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[Fun] LG Mannheim Freispruch mangels Beweises oder Aussage gegen Aussage

 

Zunächst bedankte ich mich bei Felix für den Tipp und das Aktenzeichen um das unten abgedruckte Urteil zu finden. Auch ich darf zeigen, dass die Rechtswissenschaft weniger ein trockener Bereich ist, als vielmehr höchst interessant und oft auch zum schmunzeln.

Im vorliegenden Fall geht es um die Vorderpfälzer Art und den Pfälzer als Zeugen. Das Gericht nutzte das Verfahren um sich auch eingehend mit diesem Thema zu befassen. Ich wünsche viel Spaß beim Lesen:

 

Quelle: LG Mannheim, Urteil vom 23.01.1997 – (12) 4 Ns 48/96
z.B. in NJW 1997, 1995f. oder auch die Datenbank des Gerichtes

“LG Mannheim, Urteil vom 23.01.1997 – (12) 4 Ns 48/96

Sachverhalt:

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe am 8. 12. 1994 als Zeuge beim SG Mannheim im Verfahren wegen Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit bezüglich des jetzigen Zeugen V ausgesagt, er sei sich sicher, den von seinem damaligen Mitarbeiter, dem Zeugen V, beantragten Urlaub am 11. 9. 1992 nicht genehmigt zu haben und mit Zustimmung seines damaligen Betriebsleiters, dem Zeugen X, die fristlose Kündigung ausgesprochen zu haben. Das AG Mannheim hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung führte zum Freispruch des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen.

Aus den Gründen:

Dieser Vorwurf konnte nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung nicht aufrechterhalten werden. Ausweislich des Protokolls des SG Mannheim vom 8. 12. 1994 hat der Angekl. damals folgendes ausgesagt: “Ich erinnere mich, daß Herr V am Freitag, den 11. 9. 1992, kurz vor Feierabend ins Büro gekommen ist und mich darauf ansprach, daß er ein paar Tage Urlaub haben wolle, weil seine Tante aus Amerika zu Besuch komme. Ich habe ihn darauf hingewiesen, daß er noch nicht sechs Monate beschäftigt gewesen ist und deshalb noch keinen Urlaubsanspruch hat. Ich habe ihm trotzdem gesagt, daß er einen Urlaubsantrag ausfüllen soll, weil ja die Möglichkeit bestanden hätte, die bereits erworbenen Urlaubstage zu gewähren. Bei diesem Gespräch am Freitagnachmittag ist mir nicht klar gewesen, daß der Urlaub am Montag, 14. 9. 1992, hätte beginnen sollen.

Herr V hat den ausgefüllten Urlaubsantrag nicht mir persönlich gebracht, sondern vermutlich Herrn K ausgehändigt. Ich hatte den Antrag am Montag in meiner Unterschriftenmappe. Am Montagmorgen ist Herr V dann schon nicht mehr zur Arbeit erschienen. Er hatte auch ohne meine Genehmigung den Firmenwagen mit in Urlaub genommen. Er hat mich deswegen nicht einmal gefragt. Ich hätte dies in keinem Fall gewährt. Ich hatte mit der Zustimmung von Herrn K den Entschluß gefaßt, das Arbeitsverhältnis von Herrn V am 28. 9. 1992 fristlos zu kündigen.”

Der Angekl. hat diese seine Aussagen bestätigt und erneut versichert, alles sei wahr. Dies konnte ihm mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht widerlegt werden. Der Zeuge V hat zwar wieder, wie schon beim SG und im bisherigen Strafverfahren, bekräftigt, der Angekl. habe ihn bei der erwähnten Vorsprache zwar angewiesen, einen Urlaubsantrag schriftlich auszufüllen, jedoch schon im vorhinein das Gewünschte mündlich genehmigt.

An der Wahrheit dieser Behauptung hegt jedoch die Kammer Zweifel. Während der strittigen Unterredung waren nämlich Dritte nicht zugegeben und es gibt hierüber auch keine schriftlichen Aufzeichnungen. Das bedeutet, daß in diesem Punkt Aussage gegen Aussage steht. Irgendwelche Indizien, die entgegen der bestreitenden Einlassung des Angekl. die Angabe des Zeugen V stützten könnten, sind nicht ersichtlich. Dafür aber kann nicht übersehen werden, daß der Zeuge V ein erhebliches materielles Interesse hatte, den angetretenen Urlaub als genehmigt erscheinen zu lassen und ergo den Angekl. als Lügner hinzustellen. Denn nur so konnte er hoffen, die ihm vom Arbeitsamt verordnete Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld via SG wieder rückgängig zu machen und so noch nachträglich einen erheblichen Betrag an Arbeitslosengeld zu kassieren.

