Category Archives: Urheberrecht

Call for Papers zum 14. Deutschen IT-Sicherheitskongress

Ich berichte Euch immer wieder über die verschiedensten Kongresse gerade aus dem Schwerpunkt IT Recht mit IT-Technik Bezügen , die ich entweder selber besuche, als Dozent auftrete oder sogar selber als Organisationsleiter beschäftigt bin.

Nun möchte ich gerne die Möglichkeit weitergeben:

Das Bundesamt für Informationstechnik (BSI) hat den Call for Paper für den 14. Deutschen IT-Sicherheitskongress gestartet. Einsendeschluss ist der 31. August 2014.
Email: papers2015@bsi.bund.de

Themengruppen:

  • Standards und Prüfverfahren (z.B. IT Zertifikate etc)
  • sichere Identität (z.B. De-Mail, Basistechnologien, IDM, etc)
  • Cyber-Security (z.B.  Cyber-Angriffe, Schutz kritischer Infrastrukturen, Malware Protection, etc)
  • Sicherheit von Plattformen und Netzen (z.B. sichere Verschlüsselungen, Trusted Plattform module, etc)
  • Management von Informationssicherheit (z.B. IT-Sicherheitsteams, Benchmarking und Messbarkeit von Informationssichrheit, etc)
  • Industrielle Sicherheit (z.B. Sicherheit von Industrie 4.0, Embeeded Security etc)
  • Sichere mobile Kommunikation (z.B. Schutzmaßnahmen in mobilen Endgeräten, etc.)
  • Gewährleistung von Hochsicherheit (z.B. Anforderungen und Prüfmethoden, etc)
  • Sicherheitskultur in der digitalen Gesellschaft (z.B. IT Sicherheit für Bürgerinnen, Smart Home, etc – geht in die Richtung Digitale Agenda der EU Kommission)
  • IT-Sicherheit und Recht (z.B. rechtliche Anreize als Regelungsinstrument zur Förderung von IT Sicherheit, etc)
  • Sicheres Cloud Computing  (z.B. Auditierung von Cloud-Anbietern, Best Practise und neue Ansätze, etc)

Die Konferenz findet vom 19. bis 23. Mai 2015 in Bad Godesberg bei Bonn statt. Diese richtet sich an ein breites Publikum von Fachbesuchern aus der IT-Welt und der juristischen Welt.

Alle Informationen, sowie genauere Inhalte findet Ihr hier:
https://www.bsi.bund.de/DE/Aktuelles/Veranstaltungen/IT-Sicherheitskongress/IT-Sicherheitskongress_node.html

Ich selber werde mich auch für drei Kategorien bewerben und hoffentlich sehen wir uns dann in Bad Godesberg und nicht nur als Besucher.

[Buchtipp] Internetrecht – Härting

Internetrecht
+ Verbraucherrechtsnovelle
Autor: Prof. Dr. Niko Härting
Preis: 84,80 Euro
Seiten:882
Verlag: Dr.OttoSchmidt/Köln

Anforderungen:
Das Internetrecht ist in den aktuellen Zeiten eine Thematik, welche sich rasend schnell entwickelt. Oft ist ein Buch schon veraltet, wenn dieses erscheint. Ebenso ist das Internetrecht eher ein Case Law im Unterschied zu klassischen Rechtsgebieten wie dem Sachenrecht, wo bereits alle Rechtsfragen zu 98% geklärt sind.

Zunächst bin ich froh, dass der Otto Schmidt Verlag mir das neue Buch direkt nach der Veröffentlichung zugesendet hat. Zunächst einmal ein Dankeschön!

Herr Prof. Dr. Härting ist Rechtsanwalt in Berlin und beschäftigt sich schon sehr lange mit dem Internetrecht. So freut es nicht nur mich, dass er nun nach seiner letzten Auflage vor drei Jahren eine neue komplett überarbeitete Auflage geschaffen hat.

Wie er auch gut in dem Vorwort schreibt bindet er gerade die für das Internetrecht immer wichtiger werdenen Entscheidungen zum Internetrecht ein und nutzt den Kommissonsentwurf zur europäischen Datenschutzreform und diese Akspekte einzuarbeiten. Das wir aktuell nun eine 721seitigen Abschluss der Reform vorliegen haben, ist wieder der Wahl des Medium des Buches geschultet. Weiterhin erweiterte der Autor sein Fachbuch um einige Kapitel, zum Beispiel zum Thema Online-Games.

