Um eine bessere Grundlage zu einer Entscheidung zu bekommen und ist es wichtig die Reaktion der internationalen und nationalen Landesdatenschützer/innen zu beobachten. Ich habe einmal alle verfügbaren Links gesammelt.

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Um eine bessere Grundlage zu einer Entscheidung zu bekommen und ist es wichtig die Reaktion der internationalen und nationalen Landesdatenschützer/innen zu beobachten. Ich habe einmal alle verfügbaren Links gesammelt.
Der Irische Surpreme Court hat die Beschwerde Facebooks zurückgewiesen, dass im Verfahren gegen Facebook ein Vorabentscheidungsverfahren vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erbeten wurde. In diesem werden unter anderem die EU-Standardvertragsklauseln (SCCs) als Grundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten von EU-Bürgern in den USA angezweifelt.
Nun kommt es Anfang Juli vor dem General Court unter dem Aktenzeichen (T-738/16) am 01 und 02. Juli zur Prüfung des Privacy Shield Abkommen zwischen den USA und der EU vor dem hohen Gericht. In der Rechtssache La Quadrature du Net gegen Privacy Shield wird jedes Abkommen geprüft.
Der Bundesgerichtshof hat schon am 5. Oktober 2017 im Verfahren BFH I ZR 7/16 einen Vorlagebeschluss zum EUGH in Bezug auf die Cookie-Einwilligung erlassen. In diesem nachfolgenden Beitrag fasse ich diesen gerade im Hinblick auf die ePrivacy Verordnung zusammen.
Die Faktion der Grünen haben die Konsequenzen aus dem Safe Harbor Urteils des EuGH auf die Tagesordnung des Innenausschusses gesetzt!
“Tagesordnungspunkt 13 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bericht über Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH zu Safe Harbor”
Die Sitzung findet statt am Mittwoch, dem 14. Oktober 2015, 10:00 Uhr im Paul-Löbe-Haus, Raum 2 300 10557 Berlin, Konrad-Adenauer-Str. 1
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall zu entscheiden in dem ein Bürger die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassen der Speicherung von dynamischen Adressen verklagt. Hier bei geht es konkret um die Speicherung der Informationen in Protokolldateien, die bei Webseiten des Bundes über Protokolldateien erfolgen.
Mit der Klage begehrt der Kläger, die Informationen nach dem jeweiligen Nutzungsvorgang zu speichern.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und das Landgericht hatte dem Kläger die Klage stattgegeben, aber nur für die Speicherung von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorganges und der Kläger während des Nutzungsvorganges seine Personalien angibt. Beide Parteien haben Revision eingelegt zum BGH eingelegt.
Der BGH hat zwei Fragen im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorgelegt:
“1. Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen speichern, um “personenbezogene Daten” handelt, die von dem durch die Richtlinie harmonisierten Datenschutzrecht geschützt werden. Das könnte in den Fällen, in denen der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien nicht angegeben hat, fraglich sein. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen den verantwortlichen Stellen keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. Auch durfte der Zugangsanbieter des Klägers den verantwortlichen Stellen keine Auskunft über die Identität des Klägers erteilen. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie*** dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.
2. Geht man von “personenbezogenen Daten” aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden (§ 12 Abs. 1 TMG*), wenn – wie hier – eine Einwilligung des Nutzers fehlt. Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgebenden Vortrag der Beklagten ist die Speicherung der IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich. Ob das für eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG** ausreicht, ist fraglich. Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass diese Vorschrift eine Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen, und dass die Daten, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Art. 7 Buchstabe f der EG-Datenschutz-Richtlinie**** könnte aber eine weitergehende Auslegung gebieten. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.”
