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LG Köln – Ein Ende der Redtube Affäre?

Das Landgericht erklärt in einer Abhilfeentscheidung mit dem Aktenzeichen 209 O 188/13 ihre eigenen Beschlüsse zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Telekom für nichtig.

Das Gericht begründet die Entscheidung als Feststellung damit, dass nach nochmaliger Prüfung des Antrags auf Auskunft die Voraussetzungen gemäß § 101 IX UrhG nicht mehr vorliegen. Hierzu muss es unter anderem eine offensichtliche Rechtsverletzung gegeben haben.

 

„An einer solchen offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausge-schlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39). Solche Zweifel bestehen hier.“

 

Weiterhin war in dem Antrag von „Download“ (“ die verfahrensgegenständlichen Werke für die […] Downloadlinks heruntergeladen wurden“ S. 5 der Antragsschrift“)  die Rede (Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dabei handelte es sich wirklich um Streaming, welches keinen Download darstellt. Der Antragsteller hat auch auf Nachfragen keine Erläuterungen zur Software gemacht, die den Verstoß und die IP Adressen ermittelte. Ebenso wurde keine weitere Erläuterung eingereicht durch die eine erkennbare Urheberrechtsverletzung liegen könnte, da eben kein Download vorlag.

 

Das Landgericht Köln schließt sich nun dem Justizministerium an, welches für die Bundesregierung eine Antwort auf eine kleine Anfrage der Linken verfasst hatte:
„Diesen Sachvortrag hat die Kammer ursprünglich in der Weise verstanden, dass ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin hätte grundsätzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen können.“ Die Software konnte also keinen Urheberrechtsverstoß darstellen, da dieser nur in einer dauerhaften Speicherung läge.

 

Damit schließt das LG Köln bei Streaming auch eine Urherrechtsverletzung aus:

„Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchst-richterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).“
Quelle:
2014_01_27—Abhilfeentscheidung-Streaming-Verfahren

Auskunftsanspruch:
BGH NJW 2012, 2958 Rn. 10 – Alles kann besser werden; OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 22058

Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung
Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39

 

 

MVP Mentoren

 

MV_Mentor

Heute geht es Schlag auf Schlag, denn so ist es, wenn man mal ein paar Stunden Zeit findet. Seit einigen Tagen bin ich als MVP für Office 365 auch Mentor.

Auf dieser Webseite bei Facebook: https://www.facebook.com/microsoftmvpmentor

Ihr könnt Euch bewerben und einen MVP als Mentor auswählen. Aktuell machen von ca. 1500 MVPs 79 MVPs mit. Aus der Gruppe der 79 MVPs des Programmes findet Ihr viele aus DACH und damit viele deutsch sprachige MVPs.

Als Beispiel nenne ich gerne meinen Kollegen Jan Hentschel, der MVP für AZURE ist.

 

Office 365 – neue Pläne für gemeinnützige Organisationen

Microsoft teilte heute auf seinem Blog „Microsoft Politik“ mit, dass Microsoft bereits Software über Office 365 in einem Wert von 32 Millionen Euro an gemeinnützige Organisationen vergeben hat. Dies bestätigt meine tägliche Arbeit, dass sehr viele gemeinnützige Vereine Office365 als Ihr Tool entdeckt haben und von den kostenlosen Plänen profitieren.

Nun setzt Microsoft noch einen drauf, wie man umgangssprachlich so schön sagt. Auf deren Webseite: http://office.microsoft.com/de-de/non-profit/vergleich-der-office-365-plane-fur-gemeinnutzige-einrichtungen-FX104081605.aspx

Werden neue Pläne für gemeinnützige Organisationen angezeigt. Konkret heißt dies, dass gemeinnützige Organisationen in Deutschland nun folgende Möglichkeiten haben:

1. Office 365 Small Business für gO – Variante 1

  • maximal 25 Benutzer
  • Exchange Online (Email)
  • Lync Online (Webkonferenzen, Chat usw.)
  • OneDrive for Business (alt: Skydrive Pro) mit 25 GB pro User
  • SpamSchutz
  • Community- und Telefonsupport
  • Intranetwebseite für die Teams
  • Office WebApps
  • mobile Apps für WindowsPhone, OneNote Apps, OWA usw.

