Category Archives: Persönlichkeitsrechte

Neue Scripte zum Internetrecht & IT-Recht kostenlos zum Download

Seit ca. 6 Tagen sind neue Scripte kostenlos zum Download verfügbar. Prof. Dr. Hoeren vom IT Rechtslehrstuhl an der Universität Münster stellt diese zur Verfügung:

Skript Internetrecht April 2014:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skript-Internetrecht-April-2014.pdf

Skript IT-Recht April 2014:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skriptum-IT-Vertragsrecht2.pdf

Nachlese MVP, CLIP, MSP Treffen in Berlin

WP_20140321_007Am vergangenen Freitag und Samstag fand das jährliche Community Summit in Berlin statt. Diesmal im neuen Microsoft Office an der historischen Adresse unter den Linden. Gemeinsam mit 80 MVPs, 12 CLIPs, 6 Microsoft StudentPartner und 28 Microsoft Mitarbeitern wurde das Event zu einer bunten und ausgewogenen Mischung aus Vorträgen und Networking.

Besonders gelohnt hat es sich mal die Personen persönlich zu treffen mit denen man sonst nur per Email, Chat, per Lync oder am Telefon Kontakt hatte. Weiterhin konnte man viele neue Leute treffen und auch die ein oder andere Neuigkeit erfahren. Um das Networking zu unterstützen wurde ein kleines Quiz verteilt. In diesem Quiz gab es fragen, wie “Wer ist schon seit über 7 Jahren bei Microsoft? Wer hat Monkey Island übersetzt? oder viele kleinere Bilder auf denen man Personen identifizieren sollte.

WP_20140321_051Hier könnt Ihr einige Bilder der Konferenz sehen. Im Rahmen dessen konnte ich auch die neue Start UP Förderung von Microsoft kennenlernen und mir die Räumlichkeiten, sowie den Blick über die Dächer von Berlin bis zum Bundestag ansehen.

Ein besondere Dank geht hier nochmal an Katrin und Anna, unsere beiden MVP Leads, die das Treffen organisiert hatten.

WP_20140321_019WP_20140321_030 WP_20140321_032

Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen

Heute erschien eine aktuelle Pressemitteilung des EUGH in der Rechtssache C-466/12. In der Rechtssache wurde die rechtliche Klärung einer gerade in diesem Tagen (LG Köln zu Bildernutzung im Internet) interessanten Fragestellung erörtert.

Fraglich war, ob ein schwedisches Unternehmen seinen Kunden über anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) Artikeln von der Internetseite der Zeitung “Göteborgs-Posten” anzeigen darf. Mehrere freie Journalisten hatten verfasste Presseartikel auf der Webseite der Zeitung veröffentlicht. Das hier handelnde Unternehmen “Retriever Sverige” hatte jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Webseite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikel von den Journalisten eingeholt.

Fraglich ist nun, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt.  Wenn ja, wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers diese Hyperlinks zu setzen. Dies führt zurück auf das Recht jedes Urhebers das ausschließliche Recht zu haben, jede öffentliche Wiedergabe ihres Werkes zu erlauben oder zu verbieten.

Hier stehen nun zwei sich widersprechende Interessen gegenüber. Auf der einen Seite die des Unternehmers, der die Links für seine Webseite nutzt und auf der anderen Seite die Rechte der Urheber der Presseartikel, also der freien Journalisten.

Der EUGH stellte heute fest:

  1. Es liegt eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. (Gründe: öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes, potenzielle Nutzer der Webseite des Unternehmens als Öffentlichkeit angesehen, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist.)
  2. Es kommt nicht auf die Nutzung dieser Links an.ABER:
  3. Die Werke müssen sich an ein neues Publikum richten, die die Urheberrechteinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie Ihre ursprüngliche Genehmigung zur Wiedergabe gaben. (Hier an die Zeitung).
    Dieses neue Publikum liegt laut Auffassung des EUGH nicht vor. Die Werke waren auf der Internetseite der Zeitung frei zugänglich, so sind die Nutzer der Unternehmenswebseite auch als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen.
  4. Diese Auffassung wird nicht getrübt, wenn das Werk auf der Webseite des Unternehmers erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt.

“Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.


Dies wäre jedoch anders, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.”

 

Quelle:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-02/cp140020de.pdf

 

[Datenschutz – Tag] Blogreihe Datenschutz

Am 28.01  besinnen wir uns jedes Jahr seit 2007 zum Thema Datenschutz am sogenannten Datenschutz-Tag. Dieses Datum wurde gewählt, da am 28.1.1981 die Europäische Datenschutzkonvention unterzeichnet wurde und damit erstmals Regelungen für die gesamte Europäische Union.

Das Ziel dieses Tages ist es die Bürger der Europäischen Union für das Thema Datenschutz zu sensibilisieren. Im Jahre 2008 schlossen sich dann sogar die USA und Kanada der Initiative des Datenschutz-Tages an. Das dies gerade in Bezug auf die USA und die diversen NSA Affären interessant ist, mag jeder selber beurteilen.

Heute fand zum Beispiel ein Live-Twitter-Chat zum Thema Datenschutz statt von 12:00 bis 13:00 Uhr. Wer die Tweets verfolgen will, der suche nach #EUdataP + #EUchat. Gerade die EU Kommission beantwortet auch sonst über Twitter viele Fragen zum Thema und nimmt Meinungen und Äußerungen ernst. Ich finde diese Offenheit und Transparenz vorbildlich. Auch wenn die Mühlen bei der EU auch langsamer mahlen als gewünscht, hier tut sich etwas!

