Category Archives: Urheberrecht

Microsoft auf neuer Roadshow zu Security & data privacy

Schon zu Beginn gab es eine Roadshow von Microsoft zum Thema Cloud & Recht. Nun wird es in Deutschland eine weitere Roadshow geben:

Microsoft Cloud-Event: Rechtliche Aspekte und technische Informationen

Termine:

27. Oktober 2014 = München
03. November 2014 = Berlin
27. November 2014 = Frankfurt a. M.
08. Dezember 2014 = Köln

Themen:
“Themen des Events zu Datenschutz und Datensicherheit sind außerdem datenschutzrechtliche Bedingungen, Datenschutzbehörden und die aktuelle Diskussion um das Vorgehen der NSA.”

 AGENDA:

Uhrzeit Thema Sprecher
09:30 – 10:00 Eintreffen der Teilnehmer
10:00 – 10:35 Microsoft Azure – Überblick zu Funktionalitäten, Datenschutz und Sicherheit Maria Wastlschmid, Produktmanager Azure, Microsoft Deutschland GmbH
10:35 – 11:15 Office 365 – Produktvorstellung mit Fokus auf die Kernmerkmale sowie Datensicherheits- und Datenschutzleistungen Florian Müller, Lösungsberater Productivity, Microsoft Deutschland GmbH
11:15 – 11:30 Kaffeepause
11:30 – 12:15 Microsoft Cloud Services – der datenschutzrechtliche Rahmen Dr. Jan-Peter Ohrtmann, Rechtsanwalt, PricewaterhouseCoopers Legal AG
12:15 – 13:00 Microsoft Cloud Services – Erfahrungen aus der Beratungspraxis mit speziellem Fokus auf sensitive Daten und Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Schmidl, Rechtsanwalt, Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbB
13:00 – 14:00 Mittagessen
14:00 – 14:30 Wie arbeitet Microsoft mit den Datenschutzbehörden zusammen? Alexandra Buchberger und Dr. Dirk Bornemann, Rechtsabteilung, Microsoft Deutschland GmbH
14:30 – 15:15 Datenschutzbehörden und die Cloud Dr. Fabian Niemann, Rechtsanwalt, Bird & Bird LLP
15:15 – 15:30 Kaffeepause
15:30 – 16:00 Die aktuelle NSA-Diskussion – Microsofts Position hierzu Dr. Swantje Richters und Dr. Friederike Neunhoeffer, Rechtsabteilung, Microsoft Deutschland GmbH
16:00 – 16:45 Alles Bavarian Cloud – oder was? Prof. Dr. Peter Bräutigam, Rechtsanwalt Noerr LLP

Anmeldung:
http://www.mscloudevent.de/default.aspx

Webseite:

http://www.microsoft.com/germany/technet/aktuell/news/show.aspx?id=msdn_de_55952

Das alte Material von der ersten Roadshow findet ihr auf meiner Webseite unter Material. http://www.rakoellner.de/material/

 

 

 

 

 

[Veranstaltung] IT Forum Düsseldorf bei Lanworks AG

Am 15. September ab 16:00 Uhr beginnt ein IT Forum des Microsoft Partner Lanworks AG. Auch ich werde vor Ort sein und mich einbringen, wie auch den Vortragsteil zum Datenschutz/Sicherheit/Compliance übernehmen.

Aktuell sind noch Plätze frei und hier geht es zur Anmeldung: http://www.lanworks.de/de/kurse/anmeldung.php?strKurs=1114&strTermin=17024&strOrt=

 

Apps zum Thema Sicherheit – Office 365

Mein Office 365 MVP Kollege Michael hat zwei Apps in die Stores gebracht. Wer sich gerne über Office 365 und das Thema Sicherheit informieren möchte, die oder der soll sich diese Apps laden:

Windows Phone:
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/sicherheit-durch-office-365/8ce4ad4b-44b2-48e1-9858-3d5ae60402ee