2. Office 365 Small Business für gO – Variante 2

Zusätzlich zur Variante 1:

  • Office Professional Plus (5 Lizenzen pro Benutzer) bei 25 Nutzern
  • Websitepostfächer (Speichern, Freigeben von Mails und Dokumenten, Ordner für Projekte)
  • Office mobile Apps für IPhone + Android

3. Office 365 Enterprise E1 für gO

Unterschied zu Variante 1:

  • unbegrenzte Benutzer
  • Active-Directory-Integration
  • Websitepostfächer (Speichern, Freigeben von Mails und Dokumenten, Ordner für Projekte)

4. Office 365 Enterprise E3 für gO

Unterschied zu Variante 1:

  • Kosten pro User: 4,30 Euro pro User
  • Office Professional Plus (5 Lizenzen pro Benutzer) bei 25 Nutzern
  • Websitepostfächer (Speichern, Freigeben von Mails und Dokumenten, Ordner für Projekte)
  • Office mobile Apps für IPhone + Android
  • Active-Directory-Integration
  • Erweitere E-Mail Funktionen: Archivierung, gesetzliche Aufbewahrung (z.B. Vorratsdatenspeicherung), unbegrenzter Speicherplatz
  • Erweiterte Sprachfunktionen (gehostet Voicemails mit automatischen Telefonzentralenfunktion)
  • Business Intelligence (Erstellen und Verwalten von interaktiven Dachboards mit mehreren Datenquellen)

Quelle:
http://office.microsoft.com/de-de/non-profit/vergleich-der-office-365-plane-fur-gemeinnutzige-einrichtungen-FX104081605.aspx

Skydrive wird OneDrive

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet.“ Dies gilt eigentlich für Ehepaare, aber auch für Marken kein schlechter Spruch.

Seit heute die Webseite von Microsoft zu OneDrive auftauchte verbreitete sich schnell, dass Skydrive bald in OneDrive umbenannt werden wird. Microsoft muss den Namen ändern, da die Firma BSkyB, die einen Bezahlsender auch in Deutschland betreibt, vor einem britischen Gericht obsiegte. Das Gericht sah es als begründet an, dass der Name Skydrive zur Firma BSkyB gehöre und diese den Namen vor Microsoft gesichert hatte. Seit dem Urteil wird vermutet, dass die Firma Sky den Namen Skydrive für einen eigenen Videosteaming-Dienst oder auch für einen Cloudspeicher nutzen will.

 

Skydrive wird zu OneDrive
http://blog.microle.de/2014/01/27/skydrive-wird-zu-onedrive/

Nun wurde ich heute von meinem MVP, Blogkollegen und Freund Mark gefragt, warum Microsoft nun eigentlich den Namen auch in Deutschland ändern muss. Das Urteil wurde doch nur in Großbritannien gefällt, warum soll es nun Auswirkungen auf das gesamte Europa haben. Die Frage ist berechtigt, da aktuell wahrscheinlich zunächst 80% der Befragten mit Skydrive den Cloudspeicher von Microsoft verbinden würden und nicht die Firma Sky. Für Microsoft ist die Namensänderung mit hohen Kosten verbunden und auch die Marke Skydrive war ziemlich gut bei den Clouddienst gegen Googledocs, Telekom Cloud, Dropbox am Markt platziert.

 

Punkt 1: Urteil in Großbritannien
Urteil: http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Ch/2013/1826.html

BRITISH SKY BROADCASTING GROUP PLC
SKY IP INTERNATIONAL LIMITED
BRITISH SKY BROADCASTING LIMITED
SKY INTERNATIONAL AG

Claimants

– and –

MICROSOFT CORPORATION
MICROSOFT LUXEMBOURG SARL

Defendants

word Sky 5.6.2002). Sie ließ die Marke auch genau für den Schutzbereich der hier durch Microsofts Nutzung der Markte Skydrive fällt schützen: „Computer Software to enable searching of data; Computer programms, Computer Software, Computer Software to enable Connection to database and the Internet, Software supplied from the Internet“. + “ Class 35 (services): ‚receipt, storage and provision of computerized business information data.“

