Category Archives: EU-Recht

über 7.000 Stellungnahmen bei der EU Konsultation zum europäischen Urheberrecht

Ich hatte zu Beginn dieses Jahres mehrfach dazu aufgefordert sich an der Konsultation der EU Kommission zum europäischen Urheberrecht zu beteiligen. Nachdem die Konsultation noch einmal um einen Monat verlängert wurde, endete diese an 5. März 2014.

 

Das Ergebnis kann sich sehen lassen und wird den Mitarbeitern der Kommission erfreulicher Weise viel arbeit machen. Denn es wurden 7.474 Stellungnahmen eingereicht.

 

Alle Stellungnahmen kann man auf dieser Webseite der EU Kommission downloaden:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/index_en.htm

 

Eine Auflistung der größeren und bekannten Stellungnahmen wie die der Bitkom lassen sich auf den Webseiten der Verbände finden

Bitkom: http://www.bitkom.org/de/themen/54834_78786.aspx

oder gesammelt hier auf der Webseite urheberrecht.org

http://www.urheberrecht.org/topic/EU-Konsultation/

 

 

 

 

Gutachten: „Die Regulierung des Datenschutzes und des Urheberrechts in der digitalen Welt“

Da surft man durch das Netz und was findet man ein Gutachten der Verbraucherzentrale zum Thema „Die Regulierung des Datenschutzes und des Urheberrechts in der digitalen Welt“.

Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel von der Forschungsstelle für Verbraucherrecht an der Universität Bayreuth erstellt.

Kommentar zum Gutachten: (folgt am Wochenende)

 

 

http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Regulierung_Datenschutz_Urheberrecht_Digitale-Welt-Untersuchung-FFV-2014.pdf

In-App Käufe – Die EU reagiert – die Entwickler wohl auch

Die EU Kommission hat sich mit den Mitgliedsstaaten der EU zusammengeschlossen. Sie wollen das goldene Kalb des BGB oder besser gesagt die Kinder und Jugendlichen im Bezug auf In-App-Käufe besser schützen. Es gab und gibt sehr viele Beschwerden über dieses Geschäftsmodell, welches sich, auch aus eigener Erfahrung, wohl zu einem der verbreiteten Modelle der Finanzierung einer App gemacht haben. Dabei geht es nicht nur um Apps, sondern auch um Spiele bei Facebook und Co. in denen In-App-Käufe zum Alltag gehören.

In-App-Käufe
Bei dem speziellen Geschäftsmodell, welches bei Spielen in Social-Networks oder auch bei Apps sehr häufig zum Zuge kommt, handelt es sich um ein Lizenzmodell. Bei In App Käufen erhält der Nutzer in der Regel kostenlosen Zugang zu einer Anwendung. Diese enthält rudimentäre Funktionen oder enthält alle Funktionen, aber in Spielen muss man wesentlich mehr Zeit für ein Fortkommen investieren. Die Funktionen oder auch bestimmte Gegenstände in Spielen können per InAppKäufen nachgeordert werden.
Dieses Modell ist sehr beliebt, da der Nutzer oder auch der Kunde zunächst an die App gewöhnt wird und diese testen/nutzen kann. Bei Spielen kann der Spieler so Gegner schneller bezwingen, Aufgaben besser erfüllen oder einfach nur schöner Aussehen. Gerade in chinesischen oder auch tailändischen Gegenden leben ganze Branchen davon statt InAppKäufe Zeit zu investrieren und Spielfiguren zu leveln oder Gegenstände zu erspielen.

Gefahren bei In-App-Käufen

Die Gefahren oder auch gezielt provozierte Situation könnte man sehr sehr grob mit der Jamba-Situation erklären. In beiden Fällen werden gerade Kinder und Jugendliche angesprochen, damit diese früher Jamba-Klingeltöne und heute Apps oder auch bestimmte Funktionen und Features einer App/eines Spieles haben. Daraus entwickelt sich die Gefahr, dass man mit nur einem Klick ein Geschäft innerhalb einer App abschließt oder auch schon mal ein Abo zum Beispiel um Zugriff auf einen Server mit bestimmten Leveln zu erhalten.