Windows 8.1 App:
http://apps.microsoft.com/windows/app/sicherheit-durch-office-365/ba51a7c3-d1f3-4cd0-a38d-fa8b88b31988

 

Gründung einer offline Community zu Office 365 & Cloud Technologien

Aufgabe 1: Namen finden!
Ich suche einen Namen für die neue Community. Einreichungen von Vorschlägen bitte bis 12. September 2014 an raphael.koellner@rakoellner.de

Vor einigen Tagen war ich mal wieder bei einem offline Community Treffen. Dieses mal war es die PASS Community rund um das Thema SQL-Server, BIG Data usw. mit meinem MVP Kollegen Frank und seinem sehr netten Kollegen Tillmann.

Nun wurde ich gefragt, ob es nicht auch eine offline Community zu Office 365 & Cloud Technologien gäbe in NRW. Dies musste ich nach kleinen Überlegungen verneinen. Ich bin in vielen Commuinities im Netz unterwegs, aber nur in sehr wenigen offline Communities. Dies bringt wohl die wenige Zeit, die Affinität zu neuen Technologien und der unbeschränkte Zugang zu Sozialen Netzwerken und Social Enterprise Tools. Aber um so mehr es in die Welt des Internets geht, um so mehr habe ich auch schon mal den Drang die Personen auch real zu treffen. Aus diesem Drang herraus organisiere ich schon zum dritten Mal dem MVP Stammtisch in Köln.

Nun liegt es doch auf der Hand eine offline Community zu gründen. Diesbezüglich habe ich mich direkt mit meinen MVP Kollegen und Freunden ausgetauscht und online gepostet. Die Postings sind auf viel Zuspruch gekommen. Deshalb möchte ich heute einen Aufschlag machen!

Gründen wir eine offline Community mit regelmäßigen Treffen zu aktuellen Themen im Bereich Cloud Technologien und im speziellen zu Office 365 und Microsoft Tools.

Ein erster Aufschlag kommt schnell zu stande:

Region der Community: DACH

Struktur – Vorschlag:
Head: Community Orga-Team  (3-4 Personen)
Departments:

1. IT Pro
– ein Head of Department
– Inhalt: Deployment von Cloud Technologien im Speziellen von Office 365 vom Unternehmen über NGOs bis zur Bildungseinrichtung

2. Development
– ein Head of Department
– Inhalt: Entwicklung von Office 365, Entwicklung mit AZURE, Entwicklung von Apps (Universal bis Office), speziell Office API, usw.

3. Business & Law
– ein Head of Department
– Inhalt: Business-Cases, Pro und Contra von Cloud Technologien, Lizensierung, Datenschutz, rechtliche Probleme, Cyber Security, IT-Sicherheitsgesetz etc.

4. mobile & Hardware
– ein Head of Department
– Inhalt: Cloud Technologien im Speziellen Office auf dem Smartphone, Tablet, Slate usw.

5. Community
– ein Head of Department
– Inhalt: Abstimmung mit anderen Communites, Planung und Organisation der Treffen, Social Media, Zusammenarbeit mit MS Partner & MS, Organisation von Schulungen usw.

Ein weiteres Ziel wäre es die bisherigen kleinen Communities zu bündeln und durch diese Effekte schneller Lösungen zu finden und Informationen schneller zum Benutzer zu bringen. Dazu gehören auch die diversen Online Communites, die von uns/mir betreut werden.

über 7.000 Stellungnahmen bei der EU Konsultation zum europäischen Urheberrecht

Ich hatte zu Beginn dieses Jahres mehrfach dazu aufgefordert sich an der Konsultation der EU Kommission zum europäischen Urheberrecht zu beteiligen. Nachdem die Konsultation noch einmal um einen Monat verlängert wurde, endete diese an 5. März 2014.

 

Das Ergebnis kann sich sehen lassen und wird den Mitarbeitern der Kommission erfreulicher Weise viel arbeit machen. Denn es wurden 7.474 Stellungnahmen eingereicht.

