Category Archives: Cloud

[Update] Multi-Factor Authentication for Office 365

 

Heute wurde auf dem offiziellen Office Blog eine aus meiner Sicht sehr gute Ankündigung gemacht. Ich habe mich selber schon im vergangenen Jahr öfter mit der Multi-Faktor Authentifikation befasst und setze diese auch in diversen Umgebungen um.

Zunächst einmal wurde die Multi-Faktor Authentifikation Verfügbarkeit erhöht:

  • Midsize Business,
  • Enterprise Pläne,
  • Academic Pläne,
  • Gemeinnütziges Pläne und Standalone Office 365 Pläne,
  • einschließlich Exchange Online und Sharepoint Online

Dies ermöglicht nun auch Bildungseinrichtungen und NPO, also gemeinnützigen Organisationen diese Form der Authentifizierung einzusetzen. Das besonders auch von mir gewünschte Szenario ist, dass nun auch alle Benutzer ohne zusätzliche Kosten diese Form der sicheren Authentifizierung nutzen können. Früher kostete es 1,49 Euro pro 10 Anmeldungen oder pro User pro Monat.

Das Resultat ist nun, dass die Sicherheit der Benutzeranmeldung ohne zusätzliche Kosten in den oben genannten Plänen stark erhöht wird. Der Benutzer benötigt neben seinem Benutzer und seinem Passwort nun auch einen Code, den er per Anruf, SMS oder App-Benachrichtigung erhält. Weiterhin sind so auch App-Passwörter möglich um sich in Office Desktop-Anwendungen und Apps authentifizieren zu können.

Laut Microsoft ist es gewünscht, dass Benutzer diese Form der Authentifizierung nutzen sollen, um die Sicherheit in Office 365 zu erhöhen. Dieser Forderung kann ich nur zustimmen. Das Microsoft für kostenlose Pläne im EDU und NPO Bereich die Kosten für den SMS Versand oder auch für die automatischen Anrufe übernimmt (AZURE AD Verifikation) ist erstaunlich und stellt eine weitere Förderung da.

Auf der Webseite findet Ihr auch gleiche eine aktuelle Anleitung, wie Ihr die Multi-Factor Authentifizierung umsetzt.

Quelle:
http://blogs.office.com/2014/02/10/multi-factor-authentication-for-office-365/

Telekom – Verschlüssung für Emails

 

Die Telekom kündigte heute an, dass alle Telekom Server am 31.03.2014 auf verschlüsselte Email Übertragung umgestellt werden. Um nun ab dem 31.03.2014 Emails empfangen und senden zu können, muss die SSL-Verschlüsselung auf den diversen Geräten wie Smartphones oder Tablets eingeschaltet sein.

Eine Schritt zu Schritt Anleitung findet Ihr hier:
http://kommunikationsdienste.t-online.de/email/verschluesselung/auswahl.html

 

Quelle:
http://kommunikationsdienste.t-online.de/email/verschluesselung/

Microsoft Web Summit 2014 in Köln

Microsoft Web Summit 2014 EingangHeute fand das Web Summit 2014 in Köln statt. Neben Speakern der DPE der Microsoft Deutschland GmbH waren extra zwei Speaker aus Redmond eingeflogen.

Vor Ort waren aus Redmond:
Jon Galoway und Mads Kristensen

Aus Deutschland von der DPE Germany waren vor Ort:
Arthur Speth, Malte Lantin, Dariusz Parys, Patric Boscolo & Bernd Mayer, Nico

 

 

Die Sessions richten sich vor allem an Entwickler, so dass es thematisch von Building Web Applications using the latest ASP.NET Technologies bis hin zu A Node.js – Guide to Windows AZURE handelte. Das gesamte Material wurde gegen Abgabe des Feedback-Bogens auf einem USB Stick am Ende der Veranstaltung verteilt.

