Category Archives: EU-Recht

Telekom kündigt zusätzliche Verschlüsselung für Office 365 an

Am 11. März kündigt die Telekom im Rahmen der Ankündigungen der in der nächsten Woche beginnende Cebit an, dass die T Systems-Tochter Multimedia Solutions eine Verschlüsselungslösung auf Basis von CliperCloud für Office 365 bereitstellen wird.

CliperCloud ist ein von der Telekom unterstützes Start-Up. Deren Webseite findet ihr hier: http://de.ciphercloud.com/ Bisher bietet ClipherCloud einen Verschlüsselungsdienst für E-Mails aus Office 365 an, also für Exchange Online. Diese Verschlüsselung basiert auf einer AES 256 Verschlüsselung.

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TwitterJam mit Herrn Oettinger: Wie soll das Urheberrecht in Zukunft aussehen?

Unter dem Titel: How do YOU want it to be?, veranstaltet die EU Komission einen Twitter Chat zum EU Copyright. Diese Veranstaltung führt eine vorherige Fragestunde an Herrn Askansip weiter.

Heute ab 15:30 Uhr stellt sich Herr Oettinger unter dem Hashtag #AskOettinger über seinen Twitter Account @GOettinger_EU euren Anregungen, Fragen oder Diskussionen.

Da bei den letzten Twitter-Chats nicht soo viele Personen anwesend waren, hier der Aufruf: Macht mit!

 

via:
http://ec.europa.eu/commission/2014-2019/oettinger/blog/twitter-chat-eu-copyright-how-do-you-want-it-be_en

Facebook-Event:
https://www.facebook.com/events/820297151340895/

Abmahnungen für User von Popcorn Time

Eine neue Welle von Abmahnungen hatte Deutschland im Januar 2015 erreicht. Da in meinem Bekanntenkreis niemand betroffen war nun erst heute mal eine kleine Aufarbeitung der Thematik.

Gefordert werden 815 Euro und eine strafbewerte Unterlassenserklärung. Laut diverser Quellen ist die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer für die Abmahnungen verantwortlich.

Jetzt wissen und kennen wir die Diskussion rund um das Streaming und die mögliche Strafbarkeit mit der Frage der unrechtmäßigen Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken. Ich hatte auf meinem Blog bereits mehrfach davon berichtet und auch auf die Hinweise der Bundesregierung, sowie des Bundesjustizministeriums hingewiesen. Man ist aktuell fast einheitlich der Meinung, dass keine Vervielfältigung beim Streaming im Sinne des § 16 UrhG vorliegt. Eine Vervielfältigungs- (§ 16 UrhG), ein Verbreitungs- (§17 UrhG) und Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG) liegt grob lediglich beim Urheber oder eben bei Lizenznehmern.

Somit würde beim Streaming nach § 44a UrhG nur eine vorübergehende Vervielfältigung vorliegen, die aus technischen Gründen notwendig ist. Das reine Betrachten eines Streams in einem Webbrowser ist für den Nutzer somit aktuell nicht strafbar. Endgültig geklärt ist diese Rechtsmeinung jedoch nicht.

Aktuell im vorliegenden Fall geht es nun darum, dass  bei der Nutzung von Popcorn Time zwar ebenfalls ein Stream von einem User betrachtet wird, aber um diesen zu sehen muss eine Clientsoftware auf dem eigenen Rechner installiert werden. Man betrachtet den Stream also nicht im Browser, der die Daten cached. Der Client geht nach dem Prinzip eines Torrent-Netzwerkes vor. Dies bedeutet, dass die Daten sowohl gedownloaded als auch zur Verbreitung angeboten werden. Im Rahmen von Torrent Netzwerken ist die Rechtsprechung größtenteils eindeutig: strafbar!

Weiterhin darf die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Dies war meiner Meinung nach schon bei Kino.to gegeben, aber hier bei Popcorn sollte dies erst recht gelten. Ein objektiver Dritter, der als klassischer Verbraucher gekennzeichnet ist, sollte auch ohne großes IT Kenntnisse erkennen können, dass ein Kinofilm nicht kostenlos im Internet verfügbar ist, wenn dieser aktuell im Kino läuft. Vor allem wenn dieser chinesische Untertitel hat, aber dies wird aus meiner Sicht von vielen Nutzern in Kauf genommen.