Dies sind jedoch nicht die einzigen Bedenken, die man gegen den Zeugen V haben muß. Er gab sich zwar betont zurückhaltend, schien bei jeder Frage sorgfältig seine Antwort zu überlegen und vermied es geradezu betont, Belastungstendenzen gegen den Angekl. hervortreten zu lassen, indem er in nebensächlichen Einzelheiten Konzilianz ja geradezu Elastizität demonstrierte, im entscheidenden Punkt, der – für ihn vorteilhaften – angeblichen mündlichen Genehmigung des beantragten Urlaubs aber stur blieb wie ein Panzer. Man darf sich hier aber nicht täuschen lassen. Es handelt sich hier um eine Erscheinung, die speziell für den vorderpfälzischen Raum typisch und häufig ist, allerdings bedarf es spezieller landes– und volkskundlicher Erfahrung, um das zu erkennen – Stammesfremde vermögen das zumeist nur, wenn sie seit längerem in unserer Region heimisch sind. Es sind Menschen von, wie man meinen könnte, heiterer Gemütsart und jovialen Umgangsformen, dabei jedoch mit einer geradezu extremen Antriebsarmut, deren chronischer Unfleiß sich naturgemäß erschwerend auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt. Da sie jedoch auf ein gewisses träges Wohlleben nicht verzichten können – sie müßten ja dann hart arbeiten –, versuchen sie sich “durchzuwursteln” und bei jeder Gelegenheit durch irgendwelche Tricks Pekuniäres für sich herauszuschlagen. Wehe jedoch, wenn man ihnen dann etwas streitig machen will! Dann tun sie alles, um das einmal Erlangte nicht wieder herausgeben zu müssen, und scheuen auch nicht davor zurück, notfalls jemanden “in die Pfanne zu hauen”, und dies mit dem freundlichsten Gesicht. Es spricht einiges dafür, daß auch der Zeuge V mit dieser Lebenseinstellung bisher “über die Runden gekommen ist”. Mit Sicherheit hat er nur zeitweise richtig gearbeitet. Angeblich will er nach dem Hinauswurf durch den Angekl. weitere Arbeitsstellen innegehabt haben, war jedoch auf Nachfrage nicht in der Lage, auch nur eine zu nennen!

Und wenn man sieht, daß der Zeuge schon jetzt im Alter von noch nicht einmal 50 Jahren ernsthaft seine Frühberentung ansteuert, dann bestätigt dies nur den gehabten Eindruck. Daß er auch den Angekl. angelogen hat, als er ihm weiszumachen versuchte, er brauche den begehrten Urlaub, weil seine Erbtante aus Amerika komme, bedarf keiner näheren Erörterung – auf nähere Nachfrage konnte er nicht einmal angeben, wo diese angebliche Tante in Amerika wohnt. Auf einen solchen Zeugen, noch dazu als einzigem Beweismittel, kann verständlicherweise eine Verurteilung nicht aufgebaut werden.

Auch der Zeuge K war nicht geeignet, den Angekl. einer bewußt unwahren Aussage zu überführen. Zunächst kann dahinstehen, ob der in der Anklageschrift enthaltene Vorwurf nicht schon deshalb ins Leere geht, weil er dem Wortlaut des zugrundeliegenden Protokolls des SG nicht entspricht: Während die Anklage formuliert: “… mit Zustimmung seines damaligen Betriebsleiters, dem Zeugen X die fristlose Kündigung ausgesprochen zu haben” lautet das erwähnte Protokoll wörtlich: “Ich hatte mit der Zustimmung von Herrn K den Entschluß gefaßt, das Arbeitsverhältnis von Herrn V am 28. 9. 1992 fristlos zu kündigen”. Denn auch für die hier angeblich zugrundeliegende Unterredung zwischen dem Angekl. und dem Zeugen K gibt es keine Zeugen. Und auch hier handelt es sich etwa nicht um den objektiven, neutralen, unvoreingenommen

und “keine Belastungstendenz erkennen lassenden Zeugen”, sondern um einen der ebenfalls “interessiert” ist und dem Angekl. erkennbar feindlich gesonnen gegenübersteht. Schon die schiefe gebückte Haltung des Zeugen K und die Art, wie er, von unten herauf schielend, dem direkten Blick auszuweichen versuchte, machte auf die Kammer einen ungünstigen Eindruck. Sein Antwortverhalten war geradezu windig – fast nie antwortete er mit klarem “Ja” oder “Nein”, sondern immer mit: “Nicht, daß ich wüßte”. Und erst jetzt, in der Berufungshauptverhandlung, kam heraus, daß der Zeuge, der angeblich ohne Groll aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Angekl. geschieden war, diesem heute noch gram ist, weil dieser ihm offenbar nicht das ersehnte Arbeitszeugnis ausgestellt hat. Jedenfalls mußte der Zeuge K zugeben, daß er versucht hat, beim Angekl. auf eine Änderung gewisser Passagen hinzuwirken, was dieser jedoch stets abgelehnt hat. Auf den Versuch einer näheren Aufklärung hat der Zeuge K selbst hier “gemauert”. Denn es war trotz allen “Bohrens” nicht herauszukriegen, was nun genau in dem Zeugnis stand und was dem Zeugen K nicht gefallen hat.