Im Grunde würde ich vorschlagen, dass sich die fünf bis sieben wirklich guten Internetrechtler in Deutschland zusammen tun und einen aktuelles Buch/Wiki veröffentlichen und eine Abogebühr verlangen. Sehr gut, wäre es natütlich diese Informationen zum Beispiel als Modul in Office 365 anzubieten und so bestehende Vertriebswege zu nutzen.

Formal:
Das Fachbuch besitzt 11 Kapitel, ein Abkürzungsverzeichnis eine Rechtsprechungsübersicht, ein Literaturverzeichnis und ein Stichwortverzeichnis. Auf insgesamt 644 Seiten beschäftigt sich der Autor mit dem Internetrecht und dessen vielfältigen Verknüpfungen in das nationale und internationale Recht.

Bei der ersten Betrachtung fällt dem Leser sehr positive auf, dass es vor jedem Kapitel eine kleine Inhaltsübersicht mit Angaben der Seitenzahlen gibt. Ebenso sind die Absätze nummeriert und es finden sich bis zu 10 Fußnoten (Stichproben) am jeweiligen Seitenende.

Weiterhin finden sich in den Texten fett hervorgehobene Begriffe und Paragraphen wie “unzulässiger Eingriff”, “Blogger”, “Big-Brother-Situation”, “§ 88 TKG”, “Art 10GG”, die dieses Werk nicht nur als klassisches Fachbuch, sondern auch als Nachschlagewerk rein formal erheben. Aus eigener sehr guter Erfahrung konnte ich durch dieses Stilmittel wesentlich schneller die nötige Information finden. Es erleichtert ebenso das Quer-Lesen, wie auch das noch schnellere Erfassen der wichtigen Informationen.

Wenn man etwas in diesem aktuellen Werk blättert und liest kommt man entsprechend auch immer wieder zu Übersichten. Diese Übersichten beinhalten die wichtigen Prüfungspunkte und Merkmale des jeweilg angesprochenen Paragraphen.

Inhaltlich:
Betrachtet man nun neben der äußerlich formalen Struktur aus Fußnoten, Absätzen und Verzeichnissen ein mal den Inhalt, fällt dem Leser auf, dass das Buch sich leicht lesen läßt. Die Sätze sind lesefreundlich verfasst, auch wenn sich immer mal wieder Einschübe und Schachtessätze finden lassen. Jedoch kam es bei mir nicht vor, dass ich öfter Sätze ein zweites oder drittes Mal lesen musste. 
Nach einer größeren Stichprobe sind die Informationen valide und eligible. Auch die Probe der Fußnoten führte nur zu positiven Ergebnissen.

Zusammenfassung:
Das neue und ausführliche Fachbuch ist nicht nur ein Buch begleitend zu einer Vorlesung oder als Nachschlagewerk zu einer Fachanwaltsausbildung, sondern gehört auf den Schreibtisch eines jeden guten IT Rechtler.

Webseite des Autors:
http://www.haerting.de/de/publikation/internetrecht-5-auflage

 

[Buchtipp] Urheber- und Urhebervertragsrecht Schack

Urheber-und Urhebervertragsrecht
Haimo Schack
6. Auflage 2014
Mohr Siebeck, 978-3-16-152502-5
Preis: 44 Euro

1o Jahre das der Autor Haimo Schack an seinem Werk gearbeitet, bevor er die erste Auflage im Jahr 1997 veröffentlichte. Nun besteht das Werk in der 6. Auflage aus dem Jahr 2013. Das Fachbuch hat einen Umfang von 724 Seiten und ist in neun Teile mit jeweils mehreren Kapiteln unterteilt.

Formal gesehen besitzt das Buch zu Beginn ein Verzeichnis der abgekürzten zitierten Literatur und ein Abkürzungsverzeichnis. Am Ende des Buches nach dem neuen Kapitel zum Ausblick schließt sich ein Gesetzesverzeichnis, ein Entscheidungsverzeichnis und ein Sachverzeichnis an.