Zusammengefasst:

Alle abgemahnten Popcorn User sollten sich an ihren Anwalt ihres Vertrauens wenden. Es wird zu klären sein, ob der Client auf Basis eines Torrents für die Vervielfältigung und Verbreitung genügt  oder ob die Gerichte auf § 44a UrhG abstellen. Meiner Auffassung wird es zur Strafbarkeit kommen.

Es stehen zwei gegensätzliche Auffassungen gegenüber:

Einmal die der Urheber, die mit ihren Werken Geld verdienen wollen und die sich so selber finanzieren. Sie meinen, dass nur so ein Fortschritt möglich ist, wenn die Entwicklung und Erstellung eine Gegenfinanzierung hat.

Auf der anderen Seite stehen die Personen, die der Meinung sind, dass alle Inhalte und Werke frei verfügbar sein sollen. Genau diese Allverfügbarkeit ohne jegliche Einschränkungen führe nur zu Innovation. Ein Mixing von Werken oder auch eine Weiterentwicklung dürfte nicht verhindert werden. Gegenfinanziert soll dies zum Beispiel durch Crowdfunding, einer allgemeinen Abgabe in der Art eine Steuer oder durch Fianzierungsmodelle, die das Customising entlohnen.

Leider gibt es noch die Dritte Gruppe: Geiz ist geil! Alles kostenlos und nur für mich! Diese Gruppe hat sich in den letzten Jahren leider stark erweitert. iPhones werden per jailbreak nutzbar gemacht, Android und Torrentnetzwerke für den kostenlosen Download erfreuen sich großer Freude und Office kaufen?, ne das Cracke ich mit schon seit Jahren. Diese Gruppe beruft sich immer auf die zweite Meinung, aber würde auch keine Gegenfinanzierung hinnehmen. Diskutiert man mit dieser Gruppe heißt es: Meine Arbeit muss bezahlt werden, aber von anderen nehme ich mir alles: Punkt! Hier kann einfach etwas nicht stimmen!

Abschließend muss es endlich eine Urheberrechtsreform geben!

 

 

via
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/popcorn-time-nutzer-erhalten-abmahnungen-vom-anwalt-a-1013930.html
http://www.golem.de/news/streaming-anwaelte-verzeichnen-viele-abmahnung-zu-popcorn-time-1501-111793.html

juristische Checkliste zur AzureNutzung

Eigentlich bin ich kein Freund von Checklisten, denn diese geben einem Anwender das trügerische Gefühl von Sicherheit. Eine Checkliste ist nur so gut, wie sein Anwender oder anders ausgedrückt: Eine Checkliste hilft nur keine groben Fehler zu machen.

Dennoch würde ich euch eine nicht absolut abschließende Checkliste mit Ergänzungen bezogen auf den CloudDienst Azure präsentieren. Diese werde ich mit der Zeit immer wieder aktualisieren, so dass ihr zum Beispiel gut vorbereitet zu eurem Rechtsanwalt des Vertrauens gehen könnt. Denn neben den technischen Problemen, müssen leider oft zunächst die rechtlichen Gegebenheiten geklärt werden.

 

 

Definition von Cloud Computing
Was CloudComputing ist, muss ich dem Publikum des Azure Adventskalender nicht erläutert, diesen Punkt lasse ich damit außen vor.

Beispiel:
Der A ist Geschäftsführer der Firma K und überlege sich über Azure einen neuen CloudDienst für Softwareentwickler anzubieten. Dieser CloudDienst soll die Kommunikation zwischen den Kunden und dem Entwickler/Team verbessern, denn die Vorurteile der Kunden wiegen schwer: das Projekt wird nie rechtzeitig fertig, die verstehen uns eh nicht, absolut überteuert, das kann doch nicht so schwer sein drei Apps für drei Plattformen zu bauen usw. Durch den Dienst soll mehr Transparenz geschaffen werden. Die üblichen Entwicklertools wie ein TFS oder Gidhub sind für Kunden oft zu schwer zu verstehen.