 

Alle Stellungnahmen kann man auf dieser Webseite der EU Kommission downloaden:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/index_en.htm

 

Eine Auflistung der größeren und bekannten Stellungnahmen wie die der Bitkom lassen sich auf den Webseiten der Verbände finden

Bitkom: http://www.bitkom.org/de/themen/54834_78786.aspx

oder gesammelt hier auf der Webseite urheberrecht.org

http://www.urheberrecht.org/topic/EU-Konsultation/

 

 

 

 

Gutachten: “Die Regulierung des Datenschutzes und des Urheberrechts in der digitalen Welt”

Da surft man durch das Netz und was findet man ein Gutachten der Verbraucherzentrale zum Thema “Die Regulierung des Datenschutzes und des Urheberrechts in der digitalen Welt”.

Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel von der Forschungsstelle für Verbraucherrecht an der Universität Bayreuth erstellt.

Kommentar zum Gutachten: (folgt am Wochenende)

 

 

http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Regulierung_Datenschutz_Urheberrecht_Digitale-Welt-Untersuchung-FFV-2014.pdf

OneDrive – ein AntiPornoDrive?

Immer wieder lese ich in verschiedenen Foren, dass Userkonten geschlossen oder nur gesperrt wurden, weil die User pornographische Bilder/Nacktbilder hochgeladen haben. Diese finden dies unmöglich und es gibt vielfältige massive Beschwerden.

Der OneDrive
Microsoft bietet mit diesem Produkt OneDrive einen für User kostenlosen und kostenpflichtigen Speicherplatz von aktuell 15 GB an. Damit ist Microsoft als Host-Provider in dieser Situation tätig, welcher lediglich Speicherplatz und dessen Bearbeitung über WebApps anbietet (WordOnline, ExcelOnline, PowerPointOnline, OneNoteOnline).

 

Vertragstyp beim OneDrive?
Welcher Vertragstyp vorliegt richtet sich nach dem Vertragsschwerpunkt. Es kann sich um einen Mietvertrag handeln, da man als User einen bestimmten Speicherplatz anmietet. Es könnte sich auch um einen Dienstvertrag handeln, da Microsoft für mich die Wartung, Verwaltung und Kontrolle der Server anbietet und so den Speicherplatz bereitstellt. Es könnte auch ein Werkvertrag sein, da Microsoft sich gegenüber dem Kunden zu einem Werk, also zum Anbieten von 15Gb kostenlosen Speicherplatz verpflichtet. Nun sind diese Verträge alle entgeltlich und Microsoft verlangt für den Basisbetrieb keine Entgelte. Also könnte man auch von einer Schenkung ausgehen oder um eine dauerhafte Schenkung.
Jedoch ist festzustellen, dass es sich um einen IaaS – Infrastrukture as a Service handelt. Der Cloud Service Abnehmer mietet Datenspeicher an.

Der BGH wird wohl diese Leistung ähnlich wie in dem in den Ressourcen angesprochenen Fall (1) als Miete von Ressourcen einstufen. Der User gebraucht (Gebrauchsüberlassung) eine ihm überlassene Sache, was für einen Miet- oder Pachtvertrag bei entgeltlicher Gegenleistung handelt. Dies dürfte passen. Bei einem kostenlosen Zugang muss man von einer dauerhaften Schenkung mit mietvertraglichen Elementen ausgehen.

Bei den OfficeOnline Anwendungen handelt es sich um SaaS Leistungen und damit um dienstvertragliche Elemente mit miet- und pachtvertraglichen Elemente.

 

 

Warum schränkt Microsoft die Nutzung ein und Warum darf Microsoft überhaupt die Inhalte scannen?

Der Vorwurf des AntiPornoDrive oder auch des NSA-Drive von OneNote kann so nicht im Raum stehen gelassen werden. Auch Anbieter innerhalb der EU müssen sich bestimmten Regelungen unterwerfen.

