Category Archives: Recht

Filesharing – Anwälte müssen reisen

Der Rechtsanwalt Kim hat in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg erreicht, dass Abmahnanwälte sich den Gerichtsstand nicht mehr aussuchen können. Dies nannte man auch den “Fliegenden Gerichtsstand”. Anwälte suchen sich bei Urheberrechtsstreitigkeiten oft den Sitz der eigenen Kanzlei aus, damit könnte nun Schluss sein.

Laut des Amtsgerichtes Hamburg ist der Gerichtsstand der Wohnort des Beschuldigen und in Ermangelung eines solchen der gewöhnliche Aufenthaltsort. Dies könnte nun ein erstes Urteil in einer Reihe von Urteilen sein, dass es Abmahnanwälten nicht mehr gewährt den Standort der Kanzlei oder auch den für Sie rechtlich günstigsten Gerichtsstand zu nehmen.

Mit diesem Urteil hält sich das AG Hamburg an die übliche zivilrechtliche Praxis, dass der Gerichtsstand, wenn nicht vereinbart, der Wohnort des Angeklagten sein muss.

Ob sich diese Meinung durchsetzt und die Abmahnanwälte nun zu reisenden Abmahnanwälten werden ist fraglich.

Wer dies nachlesen möchte, dann es auf der Webseite des Anwaltes Kim:
http://www.rechtsanwalt-kim.de/2013/09/25/ag-hamburg-lehnt-eigene-oertliche-zustaendigkeit-anwendung-eines-fliegenden-gerichtsstands-fuer-filesharing-klage-ab/

Link zum Urteil auf der Webseite:
http://www.rechtsanwalt-kim.de/files/AG_Hamburg_23a_C_254-13-b.pdf

Abmahnungswelle – Datenschutzerklärung

Geld verdienen möchten einige Personen vorallem über Abmahnungen. Seit der letzten Abmahnungswelle zum Thema Impresssum bei Facebook ist es ja noch nicht so lange her.

Ein aktuelles Urteil könnte eine neue Abmahnwelle erzeugen:  Thema Datenschutzerklärung

Oberlandesgericht Hamburg vom 27.6.2013 Az.: 3 U 26/12

Tenor:

“§ 13 TMG, wonach Dienstanbieter den Nutzen zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, ist eine im Sinne des § 4 XI UWG das Marktverhalten regelende Norm. Denn nach den Erwägungsgründen der dieser Norm zugrundeliegenden Datenschutzrichtline 94/46/EG soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entaltung des Mitbewerbers geschützt werden.

Den Erwägungsgründen zur Richtlinie ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die in § 13 TMG geregelten Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme dienen, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.”

 

Beispiel für eine Datenschutzerklärung von Recht24
http://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html

 

Der Pornodreh und das Urheberrecht

Das Landgericht München I hatte sich mit einem pikaten Fall zu beschäftigen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt war der Fall so gelagert, dass ein Provider über einen Gestattungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG und einer Sicherungsanordnung gezwungen werden sollte, die Daten einer Person herrauszugeben.

Klägerin:

Die Klägerin war ein Unternehmen, welches in den USA ihren SItz hatte. Sie trug im Verfahren vor, dass sie Herstellerin für erotische Filme sei. Die Werke seien über das Internet weltweit abrufbar und so auch in Deutschland zu sehen. Im Übrigen handelt es sich um die Filme “Flexible Beauty” und “Young Passion”, die am 19.10.2012 und am 17.10.2012 erstmals weltweit veröffentlicht wurden.

Entgegnung der Beklagten

Die Beklagte entgegnete mit einer Beschwerde, dass hinsichtlich des Filmes “Flexible Beauty” die Klägerin keinen Schutz als Filmwerk genieße und auch mangels eines hinreichenden Vortrages zum erstmaligen Erscheinens auch keinen Schutz als Laufbild. Desweiteren sei im Abspann nur die Firma X-Art zu sehen und ein Online-Portal oder ein Video- oder DVD Exemplare des Filmes. Letztlich seit in einem anderen Verfahren gegen die Antragstellerin im Rahmen eines Versäumnisurteils festgestellt worden, dass diese im Hinblick auf den oben erwähnten FIlm keine Rechte gegen den Beteiligen zustehen.

Knackpunkt

Als Kern des Verfahrens ist einmal die prozessuale Frage, ob die Klägerin ausreichende Beweise beigebracht und begründet hat und auf der anderen Seite ob für die Filme ein Urheberrechtsschutz gemäß eines Filmwerks gemäß § 94 UrhG oder sekundär der Schutz über die Laufbilder gemäß §§ 94,95,128 II, 126 II UrhG zusteht.