Diese ist Gefahr auf der einen Seite verführt zu werden Geld schnell und umkompliziert auszugeben ist auf der anderen Seite für die Entwickler oder Betreiber der App oder des Spiels eine hervorragende Einnahmequelle. In einem Gespräch wenige Wochen nach dem Release von Siedler Online deutete ein Vertreter von Bluebyth an, dass die Firma mit In-App-Käufen bereits mehr Umsatz und im speziellen Gewinn gemacht hat, also mit allen sieben Boxgames zuvor.

Maßnahmen der EU-Kommission

Die EU Kommission hat in Gesprächen mit Firmen wie Google, Apple oder Amazon und auch Verbänden Regelungen aufgestellt, die die Gefahren von In-App-Käufen abfangen sollen. Diese schränken den Entwickler und damit auch das Geschäftsmodell ein. Es kommt der EU Kommission auf mehr Transparenz an und eine deutlich verbesserte Wortwahl.

Maßnahmen:

  • Games advertised as „free“ should not mislead consumers about the true costs involved;

  • Games should not contain direct exhortation to children to buy items in a game or to persuade an adult to buy items for them;

  • Consumers should be adequately informed about the payment arrangements for purchases and should not be debited through default settings without consumers’ explicit consent;

  • Traders should provide an email address so that consumers can contact them in case of queries or complaints.

 

Konsequenzen für die Entwickler

Hier eine kleine Checkliste für Entwickler. Die Regelungen sind noch nicht verbindlich und es gibt keine Konsequenzen, aber es schadet aktuell nicht sich an diese Vorgaben zu halten:

1. Keine Irreführung der Käufer/Nutzer
Wenn es In-App-Käufe in meiner Anwendung gibt habe ich in der Beschreibung der App selber und    auch bei der Bewerbung der App zum Beispiel im Store nicht geschrieben, dass diese free oder auch kostenlos ist.

2. Kinder nicht direkt auffordern zu kaufen oder Erziehungsberechtigte zu überreden
Wenn ich für meine Produkte in der App Werbung mache, dann ist diese neutral formuliert und richtet sich nicht an Kinder. Ich habe auch keine bestimmten Grafiken oder Bilder oder auch Logos verwendet, die sehr kindlich wirken um diese Zielgruppe direkt aufzufordern.
(Diese Regelung wurde unweit von einem Urteil bestätigt, in der eine Firma gezielt Werbung an Kinder gerichtet hatte. Dies soll in Zukunft wahrscheinlich ganz verboten sein. Weiterhin können Jugendliche in Deutschland nur im Rahmen ihres Taschengeldes Apps kaufen. Über eine gesonderte Einwilligung oder Genehmigungsverwaltung der Eltern ist wohl aus praktischen verwaltungstechnischen Gründen abzusehen. )

3. Abrechnung von In-App-Käufen
Die Abrechnung der Produkte aus In-App-Käufen müssen klar und deutlich aufgeschlüsselt werden. Der Kunde/User muss genau über die Kosten und das dafür erhaltene Produkt aufgeklärt werden.
Es muss dementsprechend einen üblichen „Warenkorb“ geben, der deutlich die zu kaufenden Produkte mit Preisen versieht und erst danach ein Kauf erfolgt. Es muss ebenso aufgeklärt werden, wie und wo das Geld abgebucht wird.

4. Kontaktmöglichkeit zum Entwickler/Betreiber
Ähnlich wie bei Internetseiten muss dem Kunden/User eine Kontaktmöglichkeit per Email an den Entwickler oder Betreiber der App zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde benötigt neben einem Kontaktformular eine Emailadresse, die er zur Kontaktaufnahme bei Fragen und Problemen nutzen kann.

Konsequenzen für die App-Store-Betreiber
In Deutschland geht die weit überwiegende Meinung davon aus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der  App-Store Betreiber in dem Punkt nichtig sind, dass das Geschäft nicht zwischen Ihnen und dem User zustande kommt, sondern zwischen dem User und dem Entwickler/Betreiber der App. Aktuell ist dies noch streitig, da die App-Store-Betreiber natürlich nicht wollen, dass diese durch eine Vertragsbeziehung in Haftungstatbestände kommen, sondern dass diese nur als reine Vermittler mit einer Vermittlungsgebühr fungieren.