So sind alle diese Cloudspeicher-Anbieter verpflichtet Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu geben. Dieser Auskunftsanspruch kann sich ebenso aus § 101 IX UrhG für Urheber ergründen, die zum Beispiel Provider Informationen erbitten, um Urheberrechtsverstöße zu begegnen. Weiterhin müssen Speicherplatzanbieter automatische Suchen über Ihre Speicher laufen lassen, um gegen Straftaten oder auch Urheberrechtsverletzungen vorgehen zu können. Diese Suche, die nicht unverhältnismäßig sein darf, ist durch richterliche Fortbildung entwickelt worden.

Weiterhin haben auch die Unternehmen selber und auch Microsoft eigene compliance Regelungen für die Nutzung in ihren AGBs festgeschrieben:

3.5. Welche Inhalte oder Aktionen sind erlaubt? Um unsere Kunden und die Dienste zu schützen, haben wir diese Verhaltensregeln für die Nutzung der Dienste aufgestellt. Inhalte oder Aktionen, die diesen Vertrag verletzten, sind nicht gestattet.

  1. i. Nutzen Sie die Dienste nicht für illegale Zwecke.

  2. ii. Führen Sie keine Aktionen aus, die Kinder ausbeuten oder diesen Schaden zufügen oder zufügen könnten.

  3. iii. Versenden Sie kein Spam und nutzen Sie Ihr Konto nicht, um anderen beim Versenden von Spam zu helfen. Spam sind unerwünschte Massen-E-Mails, Postings oder Sofortnachrichten.

  4. iv. Veröffentlichen Sie keine unangebrachten Bilder (z. B. Nacktheit, Brutalität, Pornografie).

  5. v. Unternehmen Sie keine Aktivitäten unter falschen oder irreführenden Voraussetzungen (z. B. Versuche, unter falschem Vorwand Geld zu erbitten oder sich als jemand anderes auszugeben).

  6. vi. Unternehmen Sie keine Aktivitäten, die den Diensten oder anderen Schaden zufügen (z. B. Viren, Stalking, Hassreden, Aufruf zur Gewalt gegenüber anderen).

  7. vii. Verletzen Sie nicht die Rechte anderer (z. B. unerlaubte Weitergabe von urheberrechtlich geschützter Musik, Wiederverkauf und sonstige Verbreitung von Bing Maps, Fotografien und sonstigem Inhalt).

  8. viii. Unternehmen Sie keine Aktivitäten, die die Privatsphäre anderer verletzen.

Häufig wird Microsoft durch Beschwerden von Kunden auf Verletzungen der Verhaltensregeln aufmerksam gemacht, wir setzen jedoch auch automatisierte Technologien ein, um Kinderpornografie oder missbräuchliches Verhalten ausfindig zu machen, das dem System, unseren Kunden oder anderen Schaden zufügen könnte. Bei der Untersuchung dieser Angelegenheiten werden die Inhalte von Microsoft oder den Vertretern von Microsoft überprüft, um das Problem zu lösen. Dies ist ein Zusatz zu den in diesem Vertrag und den Datenschutzbestimmungen beschriebenen Verwendungszwecken.

3.6. Kann Microsoft meine Inhalte aus den Diensten entfernen? Ja. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Inhalte zurückzuweisen oder aus den Diensten zu entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass sie gegen geltendes Recht oder diesen Vertrag verstoßen oder wenn die Grenzwerte in Bezug auf Speicherbelegung bzw. Dateigröße überschritten werden. Wenn die von Ihnen in den Diensten gespeicherten Inhalte rechtmäßig sind und diesem Vertrag entsprechen, durch Urheberrechte geschützt sind und Sie zur Verwendung der Inhalte berechtigt sind, räumen wir Ihnen die Gelegenheit zum Abrufen der Inhalte ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Inhalte von unseren Servern entfernt wurden, weil Ihr Microsoft-Konto über den in Abschnitt 2.1 genannten Zeitraum inaktiv war. Im Rahmen der Bemühungen zum Schutz der Dienste und der Kunden können wir die Übermittlung einer Mitteilung (z. B. einer E-Mail oder Sofortnachricht) an die Dienste oder von den Diensten blockieren oder durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags sicherstellen.”