Urteil

Das Gericht sah die Beschwerde der Beklagten als begründet an, da die Klägerin bis zum Tag der Urteilsverkündung die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen urheberrechtlichen Schutzes für  die beiden FIlme in der Bundesrepublik Deutschland nicht glaubhaft gemacht hat.

  • Keine Schutzfähigkeit des Film “Flexible Beauty” als Filmwerk gemäß §94 UrhG. “Es handelt sich in dem [7:43] Minuten langen Film lediglich um sexuelle Vorgänge in primitiver Weise. […] Es fehlt offensichtlich an einer persönlchen geistigen Schöpfung gemäß § 2 II UrhG).
  • [Ausgelassen: Thema Veröffentlichung]
  • Keine Schutzfähigkeit bezüglich des Film “Young Passion”. Es handelt sich um reine Pornografie, die keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen kann.
  • Keine Schutzfähigkeit beider Filme als Laufwerk. Die Klägerin ist in Bezug auf die Umstände des Erscheinens ebenfalls beweisfällig geblieben.

 

 

 

Quelle:
Landgericht München I vom 25.10.2013, Az.: 7 O 22293/12
http://openjur.de/u/635481.html

 

Law Enforcement Request 2012

 

Microsoft veröffentlichte gegen Ende 2012 ihre Statistik über Anfragen von Bundes- oder Landesbehörden (z.B. Bundespolizei, Landespolizei, Verfassungsschutz, BKA) . Diese Anfragen waren Auskunftsanfragen zu Accounts (z.B. Skype, Hotmail, Outlook oder auch Live).

In Deutschland:

  • 8.419 Anfragen insgesamt
  • 13.226 Benutzeraccounts wurden angefragt

Von den 8.419 Anfragen wurden in 0 % der Fälle Content herausgegeben, aber in 84,2 % der Fälle wurden nicht Content bezogene Daten freigegeben (z.B. Name, Adresse, Email).

In 15,8 % der Anfragen wurden keine Daten gefunden. Nur in 0,1 % der Anfragen wurden Daten gefunden.

 

 

Quelle:
Webseite der Microsoft Corporation:

http://www.microsoft.com/about/corporatecitizenship/en-us/reporting/transparency/

Weiterveräußerung gebrauchter Bücher ?

 

 

In meinem letzten Beitrag habe ich über die noch offenen Frage des Weiterverkaufes von Musik oder auch E-Books im Onlinebereich gesprochen. Heutzutage gestaltet es sich schwierig, bzw. überhaupt nicht seine eingekauften Musiktitel oder E-Books weiterzuverkaufen. Die Flexibilität einer Musik-CD oder eines klassischen Buches ist so gut wie nicht vorhanden.

Nun kommt seit Anfang 2013 etwas Bewegung in den Bereich:

1. Fall ReDigi vor dem Bezirksgericht des Southern District of New York (No. 12 Civ 95)

Parteien: Capitol Records, LLC (Plaintiff) ./. ReDiGi Inc (Defendant)

Sachlage:
Das Musiklabel Capitol Records wirft der Firma ReDiGi vor illegal ITunes Dateien anzubieten. ReDigi wehrt sich und behauptet ausdrücklich keine Tauschbörse für illegal runtergeladene Musik zu sein.

ReDigi bietet lediglich an auf ITunes runtergeladene Musik weiterzuverkaufen. Die Musik wird dazu auf deren Server hochgeladen. Beim Hochladen prüft ReDigi, ob es sich um legal erworbene Musik handelt. Wenn jemand die Musik kauft, soll die Software von ReDigi beim Rechner des Kunden gewährleisten, dass diese wieder gelöscht wird.

Entscheidung:
Laut des Richters des Bezirksgerichtes des Southern District of New York Herrn Richard Sullivan, lässt sich dieses Geschäftsmodell nicht mit dem amerikanischen Urheberrecht vereinbaren. Damit stellt sich das Gericht auf die Seite der Musikindustrie.

Der Käufer eines Musiktitels dürfe zwar die Originaldatei weiterverkaufen, aber nicht eine Kopie davon. Die “First-Sale-Doctrine” sei in diesem Fall nicht für digitale Güter anwendbar. Diese Doctrine ist mit dem europäischen Recht, bzw. dem “Erschöpfungsgrundsatz” vergleichbar. Auf die Einwände der Verteidigung, dass man in einer digitalen Welt nicht mehr auf Datenträger abstellen könnte, ging der Richter nicht ein. Es sei nicht seine Entscheidung, er wende nur geltendes Recht an. Ein Weiterverkauf Online sei laut geltendem Recht physikalisch nicht möglich.