Weiterhin wurde die Markte beim Office for Harmonization in the internal Market (OHIM) 2010 gesichtet: „However, by a letter dated 12 April 2010, from Sky’s solicitors to the Office for Harmonization in the Internal Market (OHIM/HARM) Sky requested the amendment of classes 9, 35, and 42 pursuant to Article 50 of Council Regulation No: 207/2009. Article 50 reads as follows:
„1. A Community trade mark may be surrendered in respect of some or all of the goods or services for which it is registered.
2. The surrender shall be declared to the Office in writing by the proprietor of the trade mark.  It shall not have effect until it has been entered in the Register.
3. Surrender shall be entered only with the agreement of the proprietor…“

Microsoft darf die Markte Skydrive in Folge nicht mehr verwenden.

Punkt 2: Microsoft gegen The Office for Harmonization in the Internal Markt – Wortmarke „Skydrive“ der Klassen 9 und 35 – Gemeinschafsmarkenanmeldung Nr. 6 452 411.

 

Verfahrenszug: Die Widerspruchsabteilung des HARM gab dem Widerspruch Microsoft statt, die Beschwerdekammer hingegen wies die Beschwerde Microsofts zurück.

 

Microsoft beantragte daraufhin in dem Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof, die Entscheidung der Ersten Beschwerkekammer des HABM vom 19.1.2012 in der Sache R 2293/2010-1 aufzuheben und die Anmeldung für die Zulassung zur Eintragung an das HABM zurückzuweisen. Konkret gibt es um die Wortmarke Skydrive in der Gemeinschaftswortmarke „SKY“ (Nr. 3 203 411) für die Waren und Dienstleistungsklassen: 9, 35,38 und 42.

 

Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 8 I der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Gefahr der Verwechslung fehlerhaft beurteilte. Dies solle hilfsweise festgestellt werden, dass die Kammer keine zutreffende Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen hat. Weiterhin habe die Kommission das Vorliegen eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils und seiner privaten Tochtergesellschaften nicht nachgewiesen. Drittens liegt eine Verletzung des Art. 107 AEUV vor, da im angefochtenen Beschluss enthaltener Hinweis auf die Garantiemitteilung (Anwendung auf staatliche Hilfen) als solcher nicht ausreiche, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils nachzuweisen. Viertens gäbe es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des angeblichen Vorteils und der Intensität der angenommen staatlichen Hilfen. und fünftens, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Erforderlich, Angemessen und Geeignetheit), da zum einen die Gründung eines öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmens (EPIC) einer Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterworfen werde und zu anderen zu enge Voraussetzungen vorgeschrieben würden.

 

Die Klage wurde abgewiesen und das Marktenrecht Sky IP International Ltd zugesprochen.

 

Zusammenfasssung:

Durch den Beschluss des EUGH vom 16.9.2013 in der Rechtssache T-152/12 wird endgültig der Markenname Skydrive für den europäischen Raum der Firma Sky IP International Ltd zugesprochen. Microsoft darf die Marke in Europa nicht mehr verwenden.

Skydrive = OneDrive

Skydrive Pro = One Drive for Business

 

Quellen:

Urteil des englischen Gerichtes:
1826 – Skydrive

Beschluss es EUGH – (Rechtssache T-153/12)
Beschluss-EUGH-Skydrive

Klage, eingereicht am 5. April 2012 — Microsoft/HABM — Sky IP (SKYDRIVE) (Rechtssache T-153/12)
LexUriServ-Skydrive_Binnenmarkt

 

 

Neue EU Umwelt Richtlinie für Computer und Server

Besonders für Hersteller von Computern und Computerserver wird wohl eine neue EU Richtlinie sein. Hier werden nun EU-weit neue Standards eingeführt:

VERORDNUNG (EU) Nr. 617/2013 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2013
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern

EU-Richtlinie-Umwelt-Computer

Office 365 Probefaht – Chat mit MVPs

In der kommenden Woche am 30.01.2014 findet in der BMW Niederlassung in München Föttmachingen eine Live Sendung zum Thema Office 365 statt. Es gibt zwei Sessions von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und von 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

„Unter allen Teilnehmern der Live-Webcasts am 30. Januar 2014 werden folgende Gewinne verlost:

Anmeldung:
https://www.event-team.com/events/office365probefahrt/Anmeldung.aspx?sttc=000000

MVPs und Microsoft Experten im Chat: (ja ich bin dabei)
http://www.office365-probefahrt.de/chatexperten.aspx

Yammer für Office 365 Academic Pläne

Es ist kein Aprilscherz, dass am 1.04.2014 alle EDU Pläne Yammer als Kommunikationsmittel erhalten. Wie bereits auf einigen Webseiten geleakt, könnte korrekt sein.

[Update 27.01.2014: offizielle Webseite:
http://www.edu365.de/Dienste/Kommunikation/1954_Yammer_Enterprise.htm]

Ich finde diesen Schritt richtig und gut. Gerade in Bildungseinrichtungen sind sehr viele jüngere Leute, die mehr mit Social-Media-Diensten wie Twitter aufwachsen als mit Facebook und Co. Einige Blogger meinen bereits, dass mit der kommenden Generation Twitter, Yammer oder andere ähnliche Dienste mehr genutzt werden, als nun schon klassische Dienste wie Facebook. Viele Jugendliche nutzen Facebook nicht mehr, weil bereits Ihre Eltern in Facebook waren und sind. Wer will schon mit seinen Eltern über Facebook befreundet sein, wenn man gerade in der Pubertät steckt.

Yammer – Apps:
https://about.yammer.com/product/mobile/windows/
Yammer ist auch bereits mit Apps auf den größten Plattformen vertreten, so dass Schülerinnen, die meist ein Android-Smartphone haben Yammer nutzen können.

WindowsPhone:
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/yammer/54b05abd-9724-42a7-9b22-59fc71a8c59d

Windows 8.1 App:
http://apps.microsoft.com/windows/en-us/app/yammer-feed/182eac4d-b913-49f0-9049-ab036c272ac3

Desktop:
https://about.yammer.com/product/desktop-application/

Andorid:
https://play.google.com/store/apps/details?id=com.yammer.v1

IOS:
https://itunes.apple.com/app/yammer/id289559439?mt=8

 

[BGH] wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit sogenannter „Tippfehler-Domains“

 

„Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit
eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise
eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.“

Die Klägerin des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof unter dem Domainnamen WWW.wetteronline.de im Internet einen Wetterdienst mit Informationen zu Orten und dessen Wetterdaten. Nutzer die diese Seite besuchen wollen, aber einen Tippfehler begehen gelangen auf www.wetteronlin.de. Auf der zuletzt genannten Webseite wird für private Krankenversicherungen geworben und die Beklagte, der Betreiber dieser Webseite, erhält pro Aufruf ein Entgeld.

Die Klägerin macht geltend, dass Sie durch das Vorgehen der Beklagten in unlauterer Weise behindert wird und ihre Namensrechte verletzt sehe. Sie hat daher den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnames www.wetteronlin.de sowie Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Im ersten Rechtszug am Landgericht Köln wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg, da das Berufungsgericht ebenfalls die geltend gemachten Ansprüche unter dem wettbewerbswidrigen Behinderung und auch wegen Verletzung des Namensrechtes der Klägerin subsumierte.

Urteil des Bundesgerichtshofes
Namensrecht

Die Beklagte legte auch dagegen Revision ein und der Bundesgerichtshof hob in dieser jetzigen Entscheidung die Klage bezogen auf die Verletzung das Namensrecht auf. „Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung
„wetteronline“ verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit „wetteronline“ wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten.“
Wettbewerbsrecht
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die „konkrete Benutzung der „Tippfehler-Domain“ unter dem Gerichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer sauf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite wetteronline.de befinde.“
Die beantragte Löschung der Domain aus unlauterem Wettbewerb verneinten die Richter des I. Zivilsenates, da „eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert„.