Zusammenfassung:
Microsoft hat mit dem OneDrive keinen Online-Speicher geschaffen, der eine komplett freie Nutzung wie die eigene Festplatte ermöglicht.

Diese Einschränkungen sind grundlegend zunächst durch die Rechtsprechung und in einem zweiten Schritt durch die eigenen Complianceregeln geschaffen worden. Die Vorwürfe sind zurück zu weisen, es ist weder ein NSA noch ein Antipornodrive. Jeder Anbieter, ob Amazon, Google, Box, Dropbox oder auch Microsoft müssen sich den Regelungen unterwerfen, wie diese konkret ausgestaltet sind entscheidet das jeweilige Unternehmen und auch die jeweilige Rechtsprechung.

So schreibt Google im Gegensatz zu Microsoft in deren Nutzungsbedingungen, dass sie die Inhalte sogar soweit scannen und nutzen dürfen, dass sie Werbung damit machen dürfen. Microsoft schließt dies beim OneDrive zum Beispiel aus.

 

 

 

Ressourcen:
BGH v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, CR 2007, 75f.

Nutzungsregelungen OneDrive:
http://windows.microsoft.com/de-de/windows/microsoft-services-agreement

Google ändert Nutzungsbedigungen – Scannen aller Emails und aller Daten der User
http://www.rakoellner.de/2014/04/google-aendert-google-terms-of-service-lesen-aller-emails/

Wettbewerbsverzerrung durch den Rundfunkbeitrag?

Thomas Ebeling hat in seiner Rede auf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 2014 die aktuelle Medienregulierung scharf angegriffen. Er ist der Meinung, dass aktuell kein fairer Wettbewerb möglich sei. Er setze sich für eine “konvergente Medienordnung” ein, “die über alle Medien und Rechtsprechungen hinweg allen Marktteilnehmern einen fairen Wettbewerb garantiert.”

Er beschwert sich darüber das für Internetkonzerne wie Google und für sein Unternehmen nicht die gleichen Maßstäbe zum Beispiel im Jugendschutz- oder im Datenschutz gelten. Ebenso würde Google sich auch nicht die gleichen Lizenzanforderungen und Urheberrechte halten oder gar an Werbezeitenbeschränkungen, sagt Ebeling in seiner Rede.

Das Internet und das klassische Fernsehen werden immer mehr verschmelzen und um so mehr dies passiert um so mehr würden die Nachteile klassischer Sender gegenüber den Anbietern im Internet wachsen. Der will, dass ein Unternehmen selber entscheiden kann, welche Vorteile es in einer digitalen Welt für sein Geschäft ausnutzen will oder nicht.

Er plädiert für so wenig Regulierung wie möglich, aber eben für so viel wie nötig.

———————————————————————- Kommentar:

Diese Rede ist ein Ausdruck des immer größer werdenden Drucks auf die klassischen Fernsehsender durch die digitale Wirtschaft. Es passiert bereits, dass Internetkonzerne wie Amazon eigene Serien produzieren (z.B. “Betas”) oder auch Konzerne wie Google durch die Darstellung von Ausschnitten von fremden Inhalten Geld verdienen (Leistungsschutzrecht).

Es ist ebenfalls ein Ausdruck, dass immer mehr Streamingdienste in den Markt drängen, bei denen User zu eigenbestimmten Zeiten und Orten Medieninhalte konsumieren können. Durch diese Voraussetzung fallen diese nicht mehr unter den Rundfunkbegriff und auch nicht mehr unter die strengeren Regelungen des dualen Rundfunksystems.

Seit einiger Zeit versuchen die klassischen Sender durch eigene Online-Modelle auch dort Werbung zu platzieren und Einnahmen zu generieren. Schon gibt es Apps für alle Plattformen, aber leider fruchten diese Bestrebungen noch nicht. Der Druck wächst jedoch und ich vermute, dass die einschlagende Idee, wie die der Apps, also kleine Programme für weniger, aber dafür mehr zu verkaufen, noch nicht vorhanden ist.