Wir werden sehen, ob die Storebetreiber von Apple über Google bis Microsoft oder auch Amazon sich an die Regelungen halten und sogar ihre Zertifizierungsprozesse anpassen. Da es sich um amerikanische Unternehmen handelt, ist dies aktuell unwahrscheinlich. Aber erstmal sind nun die Storebetreiber am Zuge auf die Aktion der EU Kommission zu reagieren.

Quelle:
EU Kommission – Vertretung in Deutschland
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12568_de.htm

EU Kommission:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-847_en.htm

 

Apple Flagshipstores als Marke

Schon im Jahre 2010 ließ Apple sich seinen Flagshipstore als dreidimensionale Marke in den USA beim United Patent and Trademark Office eintragen. Das dreidimensionale Bild zeigt den typisch bekannten Store von Apple aus der Sicht auf den Eingang, mit rechteckigen Tischen, Lampen und Ausstellungsflächen.

Die Marke wurde in der Kategorie „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen“ eingetragen.

Nach der Beantragung der internationalen Registrierung hat das Deutsche Patent- und Markenamt diese für das deutsche Hoheitsgebiet abgelehnt. Diese Ablehnung wurde 2013 begründet, dass der Kunde eine solche Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehen könnte.

Das Bundespatentgericht legt nach der Beschwerde von Apple die Frage dem EUGH vor, ob „Aufmachungen, in der sich eine Dienstleistung verkörpert“ mit der „Aufmachung einer Ware“ gleichgesetzt werden kann.

Der EUGH entschied daraufhin, dass für die Eintragung einer Marke folgende drei Punkte erfüllt sein müssen:
1. ein Zeichen sein
2. sich grafisch darstellen lassen
3. geeignet sein, „Waren“ oder „Dienstleistungen“ eines Unternehmens von denjenigen anderen Unternehmen zu unterscheiden

Im vorliegenden Fall:
Es liegt vor, „wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht.“
„Was schließlich die Frage betrifft, ob Leistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, die Waren des Anmelders zu kaufen, „Dienstleistungen“ sein können, für die ein Zeichen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende als Marke eingetragen werden kann, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship Stores eines Herstellers von Waren darstellt, wenn dem keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht, rechtsgültig nicht nur für diese Waren eingetragen werden kann, sondern auch für Dienstleistungen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Leistungen, wie die in der Anmeldung von Apple genannten, die beispielsweise darin bestehen, in solchen Geschäften Vorführungen der dort ausgestellten Waren mittels Seminaren zu veranstalten, können für sich genommen entgeltliche Leistungen darstellen, die unter den Begriff „Dienstleistungen“ fallen. “

 

Ergebnis: JA, wenn:
“ die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung kein Eintragungshindernis entgegensteht.“

Nun muss das Bundespatentgericht noch entscheiden. Die Entscheidung wird auf Basis der oben genannten Gründe erfolgen.

Warum versucht es Apple?
Apple sieht immer mehr Konkurrenz in Firmen wie Microsoft, die ähnliche Stores mit fast identischem Aufbau eröffnen und so Apple auch in diesem Punkt Konkurrenz machen. Vergleicht mal zum Beispiel den Microsoft Store in Bellevue nähe Redmond mit einem Apple Flagship Store, sind die Ähnlichkeiten auf den ersten Blick zu sehen. Über die Eintragung als Marke hätte Apple so die stärken Rechte auch in Deutschland gegen Stores vorzugehen, die dieser entsprechen.

 

Rechtssache:
Urteil in der Rechtssache C-421/13 Apple Inc. / Deutsches Patent –  und Markenamt  
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-07/cp140098de.pdf

Mitteilung der EU zur digitalen Wirtschaft

Die EU Kommission des EU Parlamentes, der Rat, und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, sowie der Ausschuss der Regionen haben eine gemeinsame Erläuterung abgegeben. Diese hat aus meiner Sicht das Ziel allgemein zu informieren, zukünftige Pläne der EU zu erläutern und letztlich aktuelle Gegebenheiten Stellung zu beziehen.