Besonders habe ich mich neben den Sessions über bekannte Gesichter gefreut:
Holger Wendel (Nokia Phone Champ), Malte + Patric + Bernd + Nico (MS Deutschland), Alexander Brändle (FHDW), Sven (MSP). Gerade mal ein großes Dankeschön für tolle Gespräche, gerade auch dass ihr euch (Patric + Bernd + Holger) am Ende so viel Zeit genommen habt über das Thema Hacking zu sprechen!

Microsoft Web Summit 2014 Session

@rakoellner Session “Verdammt ich wurde gehackt! Was jetzt?” with Patric und Bernd

Microsoft Web Summit 2014 BrowserLink, Web Essentails and SideWaffle

@rakoellner
“BrowserLink, Web Essentails and SideWaffle” with Mads Kristensen

 

 

 

 

Urteil zum Urheberrecht – Bilder auf Webseiten – Urhebernennungsrecht

Update 04.02.2014

Nun ist einmal die Stellungnahme von Pixelio online:
http://www.pixelio.de/static/stellungnahme

Auch das Urteil des LG Köln wurde zwischenzeitlich netterweise online gestellt:
http://www.ra-plutte.de/wp-content/uploads/2014/02/LG-K%C3%B6ln-Urteil-vom-30.01.2014-14-O-427-13.pdf

Wichtige Punkte:

  • Es geht darum, dass bei einem Direktlink auf ein Bild der Urheber nicht erkennbar ist. Das Bild selber verfügte über keine Urhebernennung.
  • Den Verfügungskläger, also dem Fotografen, steht gegen den Verfügungsbeklagten (Webseitenbetreiber) ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotografie unter der URL “.de” ohne dabei den Verfügungsbeklagten als Urheber bzw. Lichtbildner zu bezeichen gemäß ” § 97 I, 19a, 13 S.2 UrhG zu.
  • Es liegt immerhin ein einfaches Lichtbild gemäß § 72 II UrhG vor. (Foto des Hobbyfotografen)
  • Ohne die Kennzeichung des Urhebers bei dem Direktlink auf das Bild, griff die Verfügungsbeklagte in rechtwidriger Weise in das Urheberbennungsrecht des Verfügungsklägers ein.
  • Das Recht zur Urheberbennung folgt aus § 13 II UrhG und gemäß § 72 II UrhG entsprechend dem Lichtbild em Urheberpersönlichkeitsrecht. Der Urheber kann selber bestimmen, ob er unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder einem Künsterzeichen oder ohne jede Namensangabe mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will.
  • Beide Parteien einigten sich durch Upload und Download von pixelio den Regelungen von pixelio, also der Urhebernennung in folgender Form: Fotografenname/PIXELIO

Erklärung:
Verfügungkläger = Partei des Hobbyfotografen
Verfügungsbeklagter = Partei des Webseitenbetreibers

Warum kann pixelio bei einem Verfahren nichts beitragen?
Pixelio war in diesem Verfahren weder Kläger noch Beklagter und konnte nur eine Stellungnahme abgeben. Gerade mit dem Hintergrund ihrer NutzerInnen ist die Stellungnahme entsprechend ausgefallen. Die rechtliche Interpretation ist in diesem Fall durch wörtliche Auslegung + Auslegung anhand eines objektiven Dritten entsprechend des Urteils ergangen. Wenn Pixelio, wie in der Stellungnahme klar ersichtlich, eine andere Regelung hätte haben wollen, dann hätten Sie dies anders in ihre Vereinbarungen schreiben müssen. Diese Änderung wollen Sie wohl auch vornehmen. Das auch pixelio keine technischen Möglichkeiten sieht, verwundert etwas.

 

Stand: 03.02.2014

Seit heute veröffentlichten viele Blogs einen Artikel zu einem Urteil des Landgerichtes Köln mit dem Aktenzeichen 14 O 427/13.