Quelle:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 010/2014 vom 22.01.2014

Rechtszug:
Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12 – wetteronline.de
LG Köln – Urteil vom 9. August 2011 – 81 O 42/11, juris
OLG Köln – Urteil vom 10. Februar 2012 – 6 U 187/11,  WRP 2012, 989

 

Office 365 und IUR

IUR oder Internal Use Rights sind die Rechte eine Software auch intern produktiv einsetzen zu können, um den Partner so mit aktuellster Software auszustatten. Dies wird als Ziel auf diversen Microsoft Homepages so publiziert. Besonders interessant sind die IUR in Verbindung mit Office 365 als Partner-Benefiz. Früher wurde BPOS an Partner rausgegeben und seit der Verfügbarkeit von Office 365 zunächst der Plan E1 und später der Plan E3. Der E1 Plan lässt sich auf E3 umstellen. (Link)

Kernfrage:
Fraglich ist nun inwieweit die Office 365 Pläne/Plan des Partners IUR Rechte besitzen.

Antwort:
Ja, Sie dürfen die Lizenzen im Unternehmen einsetzen. Die Bedingungen für den Einsatz sind in den FAQ zu finden.

Microsoft Partner

Community
Abonnement
Silver
Gold

Cloud Partner

Account – Anzahlen:
Cloud Essentials: 25 Office 365 Accounts (Partner vor dem 08.07.2013), 5 Office365 Accounts (Partner nach dem 08.07.2013)
Cloud Accelerate: 250 Office 365 Accounts

Einsatz im Unternehmen für Cloud Partner(Auszug):

„*Ihre Anmeldung bei Cloud Essentials oder Cloud Accelerate berechtigt Sie, die Softwarebenefits für den internen Gebrauch zu nutzen, die in der vorangegangenen Tabelle aufgeführt sind. Wenn Ihre aktuellen Lizenzen aktiv verwendet werden, werden sie automatisch bis zum 30. Juni 2014 verlängert. Werden sie nicht aktiv verwendet, laufen die Lizenzen zum Ablaufdatum im Microsoft Online Services Portal ab.“

 

 

Links:
Internal Use Right für Partner Unternehmen (alte Partner Webseite)
PartnerProgramm Webseite (neu)
Office365 IUR für Cloud Partner
Office 365 Partner FAQs
Partner Programm Benefiz – Tabelle (Cloud Partner)

PowerPoint Präsentation für Partner Thema: Office 365, IUR + Anleitung:
W15-Microsoft-Office-365-Partner-Features-German

Domainrecht – Teil 1

In Office 365, aber in jedem Webprojekt braucht man eine Domain, die User von Außen ansteuern können. Bei Office 365 kann eine Domain darüber hinaus direkt eingebunden werden. Diese Domain kann als Account genutzt werden, als Email (Exchange) oder auch als Webseite (SharePoint Online). Zunächst beginne ich mit meinigen Grundlagen:

Grundlagen

Vergabe von Domains:

  • Nach Prioritätsprinzip von der DENIC e.g. (Deutsches Network Information Center – eingetragene Genossenschaft). Oft durch einen Provider (Private, die der amerikanischen Internet Society zugeordnet sind und Accounts bei der DENIC e.g. haben) wie 1&1 oder Strato, die für den User die Domain registrieren und die Kosten für diese übernehmen.
  • Domainabfrage für .de
  • Ob durch die Vergabe einer Domain Rechte Dritter verletzt werden, wird nicht geprüft, sofern die Rechtsverletzung nicht offenkundig ist und für die DENIC ohne weiteres feststellbar  (BGHZ 148,S 13ff. „Ambiente“) Der Namensinhaber hat aus dem Grund keine Rechte auf „Sperrung“ seines Namens für künftige Einträge. (BGHZ ZUM 2004, S 561ff.)
  • Problem: Domain-Grabbing
    (OLG Karlsruhe ZUM 1998, S. 944f.)
  • Eine gesetzliche Regelung für die Vergabe von Domains gibt es nicht.