Letztlich brauchte dem aber nicht mehr nachgegangen zu werden, denn bereits die dargelegten bedenklichen Umstände müssen auch bei diesem Zeugen zu dem Schluß führen: Gewogen und zu leicht befunden!”
Lizenz: Universität zu Köln

Rückgaberecht bei App-Käufen

Das Rückgaberecht von Apps ist in Deutschland noch nicht abschließend durch die Literatur, aber auch nicht durch die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber behandelt worden. 

Windows Phone Apps

Das Rückgaberecht von Apps, die über den Windows Phone Store vertrieben werden, müssten in den Nutzungsbedingungen des Stores geregelt sein oder jeder einzelne Entwickler muss dies gesondert regeln. Für die Nutzungsbedingungen spricht, dass Microsoft den Entwicklern mit dem Store den Vertriebsweg und einen Abrechnungsweg bietet, der mit einem gewissen Prozentsatz an den Verkäufen bezahlt wird. 

Problem: kurze und ungenaue Formulierung in den Nutzungsbedingungen

Das Wort „Dienste“ oder „Dienstangebote“ implementiert eben, dass es sich nicht um Apps handelt. Gerade im Hinblick darauf, dass der Vertrag zwischen dem Entwickler und dem User zustande kommt und nicht zwischen Microsoft und dem Nutzer. Microsoft bietet, wie auch Google oder Apple nur eine Plattform (ganz grob Ebay) an. Also konkret nur den Vertriebsweg und ein Abrechnungsmodell. Leider steht nicht genau in den Nutzungsbedingungen wie der Vertrag geschlossen wird und wie dann auch die Rückgabe läuft.  

Abschließend gibt es nur einen Absatz, der nicht von Microsoft „Diensten“ oder „Dienstangeboten“ spricht und das ist 6.9 und damit gäbe es keine Rückerstattung und auch kein Rückgaberecht.  Microsoft schließt dieses aus, wenn es keine gesetzlichen Rückgaberechte gibt. Hier liegt aber das Problem, es gibt aktuell noch keine normierten und festgelegten Rückgaberechte für Apps. Siehe hier rechtliche Aspekte. Also kein gibt es kein Rückgaberecht gekaufter Apps.  

Praxis: Ich konnte weder kostenlose noch kostenpflichtige Apps zurückgeben. In meinem DevAccount ist die Anzahl kostenpflichtige App Einkäufe aber schon mal reduziert worden, was eigentlich darauf hindeutet, aber dies ist nicht so.

 Quellen:

Auszug aus den Nutzungsbedingungen mit Wirksamkeit November 2013

3.4.             Was geschieht, wenn meine Dienste gekündigt oder beendet werden? Wenn Ihre Dienste gekündigt oder beendet wurden (von Ihnen oder von uns), endet damit Ihr Recht, die Dienste zu nutzen. Wenn Ihre Dienste gekündigt oder beendet werden, sind wir berechtigt, Informationen in Verbindung mit Ihrem Account, einschließlich der Inhalte, dauerhaft von unseren Servern zu löschen, und wir sind nicht verpflichtet, Ihre Inhalte an Sie zurückzugeben.“

„6.6.             Widerrufsfrist. Wenn Sie von uns einen Dienst anfordern, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir möglicherweise unverzüglich mit der Bereitstellung des Diensts beginnen. Sie haben keinen Anspruch auf eine Kündigungs- oder „Widerrufsfrist“, außer wenn im Gesetz eine Widerrufsfrist vorgesehen ist. Sie sind berechtigt, kostenpflichtige Dienste wie in Abschnitt 6.10 dargelegt zu kündigen.“

 „6.9.             Rückerstattungsrichtlinien. Sofern gesetzlich oder durch ein bestimmtes Dienstangebot nichts anderes festgelegt ist, sind alle Käufe endgültig und nicht erstattungsfähig.“