Im Kern gleichen sich fast alle Berichte über das Urteil. Leider ist jenes aktuell weder in der Datenbank der Justiz NRW, noch bei BeckOnline, Juris oder auch bei dem Gericht selber abrufbar. Hier liegt wahrscheinlich noch keine Abschrift vor, die veröffentlicht werden könnte.

Kern: Fotograf (Urheber) klagt gegen Webseitenbetreiber (Foto von pixelio)
Die zuständigen Richter sollen entschieden haben, dass es nicht ausreicht den Urheber eines Bildes auf seiner Webseite zu nennen. Dies machen viele der Blogger und auch professionelle Webseiten, indem Sie den Urheber und die Herkunft als Bildunterschrift verzeichnen.
Es muss so sein, dass der Urheber im Bild selber genannt werden muss. Dies klingt zunächst logisch, da man im Netz Bilder auch ohne die zugehörige Webseite und damit auch ohne die zugehörige Nennung des Urhebers und der Herkunft abrufen kann. In diesen Fällen ist der Urheber und auch die Herkunft nicht zu erkennen.

Bevor alle nun die Pferde scheu machen, wie es so schön heißt im Volksmund: Warten wir ab, was genau in dem Urteil steht. Aus meiner Sicht klingt alles weniger dramatisch, sondern es handelt sich um eine Feinheit auf die Webseitenbetreiber nun mehr achten müssen. Ich kenne sehr viele Blogs die automatisch beim Upload der Bilder den Urheber und die Herkunft des Bildes als Wasserzeichen mit dem Bild verbinden und hinterlegen. Bei typo3 oder auch WordPress gibt es entsprechende Plugins schon seit Jahren.

 

 

Informationen:

“§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html

Grundsatz:
“Der Urheber ist bei jeder Nutzung seines Werkes zu bezeichnen.”

Urteile zum Thema:
“Der Urheber ist auch bei einer Nutzung im Internet zu benennen:” OLG München, GRUR-RR 2004,33,34 – Pumuckel-Illustration; LG München I ZUM-RD 2009, 116,117)

EU-Recht:
Aktuell gibt es noch keine Harmonisierung des Urheberpersönlichkeitsrechtes. Bei Zitaten ist der Urheber jedoch grundsätzlich zu nennen.
Artikel 5 Abs.3d Info-Richtline; EuGH GRUR 2012,166

Beispiel eines Artikels auf einem Blog:
http://www.jurablogs.com/de/urteil-lg-koeln-pixelio-bildern-achtung-handeln-sofort-pruefen-ob-bilder-noetigen

 

öffentliche Konsultation zum Urheberrecht in der EU verlängert

Die EU Kommission, genauer gesagt das Referat D1, der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen hat die Frist für die Einreichung von Hinweisen zum Urheberrecht auf den 05.03.2014 als Einsendeschluss verlängert.

Ziel ist es, dass alle Interessensgruppen zu dieser Konsultation beitragen. Gesucht werden Beiträge von Konsumenten, Nutzern, Autoren, Darstellern, Verlagen, Produzenten, Rundfunkunternehmen, Vermittlern, Verteilern und anderen Dienstleistern, Verwertungsgesellschaften, öffentliche Behörden und Mitgliedsstaaten, so die entsprechende Webseite. Dieser Input soll der Überprüfung der Regeln zum EU-Urheberrecht beitragen.

Meine Vermutung für den Grund der Verlängerung ist es, dass es nicht genug Einreichungen gab.

Alle Informationen finden Sie hier:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/index_de.htm

Alle Informationen zum Urheberrecht und verwandter Schutzrechte finden hier:
http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/acquis/index_de.htm

 

[Datenschutz – Tag] Blogreihe Datenschutz

Am 28.01  besinnen wir uns jedes Jahr seit 2007 zum Thema Datenschutz am sogenannten Datenschutz-Tag. Dieses Datum wurde gewählt, da am 28.1.1981 die Europäische Datenschutzkonvention unterzeichnet wurde und damit erstmals Regelungen für die gesamte Europäische Union.