 

 

0. Vorüberlegung
1. Konkretisierung des Konzeptes
2. Prozesse auf Basis gegebenen technischen Möglichkeiten graphisch darstellen
3. ersten Prototypen erstellen

Bis hierhin (3.) läuft es nach dem üblichen Schema einer Projektplanungsphase ab, die wir es unserer Erfahrung her normalerweise auch machen würden. Mehr zur Projektplanung gibt es zum Beispiel auf dem Blog meines Projekt MVP Kollegen Torben Blankertz.

zusätzliche Punkte in der Planung:
2.2: Gesellschaftsform? Angestellte vorhanden? // zukünftige Gesellschaftsform? (Hintergrund: z.B. Arbeitnehmererfindungsrechte)
2.3: Prozessablauf hin auf Datensicherheit und Datenschutz prüfen
Beispielsfragen:
Datensicherheit: Wie werden die Daten vom Kunden auf unsere verschlüsselten Server (Azure) übertragen? Welche Daten werden von wo nach wo übertragen? Ab wann sollten die Daten verschlüsselt werden ? (Achtung: Verarbeitung verschlüsselter Daten ist nicht möglich)
Datenschutz: Welche Daten werden verarbeitet? Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, welcher Erlaubnistatbestand ermöglicht dies? (Erlaubnistatbestände: Einwilligung des Betroffenen, gesetzliche Erlaubnistatbestände des BDSG oder anderer Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 1 BDSG), Wer hat wie Zugriff?, Wer kontrolliert unabhänig durch Audits?

§ 4 BDSG ist bezüglich der Datenverarbeitung deutlich:
“Denn jede Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten muss von einem Erlaubnistatbestand gedeckt sein.” (Hilber, Cloud Computing, Teil 4, Rn. 41)

Zusammengefasst, sollte man schon vor der Erstellung eines Prototypen sich einen möglichst genauen Plan machen, wie die Software welche Daten wie und wo verarbeitet. Diese Aufstellung könnt ihr entsprechend zu eurem Juristen euer Wahl mitnehmen.

1. Wahl des Clouddienstes

Der Auswahl des Cloud-Dienstes ist der erste essenzielle Punkt. Denn der Auftraggeber muss den Cloud Anbieter softfaltig auswählen so sagt es § 11 Abs. 2 BDSG. Als Kriterium bezeichnet werden die technische und organisatorischen Maßnahmen. Dies gilt für K als zukünftigen Betreiber eines Dienstes, auf fremden Servern, aber auch für die zukünftigen Kunden, die einen Dienst bei K einkaufen. Die Kette darf nicht unterbrochen werden und muss dokumentiert sein.

2. schriftlicher Vertrag
Der Vertrag zwischen dem CloudDienst Anbieter und den Kunden muss schriftlich geschlossen werden. Das sogenannte Schriftformerfordernis ergibt sich aus § 11 Abs.2 S.2 BDSG. Dazu muss innerhalb des Vertrages der Gegenstand dessen, sowie die Dauer klar vereinbart weden. Weiterhin muss die Art der Daten und der Kreis der Betroffene und letztlich auch der Zugriff und die Zweckbestimmung genau bestimmt sein (Abs. 2.).

Auftragsdatenverarbeitung (ADV) – Vertrag
Ein ADV Vertrag ergänzt die oben genannten Punkte verpflichtend um die Vereinbarung über die technischen und organisatorischen Maßnahmen (§9 BDSG), die Pflichten des Auftragsgebers (Kontrollen), die Vorgaben zur Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten, sowie die Berechtigung zur Begründung von Unterauftragverhältnissen, die Kontrollrechte des Auftraggebers und dessen entsprechende Duldungs- und Mitwirkungspflichten durch den Auftragnehmer. Letztes sollte durch Dritte überprüfbar sein, Microsoft Azure bietet diesbezüglich wie Office365 auf Anfrage an, dass Unterlagen des aktuellen Audits an die Kunden versandt werden. Diese muss A auf Anfrage auch seinen Kunden wiederrum vorlegen können.

Weisung und Mitteilungspflichten
Ebenso muss festgehalten werden wer weisungsbefugt ist und wie die Mitteilungspflichten von Verstößen des Auftragnehmers und der bei ihm beschäftigten Personen definiert sind.

Microsoft bietet bei Azure sogenannte Mitteilungspflichten an und informiert den Kunden über Störungen und Vorfälle. Dieses Verfahren wird durch Externe, bzw. Audits externer geprüft.