„6.10.          Kündigen der Dienste. Sie können die Dienste jederzeit mit oder ohne Angabe von Gründen kündigen. Informationen und Anweisungen zum Kündigen Ihrer Dienste finden Sie auf der Website für Abrechnungs- und Kontoverwaltung (https://billing.microsoft.com). Prüfen Sie zuvor eingehend das Angebot, in dem die Dienste beschreiben werden, da (i) Sie möglicherweise zum Zeitpunkt der Kündigung keine Erstattung erhalten, (ii) Sie möglicherweise verpflichtet sind, Kündigungsgebühren zu zahlen, (iii) Sie ggf. verpflichtet sind, alle Gebühren zu begleichen, mit denen Ihr Abrechnungskonto vor dem Kündigungsdatum für die Dienste belastet wurde, oder (iv) Sie ggf. den Zugriff auf Ihr Account verlieren, wenn Sie die Dienste kündigen. Wenn Sie kündigen, enden Ihre Dienste am Ende Ihres aktuellen Dienstzeitraums oder, wenn wir Ihnen einen Dienst auf Basis eines Zeitraums in Rechnung stellen, am Ende des Zeitraums, in dem Sie gekündigt haben.“

 

 Google Play Store:

Der User kann gekaufte Apps aus dem Google Play Store zurückgeben. Google beschreibt dies recht kurz in den Vereinbarungen für den Entwicklervertrieb unter Ziffer 3.4 „Erstattung“:

„3.4 Besondere Bedingungen für Erstattungen. Im Hinblick auf Erstattungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zahlungsabwickler. Abweichungen davon sind nur möglich, wenn die über Android Market verbreiteten Produkte unter eine der folgenden Kategorien fallen:

Produkte, die vom Käufer in einer Vorschau angezeigt werden können (wie beispielsweise Klingeltöne und Hintergrundbilder): keine Erstattung erforderlich oder zulässig.

Produkte, für die der Käufer keine Vorschau anzeigen kann (wie beispielsweise Anwendungen): Sie autorisieren Google, dem Käufer den Produktpreis vollständig zu erstatten, wenn der Käufer die Erstattung innerhalb von 48 Stunden nach dem Kauf anfordert.“

Problem: kurze und ungenaue Formulierung

 

Apple – ITunes Store

Die App-Käufe laufen über ITunes. Eine Zeit lang konnte man Apps zurückgeben, dies ist heute nicht mehr möglich. (http://www.tipps-tricks-kniffe.de/ipad-und-iphone-apps-umtausch-gekaufte-apps-zuruckgebenumtauschen-und-geld-zuruckbekommen/)

Die Nutzungsbedingungen sind im Gegensatz zu denen von Google eindeutig nur eine Übersetzung aus der englischen Sprache. Einige Klauseln sind selbst für fachkundige Leser unverständlich und sie bewegen sich sehr nahe an der Grenze des Transparentsverbotes.[1]

Die Nutzungsbedingungen unterliegen dem deutschen Recht. (Absatz „Verschiedenes“) Vertragspartner ist die Niederlassung von Apple in Luxemburg.

Eine Rückgabe oder auch Rückerstattung nach den Fernabsatzverträgen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies hätte man nicht machen müssen, ist aber eine Ergänzung, die neu hinzugekommen ist. Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist nur vor dem Download der App möglich oder wenn der Download fehlerhaft war. Aber nach einem fehlerhaften Download wird der Kaufpreis nur gutgeschrieben und nicht erstattet.

 Quellen:

ITunes Store Nutzungsbedingungen

 Verschiedenes […]

“Der Dienst wird von iTunes von dessen Niederlassung in Luxemburg aus angeboten. Sie sind verpflichtet, alle lokalen, landesrechtlichen, bundesrechtlichen und nationalen Gesetze, Anordnungen und Verordnungen, die auf Ihre Nutzung des Dienstes Anwendung finden, zu befolgen. Diese Vereinbarung und die Nutzung des Dienstes unterliegen dem deutschen Recht.”

[…]

“A. VERKAUFSBEDINGUNGEN DES ITUNES STORES, DES MAC APP STORES, DES APP STORES UND DES IBOOKS STORES

ZAHLUNG, STEUERN UND KAUFPREISRÜCKERSTATTUNGEN

Sie sind verpflichtet, alle Produkte, die Sie über die Stores kaufen, zu bezahlen. iTunes kann Ihr Zahlungsmittel für alle gekauften Produkte und alle zusätzlichen Beträge, die durch oder im Zusammenhang mit Ihrem Konto anfallen, belasten (einschließlich aller Steuern und etwaiger Mahngebühren). Sie sind für die fristgemäße Zahlung aller Gebühren sowie für die Angabe eines gültigen Zahlungsmittels für Zahlungszwecke verantwortlich. Für detaillierte Informationen zur Rechnungsstellung bei Einkäufen besuchen Sie bitte http://support.apple.com/kb/HT5582.