Als Beispiel für ein Kapitel habe ich mich für das Kapitel “Das Urheberrecht” entschieden. Dieses beginnt zunächst mit einem umfangreichen, aber sorgfältig ausgewählten Schrifttum-Angabe. Viele Studierende schauen sich zu unrecht dieses oft nicht an. Hier finden Sie jedoch die entscheidenden Aufsätze, die sie nicht alle komplett lesen müssen, aber Teile davon sollten von dem interessierten Studierenden gelesen werden um die verschiedensten Meinungen auf detaillierter zu kennen. Für den klassischen Studierenden oder auch Referendar genügt es das Lehrbuch durchzuarbeiten, denn auch dieses nutzt die angegebene Literatur und die Meinungen geschickt. Diese werden in die jeweiligen Abschnitte vom Autor geschickt eingebaut.

Betrachtet man die Texte aus der inhaltlichen Sicht sind diese so geschrieben, dass es sich leicht lesen und erfassen lässt. Formal gesehen sind alle Abschnitte mit Randnoten gekennzeichnet, um gesuchte Inhalte einfacher zu finden. Ein kleiner Kritikpunkt mag sein, dass bei vergleichbaren Büchern die Keyword fett hervorgehoben sind und in diesem Fachbuch nicht. Hier arbeitet der Autor eher mit der Sprache und mit kleinerer Schrift in bestimmten Abschnitten.

Besonders fällt auf, dass das Fachbuch an einigen Seiten wie der Seite 310 über sehr viele Fußnoten verfügt. Auf dieser speziellen Seite umfassen diese 2/3 der Seite. Dies mag dem ein oder anderen Leser störend vorzukommen. Ich persönlich finde dies gerade sehr gut, da hier der Anspruch des Autors deutlich wird ein umfassendes fast absolut perfekte Fußnoten anzubieten. Ein kleiner Prozentsatz bleibt immer nicht perfekt, da sich nach der Drucklegung immer etwas verändert. So fehlt zum Beispiel die 13. Rundfunkentscheidung, die man hätte noch einarbeiten können. Jedoch wird dies mit 100% Sicherheit in der nächsten Auflage gesehen.

Zusammenfassung und Empfehlung:
Das Fachbuch ist für Studierende, wie auch Fachanwälte geeignet und erfüllt den Anspruch nicht nur als Nachschlagewerk, sondern auch als Lehrbuch zu glänzen. Wer als Studierender wenig Interesse hat und den Schein als Pflichtschein sieht, sollte sich dieses Lehrbuch dennoch anschaffen, denn etwas besseres wird er nicht wirklich finden können.

Neue Scripte zum Internetrecht & IT-Recht kostenlos zum Download

Seit ca. 6 Tagen sind neue Scripte kostenlos zum Download verfügbar. Prof. Dr. Hoeren vom IT Rechtslehrstuhl an der Universität Münster stellt diese zur Verfügung:

Skript Internetrecht April 2014:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skript-Internetrecht-April-2014.pdf

Skript IT-Recht April 2014:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skriptum-IT-Vertragsrecht2.pdf

Interessante Termin und Aktionen – Wo Ihr mich treffen könnt!

Ich wollte erst mehrere Blogbeiträge schreiben, aber ich habe lieber für eine kompakte

AZURE Bootcamp
22.03.2014 in Bad Homburg
Meine zwei MVP Kollegen Sascha Dittmann und Domir  Dobric haben in Bad Homburg in der Nähe von Frankfurt ein Event im Rahmen des AZURE Bootcamps organisiert. Parallel zu vielen Veranstaltungen weltweit werden Euch hier kostenlos verschiedene Sessions präsentiert

Ich selber werde einen Vortrag rund um die europäische Datenschutzreform halten und was uns als CloudDienst Nutzer und Anbieter erwartet.

Anmeldung und Informationen:
http://developers.de/blogs/damir_dobric/archive/2014/02/16/windows-azure-global-bootcamp-region-frankfurt-am-main.aspx

 

3. + 4. April 2014  STC 2014
Student Technology Konferenz in Berlin
Auf dieser Konferenz können sich bis zu 200 Personen bewerben und dann teilnehmen. Mit über 15 Sessions im Schwerpunkt zu Developer-Themen werden die aktuellen Trends und Tools gezeigt. Dozenten sind neben Microsoft Student Partnern, Microsoft Mitarbeiter und MVPs.