Um dieses Ziel und die Gedanken weiter zu unterstützen wird am heutigen Tage eine 28 teilige Blogreihe zum Thema Datenschutz in der IT gegründet. Ich habe und werde viele Personen aus dem Themengebiet zusammensammeln und Blogbeiträge hier veröffentlichen oder auf andere Blogs verweisen.

Blogreihe: Datenschutz – Datenschutz fängt bei jedem selber an

Ab Morgen werdet Ihr in Deutsch auf: www.rakoellner.de unter Datenschutz und auch Englisch unter www.rakoellner.com unter data policy die ersten Informationen finden und die Themen der ersten Blogbeiträge.

Arbeitgeber haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Mitarbeiter bei privaten Facebookprofil

 

“LG Freiburg Urteil vom 4.11.2013, 12 O 83/13

Leitsätze

Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.”

 

Bei diesem Urteil des Landgerichtes Freiburg handelt es sich um ein wohl lange erwartetes Urteil. Es steht schon etwas länger im Raum, wie ein Verhalten eines Mitarbeiters eines Unternehmens in sozialen Netzwerken wie Facebook bewertet wird. Fraglich war somit, ob ein Fehlverhalten auf einem privaten Profil eines Mitarbeiters dem Arbeitgeber anzurechnen ist.

 

Das Landgericht Freiburg ist eindeutig der Meinung, dass dem Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in seinem privaten Profil bei Facebook zuzurechnen ist. Dies ist jedoch zunächst nur in diesem konkreten Fall entschieden worden. Dabei muss man den Sachverhalt genau lesen.

 

Der Mitarbeiter hatte einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begangen und nutzte über sein privates Profil seine geschäftlichen Kontaktdaten. In diesem Fall nutzte Der Arbeitnehmer seine geschäftliche Telefonnummer auf seinem privaten Profil.

 

Das Urteil ist auf alle Fälle lesenswert:

Quelle:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2013&Sort=12290&nr=17380&pos=0&anz=670

Über WhatsApp kann man Paypal- und Googlekonten ausspionieren

 

Auch in der letzten Zeit habe ich immer wieder über Sicherheitslücken bei WhatsApp gesprochen und nun kommt nach einer Zeit der Ruhe wieder eine erschreckend große Lücke auf.

ZDNet beruft sich auf das deutsche Sicherheitsunternehmen Curesec (cureblog.de)  und berichtet, dass Hacker es geschafft hätten über WhatsApp auf Bezahlkonten wie Paypal und Google Wallet zuzugreifen. Die Gefahrt so ZDNet, resultiere aus einer Mischung aus verschlüsselten und unverschlüsselten Verbindungen.

Zwar hat WhatsApp aufgerüstet und in der bezahlten Variante zwischen Server und Bezahldienst eine SSL-Verbindung eingerichtet, aber zwischen dem Browser der App und dem WhatsApp Server werden die Daten in Klartest verschoben. Dieser Browser startet bei jedem Bezahlvorgang.

Weitere Informationen findet Ihr hier:

1. ZDNet
http://www.zdnet.de/88163371/sicherheitsfirma-uber-whatsapp-lucke-lassen-sich-paypal-und-google-konten-ausspionieren/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=rss&utm_source=twitterfeed&utm_medium=twitter

2. cureblog.de
https://cureblog.de/2013/07/phishing-google-wallet-and-paypal-by-abusing-whatsapp/

Bushido und die Grenzen der Kunstfreiheit

 

Mein geliebter Anwaltsverein hat ein Interview mit Dr. h.c. Rüdiger Deckers zu der in Betreff genannten Problem Rede und Antwort gestellt:

z.B.
“Welche Rechtsmittel haben seine „Opfer“?
RD: Die Opfer hätten – allem voran – einen möglichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB!”

Das gesamte Interview findet Ihr hier:
http://anwaltauskunft.de/rat-und-tat/tipps-des-monats/interview-3113

Google muss Suchvorschläge anpassen – Persönlichkeitsrechte

 

Der Bundesgerichtshof hat über die von der Suchmaschine Google vorgeschlagen Suchvorschläge entschieden. In dem Prozess klagte ein Mann, der bei der Suche nach Ihm mit Scientology in den Suchvorschlägen auftauchte. Google muss nun diese Suchvorschläge auf Antrag des in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten Person löschen. Dies ist Google zuzurechnen, da das Unternehmen der Herr über die Suchvorschläge ist und diese über Analysen zum Beispiel des Nutzerverhaltens entwickelt und beeinflussen kann.

“Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.”

Jedoch folgt daraus nicht, dass der Betreiber der Suchmaschine Google auch für die Suchvorschläge haftet. Er muss nur eine Software zur Prüfung und Verhinderung von Persönlichkeitsrechten, also zur Erfüllung seiner Prüfpflichten, entwickeln und bereitstellen.

 Der konkrete Fall wurde vom BGH an das OLG Köln zurückverwiesen. Auf eine Entscheidung des OLG Köln wird jetzt mit Spannung erwartet.

Quelle:

Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12

Vorverfahren:
LG Köln – Urteil vom 19. Oktober 2011 – 28 O 116/11
OLG Köln – Urteil vom 10. Mai 2012 – 15 U 199/11

gedruckt:
GRUR-RR 2012, 486
ZUM 2012, 987