Ihr Gesamtpreis beinhaltet den Preis des Produktes und die am Tage des Downloads gültige Mehrwertsteuer.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht Ihnen bei Fernabsatzverträgen über Produkte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, wie Downloads von Audio- und Videodateien, eBooks oder Software, nicht zu (§ 312d Absatz 4 Nr.1 BGB). iTunes gibt Ihnen jedoch bis zum Beginn der Lieferung des Produkts die Möglichkeit, von Ihrem Einkauf gegen Erstattung des Kaufpreises Abstand zu nehmen. Die Lieferung beginnt in dem Moment, in dem Sie mit dem Download des Produktes aus dem jeweiligen Store beginnen. Wenn Sie einen unakzeptabel schlechten Download erhalten haben, melden Sie uns dies bitte über den “Berichte ein Problem”-Link, der in Ihrer Rechnung enthalten ist.

Solange noch kein Einkauf erfolgt ist, kann iTunes jederzeit die Preise von Produkten, die über die Stores angeboten werden, ändern. Die Stores bieten keine Preisgarantie oder gewähren keine Kaufpreisrückerstattung für den Fall einer Preisreduzierung oder eines Sonderangebotes, die nach einem Einkauf angeboten werden.

Wenn ein Produkt nach einem Einkauf, aber vor dem Download, nicht mehr verfügbar ist, wird Ihnen der Kaufpreis für dieses Produkt in Ihrem Account gutgeschrieben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.”

Vergleich:

Store Rückgaberecht URL
Google Play JA, „Erstattung“

Vereinbarung für Entwicklervertrieb Ziffer 3

Innerhalb von 48 Stunden nach dem Kauf kann eine Rückgabe und Erstattung des vollständigen Produktpreises erfolgen.

Produktdeaktivierung durch Sie oder durch Google Ziffer 7 ( 7.1 Sie / 7.2 Google)

Programmrichtlinie für Entwickler: http://play.google.com/intl/ALL_de/about/developer-content-policy.html

Vereinbarung für den Entwicklervertrieb http://play.google.com/intl/ALL_de/about/developer-distribution-agreement.html

Windows Phone 6.9 : Kein Rückgaberecht, Keine Erstattung

Einschränkung: Wenn gesetzlich nichts anderes vereinbart.

Praxis als User: Apps können nur deinstalliert werden

Nutzungsrichtlinie http://www.windowsphone.com/de-de/store/terms-of-service

 

Apple IPhone Nein Ausnahme:

a)      App noch nicht gedownloadet

b)      Download war schlecht, dann aber nur eine Gutschrift

 

Unter A. und dann ZAHLUNG, STEUERN UND KAUFPREISRÜCKERSTATTUNGEN

ITunes Store Nutzungsbedingungen

http://www.apple.com/legal/internet-services/itunes/de/terms.html

 

 Rechtliche Sicht:

Wie ein „Rückgaberecht“ rechtlich einzuordnen ist, ist in der Literatur bislang noch nicht abschließend untersucht worden. In Betracht kommen vier Optionen a) einfaches Rückgaberecht b) Widerrufsrecht c) Rückgaberecht im Sinne von § 356 BGB. (http://dejure.org/gesetze/BGB/365.html)  oder d) im Rahmen der Fernabsatzverträge gemäß § 312d  innerhalb von 14 Tagen. (http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html)

Problematik Das Rückgaberecht ist zunächst auf Sachen normiert und damit eher auf den Versandhandel ausgelegt.[2] Bei einer App ist meiner Meinung nach eine Rückgabe schlecht möglich. Es handelt sich um ein Stück Software, welches beliebig oft vervielfältigt werden kann ohne, dass für die Vervielfältigung Kosten entstehen würden. Damit scheidet ein Rückgaberecht nach Regelungen des Fernabsatzvertrages aus gemäß § 312d, da Absatz 4 Nr. 1 diesen ausschließt, wenn „(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1.  zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,[…]“ (((5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend.“))

Unter den Halbsatz in Punkt 1 fallen alle Güter, die digital per Download vertrieben werden.[3]

Google nutzt hier das Wort „Erstattung“ und damit könnte ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht bestehen, welches Google auch den Nutzern einräumt.

Der Unterschied zwischen Widerruf und Rücktritt dürfte in der Praxis hingegen marginal sein. Den beim Widerrufsrecht handelt es sich um nichts anderes, als eine besondere Form des Rücktrittrechts.[4]

 

Zusammengefasst: Ein noch ungeklärtes Thema, das Rückgaberecht bei App Käufen.

Google (Google Play) = vertragliches Recht der Erstattung

Apple (Itunes)  = Rückgabe mit Erhalt des vollen Kaufpreises nur vor Download der App. Gutschrift bei schlechtem Download.

Microsoft(Phone) = kein Rückgaberecht, keine Erstattung / Rückzug auf rechtliche Bestimmungen, die es nicht gibt. In der Praxis keine Rückgabe und Erhalt des Geldes möglich.