Das Unternehmen hat die Revision angekündigt und will auch bald in Europa gebrauchte Musik verkaufen und das Geschäftsmodell erweitern. Damit wird der Fall wahrscheinlich schnell auch bei uns vor dem EUGH landen. Es bleibt spannend, denn das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.  
2. Urteil des Landgerichtes Bielefeld vom 5.März 2o13 (Az.: 4 O 191/11)

Parteien:
Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. ./. Telemediendienst? (nicht namentlich genannt)

Sachlage:
Der Verband wollte vor dem Gericht klären lassen, ob EBooks wie gebrauchte Software weiterverkauft werden dürfe. Dies hatte der EUGH wenige Monate vor Software bejaht.

Entscheidung:
Das LG Bielefeld entscheid, dass das Urteil des EUGH lediglich für Software gelte und wies die Klage ab. Der Weiterverkauf von Ebooks ist damit verboten. Auf Ebooks finde die Urheberrichtline Anwendung und eben nicht die Softwarerichtlinie.

 

 

Onlinevideorecorder – final – BGH Urteil

 

Durch die Urteilsverkündung des Bundesgerichtshofes vom 11.04.2013 beendet der BGH den Streit zum Thema Videorecorder.

Entscheidung:

 

 
Gründe: 

 

 

Quelle:

BGH I ZR 152/11
11. April 2013
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=70ca1f45c567d5672d218c5ccc47475a&nr=63981&pos=0&anz=1

 

Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Lizenzverkauf

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 12.05.2009
Aktenzeichen: 11W 15/09

Der Handel mit Software-Echtheitszertifikaten und Product-Keys ist zunächst nicht erlaubt. Der Ersterwerber darf bei so genannten Volumenschlüssel nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers an einen Zweiterwerber die Nutzungsrechte der Software abtreten. Dies gilt auch für den Download der Software, in dem der Ersterwerber dem Zweiterwerber überzählige Lizenzen veräußert, so das OLG Frankfurt.

Dieses Urteil aus dem Jahre 2009 besitzt einige Nachfolger, so dass die Frage der Veräußerung im Rahmen des Erschöpfungsgrundsatzes bei einem Softwareüberlassungsvertrag noch nicht abschließend geklärt ist.

Besonderes Augenmerk haben folgende Urteile:

BGH  –  UsedSoft Entscheidung
bei Telemedicus : http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/1153-BGH-Az-I-ZR-12908-UsedSoft.html)

OLG Düsseldorf – Erschöpfung bei vorinstallierter Software
bei Telemedicus: http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/870-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-U-24708-Erschoepfung-bei-vorinstallierter-Software.html

In dieser Situation muss man zwischen den verschiedenen Arten und der Vergabe/Verkauf/Miete/Überlassung der Software unterscheiden. Dies behandelte ich in den nächsten Beiträgen auf diesem Blog.

 

Quelle:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1972

http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/898-OLG-Frankfurt-a.-M.-Az-11-W-1509-Erschoepfung-des-Verbreitungsrechts-bei-Lizenzverkauf.html

 

Haftung in einer WG für Urheberrechtsverletzungen

 

Gerade in Köln und vielen anderen Universitätsstädten bestehen viele WGs mit drei oder mehr Studierenden. Üblicherweise bestehen bei den Mietverträgen ein Hauptmieter und einige Untermieter. Fast alle dieser WGs haben einen Telefonanschluss und einen Anschluss zum Internet über einen einzelnen Vertrag mit einem Provider.

In diesem Fall hatte die WG einen Vertrag bei U2 als Provider.

Der Kläger, eine Verwertungsgesellschaft, wurde von einem der größten Tonträgerherstellern beauftragt, Verletzungen gegen das Urheberrecht zu verfolgen.

In diesem konkreten Fall wird der WG vorgeworfen über Filesharing im Jahr 2007 552 Musikdateien über das Gnutella Protokoll runtergeladen zu haben. Dies wurde von einem Ermittler durch den Sniffer Wireshark mitgeschnitten und aufgezeichnet.

 

LG Köln
Urteil vom 14.03.2013
14 O 320/12
nicht rechtskräftig

 

 Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet:

“2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Nach den Umständen in der Wohnung in der P-Str. in Potsdam und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung weder selbst begangen noch an ihr als Teilnehmer beteiligt war. Ferner war er für sie auch nicht als Störer verantwortlich. Gegen ihn bestehen daher keine Ansprüche der Klägerinnen auf Schadensersatz gemäß § 97 UrhG, § 832 BGB oder § 823 BGB noch Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (§§ 683, 670 BGB).” 

 

Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/14_O_320_12_Urteil_20130314.html

 

 

Leistungsschutzrecht ist durch den Bundesrat

 

Alle Informationen:

  • endgültige verabschiedete Vorlage und die passenden Drucksachen findet Ihr hier:

http://www.bundesrat.de/cln_320/nn_2372724/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2013/0101-200/0162-13.html

Die verabschiedete Vorlage muss nun noch von unserem Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, damit es zu einem festgelegten Termin in Kraft tritt.