Ich selber halte folgende Sessions:

  • Office Runde : Thema Outlook (Neuerungen, Features)
  • Office 365 The Next Generation
    In der EU Kommission wird aktuell das Konzept der Smart Cities in Verbindung mit dem Thema Cybersecurity diskutiert. Auch in der Presse und im Unternehmen sind dies entscheidende Themen, nicht nur seit der NSA-Affäre oder dem SWIFT Abkommen.
    Gemeinsam mit den Teilnehmern wollen wir die Idee des future work und Enterprise Social näher betrachten und hinter die Kulissen von Office 365 schauen. Wie die Zukunft aussieht können wir uns vielleicht jetzt schon vorstellen. In diesem Kontext werden wir auch Security- und Datenschutzaspekte nicht außer Acht lassen.
  • Office 365 und Windows Server 2012 R2 ein Blick über den Tellerrand
    (mit René Rimbach)
    Wie administriert man Office3 65 im Business Umfeld als Hybridumgebung? Hybridumgebungen beschreibt die Nutzung eines Cloud-Dienstes in Verbindung mit einer On Premise Lösung. In dieser Session wird gezeigt, welche Tools Office 365 mitbringt und wie man das Office 365 Tenant in eine unternehmenseigene Umgebung implementiere. In 60 Minuten und mit vier Händen zur eigenen Hybridumgebung.
  •  Social Business mit Yammer (mit René Rimbach)
    Facebook und Twitter für Unternehmen ? Lerne in der Session gemeinsam mit den Dozenten Yammer als Social Enterprise Plattform kennen. Eine Einführung eines Enterprise Social Dienstes wie Yammer kann Hürden und Probleme mitbringen, die Häufigsten werden in diesem Kurs angesprochen.
    Yammer auf vielen unterschiedlichen Devices und die konkrete Integration in andere Dienste ermöglicht eine neue Art der Interaktion im Unternehmen. Dies kann überfüllte Emailfächer und umständliche Kommunikation ablösen. Dank der unternehmenseigenen Plattform wird eine nahezu sichere und Compliance konforme Umgebung geschaffen.

Anmeldung + Webseite:https://www2.solutions-tms.de/tms/frontend/index.cfm?l=1892&id=0&dat_h=&sp_id=1&modus=

 

25. April Office365 Konferenz in Köln
Von meinem MVP Kollegen und mir organisiert findet an diesem Tag eine Office365 Konferenz statt. Bezüglich des begrenzten Platzangebotes bitte ich Euch so schnell wie möglich anzumelden. Die Teilnahme ist kostenlos und den Tag über erhaltet Ihr ein Catering.

Vor Ort wird neben Elmar Witte von Microsoft auch drei von fünf Office365 MVPs aus dem DACH sein. Wir stehen für Fragen rund um das Thema Office365 zur Verfügung.

Meine Session:
Social Enterprise & Compliance
SharePoint & Yammer

Anmeldung + Webseite: http://www.office365-on-tour.de/agenda.aspx

 

 

Diese Veranstaltungen sind nur ein kleiner Überblick. Die vielen Treffen, Stammtische oder auch kleineren Kurse sind nicht aufgefüht.

 

EU Cybersecurity strategy high level conference

Am 28.01.2014 findet die im Titel benannte Konferenz statt. Ich freue mich schon sehr auf einen spannenden Tag in Brüssel.

Programm:

Digital Agenda

for Europe

High level Conference on the

EU Cybersecurity Strategy

Brussels, 28th February 2014

Programme

08:00 Welcome coffee and registration

09:00 Keynote speeches – “Cybersecurity for all” – EU and global perspectives

Neelie KROES, Vice-President for the Digital Agenda, European Commission

Maciej POPOWSKI, Deputy Secretary General, European External Action Service

09:30 Industry addresses

Gottfried LEIBBRANDT, CEO, SWIFT

Peter MOLENGRAAF, CEO, Alliander

Thomas KREMER, Board Member for Data Privacy, Legal Affairs and Compliance,

Deutsche Telekom Group

10:30 Coffee break

10:50 Presentation of the state of play and highlights of the first year of

implementation of the EU Cybersecurity strategy

Paul TIMMERS, Director for Sustainable & Secure Society, DG CONNECT, European

Commission “Achieving cyber resilience and developing the industrial and

technological resources for cybersecurity”