Verträge:
ADV & Nutzungsvertrag mit Microsoft Ireland
EU Modelclauses mit Microsoft Corp

Ende des Vertrages
Es muss eindeutig geklärt werden, was beim Ende des Vertrages passiert. Demzufolge muss deutlich sein, was mit den Daten passiert, wer diese löscht und auch was mit den Datenträgern im Anschluss passiert.

Bei Microsoft Azure können die Daten eigenhändig extrahiert und dann auch Datenträger gelöscht werden. Microsoft selber verpflichtet sich diese verschlüsselten Datenträger nicht zu entsorgen, aber nachhaltig zu löschen, so dass die Daten nicht mehr verfügbar sind. Bei möglichen defekten von Datenträgern, verpflichtet sich Microsoft diese fachgerecht zu entsorgen, so dass keine Wiederherstellung möglich ist.

3. Prüfung der Datensicherheit

Diese Prüfung muss vom Auftraggeber (also Herrn A) regelmäßig durchgeführt werden. Er ist gemäß §§ 11 Abs. 2 S.4,5 BDSG dazu verpflichtet.

Da er keinen Zutritt zu dem Rechenzentrum selber erhalten kann, bietet Microsoft an auf die angeboteten Untelagen der Audits zuzugreifen und bietet Zertifizierungen wie die ISO 270001 an. Möglich wäre es einen Dritten zu beauftragen, der auf eigene Kosten ein Audit durchführt. Dies muss speziell mit Microsoft geklärt werden. Teilweise sind auch eigene Besuche in dem Rechenzentrum möglich, die aber nur ein Augenschein von Außen alleine durch ISO 270001 sein können. Microsoft entwickelt weiterhin Funktionen wie FortKnox, die Security by default gewährleisten sollen.

Microsoft: ISO 270001, SAS 70 II/IDW PS 951, SOC3 Zertifikat, Eigenaudit auf Wunsch

Kommentar:
Als Hauptproblem sehen die Datenschutzbeauftragen und auch ich die Kontrolle durch den Auftraggeber. Aber man sollte dem Cloud Computing auch in dem Sinne entgegen kommen, dass die klassischen Mechanismen nicht funktionieren können. Der Auftraggeber und auch der Auftragnehmer (Microsoft) können gerade durch Security by default Maßnahmen nicht immer zu 100% wissen, wo die konkreten Daten liegen. Die definierte totale Kontrolle fehlt. T-Systems kauft Festplatten pro Kunde ein und die Daten des Kunden liefen nur auf diesen Platten. Rechtlich gesehen sind diese damit gut zu identifizieren, aber sicherer sind diese so nicht. Außerdem ist ein Zugriff der Behörden wesentlich leichter.

Diese Diskussionen über die Kontrolle des Auftraggebers und derartige Probleme kamen erstmals mit dem Beginn des Outscouring von Leistungen an Arbeitnehmer von Subunternehmen auf. Die Lösungen sind aber im technischen Bereich nicht 1 zu 1 zu übernehmen. Es muss und wurde ein Mittelweg von Microsoft gefunden. Dieser ist meiner Meinung nach noch nicht der goldene Weg, aber diesbezüglich muss der Gesetzgeber zunächst handeln.

Der diesjährige Entwurf EU Grundverordnung liegt aktuell in der Verhandlung und ich hoffe, dass diese EU einheitlichen Regelungen schnellstmöglichst in Kraft treten. Es könnte so möglich werden, dass auch ein deutscher Datenschutzbeauftrage sich selber ein Bild machen kann, da er Befugnisse in ganz Europa durchsetzen kann.