 



[1] Baumgartner/Ewald, in Apps&Recht, Rn 64

[2] Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Kommentar, BGB § 312b, Rn. 100

[3] Schmidt-Räntsch, in BeckOK BGB, § 312d Rn. 41

[4] Baugartner/Ewald, in Apps&Recht, Rn. 85

[BGH] Leichte Veränderungen in der Halterhaftung für Anschussinhaber

Der BGH hatte erneut über einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden, wie im Mai 2010 im Urteil “Sommer unseres Lebens”. In dem nun erneut dem BGH vorliegenden Fall musste entschieden werden, ob ein Familienvater als Inhaber des Internetanschlusses in seinem Haushalt für seine Kinder haftet. Dies hatte der BGH in seinem ersten richtungsweisenden Urteil zunächst bejaht und somit eine Art “Halterhaftung” für Internetanschlussinhaber durch richterliche Fortbildung gegründet.

In dem nun jetzt entschiedenen Fall zur ähnlich gelagerten Thematik entschied der Bundesgerichtshof unstreitig, dass eine Urheberrechtsverletzung durch das Zurverfügungstellen von urheberrechtlich geschützten Musikdateien in einer Tauschbörse, vorliegend BearShare, besteht. In einer Tauschbörse lädt der Nutzer Dateien aus einem Netzwerk mit vielen anderen Nutzerin herunter. Diese Dateien bestehen aus einzelnen Paketen, die wenn bereits runtergeladen, den anderen Nutzern auch wieder zur Verfügung gestellt werden.

Eine leichte Anpassung des Urteils Sommer unseres Lebens gab es dann ebenso. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vater den Internetanschluss innerhalb der Familie an einen volljährigen Stiefsohn im Vertrauen ohne Belehrung über mögliche Rechtsverstöße weitergegeben hat. Er durfte bei der volljährigen Person darauf vertrauen, dass diese auch ohne Belehrung geltendes Recht einhält. Ebenso haften volljährige Personen für ihre Taten und somit laut Urteil nicht geschützt wie minderjährige unter Aufsicht der Eltern stehende Kinder.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der BGH sein Urteil aus dem Jahr 2010 modifiziert, aber nicht verworfen hat. Das Urteil stellt vielmehr eine Fortführung der Rechtsprechung da und stellt diese leicht an die allgemeinen Regelungen des Zivilrechts klar. Dogmatisch und auch inhaltlich ist das Urteil sauber.

Leider kommunizieren aktuell einige Personen und Medien sehr ungenau (z.B. Bild-Zeitung) und sprechen davon, dass Eltern generell nicht für Ihre Kinder haften oder der Anschlussinhaber generell nicht für die Urheberrechtsverletzungen, die durch seinen Anschluss begangen werden. Dies ist nach aktueller Aktenlage falsch.

 

 

 

Links:
Urteilsbesprechung Sommer unseres Lebens– hof, Urteil vom 12. 5. 2010 — I ZR 121/08

Pressemitteilung des BGH vom 8.01.2013:

“Betreff: [BGH-Pressemitteilungen] Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 005/2014 vom 08.01.2014

Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm “BearShare” Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte  nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare

LG Köln – Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10

ZUM-RD 2011, 111

OLG Köln – Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10

ZUM 2012, 583

BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11

GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702

OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10, juris

Karlsruhe, den 8. Januar 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501″

 

[BGH] Tauchbörse BearShare 2014

Verhandlungstermin: beim BGH 8. Januar 2014   I ZR 169/12 (BearShare)

Rechtszug:
LG Köln, Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10, ZUM-RD 2011, 111
OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10, ZUM 2012, 583
BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702
OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10

Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes
Das aktuelle Jahr ist noch nicht lang und schon muss der BGH zum Thema Tauchbörse BearShare entscheiden:

“Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte, ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter, unterhält in seiner Privatwohnung einen Internetzugang. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn, sein Stiefsohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch einen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten
Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm “BearShare” Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Auf die Verfassungsbeschwerde des
Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Berufungsurteil verletze das Recht des Beklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil die Nichtzulassung der Revision nicht nachvollziehbar begründet werde, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte. Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur
Zahlung von 2.841 € verurteilt. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für
eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.”

Zitat: Pressemitteilung des BGH vom 03.01.2014

Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

BGH 28.11.2013, I ZR 76/12
[BGH PM Nr. 194 vom 29.11.2013]

Am Ende November urteilte der Bundesgerichtshof über ein für Universitäten höchst brisantes Thema. Es ging darum die Frage zu Klären, inwieweit eine Hochschule den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung Auszüge eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen kann. Es stehen dementsprechend die Interessen des Urhebers den Interessen der Hochschule/Ausbildung gegeben über.

Beispiel zur Veranschaulichung:
Nehmen wir eine der größten Universitäten in Deutschland, die Universität zu Köln. Diese betreibt eine elearning-Plattform mit Namen ILIAS. Auf dieser elektronischen Plattform können Dozenten von Kursen Material an ihre KursteilnehmerInnen zur Verfügung stellen.