Das Ziel dieses Tages ist es die Bürger der Europäischen Union für das Thema Datenschutz zu sensibilisieren. Im Jahre 2008 schlossen sich dann sogar die USA und Kanada der Initiative des Datenschutz-Tages an. Das dies gerade in Bezug auf die USA und die diversen NSA Affären interessant ist, mag jeder selber beurteilen.

Heute fand zum Beispiel ein Live-Twitter-Chat zum Thema Datenschutz statt von 12:00 bis 13:00 Uhr. Wer die Tweets verfolgen will, der suche nach #EUdataP + #EUchat. Gerade die EU Kommission beantwortet auch sonst über Twitter viele Fragen zum Thema und nimmt Meinungen und Äußerungen ernst. Ich finde diese Offenheit und Transparenz vorbildlich. Auch wenn die Mühlen bei der EU auch langsamer mahlen als gewünscht, hier tut sich etwas!

Um dieses Ziel und die Gedanken weiter zu unterstützen wird am heutigen Tage eine 28 teilige Blogreihe zum Thema Datenschutz in der IT gegründet. Ich habe und werde viele Personen aus dem Themengebiet zusammensammeln und Blogbeiträge hier veröffentlichen oder auf andere Blogs verweisen.

Blogreihe: Datenschutz – Datenschutz fängt bei jedem selber an

Ab Morgen werdet Ihr in Deutsch auf: www.rakoellner.de unter Datenschutz und auch Englisch unter www.rakoellner.com unter data policy die ersten Informationen finden und die Themen der ersten Blogbeiträge.

Neue Zahlen zur App Plattform Windows

Wie Microsoft Quellen bestätigen gibt es neue Zahlen zur Windows und WindowsPhone. Ich stelle Euch die wichtigsten Zahlen und Fakten einmal zusammen:

  • Windows 8 + Windows 8.1 haben einen aktuellen Marktanteil von 10.49% beim Betriebssystem-Markt weltweit und damit mehr Marktanteil als alle Versionen des Apple Betriebssystems OSX.
  • Windows 8.1 war das schnellste Update, welches Microsoft jeh ausgeliefert hat.
  • Windows wird von mehr als 1,5 Billionen Personen auf der ganzen Welt genutzt und damit benutzen Leute öfter Windows als jedes andere Betriebssystem.
  • In einem 90 Tagezeitraum im November wurden insgesamt 49 Millionen Stunden Windows 8 Geräte genutzt. Der Startbildschirm von Windows 8 wurde 13 Milliarden mal gesehen. Bei Windows 8.1 schauen 13,8 % weniger auf die neue Oberfläche, aber nur 34,2 % der Nutzer haben einen direkten Start auf den Desktop eingestellt. Live-Kacheln wurden 230 Milliarden mal aktualisiert.
  • Neue Features und Funktionen:
    50% der Tablet Nutzer, 37% der  Nutzer insgesamt haben mehrere Anwendungen auf dem Bildschirm und 36% der Nutzer haben die Flexibilität zum Ändern der Größe ihrer Kacheln genutzt und sich so eine eigene Oberfläche gebaut.
  • Über 40% der Windows Hardware wird mit der Windows 8 touchfähige Geräte Generation durch US Big Box an Einzelhändler verkauft. Dies sind rund 5% mehr als noch vor einem Jahr.
  • Es liegt ein zweistelliges Wachstum nun schon fast zwei Monate in Folge vor seit Dezember 2013. Dies liegt auch darin, dass kleine Tabletts in den Regalen der Einzelhändler immer mehr ausliegen und nachgefragt werden. Als Beispiele wird das Dell Venue Pro 8 oder das ASUS T100 erwähnt.
  • mehr als 140.000 Apps sind im Windows Store und mehr als 200.000 Apps im WindowsPhone Store erhältlich. Dazu gehört, dass die kritische Masse an Apps, die die Nutzer unbedingt haben wollen erreicht wurde. Die Mehrheit der Top-Apps sind auf den Plattformen weltweit vertreten und diese haben sich in den letzten 5 Monaten erhöht durch Apps wie Facebook, Flipboard, Instagram, Vine, Mint oder auch CNN. Damit hat sich auch die Besuche im Windows Store vervierfacht.
  • Im WindowsPhone Bereich ist als Betriebssystem für Smartphones auf Platz 2 in 14 Märkten geworden  und es wurden mehr WindowsPhones in Q3 in 24 Märkten verkauft als IPhones. Dies liegt in der hohen Aktivierungsrate in den ersten Dezemberwochen durch starke Verkäufe von Lumia 520,625 und 920.