Reinhard PRIEBE, Director for Internal Security, DG HOME AFFAIRS, European

Commission “Towards a more effective fight against cybercrime”

Joelle JENNY, Director for Conflict Prevention and Security Policy, European

External Action Service “International cyber issues and developing an EU

cyberdefence policy framework”

Practical experiences in the implementation of the EU Cybersecurity

strategy at EU level

Steve PURSER, Head of Technical Department, ENISA

Stéphane DUGUIN, European Cybercrime Centre, EUROPOL

Fabio MARTINELLI, Consiglio Nazionale delle Ricerche, Chair of WG3 of the NIS Platform

Digital Agenda

for Europe

Statement of Member States – National experiences and recent

developments on Cybersecurity

13:00 Networking Lunch

14:00 Panel debate – Commission Proposal for a Directive on Network and

Information Security

Jakub BORATYŃSKI, Head of Unit, Trust and Security, DG CONNECT, European

Commission

Christos DATSIKAS, Greek Presidency of the Council of the European Union,

Chairperson of Telecom Council Working Group

Dirk LYBAERT, Executive Vice President Corporate Affairs, Belgacom

Colin WHITTAKER, VP Payment Systems Risks, Visa Europe

Jean-Pierre AIGUIER, Head of Network Technical Systems Division, Network

Management Directorate, EUROCONTROL

Q&A and Open discussion

15:30 Coffee break

15:50 A comprehensive policy framework ensuring citizens’ trust by

strengthening cybersecurity and online privacy in the EU

Keynote presentation

Andreas DANGL, Senior VP, Fabasoft Products and Cloud Services and Managing

Director, Fabasoft Cloud GmbH

Panel debate

Paul TIMMERS, Director for Sustainable & Secure Society, DG CONNECT, European

Commission

Isabelle CHATELIER, Legal officer, European Data Protection Supervisor, EDPS

Jorge LÓPEZ HERNANDEZ-ARDIETA, Head of Cybersecurity Research Group, INDRA

Mike LOGINOV, Chief Cyber Strategist, EMEA, Enterprise Security Services, HP

Nick TRIM, Director of Services, Darktrace

Q&A and Open discussion

17:30 Closing remarks

17:40 Drinks and reception

Venue European Commission

Charlemagne building, Alcide de Gasperi Room (GASP)

Rue de la Loi 170, 1000 Brussels, Belgium

 

Quelle:
https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/eu-cybersecurity-strategy-high-level-conference

 

Originale21 – Windows 8 App zum Urheberrecht

Diese App von Microsoft setzt die Kampagne fort, dass Microsoft sich für Originale und gegen Fälschungen einsetzt. Immer wieder gibt es Werbespots oder auch Plakate mit denen Microsoft gegen Fälschungen nicht nur im Softwarebereich vorgeht. Erst vor einigen Monaten hat Microsoft einen Softwarehändler zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt, der im großem Maße Microsoft Lizenzenvertrieb. Es steht im Raum, dass es sich dabei um Fälschungen handelte. Immer wieder fallen weiterhin Kunden bei Ebay darauf rein, dass sie Lizenzen kaufen, die entweder gefälscht sind oder aus Lizenzprogrammen stammen, die eben speziell für Behörden oder Bildungseinrichtungen vorgesehen sind und die klassisch nicht eingesetzt werden dürfen.

Die App zeigt viele Artikel, die sehr oft im Frage-Antwort Stil aufgearbeitet sind. So wird zum Beispiel ein bekannter Medienrechtler gefragt, was man bei Abmahnungen machen sollte oder ob ich die Fotos der letzten Klassenfahrt in Facebook einstellen darf. In der letzten Kategorie könnt Ihr die Filme der letzten Kampagne Originale setzen Zeichen anschauen.

Die kostenlose App ist eine gute Empfehlung. Stöbert doch einfach mal rein:

Link zu App:
http://apps.microsoft.com/windows/de-de/app/originale21/3e96afb5-658a-463c-b838-befc9ecb6802

 

Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen

Heute erschien eine aktuelle Pressemitteilung des EUGH in der Rechtssache C-466/12. In der Rechtssache wurde die rechtliche Klärung einer gerade in diesem Tagen (LG Köln zu Bildernutzung im Internet) interessanten Fragestellung erörtert.