Verfahrenszug:
AG Tiergarten – Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 6/08
LG Berlin – Urteil vom 31. Januar 2013 – 57 S 87/08
ZD 2013, 618 und CR 2013, 471
Urteil des BGH für die Vorabentscheidung: 28. Oktober – VI ZR 135/13
Quelle: Pressemitteilung Nr. 152/2014 des BGH vom 28.10.2014
146000 Anträge in ganz Europa bisher beantragt
über 498000 einzelne URLs wurden zur Lösung beantragt
Entfernungsstatistiken: im Bericht täglich veröffentlicht
Recht Abwägung: Persönlichkeitsrecht VS Recht auf Informationsfreiheit
Probleme bei Google bezüglich der Lösung:
einfache Entfernung: Opfer von Gewalt, detaillierte über medizinische Geschichte, beiläufig im Bericht erwähnt
nicht entfernt: pädophile Täter, Politiker
schwere Fälle: wann ist ein Verbrechen abgebüßt, was ist mit freiwilligen Informationen von früher, politische Äußerungen, die geltendes Recht verletzten
Stellungnahmen ohne eigene Bewertung:
1. Frau Zinke: (Verbraucherzentrale Bundesverband)
Punkt 1:
Punkt 2:
Herrn Matthias Spielkamp (www.erights.info/Journalist/Reporter ohne Grenzen)
Frage: Werbung von Journalisten? = journalische Vorgehen, nein dies ist so umstritten und neu, dass diese Frage nicht beantwortet werden kann (nativ advertisiung)
Frage: öffentliche Inhaltsabrufer – Definition? = es gibt keine Definition für öffentliche Personen. Situation ist in Deutschland gut etabliert und bei Gerichten erörtert. Aktuell reden wir über die EU und nicht nur alleine über die deutsche Situation.
Frage: Warum nicht direkt die Datenschutzbehörden ? = Gleichgewicht zwischen den Grundlegenden Rechten der Privatsphäre und der Presse- und Informationsfreiheit. Die Datenschutzbehörden können dieses Gleichgewicht nicht ziehen, denn sie haben nicht die Kompetenz.
Frage: kleine Suchmaschinen = Rahmen für die Löschungsanträge festlegen? Antragsteller müsste sich dann an alle Suchmaschinen einzeln wenden? = Situation gefällt ihnen nicht! Löschen der Informationen soll nicht vereinfacht werden.
Frage: konstruktive Vorgehensweise mit dem Umgang der Anträge in der Öffentlichkeit ? //menschliche Komponente = Google muss den Weg entscheiden. Wer unzufrieden ist muss zu Gericht,. Interessen müssen von Google ausgeglichen werden. Problem = 150.000 Anfragen könnten ein Gerichtssystem eines kleinen Landes überfordern. Wir vertrauen auf Google, solange es keine andere Lösung gibt.
Frage: Wie war die Situation vor und nach dem urteil = Vor dem Urteil, war die Situation besser, denn man wendet sich an den Urheber der Information und dann ans Gericht.
Frage: Unterschied Deutschland zu England bei Veröffentlichungen/Rechte? = Es ist die Regel der grundlegenden Unterschiede, was veröffentlicht werden darf und was nicht.
Susanne Dehmel (Bitkom, Bereichsleiterin Datenschutz, Juristin)
Niko Härting (Rechtsanwalt)
1. Im Zweifel löschen! Urteil: Löschen ist die Regel und behalten die Ausnahme. Google sollte nicht verzerrte Balance herstellen. Google eignet sich nicht als Richter der freien Netzkommunikation. Dies ist Aufgabe der europäischen Gesetzgebung. Google würden sich übernehmen, wenn es dies versucht. Google Spain darf sich nicht wiederholen!
2. Don´t share! Weder Verlag noch der Autor kann von Google verlangen gefunden zu werden. Kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Suchergebnisse. Kein Rechtsanspruch auf Kenntnis der Löschung eines Ergebnisses.
Es ist überaus fraglich, ob Google überhaupt informieren darf. Dies wäre streng genommen auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Es gibt im EU Recht keine Gegenrechte! Google darf auch nicht gemeinsame Verfahren schaffen, wenn die Informationen kreuz und quer gehen.