A. Durchführung

a) Zulässigkeit
aa) Ist die Weitergabe von Daten an Azure zulässig? Zulässigkeit bei Vorliegen von Erlaubnistatbeständen.
bb) Ist es zulässig, dass die Daten außerhalb der EU verarbeitet werden?
Zulässigkeit bei: angemessenes Datenschutzniveau §§ 4b, 4c BDSG). Dies bedeutet, dass in dem Land ein angemessenes Datenschutzniveau herrscht. Die EU-Kommission führt eine Liste in denen neben allen EU Ländern, Länder wie die Schweiz oder auch Kanada genannt werden.
b) Schutz bei Drittlandtransfers (bei Hosting ausserhalb der EU)
Die USA erhält die Zulässigkeit über das Safe Harbour Abkommen mit der EU. Das US Handelsministerium prüft die Firmen in den USA und vergibt entsprechend die Zertifizierung eines angemessenen Datenschutzniveaus. Es wird jedoch empfohlen und ist in Deutschland auch nötig, dass eine ADV, also eine Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit dem Diensteanbieter angeboten wird. Diese ADV finden wir beispielsweise bei Office365 unter optionalen Vertragsergänzungen. Dies müsste ich, wenn ich bei Azure hoste einmal im Verhältnis zu Microsoft haben und dann auch meinen Kunden im Verhältnis zu mir anbieten.

c) Zweckbindung/Verwendungsbeschränkung
Es muss genau festgehalten werden, wie der Zweck des Dienstes ist und damit einher geht eine Verwendungsbeschränkung von Daten. Bei sensiblen Daten wie Sozialversicherungsdaten müssen ebenso gesonderte Vorschriften beachtet werden. Diese Zweckbindung tritt im Verhältnis von Microsoft zu der Firma K und der Firma K zu deren Kunden ein.
d) Transparenz
Alle Vorgänge und Prozesse müssen transparent gemacht werden. Alle Mitarbeiter müssen informiert werden und dies gegenzeichnen. Dafür müssen Prozesse aufgesetzt und etabliert werden.

Dieser Punkt wird von vielen Datenschutzbeauftragen gegenüber Microsoft Azure, aber auch gegenüber vielen anderen neuen und alten Cloud Diensten bemängelt. Ich selber habe mir neuere e-Dienste in Deutschland angeschaut, auch diese sind sehr intransparent. Auch Anrufe und die Bitte um Informationen wird verweigert.

Microsoft bietet diesbezüglich zum Beispiel bezogen auf Anfragen von Behörden einen Transparenzbericht an, den sich jeder jährlich downloaden kann. Diese Bericht beinhaltet immer alle Anfragen bezügich der CloudDienste.
e) Datensicherheit

siehe oben
f) Rechte der Betroffenen

Dieser Punkt ist im Bezug auf die Regelungen zwischen Microsoft und der Firma K, sowie zwischen der Firma K und den zukünftigen Kunden zutreffen. Microsoft bietet hierzu EULA, ADV und EU Standardvertragsklauseln an, die dem europäischen Datenschutz genügen stelle unweit die Artikel 29 Arbeitsgruppe der EU fest. Leider konnte ich diesen Bericht selber noch nicht einsehen.

Problematischer wird dieser Punkt in Bezug auf das Innenverhältnis von Unternehmen. Ein aus meiner Sicht nicht zufriedenstellender Punkt wäre die Erhebung und Verarbeitung von E-Mail Daten. In unserem Fall wären es Kommunikationsdaten der Angestellten des K oder der Angestellten des Auftraggebers an den K als Auftragnehmer. Nach herrschender Meinung (Simitis, Roßnagel) solle man den Arbeitnehmer nicht fragen, sondern auf die gesetzlichen Erlaubnistatbestände zurückgreifen. Das Argument gegen das einholen einer schriftlichen Einwilligung, die transparenter wäre, ist, dass dann der Arbeitnehmer auch ablehnen könnte. Wenn der Arbeitgeber fragt, dann muss dieser auch eine Ablehnung hinnehmen und darf nicht im Anschluss die Daten dennoch über die gesetzlichen Erlaubnistatbestände verarbeiten. Da schon vor drei Jahren ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz seinen Weg nicht zum Bundespräsidenten gefunden hat, werden wir mit dieser für mich leicht unzufriedenen Rechtslage leben müssen.

 

 

 

 

Erweiterung für spezielle Berufsgruppen, die Geheimnisträger sind. Hier am Beispiel von Rechtsanwälten. Die Regeln wurden von den Autoren des unten unter Quellen zu findenden ebook aufgestellt.

“Regel 1: Daten werden bereits in der Kanzlei verschlüsselt, bevor sie in die Cloud eingestellt wurden.