Urteil des Bundesgerichtshofes:

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass lediglich 12 % und nicht mehr als 100 Seiten auf elektronischen Lernplattformen zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Die Zurverfügungstellung darf nur an eine abgegrenzte Gruppe erfolgen und der Rechteinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.

PM des BGH vom 29.11.2013
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=28a7837629da3fe926dc27edca7df23d&anz=1&pos=0&nr=66067&linked=pm&Blank=1

Das Urteil selber ist noch nicht veröffentlicht. Sobald dieses veröffentlicht ist erhalt ich eine Email und ihr hier den passenden Link.

 

 

 

[AG München] Urheberrecht schütz auch Bruchstücke

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil am 3. April 2012 entschieden, dass auch Bruchstücke von Werken durch das Urheberrecht geschützt sind. Unter dem Aktenzeichen 162 C 19021/11 entschied das Gericht:

Leitsatz:
“Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon. Werden über Peer-to-Peer-Netzwerke Bruchstücke eines Werkes zum Download angeboten, macht sich der unberechtigt Anbietende schadenersatzpflichtig.”

 

Quelle:
http://openjur.de/u/646448.html

kino.to beim EUGH – Schlussanträge des Generalanwaltes

 

Rechtssache C‑314/12

UPC Telekabel Wien GmbH

gegen

Constantin Film Verleih GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft GmbH

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO Cruz Villalón vom 26. November 2013

Thema:
„Informationsgesellschaft – Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG – Art. 16 der Charta der Grundrechte – Maßnahmen gegen eine massiv das Urheberrecht verletzende Website – Anordnung gegen einen Internet Access Provider als Vermittler, dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden – Anordnung der Sperre einer das Urheberrecht verletzenden Website“

Oberster Gerichtshof Österreich hat zur Vorabentscheidung an den EUGH gegeben:

1.      Ist Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

2.      Wenn Frage 1 verneint wird: Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

3.      Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 zu erlassen sind: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?

4.      Wenn Frage 3 verneint wird: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?

Kommentar:
 F
olgt in den nächsten Tagen

 

 

 

Quelle:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=144944&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=340652

[OLG Düsseldorf] Informationspflicht in Facebook

OLG Düsseldorf
13. August 2013
I 20 U 75/13
Urteil
Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach

Normen: §§ 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 4 Nr.11 UWG; § 5 TMG
Rechtsgebiet: IT- und Medienrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht

Zusammenfassung:

Der Betreiber einer Facebook-Seite kommt seinen Informationspflichten nach § 5 TMG nicht ausreichend nach, wenn er das Impressum lediglich unter dem Button “Info” verlinkt.

(Im Falle der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegener die Verhängung eines Ordungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bzw. eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.)

Sachlage:
Im vorliegenden Verfahren vor dem OLD Düsseldorf, welches bereits im zweiten Rechtszug war, stritten zwei Schlüsseldienstbetreiber gegeneinander. Beide Unternehmer bieten Leistungen im Rahmen Ihrer Unternehmen auch im Internet an und auch bei Facebook. Der Beklagte führte eine Facebook-Seite ohne Impressum, sondern bot unter dem Punkt “Info” einen Link zu seiner Webseite an. Diese Webseite enthielt ein Impressum und schloss die Haftung für andere Webseiten ausdrücklich aus.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmensauftritte oder Unternehmensprofile im Internet auf so genannten Social Media Plattformen oder Werbeportalen wie Facebook und anderen, auf denen Internetauftritte unter exklusiven Unterseiten veröffentlicht werden können, zu unterhalten oder unterhalten zu lassen und hierbei die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben (Vorname, Name, Ort, Postleizahl, Straße und zutreffender Hausnummer) nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zu Verfügung zu stellen.

Der Beklagte ist der Meinung, dass ein Link unter dem Punkt “Info” ausreicht.

Das OLG entscheidet, dass ein Link unter dem Punkt “Info” nicht ausreicht und verurteilt den Beklagten.

 

Quelle:
http://openjur.de/u/657350.html

LG Berlin – Erklärt nun auch die Nutzung- und Datenschutzbedingen von Google für rechtswidrig

Das LG Berlin Az.15 O 402/12 – Erklärt Nutzung-  und Datenschutzbedingen von Google für rechtswidrig

Ansicht des Verbraucherzentralen Bundesverbandes
Das Landgericht Berlin hat in einem Verfahren einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbz) über 25 Klauseln der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen  von Google Inc. für rechtswidrig erklärt. Gleiches tat das Gericht schon im April aus gleichem Grund mit den Datenschutzbestimmungen von Apple (Az. 15 O 92/12).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete, dass die Klauseln der Google Inc. viel zu schwammig formuliert seinen und damit den Nutzern zu viel Raum für Spekulationen lässt. Es gäbe jedoch auf Passagen im Text, die den Nutzer wiederum zu sehr einschränken.

