsausbildung, sondern gehört auf den Schreibtisch eines jeden guten IT Rechtler.

Webseite des Autors:
http://www.haerting.de/de/publikation/internetrecht-5-auflage

 

Vorratsdatenspeicherung, das letzte Wort ist gesprochen ?

Seit vielen jahren wird in Deutschland und in der EU über das Thema Vorratsdatenspeicherung gesprochen, diskutiert und es gab so manches Urteil und um so mehr Aufsätze, aber auch Examensklausuren zu diesem Thema. Ich habe mich persönlich mehr mehreren Blogbeiträgen auf diesem Blog mit dem Thema befasst. Als letztes berichtete ich von den Schlussanträgen des Generalanwaltes beim EUGH zu dem nun am 08.04.2014 entschiedenen Verfahren vor dem EUGH.

In Deutschland befindet sich die Diskussion auf höchster Ebene in der Regierung, die eine Umsetzung mit Bedingungen in den Koalsationsvertrag geschrieben hatten. Nun sagte unser Justizminister Maas schon, dass die Richtlinie der EU zur Vorratsdatenspeicherung endgültig gekippt wurde und so eine Umsetzung in nationales Recht unmöglich sei. Die Bundesregierung unter CDU/FDP hatte schon eine Umsetzung versucht und scheitere am Bundesverfassungsgericht, welches die Umsetzung für verfassungswidrig deklarierte und so das Gesetz einkassierte.

Jedoch stand immernoch die europäische Richtlinie im Raum, die durch Deutschland zwar nicht wortwörtlich, aber umgesetzt werden muss gemäß Art 288 III AEUV. Eine Richtlinie hat unmittelbare Auswirkungen und auch die EU Kommission könnte gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258, 259 AEUV anstreben, dass die Richtline nicht umgesetzt wurde.

In dem Urteil des EUGH vom 08.04.2014 in den verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a. erklärte der Gerichtshof die Richtline für ungültig.

„Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass den auf Vorrat zu speichernden Daten insbesondere zu entnehmen ist, 1. mit welcher Person ein Teilnehmer oder registrierter Benutzer auf welchem Weg kommuniziert hat, 2. wie lange die Kommunikation gedauert hat und von welchem Ort aus sie stattfand und 3. wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer während eines bestimmten Zeitraums mit bestimmten Personen kommuniziert hat. Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufentshaltorte, täglich oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.“

Ich würde Euch nun weiter sehr gerne eine kurze Zusammenfassung schreiben, aber die PM ist schon so konpremiert, dass es sich lohnt alles zu lesen:

Der Gerichtshof sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung dieser Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob ein solcher Eingriff in die fraglichen Grundrechte gerechtfertigt ist. Er stellt fest, dass die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten nicht geeignet ist, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten. Die Richtlinie gestattet nämlich nicht die Kenntnisnahme des Inhalts elektronischer Kommunikation als solchen und sieht vor, dass die Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber bestimmte Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit einhalten müssen.

Die Vorratsspeicherung der Daten zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden stellt auch eine Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit.

Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie verbundenen Eingriffs in dieses Recht der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt ist, so dass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt.

Zwar ist die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung der Daten zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet, doch beinhaltet sie einen Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in die fraglichen Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt.

Erstens erstreckt sich die Richtlinie nämlich generell auf sämtliche Personen, elektronischeKommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

Zweitens sieht die Richtlinie kein objektives Kriterium vor, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die fraglichen Grundrechte als so schwerwiegend angesehen werden können,dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen. Die Richtlinie nimmt im Gegenteil lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten „schweren Straftaten“ Bezug.

Überdies enthält die Richtlinie keine materiell-und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung. Vor allem unterliegt der Zugang zu den Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.

Drittens schreibt die Richtlinie eine Dauer der Vorratsspeicherung der Daten von mindestens sechs Monaten vor, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel getroffen wird.

Die Speicherungsfrist liegt zudem zwischen mindestens sechs und höchstens 24 Monaten, ohne dass die Richtlinie objektive Kriterien festlegt, die gewährleisten, dass die Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine hinreichenden Garantien dafür bietet, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind.

Unter anderem gestattet sie es den Diensteanbietern, bei der Bestimmung des von ihnen angewandten Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen (insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen) zu berücksichtigen, und gewährleistet nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.

Der Gerichtshof rügt schließlich, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt. Sie gewährleistet damit nicht in vollem Umfang, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht wird, obwohl die Charta dies ausdrücklich fordert. Eine solche Überwachung auf der Grundlage des Unionsrechts ist aber ein wesentlicher Bestandteil der Wahrung des Schutzes der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 54/14
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-04/cp140054de.pdf

Volltext der Entscheidung:
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-293/12