Regel 2: Es erfolgt keine Speicherung bei Cloud-Anbietern, die außerhalb der EU bzw. des EWR tätig sind, oder bei Cloud-Anbietern, die ganz oder teilweise ihre Cloud-Server außerhalb der EUbzw. des EWR betreiben.

Regel 3: Mit der Cloud wird nur über verschlüsselte Verbindungen kommuniziert.

Regel 4:  Cloud-Computing befreit nicht von der Notwendigkeit, Daten zu sichern. Es muss stets dafür Sorge getragen werden, dass funktionierende Datensicherungen verfügbar sind.

Regel 5: Vor Nutzung einer Cloud-Lösung und danach regelmäßig müssen Sie sich von den zum Schutz der Daten getroffenen organisatorischen und technischen Maßnahmen beim Cloud-Anbieter überzeugen. Lassen Sie sich Zertifikate vorlegen und vertrauen Sie keinen noch so blumigen Versprechen, was Datenschutz und Datensicherheit angeht.”
Quellen bei Microsoft

Rechtliche Informationen zu Microsoft Azure finden Sie hier:
http://azure.microsoft.com/de-de/support/legal/

Diese Webseite enthält alle wichtigen Informationen in Bezug auf Microsoft Azure.
Bundesdatenschutzgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/

Fachbücher zu dem Thema aus dem juristischen Bereich:

Hilber – Cloud Computing – Dr. Otto Schmidt Verlag 2014 – 49 Euro

Heckmann – JurisPraxiskommentar von 2014 – 160 Euro

Härting – Internetrecht – 2014 – 49 Euro

älter: Hoeren – IT Vertragsrecht – 2. Auflage 2012 – 49,80 Euro

Datenschutz und Datensicherheit
ebook für Rechtsanwälte vom Deutschen Anwaltsverein aus Juni 2014

 

Zukunft “Ein neues Fachbuch”
Der Autor arbeitet seit über einem Jahr mit ehemalig Microsoft Press an einem Fachbuch für IT Administratoren in Bezug auf dieses Thema. Dieses soll Mitte 2015 erscheinen.

 

 

 

SQl Server Community Treffen PASS am 13.10.2014

Am 13.10.2014 bin ich nun dabei. Die Community frage mich, ob ich nicht einen Vortrag zum Themenkomplex Datenschutz, Security, Compliance halten könne. Diesbezüglich sage ich natürlich nicht nein und werde für die Community die aktuellen Themen mit Schwerpunkt auf Datenbanken hin aufbereiten.

Informationen zum Treffen – Regional Gruppe:http://sqlpass.de/Regionen/Deutschland/K%C3%B6lnBonnD%C3%BCsseldorf.aspx

Informationen zum PASS Deutschland e.V. .: http://sqlpass.de/Verein/ÜberPASS.aspx

Digital Agenda Action Day 2014

Heute findet der Digitale Action Day der EU Kommission statt. Damit auch ihr nichts verpasst hier der Livestream:

http://webcast.ec.europa.eu/eutv/portal/_v_fl_300_en/player/index_player_en.html?id=23864#

 

papers:

 

Agenda:

Part 1: Introduction and keynote speeches

10.00 – 10.05: Opening by the moderator, Ann Mettler, Executive Director and co-founder of The Lisbon Council

10.05 – 10.15: Keynote speech by Neelie Kroes, Vice-President of the European Commission

10.15 – 10.25: Video message on behalf of the Italian Presidency by Sandro Gozi,  Secretary of State for European Affaires, Italy

10.25 – 10.40: A view from outside Europe on digital transformation and disruption by Jeremy Rifkin, President of The Foundation on Economic Trends, USA

Part 2: Telling the stories of the digital transformation

10.40 – 10.55: Automotive/car sectors in Europe. New models for consuming and automated manufacturing
Dr Volkmar Tanneberger, Head of electrical/electronics development, Volkswagen brand

10.55 – 11.10: Adapting disruption in the media sector: Lessons learned and next steps
John O’Donovan, CTO, Financial Times

11.10 – 11.25: Transforming traditional tourism industry
Gillian Tans, COO, Booking.com

11.25 – 11.40: Developing new disruptive digital business models
Nicolas Brusson, COO and co-founder, Blablacar

11.40 – 11.50: Making digital policy in Europe: What needs to change – transformation and accepting a changed reality
Guy Levin, Executive Director of Coadec and policy columnist of Tech City News

