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Apple Flagshipstores als Marke

Schon im Jahre 2010 ließ Apple sich seinen Flagshipstore als dreidimensionale Marke in den USA beim United Patent and Trademark Office eintragen. Das dreidimensionale Bild zeigt den typisch bekannten Store von Apple aus der Sicht auf den Eingang, mit rechteckigen Tischen, Lampen und Ausstellungsflächen.

Die Marke wurde in der Kategorie “Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen” eingetragen.

Nach der Beantragung der internationalen Registrierung hat das Deutsche Patent- und Markenamt diese für das deutsche Hoheitsgebiet abgelehnt. Diese Ablehnung wurde 2013 begründet, dass der Kunde eine solche Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehen könnte.

Das Bundespatentgericht legt nach der Beschwerde von Apple die Frage dem EUGH vor, ob “Aufmachungen, in der sich eine Dienstleistung verkörpert” mit der “Aufmachung einer Ware” gleichgesetzt werden kann.

Der EUGH entschied daraufhin, dass für die Eintragung einer Marke folgende drei Punkte erfüllt sein müssen:
1. ein Zeichen sein
2. sich grafisch darstellen lassen
3. geeignet sein, “Waren” oder “Dienstleistungen” eines Unternehmens von denjenigen anderen Unternehmen zu unterscheiden

Im vorliegenden Fall:
Es liegt vor, “wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht.”
“Was schließlich die Frage betrifft, ob Leistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, die Waren des Anmelders zu kaufen, „Dienstleistungen“ sein können, für die ein Zeichen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende als Marke eingetragen werden kann, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship Stores eines Herstellers von Waren darstellt, wenn dem keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht, rechtsgültig nicht nur für diese Waren eingetragen werden kann, sondern auch für Dienstleistungen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Leistungen, wie die in der Anmeldung von Apple genannten, die beispielsweise darin bestehen, in solchen Geschäften Vorführungen der dort ausgestellten Waren mittels Seminaren zu veranstalten, können für sich genommen entgeltliche Leistungen darstellen, die unter den Begriff „Dienstleistungen“ fallen. ”

 

Ergebnis: JA, wenn:
” die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung kein Eintragungshindernis entgegensteht.”

Nun muss das Bundespatentgericht noch entscheiden. Die Entscheidung wird auf Basis der oben genannten Gründe erfolgen.

Warum versucht es Apple?
Apple sieht immer mehr Konkurrenz in Firmen wie Microsoft, die ähnliche Stores mit fast identischem Aufbau eröffnen und so Apple auch in diesem Punkt Konkurrenz machen. Vergleicht mal zum Beispiel den Microsoft Store in Bellevue nähe Redmond mit einem Apple Flagship Store, sind die Ähnlichkeiten auf den ersten Blick zu sehen. Über die Eintragung als Marke hätte Apple so die stärken Rechte auch in Deutschland gegen Stores vorzugehen, die dieser entsprechen.

 

Rechtssache:
Urteil in der Rechtssache C-421/13 Apple Inc. / Deutsches Patent –  und Markenamt  
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-07/cp140098de.pdf