3. territorial Denken! Jedes Land hat eigene Vorstellungen und Gesetze was privat ist und was nicht. Balance ist auch juristisch unterschiedlich zu bewerten. 28 andere Regeln! Löschanträge geolokal zu behandeln. Gerichte haben immer das letzte Wort. Löschungsanspruch endet an der spanischen Grenze! Löschung nur innerhalb von Google in Spanien nicht weltweit.
Moritz Karg (Jurist, Vertreter des Datenschutzbeauftragen in Hamburg)
Ulf Burmeier (Landgericht Berlin, ehemalig Mitarbeiter BVerfGe)
1. delisting / Suchergebnisse werden nicht mehr aufgezeichnet
Das Urteil muss menschlich betrachtet werden. Es geht um die Umsetzung der Urteile, denn die Juristerei ist keine Einbahnstraße. Das Urteil ist mutig und begeht neue Ebene. Man muss es nicht direkt sauber umsetzen, sondern in Schritten gehen.
Was ist neu? Die Gerichte haben die letzte Entscheidung. Aber bisher wurden die Diskussion bei der ursprünglichen Veröffentlichung geführt, also bei der Erstpublikation. Neu ist die Diskussion der Referenz, einer zweiten Bewertung der Interessen. Google hat die Verpflichtung zur Entscheidung. Es kann aber nicht das letzte Wort sein, denn die Gerichte müssen dies dann prüfen.
Neue Abwägung = Die Entscheidung die Pressefreiheit und Meinungsfreiheit einzuschränken, dass dies in der zweiten Veröffentlichung anders zu bewerten sein müsste.
Prozess des Vergessens ist ausgemerzt worden. Nun kommt es mit der Entscheidung wieder. Der typische menschliche Prozess der Verarbeitung wird nun auch im Internet umgesetzt werden können.
Am vergangenen Freitag veröffentlichte der Europäische Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen der Kuria aus Ungarn. Bei den Fragen an den EUGH geht es um Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
Es handelt sich um die Frage, welche Zuständigkeit besteht, wenn die zu verarbeitenden Daten zwar aus dem Land stammen, dann aber in ein anderes Land zur Verarbeitung geschickt werden. Konkret handelt es sich um eine Webseite für Immobilien.
Ich bin hier ganz gespannt, was der EUGH antworten wird.
Quelle:
Seit vielen jahren wird in Deutschland und in der EU über das Thema Vorratsdatenspeicherung gesprochen, diskutiert und es gab so manches Urteil und um so mehr Aufsätze, aber auch Examensklausuren zu diesem Thema. Ich habe mich persönlich mehr mehreren Blogbeiträgen auf diesem Blog mit dem Thema befasst. Als letztes berichtete ich von den Schlussanträgen des Generalanwaltes beim EUGH zu dem nun am 08.04.2014 entschiedenen Verfahren vor dem EUGH.
In Deutschland befindet sich die Diskussion auf höchster Ebene in der Regierung, die eine Umsetzung mit Bedingungen in den Koalsationsvertrag geschrieben hatten. Nun sagte unser Justizminister Maas schon, dass die Richtlinie der EU zur Vorratsdatenspeicherung endgültig gekippt wurde und so eine Umsetzung in nationales Recht unmöglich sei. Die Bundesregierung unter CDU/FDP hatte schon eine Umsetzung versucht und scheitere am Bundesverfassungsgericht, welches die Umsetzung für verfassungswidrig deklarierte und so das Gesetz einkassierte.
Jedoch stand immernoch die europäische Richtlinie im Raum, die durch Deutschland zwar nicht wortwörtlich, aber umgesetzt werden muss gemäß Art 288 III AEUV. Eine Richtlinie hat unmittelbare Auswirkungen und auch die EU Kommission könnte gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258, 259 AEUV anstreben, dass die Richtline nicht umgesetzt wurde.
In dem Urteil des EUGH vom 08.04.2014 in den verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a. erklärte der Gerichtshof die Richtline für ungültig.
“Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass den auf Vorrat zu speichernden Daten insbesondere zu entnehmen ist, 1. mit welcher Person ein Teilnehmer oder registrierter Benutzer auf welchem Weg kommuniziert hat, 2. wie lange die Kommunikation gedauert hat und von welchem Ort aus sie stattfand und 3. wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer während eines bestimmten Zeitraums mit bestimmten Personen kommuniziert hat. Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufentshaltorte, täglich oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.”
Ich würde Euch nun weiter sehr gerne eine kurze Zusammenfassung schreiben, aber die PM ist schon so konpremiert, dass es sich lohnt alles zu lesen:
“Der Gerichtshof sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung dieser Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.
Sodann prüft der Gerichtshof, ob ein solcher Eingriff in die fraglichen Grundrechte gerechtfertigt ist. Er stellt fest, dass die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten nicht geeignet ist, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten. Die Richtlinie gestattet nämlich nicht die Kenntnisnahme des Inhalts elektronischer Kommunikation als solchen und sieht vor, dass die Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber bestimmte Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit einhalten müssen.
Die Vorratsspeicherung der Daten zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden stellt auch eine Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit.
Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie verbundenen Eingriffs in dieses Recht der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt ist, so dass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt.
Zwar ist die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung der Daten zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet, doch beinhaltet sie einen Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in die fraglichen Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt.
Erstens erstreckt sich die Richtlinie nämlich generell auf sämtliche Personen, elektronischeKommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.
Zweitens sieht die Richtlinie kein objektives Kriterium vor, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die fraglichen Grundrechte als so schwerwiegend angesehen werden können,dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen. Die Richtlinie nimmt im Gegenteil lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten „schweren Straftaten“ Bezug.
Überdies enthält die Richtlinie keine materiell-und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung. Vor allem unterliegt der Zugang zu den Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.
Drittens schreibt die Richtlinie eine Dauer der Vorratsspeicherung der Daten von mindestens sechs Monaten vor, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel getroffen wird.
Die Speicherungsfrist liegt zudem zwischen mindestens sechs und höchstens 24 Monaten, ohne dass die Richtlinie objektive Kriterien festlegt, die gewährleisten, dass die Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine hinreichenden Garantien dafür bietet, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind.
Unter anderem gestattet sie es den Diensteanbietern, bei der Bestimmung des von ihnen angewandten Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen (insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen) zu berücksichtigen, und gewährleistet nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.
Der Gerichtshof rügt schließlich, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt. Sie gewährleistet damit nicht in vollem Umfang, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht wird, obwohl die Charta dies ausdrücklich fordert. Eine solche Überwachung auf der Grundlage des Unionsrechts ist aber ein wesentlicher Bestandteil der Wahrung des Schutzes der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.”
Quelle:
Pressemitteilung Nr. 54/14
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-04/cp140054de.pdf
Volltext der Entscheidung:
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-293/12
Die Linksfraktion hat zur Thematik rund um Redtube und der letzten Abmahnungswelle eine kleine Anfrage gestellt. Sie stelle die Anfrage an die Bundesregierung. Zentraler Satz der Anfrage ist: “Ob das reine Betrachten eines Videostreams eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung ist, ist rechtlich allerdings umstritten und nicht abschließend geklärt.” Nach der kurzen 1 1/2 seitigen Darstellung der Themenlage rund um das Videostreaming und der eventuellen Urherrechtsverletzung nach § 44a UrhG will die Linksfraktion in neun Fragen wissen, die wie Bundesregierung zu der Sachlage steht:
Die Fragen:
1. Hält die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams für eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen hält die Bundesregierung dies für illegal und damit abmahnwürdig?
2. Sieht die Bundesregierung Bedarf, rechtlich verbindlich zu regeln, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine Vervielfältigung darstellt? Wenn ja, gibt es dafür bereits konkrete Pläne?
3. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorgehen der Anwaltskanzlei U+C vor dem Hintergrund, dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, Massenabmahnungen eigentlich unterbinden sollte und eine Deckelung der Anwaltskosten zum Ziel hatte?