Letztlich wirft dies Diskussion um das deutsche duale Rundfunksystem wieder auf. Diese üblicherweise von den privaten Rundfunkanbietern oft befeuert wird und auch hier durch den Rundfunkbeitrag eine Wettbewerbsverzerrung angeprangert wird. Auch einige Personen aus dem wissenschaftlichen Bereich wie Prof. Dr. Hain vom Institut für Rundfunkrecht der Universität zu Köln fordert die Abschaffung des dualen Rundfunksystems. Denn auch die Privaten könnten die Grundversorgung abdecken und die Aufgaben der Öffentlich-Rechtlichen übernehmen.

Warum das System nicht abgeschafft wurde, hängt wahrscheinlich auf der einen Seite an den dann vielen neuen Arbeitslosen oder auch an dem Machtverlust der Politiker, die in den höchsten Gremien des dualen Rundfunksystems sitzen und Entscheidungen treffen, dass die Staatsferne oft ausgehöhlt werden könnte. Gerade das Bundesverfassungsgerichtes hat in der aktuellsten Rundfunkentscheidung die Beteiligung von Staatsvertretern im ZDF Rundfunkrat stärker eingeschränkt.

Bisher gab es noch keine größere Reaktion, mal sehen was die Zukunft bringt.

 

 

Quelle:
Rede des Vorsitzenden Thomas Ebeling des Vorstandes der ProSiebenSat.1 Media AG
anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2013

http://www.prosiebensat1.com/media/6445204/2014_hv_rede_de.pdf

Kein Auskunftsanspruch gegen Betreiber eines Internetportals

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte wieder einmal in Bezug auf ein Bewertungsportal vs. des Persönlichkeitsrechtes zu entscheiden. Bei dem vorliegenden Fall klagte ein frei praktizierender Arzt auf Auskunft der Daten eines Verletzenden von dem Bewertungsportal. Der Verletzter hatte auf dem Portal (Sanego) nach dem Kläger unwahre Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Der Portalbetreiber löschte die Bewertung, diese erschien aber erneut für einige Monate sichtbar.

Im zweiten Rechtszug entschied das OLG Stuttgart auf das Bestehen eines Auskunftsanspruch gemäß den allgemeinen Vorschriften §§ 242,259,260 BGB, denn § 13 VI Satz 1 TMG schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus, so das Gericht dogmatisch am Gesetz begründet.

Im dritten und letzten Rechtszug entschied der BGH abweichend vom OLG Stuttgart. Der BGH begründet dies mit der Aussage, dass in Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage nach § 12 II TMG Betreiber von Telemedien grundsätzlich nicht befugt “ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogenen Daten zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsverletzung an den Betroffenen übermitteln darf”.
Weiter begründet er dies mit der Zweckbindung von § 12 II TMG, der für die Auskunft eine gesetzliche Schranke vorschreibt oder der Nutzer müsste einwilligen (vorher).

Der Zivilsenat urteile konkret laut Pressemitteilung:
“Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln”, so die Begründung der Karlsruher Richter. Eine Vorschrift, die dies ermögliche, habe der Gesetzgeber “bisher – bewusst – nicht geschaffen.”

 

Rechtsschutz können Betroffene von persönlichkeitsrechtsverletzlichen Inhalten über einen “üblichen” Unterlassensanspruch ( z.B. § 1004 BGB) gegen den Dienstanbieter erhalten, den das OLG ebenfalls bejahte. “Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.”

 

Wichtig: Es handelt sich hier um ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Der Kläger hatte keine Strafanzeige gestellt und so nicht den Weg über die Strafgerichte eingeschlagen.

 

Quelle:
Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13

Pressemitteilung des BGH Nr. 102/2014
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=68159&pos=0&anz=102

Rechtszug zum BGH:
LG Stuttgart – Urteil vom 11. Januar 2013 – 11 O 172/12

OLG Stuttgart – Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 U 28/13

BGH – Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13

EU Kommission will Geistiges Eigentum besser schützen

Am heutigen Tage könnte man sich vorkommen, wie am zweiten Tag des Urheberrechtes. Neben der Bundesregierung gab auch die EU Kommission eine Pressemitteilung heraus.