11.50 – 12.10: Voices of the next generation: Actions for the future, co-moderated by Julie Cullen, Young Advisor to Vice-President Kroes
Amy Mather, European Digital Girl 2013, and Jordan Casey, CEO, Casey Games

12.10 – 12.30: Closing of morning session by the moderator and Q&A with the audience

12.30 – 14.00: Lunch break

Afternoon session – Work sessions, Plenary debate and Closing

Part 3: Work sessions

14.00 – 16.00: Parallel work sessions

  • Work session 1 – Traditional industry, digital and data strategies: How to get maximum benefits from disruptive ICT developments? (#DAD14industry)
  • Work session 2 – SMEs going digital, entrepreneurship and Startup Europe: How to stimulate transformation and scaling up of traditional companies as well as creating the conditions for disruptive new companies (#DAD14sme)
  • Work session 3 – Public sector and cities also go digital: What are the solutions for smart government and smart cities? (#DAD14smart)
  • Work session 4 – Transforming the traditional media sector: How to succeed in a strongly disruptive situation? (#DAD14media)
  • Work session 5 – How to ensure that Europe has the digital skills to succeed in transforming all economic sectors for the digital age? (#DAD14skills)
  • Work session 6 – Making it in the Digital Single Market: Overcoming challenges and impact of internet ‘gatekeepers’? (#DAD14dsm)

16.00 – 16.15: Coffee break

Part 4: Debate and closing

16.15 – 16.25: Introduction by the moderator, Ann Mettler

16.25 – 16.50: Feedback on digital actions from the work sessions rapporteurs

16.50 – 17.50: Debate on future policy actions with institutional, business and consumer representatives and the audience

  • Markus Beyrer, Director-General Businesseurope
  • Arnis Daugulis, Deputy State Secretary for ICT, Ministry of Environmental Protection and Regional Development of Latvia, Latvian Presidency
  • Monique Goyens, Director-General BEUC
  • Robert Madelin, Director-General, European Commission, DG CONNECT
  • Catherine Stihler, Vice-Chair of Internal Market and Consumer Protection Committee, European Parliament

17.50 – 18.00: Closing by Vice-President Neelie Kroes with the Digital Champions and Young Advisors

 

Artikel 29 Arbeitsgruppe zu Löschanträgen in Suchmaschinen

Am 16 und 17 September 2014 traf sich die Artikel 29 Arbeitsgruppe um Themen bezüglich des EuGH Urteiles (C-131/12) um über die Sachlage zu sprechen, wenn ein Nutzer trotz Löschantrages eine Löschung verweigert wird.

Zu dieser Sachlage kann es kommen, wenn im Rahmen der Güterabwägung, welche zum Beispiel der Expertenbeitrag von Google durchführt, man zu dem Schluss kommt, dass eine Löschung und damit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht überwiegt.

Die Güterabwägung muss zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite und auf der anderen Seite der Meinungsfreiheit, wie auch der Pressefreiheit, des öffentlichen Interesses und der Informationsfreiheit abwägen.

Der Innenminister Thomas de Maziére äußerte sich in der Expertenkommission zu Big Data kritisch, dass ein Konzern wie Google diese Güterabwägung vornehme, die eigentlich nur deutschen Gerichten vorenthalten ist.

 

Mitglieder der Kommission von Google:

  • Prof. Luciano Floridi (Professor für Informationsphilosophie und Infirmationsethik an der University of Oxford)
  • Sylvie Kauffmann (Chefredaktueren in der franz. Zeitung Le Monde)
  • Lidia Kolucka-Zuk (Juristin und Executive Director des Warschauer Trust for Civil Society in Central and Eastern Europe)
  • Frank La Rue (UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHCR))
  • José-Luis Pinar (Jurist, Spanien, ehemaliger Leiter der span. Datenschutzbehörde)
  • Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Juristin, ehemalige MdB über 23 Jahre, acht Jahre Bundesjustizministerin)
  • Peggy Valcke (Professorin an der KU Leuven in Belgien, Schwerpunkte: rechtliche Aspekte der Medieninnovation, Medienpluralismus und das Zusammenspiel zwischen Medien- und Telekommunikationsregulierung und Wettbewerbsrecht)
  • Jimmy Wales (Gründer und emeritierter Vorsitzender des Board of Trustees der Wikimedia Foundation)
  • Eric Schmidt (Google, Vorstand, strategische Entwicklung)
  • David C. Drummond (Google, Jurist, externer Berater von Google, Board of Directors von Uber Technologies, Inc und Rocket Lawyer Inc.

