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Unterlassung bestimmter Suchwortkombinationen

Ich hatte vor einiger Zeit schon einmal über des in Betreff genannten Themas auf meinem Blog berichtet. Es geht darum, dass Personen oder auch Firmen nicht mit bestimmten negativ belasteten Worten bei der Suche nach Ihnen in der Suchmaschine Google geführt werden wollen. Im Rahmen der Autocomplete Funktion werden dem Suchenden bestimmte Worte zu dem Suchbegriff vorgeschlagen, um die Suche einzuschränken und so das Suchergebnis zu verbessern. Diese vorgeschlagenen Worte oder auch Begriffe werden über die anderen Suchen herrausgefiltert. Also wenn die User oft nach einer bestimmten Wort- oder Begriffskombination suchen, dann wird diese auch bei anderen Suchenden vorgeschlagen.
Bekannt geworden wurde die Disskussion, ob die ehrverletzende Person die Zuordnung bestimmter Begriffe zu Ihrem Namen dem Betreiber des Suchprotals verbieten kann (Google) in einem Rechtsstreit zwischen Google und Frau Schröder, deren Name mit dem Wort “Prostituierte” verbunden wurde.

In dem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Köln klagte eine Aktiengesellschaft (1), die im Internet Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (2) gegen die Firma Google Inc.

Bei der Eingabe in die Suchmaske von Google schlug/schlägt die Autocomplete-Funktion ebenfalls die Worte “Scientology” und “Betrug” vor. Der Kläger (2) sah in diesem Punkt eine Persönlichkeitsverletzung und die Klägerin 1 sah in dieser Anzeige eine Beschädigung des geschäftlichen Ansehens.

Die Klage (2) richtete sich auf die Unterlassung dieser Autokomplete-Funktion mit diesem Begriffen, wie auch auf Zahlung der Anwaltskosten. Die Klägerin (1) begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung.

Die weitergehende Klage hat der 15. zivilsenat in seinem Urteil vom 8.04.2014 abgewiesen. (Az: 15 U 199/11).

Das Langericht Köln und auch das Oberlandesgericht Köln war der Auffassung, dass keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt. Die Begründung für die Entscheidung lieg darin, dass die der Suchmaschine zugrunde liegende Programmierung nur automatisch das Nutzerverahlten auswerte und dies dies Nutzer wüssten. Daraus schließt das Gericht, dass diese bestimmten Wortkombinationen mit keiner inhaltlichen Aussage verbunden werden.

Auf die Revision der Kläger beim Bundesgerichtshof, hob dieser die Entscheidung auf und verwies zur erneuten Verhandlung das Verfahren an das OLG Köln zurück.

Der BGH war der Auffassung, “dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe.”

Das OLG Köln prüfte nun, inwieweit Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war. Nach dieser Prüfung wurde zwar gerügt, dass die Firma Google Germany GmbH nicht unverzüglich gehandelt habe, um die Begriffe zu entfernen, sie dies aber später nachgeholt hat. Ein Anspruch war mit der von Google verfassten Email auf Ablehnung der Entfernung entstanden, aber durch die spätere Entfernung sei kein Anspruch auf zahlung einer zusätzlichen Geldentschädgung entstanden, da das Verschulden der Beklagten nicht besonders schwer wiege und der Rechtsverstoß beseitig worden sei und in seinen Auswirkungen begrenzt war.

 

Zusammenfassend:
Laut des Bundesgerichtshofes entfaltet die Autocomplete-Funktion bei Google eine ausreichende inhaltliche Wirkung für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Daraus entwickelt sich ein Anspruch auf Unterlassung, bzw. auf Entfernen des Eintrages gegen den Suchmaschinen betreiber. Für einen darüberhinaus gehenden Anspruch auf eine Geldzahlung muss jedoch ein anhaltender Rechtsverstoß vorliegen und dieser Auswirkungen zeigen.

 

Quelle:
PM OLG Köln Entscheidung vom 08.04.2014
http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/index.php

Urteil des 15. Zivilsenates des OLG Köln: 15 U 199/11

 

Google muss Suchvorschläge anpassen – Persönlichkeitsrechte

 

Der Bundesgerichtshof hat über die von der Suchmaschine Google vorgeschlagen Suchvorschläge entschieden. In dem Prozess klagte ein Mann, der bei der Suche nach Ihm mit Scientology in den Suchvorschlägen auftauchte. Google muss nun diese Suchvorschläge auf Antrag des in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten Person löschen. Dies ist Google zuzurechnen, da das Unternehmen der Herr über die Suchvorschläge ist und diese über Analysen zum Beispiel des Nutzerverhaltens entwickelt und beeinflussen kann.

“Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.”

Jedoch folgt daraus nicht, dass der Betreiber der Suchmaschine Google auch für die Suchvorschläge haftet. Er muss nur eine Software zur Prüfung und Verhinderung von Persönlichkeitsrechten, also zur Erfüllung seiner Prüfpflichten, entwickeln und bereitstellen.

 Der konkrete Fall wurde vom BGH an das OLG Köln zurückverwiesen. Auf eine Entscheidung des OLG Köln wird jetzt mit Spannung erwartet.

Quelle:

Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12

Vorverfahren:
LG Köln – Urteil vom 19. Oktober 2011 – 28 O 116/11
OLG Köln – Urteil vom 10. Mai 2012 – 15 U 199/11

gedruckt:
GRUR-RR 2012, 486
ZUM 2012, 987