Fraglich war, ob ein schwedisches Unternehmen seinen Kunden über anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) Artikeln von der Internetseite der Zeitung “Göteborgs-Posten” anzeigen darf. Mehrere freie Journalisten hatten verfasste Presseartikel auf der Webseite der Zeitung veröffentlicht. Das hier handelnde Unternehmen “Retriever Sverige” hatte jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Webseite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikel von den Journalisten eingeholt.

Fraglich ist nun, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt.  Wenn ja, wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers diese Hyperlinks zu setzen. Dies führt zurück auf das Recht jedes Urhebers das ausschließliche Recht zu haben, jede öffentliche Wiedergabe ihres Werkes zu erlauben oder zu verbieten.

Hier stehen nun zwei sich widersprechende Interessen gegenüber. Auf der einen Seite die des Unternehmers, der die Links für seine Webseite nutzt und auf der anderen Seite die Rechte der Urheber der Presseartikel, also der freien Journalisten.

Der EUGH stellte heute fest:

  1. Es liegt eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. (Gründe: öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes, potenzielle Nutzer der Webseite des Unternehmens als Öffentlichkeit angesehen, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist.)
  2. Es kommt nicht auf die Nutzung dieser Links an.ABER:
  3. Die Werke müssen sich an ein neues Publikum richten, die die Urheberrechteinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie Ihre ursprüngliche Genehmigung zur Wiedergabe gaben. (Hier an die Zeitung).
    Dieses neue Publikum liegt laut Auffassung des EUGH nicht vor. Die Werke waren auf der Internetseite der Zeitung frei zugänglich, so sind die Nutzer der Unternehmenswebseite auch als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen.
  4. Diese Auffassung wird nicht getrübt, wenn das Werk auf der Webseite des Unternehmers erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt.

“Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.


Dies wäre jedoch anders, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.”

 

Quelle:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-02/cp140020de.pdf

 

Urteil zum Urheberrecht – Bilder auf Webseiten – Urhebernennungsrecht

Update 04.02.2014

Nun ist einmal die Stellungnahme von Pixelio online:
http://www.pixelio.de/static/stellungnahme

Auch das Urteil des LG Köln wurde zwischenzeitlich netterweise online gestellt:
http://www.ra-plutte.de/wp-content/uploads/2014/02/LG-K%C3%B6ln-Urteil-vom-30.01.2014-14-O-427-13.pdf

Wichtige Punkte:

  • Es geht darum, dass bei einem Direktlink auf ein Bild der Urheber nicht erkennbar ist. Das Bild selber verfügte über keine Urhebernennung.
  • Den Verfügungskläger, also dem Fotografen, steht gegen den Verfügungsbeklagten (Webseitenbetreiber) ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotografie unter der URL “.de” ohne dabei den Verfügungsbeklagten als Urheber bzw. Lichtbildner zu bezeichen gemäß ” § 97 I, 19a, 13 S.2 UrhG zu.
  • Es liegt immerhin ein einfaches Lichtbild gemäß § 72 II UrhG vor. (Foto des Hobbyfotografen)
  • Ohne die Kennzeichung des Urhebers bei dem Direktlink auf das Bild, griff die Verfügungsbeklagte in rechtwidriger Weise in das Urheberbennungsrecht des Verfügungsklägers ein.
  • Das Recht zur Urheberbennung folgt aus § 13 II UrhG und gemäß § 72 II UrhG entsprechend dem Lichtbild em Urheberpersönlichkeitsrecht. Der Urheber kann selber bestimmen, ob er unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder einem Künsterzeichen oder ohne jede Namensangabe mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will.
  • Beide Parteien einigten sich durch Upload und Download von pixelio den Regelungen von pixelio, also der Urhebernennung in folgender Form: Fotografenname/PIXELIO

Erklärung:
Verfügungkläger = Partei des Hobbyfotografen
Verfügungsbeklagter = Partei des Webseitenbetreibers

Warum kann pixelio bei einem Verfahren nichts beitragen?
Pixelio war in diesem Verfahren weder Kläger noch Beklagter und konnte nur eine Stellungnahme abgeben. Gerade mit dem Hintergrund ihrer NutzerInnen ist die Stellungnahme entsprechend ausgefallen. Die rechtliche Interpretation ist in diesem Fall durch wörtliche Auslegung + Auslegung anhand eines objektiven Dritten entsprechend des Urteils ergangen. Wenn Pixelio, wie in der Stellungnahme klar ersichtlich, eine andere Regelung hätte haben wollen, dann hätten Sie dies anders in ihre Vereinbarungen schreiben müssen. Diese Änderung wollen Sie wohl auch vornehmen. Das auch pixelio keine technischen Möglichkeiten sieht, verwundert etwas.