Es geht darum, dass die Europäische Union in der weltweiten Datenwirtschaft konkurrenzfähig wird, ist und bleibt. Dafür spricht das Dokument folgende Punkte an:

1. Daten – Herzstück der künftigen Wissenschaft und Wissensgesellschaft
2. Für eine datengesteuerte EU-Wirtschaft
3. Ein Aktionsplan für die Verwirklichung der datengesteuerten Wirtschaft der Zukunft
4. Aufbau einer Kompetenzbasis
5. Instrument zur Beobachtung des Datenmarkts
6. Ermittlung der Prioritäten für die Forschung und Innovation in einzelnen Sektoren
7. Werkzeuge und Methoden für den Umgang mit Daten
8. Unterstützung neuer offener Normen
9. Grundinfrastrukturen für datengesteuerte Wirtschaft
9.1 Cloud Computing
9.2 E-Infrastrukturen und Hochleistungsrechner
9.3 Netze/Breitband/5G
9.4 Internet der Dinge
9.5 Infrastrukturen für öffentliche Daten
10. Regulierungsfragen
10.1 Schutz personenbezogener Daten und Verbraucherschutz
10.2 Data-Mining
10.3 Sicherheit

 

Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52014DC0442&from=EN

EU Kommission will Geistiges Eigentum besser schützen

Am heutigen Tage könnte man sich vorkommen, wie am zweiten Tag des Urheberrechtes. Neben der Bundesregierung gab auch die EU Kommission eine Pressemitteilung heraus.

Die EU Kommission kündigt einen Maßnahmenkataloge an der sich im Schwerpunkt mit der gewerbsmäßigen Rechtsverletzungen beschäftigen soll. („Follow the Money“)

Die EU Kommission definiert das Ziel wie folgt:
“ Ziel ist es, mit einem

1. internationalen Ansatz die neuesten Entwicklungen zu berücksichtigen

und die der Kommission derzeit zur

2. Verfügung stehenden Mittel zu verbessern, um

3. höhere Standards beim Immaterialgüterschutz in Drittländern zu fördern

und

4. den Handel mit schutzrechtsverletzenden Waren zu unterbinden.“

 

„Zur Bewältigung dieser Herausforderung sieht der Aktionsplan der EU zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums Folgendes vor:

  • Aufnahme eines Dialogs mit den Interessenträgern (z. B. mit Online-Anbietern von Werbe- und Zahlungsdienstleistungen) zur Verringerung der Gewinne aus gewerbsmäßigen Schutzrechtsverletzungen im Internet;
  • Einführung besonderer Sorgfaltspflichten für alle Akteure, die an der Herstellung von Waren mit einem hohen Gehalt an geistigem Eigentum beteiligt sind, da eine verantwortungsvolle Kontrolle der Lieferkette und die Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten das Risiko von Schutzrechtsverletzungen verringert;
  • Unterstützung kleiner Unternehmen bei der wirksameren Durchsetzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums durch Verbesserung der Gerichtsverfahren; zu diesem Zweck wird sich die Kommission zum ersten Mal mit den nationalen Regelungen befassen, die der direkten Unterstützung von KMU beim Zugang zur Justiz dienen;
  • Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Austausch bewährter Methoden;
  • Bereitstellung eines umfassenden Schulungsprogramms für die Behörden der Mitgliedstaaten, um rascher Präventivmaßnahmen gegen gewerbsmäßige schutzrechtsverletzende Aktivitäten in der gesamten EU treffen zu können und Hindernisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermitteln.

In Bezug auf den internationalen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums schlägt die Kommission vor:

  • Fortsetzung der multilateralen Bemühungen zur Verbesserung des internationalen Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums und Gewährleistung eines angemessenen und effizienten Schutzes für die Rechteinhaber in den das Immaterialgüterrecht betreffenden Kapiteln bilateraler Handelsabkommen;
  • Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Rahmen von Dialogen über geistiges Eigentum und entsprechenden Arbeitsgruppen, um die systemischen Probleme und zentralen Schwachstellen in ihren Immaterialgüterschutzsystemen zu beheben;
  • Durchführung regelmäßiger Erhebungen zur Aufstellung einer Liste von „Schwerpunktländern“ für gezielte Anstrengungen der EU;
  • Unterstützung von KMU und Rechteinhabern vor Ort durch konkrete Maßnahmen wie Helpdesks für Rechte des geistigen Eigentums bei gleichzeitiger Mobilisierung und Stärkung der Sachkenntnis in den Vertretungen der EU und der Mitgliedstaaten in Drittländern auf dem Gebiet des geistigen Eigentums;
  • Bereitstellung und Bekanntmachung von geeigneten Programmen für technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums für Drittländer (z. B. Schulung, Kapazitätsaufbau, Mobilisierung von Vermögenswerten in Form von geistigem Eigentum).

Nächste Schritte sollen in den kommenden zwei Jahren 2015/2014
+ „Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Kommission prüfen, ob weitere, möglicherweise legislative Maßnahmen erforderlich sind.“
Quelle:
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12509_de.htm

„Fragen und Antworten in diesem Memo (in englischer Sprache): MEMO/14/449

Zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums siehe hier.

Zu Handel und geistiges Eigentum siehe hier.“

Leading Enterprise Social Plattform

Auf dem Yammer Blog und im Microsoft News Bereich wurde heute eine Studie der Forrester Research veröffentlicht. Diese Studie rum um Enterprise Social Plattformen bescheinigte Yammer in Kombination mit Yammer, sowie dessen SharePoint Integration eine herausragende Stärke, die in der kompletten Umgebung liegt. Diese arbeite sehr gut zusammen und als Kunde hätte man eine sehr gute Gesamtumgebung. Ebenfalls würde sich Yammer in Office365 sehr gut entwicklen und der Einsatz sich sehr stark steigern.

Yammer macht aktuell sehr viel in diesem Bereich, so dass die Produktgruppe im IT Pro Yammer Netzwerk zu Office365 aktiv ist und auch eine eigenen Yammer-Umgebung mit mehreren Gruppen anbietet. Ebenso bietet das Team von Yammer sogenannte YamJam an, in denen Teilnehmer der Webcasts Fragen stellen können und interessante Vorträge erhalten.

Ich selber habe bis her ebenfalls gute Erfahrungen gemacht, das Team reagiert schnell und gut. Bisher warte ich noch darauf, dass Yammer nicht nur in den USA gehostet wird und auch ein Schritt mit der Artikel-29-Gruppe gegangen wird. Dies würde den Einsatz gerade in Europa noch weiter verbessern und rechtlich für die Unternehmen gefahrloser regeln. Ich bleibe für euch in engen Gesprächen mit der Yammer-Gruppe in den USA, sollte sich etwas ändern, bekommt Ihr dies als erstes mit.

 

 

Quelle:
https://about.yammer.com/yammer-blog/microsoft-named-leading-enterprise-social-platform-forrester-research-2/

Analyse von Forrester Research zum Enterprise Social
http://www.microsoft.com/en-us/news/itanalyst/

Vision von Microsoft zum Enterprise Social:
http://blogs.office.com/2014/03/03/work-like-a-network-enterprise-social-and-the-future-of-work/

Rede zur Lage von Europa

Ab 11:00 wird der Präsident der EU Kommission eine Rede zur Lage von Europa an der Humboldt Universität in Berlin. Ist als Tagesordnungspunkt auch eine Diskussionsrunde mit Studierenden.

Hier der offizielle Eintrag auf dem Audio-Service:

LIVE

José Manuel BARROSO, President of the EC at the Humboldt University in Berlin

 

Zugang per Stream über:

http://ec.europa.eu/avservices/ebs/schedule.cfm?sitelang=en&page=3&institution=0&date=05/08/2014

Call for Papers zum 14. Deutschen IT-Sicherheitskongress

Ich berichte Euch immer wieder über die verschiedensten Kongresse gerade aus dem Schwerpunkt IT Recht mit IT-Technik Bezügen , die ich entweder selber besuche, als Dozent auftrete oder sogar selber als Organisationsleiter beschäftigt bin.