Nutzung:

  • Rechtlich ist das Nutzungsrecht an einer Domain der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2005, S. 589ff. „Adacta“) regelt.

Einfache Übertragung

  • Schriftliche Einwilligung des Domaininhabers, alles nötige zu tun, die Domain auf einen neuen Eigentümer zu übertragen.
  • Eventuell: Zugangsdaten zu dem Account, der die Domain verwaltet und damit Übernahme der Domain. Jedoch auch hier muss im Rahmen eines Wechsels des Inhabers eine schrifliche Einwilligung vorliegen. Alternativ muss die Einwilligung im Rechtsweg erstritten werden. (z.B. Wettbewerbs- oder Markenrecht
  • Vorlegen der schriftlichen Einwilligung beim Provider

Pfändung einer Domain

  • Im Wege der Zwangsvollstreckung
  • Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO, in das vollstreckt werden kann, ist die Gesamtheit der schuldnerischen Ansprüche, die den Inhaber der Domain gegenüber der Denic aus dem Registrierungsvertrag zustehen.
    BGH NJW 2005, S. 3353ff. „Domain-Pfändung“
  • Die Ansprüche gegen die DENIC werden als Konnektierungsanspruch und als Registrierungsanspruch bezeichnet.

Schutz vor und gegen Domains

Einfachgesetzlich:

  • Schutz von Domains aus §§ 14,15 MarkenG bzw. § 12 BGB ableiten
  • Eine Domain ist markenrechtlich geschützt, wenn sie im Wesentlichen einer Marke entspricht. Ist das nicht der Fall, so kann sie doch ein Unternehmenskennzeichen sein. Handelt es sich auch nicht um die Domain eines Unternehmens, so kann sich der Domaininhaber schließlich auf das Namensrecht § 12 BGB berufen.[1]
  • Wer ohne rechtfertigenden Grund eine Domain verwendet, die die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Domainnamen beinhaltet, dem kann der Berechtigte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 14,15 MarkenG entgegenhalten.[2]
  • Markennamen sind ins Markenregister einzutragen beim Deutschen Patentamts
  • Unternehmenskennzeichnungen sind als Form der Geschäftsbeziehungen unter § 5 Abs. 1 MarkenG geführt. Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip gemäß § 14 V i.m. II Nr. 1 bzw § 15 IV MarkenG)
  • Das Recht an einem Unternehmenskennzeichnen entsteht durch dessen Ingebrauchnahme im inländischen geschäftlichen Verkehr.[3]

 

Ansprüche:

  • Unterlassensanspruch gegen den unrechtmäßigen Verwender einer fremden Domain
    § § 14 V, 15 II,IV MarkenG (Unternehmen) bzw. §§ 12 II, 823 I, 1004 I BGB (übrige nicht vom Markenrecht gedeckte Personen)
  • Schadenseratzanspruch, der indes Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Die Höhe des SE richtet sich nach dem Schaden, der beim Verletzten entstanden ist. Lizenzanalogie nach §14 VI Satz 3, § 15 V Satz 2 Marken G.
    Ohne konkrete Anhaltspunkte: LG Hamburg 50Euro[4]
    Bei Namensrechtverletzungen ist die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie zulässig. Der Schaden bei einer Marken- oder Namensverletzung durch bloße Registrierung muss konkret berechnet werden. Dabei spielen Bekanntheit der Marke und Ausnutzung des guten Rufes keine Rolle.[5]
  • Übertragunsganspruch fehlt!
    Gesetzlich ist kein Anspruch normiert und dieser lässt sich im Rahmen des SE konstruieren, so Fechner.
    ABER: durch BGH durch Rechtsfortbildung normiert:
    „Wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domainnamens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internetadresse dartun kann, kann der Inhaber des Domainnamens verpflichtet sein, seinen Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen. Im Übrigen steht dem Berechtigten gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domainnamens kein Anspruch auf Überschreibung, sofern nur ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens zu.“[6]
    BGHZ 149, S. 191ff „Shell“
  • Namensschutz gemäß § 12 BGB
    Soweit die Domain einen eigenen Namensbestandteil hat
    Gilt vor allem, wenn die Verletzung außerhalb des geschäftlichen Bereichs stattfindet.
    geschützt wird neben Personen auch Namen von juristischen Personen oder auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sind so geschützt.
    Bei einer unzulässigen Nutzung entsteht ein SE gemäß § 12 und § 823 I BGB