Die EU Kommission kündigt einen Maßnahmenkataloge an der sich im Schwerpunkt mit der gewerbsmäßigen Rechtsverletzungen beschäftigen soll. (“Follow the Money”)

Die EU Kommission definiert das Ziel wie folgt:
” Ziel ist es, mit einem

1. internationalen Ansatz die neuesten Entwicklungen zu berücksichtigen

und die der Kommission derzeit zur

2. Verfügung stehenden Mittel zu verbessern, um

3. höhere Standards beim Immaterialgüterschutz in Drittländern zu fördern

und

4. den Handel mit schutzrechtsverletzenden Waren zu unterbinden.”

 

“Zur Bewältigung dieser Herausforderung sieht der Aktionsplan der EU zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums Folgendes vor:

  • Aufnahme eines Dialogs mit den Interessenträgern (z. B. mit Online-Anbietern von Werbe- und Zahlungsdienstleistungen) zur Verringerung der Gewinne aus gewerbsmäßigen Schutzrechtsverletzungen im Internet;
  • Einführung besonderer Sorgfaltspflichten für alle Akteure, die an der Herstellung von Waren mit einem hohen Gehalt an geistigem Eigentum beteiligt sind, da eine verantwortungsvolle Kontrolle der Lieferkette und die Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten das Risiko von Schutzrechtsverletzungen verringert;
  • Unterstützung kleiner Unternehmen bei der wirksameren Durchsetzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums durch Verbesserung der Gerichtsverfahren; zu diesem Zweck wird sich die Kommission zum ersten Mal mit den nationalen Regelungen befassen, die der direkten Unterstützung von KMU beim Zugang zur Justiz dienen;
  • Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Austausch bewährter Methoden;
  • Bereitstellung eines umfassenden Schulungsprogramms für die Behörden der Mitgliedstaaten, um rascher Präventivmaßnahmen gegen gewerbsmäßige schutzrechtsverletzende Aktivitäten in der gesamten EU treffen zu können und Hindernisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermitteln.

In Bezug auf den internationalen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums schlägt die Kommission vor:

  • Fortsetzung der multilateralen Bemühungen zur Verbesserung des internationalen Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums und Gewährleistung eines angemessenen und effizienten Schutzes für die Rechteinhaber in den das Immaterialgüterrecht betreffenden Kapiteln bilateraler Handelsabkommen;
  • Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Rahmen von Dialogen über geistiges Eigentum und entsprechenden Arbeitsgruppen, um die systemischen Probleme und zentralen Schwachstellen in ihren Immaterialgüterschutzsystemen zu beheben;
  • Durchführung regelmäßiger Erhebungen zur Aufstellung einer Liste von „Schwerpunktländern“ für gezielte Anstrengungen der EU;
  • Unterstützung von KMU und Rechteinhabern vor Ort durch konkrete Maßnahmen wie Helpdesks für Rechte des geistigen Eigentums bei gleichzeitiger Mobilisierung und Stärkung der Sachkenntnis in den Vertretungen der EU und der Mitgliedstaaten in Drittländern auf dem Gebiet des geistigen Eigentums;
  • Bereitstellung und Bekanntmachung von geeigneten Programmen für technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums für Drittländer (z. B. Schulung, Kapazitätsaufbau, Mobilisierung von Vermögenswerten in Form von geistigem Eigentum).

Nächste Schritte sollen in den kommenden zwei Jahren 2015/2014
+ “Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Kommission prüfen, ob weitere, möglicherweise legislative Maßnahmen erforderlich sind.”
Quelle:
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12509_de.htm

“Fragen und Antworten in diesem Memo (in englischer Sprache): MEMO/14/449

Zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums siehe hier.

Zu Handel und geistiges Eigentum siehe hier.”