Bei der Registrierung sollten sie Nutzer weiterhin nur einen Text ankreuzen, der für eine rechtskonforme Einwilligung nicht ausreiche. Es wäre zu ungenau wofür man als Nutzer eine Zustimmung erteilen solle:
” Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärungen gelesen.”

Begründung des Landgerichtes Berlin
Das Landgericht Berlin stimmt den Beschwerden der Klägerin zu und sieht 25 Klauseln als zu schwammig und damit als rechtswidrig an. Eine der  wichtigsten Bestimmungen des Bundesdatenschutzes der § 4 BDSG bestimmt, dass eine rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung von Daten in Deutschland nur möglich ist, wenn die Nutzer über den genauen Zweck und den Umfang der Datennutzung informiert sind und dieser Nutzung eingewilligt haben.

Folgen
Das Urteil ist nach heutigem Stand der Informationen noch nicht rechtskräftig. Wenn die Firma Google Ihre Dienste in Deutschland weiterhin anbieten will, muss sie sich dem Bundesdatenschutzgesetz unterwerfen. Google hat bereits nach diversen Quellen angekündigt gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Meiner Meinung nach wird Google die Berufung nichts nützen, da die Gerichte in Deutschland den Datenschutz einen hohen Stellenwert einräumen und dieser eben durch die auch nun seit 3 Tagen neuen Nutzungsbedingungen immer noch nicht erfüllt werden. Auch in den “Neuen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen” sind unbestimmte Rechtsbegriffe zu finden wie möglicherweise.
erfassen möglicherweise gerätespezifische Informationen”  (Geräte bezogene Informationen/ Auszug aus den Nutzungsbedingungen)

 

Quellen:

Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Google
https://www.google.de/intl/de/policies/?fg=1

LG Berlin Az. 15 O 92/12 – Datenschutzbedingungen von Apple sind rechtswidrig

LG Berlin Az.15 O 402/12 – Datenschutzbedingungen von Google Inc sind teilweise rechtswidrig

LG Berlin:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/landgericht/

 

 

Teilen – eine Funktion mit Vorsicht zu genießen

BGH Urteil vom 12. September 2013 . I ZR 208/12  // AG Köln zum LG Köln zum BGH
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs.1 Satz 2, UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

Die Weiterempfehlungsfunktion

Seit gut einem Jahr redet die Presse und seit gut 3 Jahren die Community immer über das Teilen von Informationen. In der Presse wurde schon von der Share-Community gesprochen. In aktuellen Betriebssystemen wie Windows 8.1 ist der Button “Teilen” in der Charm-Bar fest eingebaut und auf vielen Webseiten befinden sich Twitter, Facebook und Google + Button mit denen der Leser seinen Freunden die Information auf der Webseite teilen kann. Einige Webseiten verfügen darüber hinaus auch einen Button, der es ermöglicht die Information der Freundin oder dem Freund direkt per Email zu schicken.
Sogar im aktuellen Office 365 ist es zum Beispiel in Word über “Freigeben” möglich das Dokument direkt per Email zu teilen oder diesen auf einen gemeinsamen SharePoint einzuladen. Mit dem Einzug der Cloud Services auch auf den heimischen Desktop kann und wird alles noch schneller geteilt.

Unternehmen nutzen diese Teilen-Funktion gerne, da ihre Informationen, die zu Werbe- und Informationszwecken auf Webseiten oder in Apps angezeigt werden, ohne ihr zutun kostenlos durch ihre Kunden weitergetragen wird.

Bundesgerichtshof

Nun hat sich der BGH über ein Verfahren des AG Köln und des LG Köln sich mit der Frage beschäftigt, wie eine so weitergeleitete und ungewollt zugesandte Information eines Unternehmens zu werten ist:

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den In-ternetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.”

(Unterlassung eines rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB)

Sachverhalt 

Der Kläger (ein Rechtsanwalt) hatte am 26.12.2010 ohne seine Zustimmung mehrere  Empfehlungsmails erhalten. Nach einer Abmahnung und einer weiteren Beschwerde des Rechtsanwaltes erklärte sich die Beklagte die Emailadresse zu entfernen, so der Anwalt keine Emails mehr erhalten wird. Leider erhielt der Anwalt weitere acht Emails, die als “Test-E-Mails” bezeichnet waren.

Der Rechtanwalt schaltete den Rechtsweg daraufhin ein und hat beantragt der Beklagten zu verbieten, ” mit ihm zur Aufnahme eines erstmaligen Kontaktes per E-mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.”

 Entscheidungsgründe

[folgt in den nächsten Tagen]