 

Entscheidung der Artikel 29 Gruppe

Die Expertenkommission entschied, dass man nun eine eigene Arbeitsgruppe mit Ansprechpartnern für die nationalen Aufsichtsbehörden gründet. Diese soll alle Entscheidungen, sowie Fälle sammeln und indexieren. So soll diese als Koordinationsstelle dienen und den nationalen Aufsichtsbehörden bei Beschwerden von Betroffenen helfen, ob gegen den Suchmaschinenbetreiber vorzugehen ist oder nicht.

 

 

Quellen:

Pressemitteilung der Artikel 29 Arbeitsgruppe vom 18. September 2014 (en)

Löschformular von Google

Expertenbeitrat von Google

Infobroschüre der Artikel 29 Gruppe zum EuGH Urteil (.pdf + en)

Webseite der EU Kommission zum Thema Datenschutz

Reform des Datenschutzgesetzes – Newsroom der EU Kommission

Expertenrunde zu Big Data

Microsoft auf neuer Roadshow zu Security & data privacy

Schon zu Beginn gab es eine Roadshow von Microsoft zum Thema Cloud & Recht. Nun wird es in Deutschland eine weitere Roadshow geben:

Microsoft Cloud-Event: Rechtliche Aspekte und technische Informationen

Termine:

27. Oktober 2014 = München
03. November 2014 = Berlin
27. November 2014 = Frankfurt a. M.
08. Dezember 2014 = Köln

Themen:
“Themen des Events zu Datenschutz und Datensicherheit sind außerdem datenschutzrechtliche Bedingungen, Datenschutzbehörden und die aktuelle Diskussion um das Vorgehen der NSA.”

 AGENDA:

Uhrzeit Thema Sprecher
09:30 – 10:00 Eintreffen der Teilnehmer
10:00 – 10:35 Microsoft Azure – Überblick zu Funktionalitäten, Datenschutz und Sicherheit Maria Wastlschmid, Produktmanager Azure, Microsoft Deutschland GmbH
10:35 – 11:15 Office 365 – Produktvorstellung mit Fokus auf die Kernmerkmale sowie Datensicherheits- und Datenschutzleistungen Florian Müller, Lösungsberater Productivity, Microsoft Deutschland GmbH
11:15 – 11:30 Kaffeepause
11:30 – 12:15 Microsoft Cloud Services – der datenschutzrechtliche Rahmen Dr. Jan-Peter Ohrtmann, Rechtsanwalt, PricewaterhouseCoopers Legal AG
12:15 – 13:00 Microsoft Cloud Services – Erfahrungen aus der Beratungspraxis mit speziellem Fokus auf sensitive Daten und Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Schmidl, Rechtsanwalt, Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbB
13:00 – 14:00 Mittagessen
14:00 – 14:30 Wie arbeitet Microsoft mit den Datenschutzbehörden zusammen? Alexandra Buchberger und Dr. Dirk Bornemann, Rechtsabteilung, Microsoft Deutschland GmbH
14:30 – 15:15 Datenschutzbehörden und die Cloud Dr. Fabian Niemann, Rechtsanwalt, Bird & Bird LLP
15:15 – 15:30 Kaffeepause
15:30 – 16:00 Die aktuelle NSA-Diskussion – Microsofts Position hierzu Dr. Swantje Richters und Dr. Friederike Neunhoeffer, Rechtsabteilung, Microsoft Deutschland GmbH
16:00 – 16:45 Alles Bavarian Cloud – oder was? Prof. Dr. Peter Bräutigam, Rechtsanwalt Noerr LLP

Anmeldung:
http://www.mscloudevent.de/default.aspx

Webseite:

http://www.microsoft.com/germany/technet/aktuell/news/show.aspx?id=msdn_de_55952

Das alte Material von der ersten Roadshow findet ihr auf meiner Webseite unter Material. http://www.rakoellner.de/material/