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Auswirkungen des Gesetzes gegen unseriösen Geschäftspraktiken, insbesondere in Bezug auf Massenabmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet?
5. Sieht die Bundesregierung Bedarf, weitergehende Regelungen einzuführen,um Massenabmahnungen, wie die der Anwaltskanzlei U+C, zu unterbinden? Wenn ja, welche Regelungen wären dies?
6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der möglicherweise rechtlich fragwürdigen Beschaffung der IP-Adressen der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer durch „The Archive AG“?
7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Anordnung des Landgerichts Köln, Nutzerdaten herauszugeben, obwohl die rechtliche Frage, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, rechtlich nicht abschließend geklärt ist?
8. Sieht die Bundesregierung Bedarf, Gerichten eine Einzelfallprüfung bei Auskunftserteilungen unter Verwendung der Verkehrsdaten vorzuschreiben, um ungerechtfertigte Abmahnungen zu vermeiden?
9. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen, vor dem Hintergrund, dass der Auftraggeber der Anwaltskanzlei U+C die „The Archive AG“ seinen Sitz in der Schweiz hat?”
Laut Spiegel Online hat das Justizministerium geantwortet. Diese Antworte konnte ich bisher noch nicht finden. Laut Spiegel Online sagt das Ministerium:
Folge:
Es besteht keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema vom Bundesgerichtshof oder auch nicht vom Europäischen Gerichtshof. Der Paragraph § 44a UrhG ist nicht präzise für diesen Fall formuliert und in Ermangelung der richterlichen Rechtsfortbildung bleibt eine Regelungslücke, die schnellst möglichst gefüllt werden muss. Im Koalitionsvertrag ist davon jedoch keine Rede, so dass es wohl wieder auf Druck der Öffentlichkeit oder durch ein Eingreifen der Richter in einem Vorlageverfahren zum EUGH bedarf.
“Anschauen von Videostreams
Berlin: (hib/KOS) Stellt das Anschauen eines Videostreams im Internet eine Verletzung des Urheberrechts dar, die eine kostenträchtige Abmahnung rechtfertigt? Dieses Problem steht im Mittelpunkt einer Kleinen Anfrage (18/195) der Linksfraktion zur Affäre um das Videostream-Portal Redtube, das Sexfilme im Programm hat. Im Dezember hat eine Anwaltskanzlei im Auftrag der in der Schweiz ansässigen „The Archive AG“ an Redtube-Nutzer massenhaft Abmahnungen verschickt: Die Betroffenen sollen 250 Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Linke weist darauf hin, dass erstmals die Betrachter eines Videostreams auf diese Weise belangt worden seien, obwohl es rechtlich umstritten sei, ob das Anschauen eines solchen Films gegen das Urheberrecht verstoße. Zudem macht die Kleine Anfrage darauf aufmerksam, dass es trotz des im Oktober 2013 verabschiedeten Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das Massenabmahnungen eigentlich habe unterbinden sollen, im Falle von Redtube zu dieser Abmahnwelle gekommen sei. Überdies sei unklar, wie „The Archive AG“ an die IP-Adressen der Nutzer des Videostreams habe gelangen können: Es sei zu befürchten, so die Fraktion, dass dabei auf „rechtlich fragwürdige Methoden“ zurückgegriffen worden sei.
Mit Hilfe zahlreicher Fragen will die Linke Klarheit in die Redtube-Affäre bringen. Die Regierung soll u.a. darlegen, ob das „reine Betrachten“ eines Videostreams eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ob dieses Problem rechtlich geregelt werden muss, welche Konsequenzen aus der eventuell rechtlich fragwürdigen Beschaffung der IP-Adressen der Betrachter des Videostreams zu ziehen sind oder welche Möglichkeiten existieren, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in der Schweiz hat. Wissen will die Fraktion auch, ob das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken geändert werden muss.”
Quelle:
http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_01/2014_001/02.html
Kleine Anfrage der Linksfraktion Drucksache 17/195
Artikel bei Spiegel Online
§ 44a UrhG