Um Euch etwas mehr zu zeigen hier meine Lieblingsapps:

Bundestag App für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/windows/de-de/app/deutscher-bundestag/654bd292-6d89-436a-a54e-8efe4402a90f

Fresh Paint für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/1926e0a0-5e41-48e1-ba68-be35f2266a03

Skype für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/5e19cc61-8994-4797-bdc7-c21263f6282b

Tagesschau für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/aeeaef30-7480-4c0b-8467-4cc76acdd280

ZDF Mediathek für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/b702f46b-d14c-4414-9022-e2f00f9566d9

Sportschau  für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/bc4646cb-f81c-4e96-a1f7-00962d831d35

Phone:

HERE Drive +

HERE Maps
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/here-maps/efa4b4a7-7499-46ce-aa95-3e4ab3b39313

HERE Explorer Beta
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/here-explore-beta/ad397a96-9adc-4f31-b132-ea6c8fc26d5c

Twitter
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/twitter/0b792c7c-14dc-df11-a844-00237de2db9e

Skype
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/skype/c3f8e570-68b3-4d6a-bdbb-c0a3f4360a51

Yammer
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/yammer/54b05abd-9724-42a7-9b22-59fc71a8c59d

Lufthansa
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/lufthansa/64137064-021f-4ef5-bf5e-df07713a4aae

 

LG Köln – Ein Ende der Redtube Affäre?

Das Landgericht erklärt in einer Abhilfeentscheidung mit dem Aktenzeichen 209 O 188/13 ihre eigenen Beschlüsse zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Telekom für nichtig.

Das Gericht begründet die Entscheidung als Feststellung damit, dass nach nochmaliger Prüfung des Antrags auf Auskunft die Voraussetzungen gemäß § 101 IX UrhG nicht mehr vorliegen. Hierzu muss es unter anderem eine offensichtliche Rechtsverletzung gegeben haben.

 

“An einer solchen offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausge-schlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39). Solche Zweifel bestehen hier.”

 

Weiterhin war in dem Antrag von “Download” (” die verfahrensgegenständlichen Werke für die […] Downloadlinks heruntergeladen wurden” S. 5 der Antragsschrift”)  die Rede (Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dabei handelte es sich wirklich um Streaming, welches keinen Download darstellt. Der Antragsteller hat auch auf Nachfragen keine Erläuterungen zur Software gemacht, die den Verstoß und die IP Adressen ermittelte. Ebenso wurde keine weitere Erläuterung eingereicht durch die eine erkennbare Urheberrechtsverletzung liegen könnte, da eben kein Download vorlag.

 

Das Landgericht Köln schließt sich nun dem Justizministerium an, welches für die Bundesregierung eine Antwort auf eine kleine Anfrage der Linken verfasst hatte:
“Diesen Sachvortrag hat die Kammer ursprünglich in der Weise verstanden, dass ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin hätte grundsätzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen können.” Die Software konnte also keinen Urheberrechtsverstoß darstellen, da dieser nur in einer dauerhaften Speicherung läge.