Die Rechtsprechung hat Namensschutz auch gegenüber bloß reservierten Domains gestattet, die nur auf leere Seiten verweisen.[7]
Namensschutz greift auch gegenüber Dispute-Einträgen.[8]
Namensschutz soll nach Teilen der RSP und der Lit. Auch gegenüber den Providern gelten, weil diese selbst kein Namensrecht haben.[9] Der Provider sollte die Domain direkt im Namen seines Kunden anmelden. Dieser Rechtsprechung kann freilich nicht gefolgt werden, weil die Domainnutzer in solchen Fällen ein Namensrecht haben und in dieser Fallkonstruktion die Domainregistrierung keine Verletzung des Namensrechts sein kann. Dass es eine vertragliche Konstruktion gibt, dem Host der Nutzung der Domain für seinen Kunden zu ermöglichen, zeigt deutlich, dass der Namensträger hier nicht schutzbedürftig ist.[10]

  • Gezielter Behinderung oder sonstige Umstände[11]
    §§ 826, 1004 BGB
  • Lösungsanspruch
    ist gegeben gegen den nichtberechtigten Nutzer, aber nicht auf Übertragung des Domain-Names. Dies gilt, weil die bessere Berichtigung des Obsiegten nur im Verhältnis zum Unterlegenen, nicht jedoch gegenüber Dritten festgestellt wird.[12]
    Ein Lösungsanspruch ist auch nur gegeben, wenn der Domaininhaber keine relevante Möglichkeit vorträgt die Domain legal zu nutzen, sei es für Geschäftszwecke außerhalb des für die Marke eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungsbereiches. In allen anderen Fällen geht der Anspruch nur auf Unterlassung, der kennzeichenverletzten Nutzung der Domain. Damit gibt es einen Lösungsanspruch nur bei bekannten Marken oder Grabbing-Fällen. Außerdem lassen sich Namensrechtliche Ansprüche einfacher durchsetzen als Markenrechtliche.

Störer
Störer ist in der Regel der Domain-Inhaber. Sein Provider kann es sein, wenn der Domain-Inhaber schlecht oder gar nicht erreichbar ist. Ein Sitz des Domaininhabers im Ausland reicht dafür oft aus.[13]

 

wichtige Entscheidungen:

Heidelberg.de
LG Mannheim NJW 1996, S 2736f.

Krupp.de
OLG Hamm NJW-CoR 1998, S 175

Shell.de
OLG München ZUM 1999, BGH NJW 2007, S. 682 ff.

Solingen
BGH NJW  2007, S. 682ff.

x.info/ Entscheidungen im Bereich Rechtsprobleme bei gleichnamigen Domains z.B.:
BGH CR 2007, 36; KG, NJW 1997, 3321
OLG Frankfurt Urt. 12.4.2000 – 6 W 33/00 – JurPC Web-Dok 87/2000
OLG München NJW-RR 1998, 984

Vereine (Namensschutz)
OLG München CR 2002, 449



[1] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 244

[2] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 245

[3] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 247

[4] LG Hamburg, Urtl. V. 2.7.2002. 312 O 116/02

[5] OLG Karlsruhe, Urtl. 12.2.2003, 6 U 1/02

[6] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 251

[7] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1216

[8] BGH GRUR 2008, 1089

[9] OLG Celle CR 2004, 772; CR 2006, 697; Rössel, CR 2004, 754

[10] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1216 und auch LG Hannover Urt. 22.4.2005 9 O 174/04, OLG Stuttgart CR 2006. 269

[11] Domain-Grabbing, z.B. LG München I, MMR 2006, 692

[12] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1225 + GBH, GRUR 2002, 622(626) = NJW 2002, 2031 (2035); Foerstl, CR 2002, 518 (524); Freitag in Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internet-.Recht, S. 459 (484f.)

[13] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1228