 

Stand: 03.02.2014

Seit heute veröffentlichten viele Blogs einen Artikel zu einem Urteil des Landgerichtes Köln mit dem Aktenzeichen 14 O 427/13.

Im Kern gleichen sich fast alle Berichte über das Urteil. Leider ist jenes aktuell weder in der Datenbank der Justiz NRW, noch bei BeckOnline, Juris oder auch bei dem Gericht selber abrufbar. Hier liegt wahrscheinlich noch keine Abschrift vor, die veröffentlicht werden könnte.

Kern: Fotograf (Urheber) klagt gegen Webseitenbetreiber (Foto von pixelio)
Die zuständigen Richter sollen entschieden haben, dass es nicht ausreicht den Urheber eines Bildes auf seiner Webseite zu nennen. Dies machen viele der Blogger und auch professionelle Webseiten, indem Sie den Urheber und die Herkunft als Bildunterschrift verzeichnen.
Es muss so sein, dass der Urheber im Bild selber genannt werden muss. Dies klingt zunächst logisch, da man im Netz Bilder auch ohne die zugehörige Webseite und damit auch ohne die zugehörige Nennung des Urhebers und der Herkunft abrufen kann. In diesen Fällen ist der Urheber und auch die Herkunft nicht zu erkennen.

Bevor alle nun die Pferde scheu machen, wie es so schön heißt im Volksmund: Warten wir ab, was genau in dem Urteil steht. Aus meiner Sicht klingt alles weniger dramatisch, sondern es handelt sich um eine Feinheit auf die Webseitenbetreiber nun mehr achten müssen. Ich kenne sehr viele Blogs die automatisch beim Upload der Bilder den Urheber und die Herkunft des Bildes als Wasserzeichen mit dem Bild verbinden und hinterlegen. Bei typo3 oder auch WordPress gibt es entsprechende Plugins schon seit Jahren.

 

 

Informationen:

“§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html

Grundsatz:
“Der Urheber ist bei jeder Nutzung seines Werkes zu bezeichnen.”

Urteile zum Thema:
“Der Urheber ist auch bei einer Nutzung im Internet zu benennen:” OLG München, GRUR-RR 2004,33,34 – Pumuckel-Illustration; LG München I ZUM-RD 2009, 116,117)

EU-Recht:
Aktuell gibt es noch keine Harmonisierung des Urheberpersönlichkeitsrechtes. Bei Zitaten ist der Urheber jedoch grundsätzlich zu nennen.
Artikel 5 Abs.3d Info-Richtline; EuGH GRUR 2012,166

Beispiel eines Artikels auf einem Blog:
http://www.jurablogs.com/de/urteil-lg-koeln-pixelio-bildern-achtung-handeln-sofort-pruefen-ob-bilder-noetigen

 

öffentliche Konsultation zum Urheberrecht in der EU verlängert

Die EU Kommission, genauer gesagt das Referat D1, der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen hat die Frist für die Einreichung von Hinweisen zum Urheberrecht auf den 05.03.2014 als Einsendeschluss verlängert.

Ziel ist es, dass alle Interessensgruppen zu dieser Konsultation beitragen. Gesucht werden Beiträge von Konsumenten, Nutzern, Autoren, Darstellern, Verlagen, Produzenten, Rundfunkunternehmen, Vermittlern, Verteilern und anderen Dienstleistern, Verwertungsgesellschaften, öffentliche Behörden und Mitgliedsstaaten, so die entsprechende Webseite. Dieser Input soll der Überprüfung der Regeln zum EU-Urheberrecht beitragen.

Meine Vermutung für den Grund der Verlängerung ist es, dass es nicht genug Einreichungen gab.

Alle Informationen finden Sie hier:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/index_de.htm

Alle Informationen zum Urheberrecht und verwandter Schutzrechte finden hier:
http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/acquis/index_de.htm