 

Damit schließt das LG Köln bei Streaming auch eine Urherrechtsverletzung aus:

“Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchst-richterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).”
Quelle:
2014_01_27—Abhilfeentscheidung-Streaming-Verfahren

Auskunftsanspruch:
BGH NJW 2012, 2958 Rn. 10 – Alles kann besser werden; OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 22058

Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung
Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39

 

 

MVP Mentoren

 

MV_Mentor

Heute geht es Schlag auf Schlag, denn so ist es, wenn man mal ein paar Stunden Zeit findet. Seit einigen Tagen bin ich als MVP für Office 365 auch Mentor.

Auf dieser Webseite bei Facebook: https://www.facebook.com/microsoftmvpmentor

Ihr könnt Euch bewerben und einen MVP als Mentor auswählen. Aktuell machen von ca. 1500 MVPs 79 MVPs mit. Aus der Gruppe der 79 MVPs des Programmes findet Ihr viele aus DACH und damit viele deutsch sprachige MVPs.

Als Beispiel nenne ich gerne meinen Kollegen Jan Hentschel, der MVP für AZURE ist.

 

Office 365 – neue Pläne für gemeinnützige Organisationen

Microsoft teilte heute auf seinem Blog “Microsoft Politik” mit, dass Microsoft bereits Software über Office 365 in einem Wert von 32 Millionen Euro an gemeinnützige Organisationen vergeben hat. Dies bestätigt meine tägliche Arbeit, dass sehr viele gemeinnützige Vereine Office365 als Ihr Tool entdeckt haben und von den kostenlosen Plänen profitieren.

Nun setzt Microsoft noch einen drauf, wie man umgangssprachlich so schön sagt. Auf deren Webseite: http://office.microsoft.com/de-de/non-profit/vergleich-der-office-365-plane-fur-gemeinnutzige-einrichtungen-FX104081605.aspx

Werden neue Pläne für gemeinnützige Organisationen angezeigt. Konkret heißt dies, dass gemeinnützige Organisationen in Deutschland nun folgende Möglichkeiten haben:

1. Office 365 Small Business für gO – Variante 1

  • maximal 25 Benutzer
  • Exchange Online (Email)
  • Lync Online (Webkonferenzen, Chat usw.)
  • OneDrive for Business (alt: Skydrive Pro) mit 25 GB pro User
  • SpamSchutz
  • Community- und Telefonsupport
  • Intranetwebseite für die Teams
  • Office WebApps
  • mobile Apps für WindowsPhone, OneNote Apps, OWA usw.

2. Office 365 Small Business für gO – Variante 2

Zusätzlich zur Variante 1:

  • Office Professional Plus (5 Lizenzen pro Benutzer) bei 25 Nutzern
  • Websitepostfächer (Speichern, Freigeben von Mails und Dokumenten, Ordner für Projekte)
  • Office mobile Apps für IPhone + Android

3. Office 365 Enterprise E1 für gO

Unterschied zu Variante 1:

  • unbegrenzte Benutzer
  • Active-Directory-Integration
  • Websitepostfächer (Speichern, Freigeben von Mails und Dokumenten, Ordner für Projekte)

4. Office 365 Enterprise E3 für gO

Unterschied zu Variante 1:

  • Kosten pro User: 4,30 Euro pro User
  • Office Professional Plus (5 Lizenzen pro Benutzer) bei 25 Nutzern
  • Websitepostfächer (Speichern, Freigeben von Mails und Dokumenten, Ordner für Projekte)
  • Office mobile Apps für IPhone + Android
  • Active-Directory-Integration
  • Erweitere E-Mail Funktionen: Archivierung, gesetzliche Aufbewahrung (z.B. Vorratsdatenspeicherung), unbegrenzter Speicherplatz
  • Erweiterte Sprachfunktionen (gehostet Voicemails mit automatischen Telefonzentralenfunktion)
  • Business Intelligence (Erstellen und Verwalten von interaktiven Dachboards mit mehreren Datenquellen)

Quelle:
http://office.microsoft.com/de-de/non-profit/vergleich-der-office-365-plane-fur-gemeinnutzige-einrichtungen-FX104081605.aspx