Nun möchte ich gerne die Möglichkeit weitergeben:

Das Bundesamt für Informationstechnik (BSI) hat den Call for Paper für den 14. Deutschen IT-Sicherheitskongress gestartet. Einsendeschluss ist der 31. August 2014.
Email: papers2015@bsi.bund.de

Themengruppen:

  • Standards und Prüfverfahren (z.B. IT Zertifikate etc)
  • sichere Identität (z.B. De-Mail, Basistechnologien, IDM, etc)
  • Cyber-Security (z.B.  Cyber-Angriffe, Schutz kritischer Infrastrukturen, Malware Protection, etc)
  • Sicherheit von Plattformen und Netzen (z.B. sichere Verschlüsselungen, Trusted Plattform module, etc)
  • Management von Informationssicherheit (z.B. IT-Sicherheitsteams, Benchmarking und Messbarkeit von Informationssichrheit, etc)
  • Industrielle Sicherheit (z.B. Sicherheit von Industrie 4.0, Embeeded Security etc)
  • Sichere mobile Kommunikation (z.B. Schutzmaßnahmen in mobilen Endgeräten, etc.)
  • Gewährleistung von Hochsicherheit (z.B. Anforderungen und Prüfmethoden, etc)
  • Sicherheitskultur in der digitalen Gesellschaft (z.B. IT Sicherheit für Bürgerinnen, Smart Home, etc – geht in die Richtung Digitale Agenda der EU Kommission)
  • IT-Sicherheit und Recht (z.B. rechtliche Anreize als Regelungsinstrument zur Förderung von IT Sicherheit, etc)
  • Sicheres Cloud Computing  (z.B. Auditierung von Cloud-Anbietern, Best Practise und neue Ansätze, etc)

Die Konferenz findet vom 19. bis 23. Mai 2015 in Bad Godesberg bei Bonn statt. Diese richtet sich an ein breites Publikum von Fachbesuchern aus der IT-Welt und der juristischen Welt.

Alle Informationen, sowie genauere Inhalte findet Ihr hier:
https://www.bsi.bund.de/DE/Aktuelles/Veranstaltungen/IT-Sicherheitskongress/IT-Sicherheitskongress_node.html

Ich selber werde mich auch für drei Kategorien bewerben und hoffentlich sehen wir uns dann in Bad Godesberg und nicht nur als Besucher.

Office 365 erhält EU-Freigabe

Die europäische Datenschutzbehörde die Artikel-29-Arbeitsgruppe hat in der vergangenen Woche nach einer ausführlichen Prüfung bestätigt, dass die Technologie die europäischen Datenschutzvorschriften erfüllt.

Demzufolge hat Microsoft mit dieser Technologie als bislang einzige Unternehmen diese Zustimmung erhalten. Diese Zusicherung der Privatssphäre und der Datensicherheit hat in der aktuellen Sachlage einen sehr hohen Stellenwert. Es geht darum dem Unternehmen zu vertrauen, dessen Dienste man nutzt. Auch wenn Google und Co. auf das OPEN SCOUCE und damit auf das „ICH-BIN-GUT“ Pferd setzt, hat es hiermit einen großen Schlag hinnehmen müssen. Google und Co. sind nicht sicher.

„The European Union’s data protection authorities have found that Microsoft’s enterprise cloud contracts meet the high standards of EU privacy law. This ensures that our customers can use Microsoft services to move data freely through our cloud from Europe to the rest of the world. Building on this approval, we will now take proactive steps to expand these legal protections to benefit all of our enterprise customers.“, sagt Brad Smith.

 

Quelle:

Beitrag auf Microsoft Blog
http://blogs.technet.com/b/microsoft_blog/archive/2014/04/10/privacy-authorities-across-europe-approve-microsoft-s-cloud-commitments.aspx

Artikel 29 Arbeitsgruppe:
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/other-document/index_en.htm

EU Data Protection
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/index_en.htm

Microsoft Blog:
http://blogs.technet.com/b/microsoft_blog/archive/2014/04/10/privacy-authorities-across-europe-approve-microsoft-s-cloud-commitments.aspx

Presseartikel Auszug
http://www.zdnet.de/88190367/eu-datenschuetzer-genehmigen-vertraege-fuer-microsofts-enterprise-cloud-services/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=rss