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Arbeitgeber haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Mitarbeiter bei privaten Facebookprofil

 

“LG Freiburg Urteil vom 4.11.2013, 12 O 83/13

Leitsätze

Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.”

 

Bei diesem Urteil des Landgerichtes Freiburg handelt es sich um ein wohl lange erwartetes Urteil. Es steht schon etwas länger im Raum, wie ein Verhalten eines Mitarbeiters eines Unternehmens in sozialen Netzwerken wie Facebook bewertet wird. Fraglich war somit, ob ein Fehlverhalten auf einem privaten Profil eines Mitarbeiters dem Arbeitgeber anzurechnen ist.

 

Das Landgericht Freiburg ist eindeutig der Meinung, dass dem Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in seinem privaten Profil bei Facebook zuzurechnen ist. Dies ist jedoch zunächst nur in diesem konkreten Fall entschieden worden. Dabei muss man den Sachverhalt genau lesen.

 

Der Mitarbeiter hatte einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begangen und nutzte über sein privates Profil seine geschäftlichen Kontaktdaten. In diesem Fall nutzte Der Arbeitnehmer seine geschäftliche Telefonnummer auf seinem privaten Profil.

 

Das Urteil ist auf alle Fälle lesenswert:

Quelle:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2013&Sort=12290&nr=17380&pos=0&anz=670

Buchtipp Medienrecht 2013 – Frank Fechner

Medienrecht
Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia

 

Prof. Dr. Medienrecht-Fechner-BildFrank Fechner

14. Auflage, 2013 ggf. 465 Seiten

UTB Mohr Siebeck, 978-3-8252-3921-3

€19,99 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Titel des Lehrbuches von Prof. Dr. Frank Fechner beschreibt schon sehr genau, worum sich das Lehrbuch thematisch drehen wird. Es handelt vom Medienrecht. Der Untertitel ist aus dem ersten Blick des Betrachters sehr sportlich, da es verspricht das gesamte Medienrecht zu behandelt und dies unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia.

 Zunächst zu Prof. Dr. Frank Fechner. Er hat die Professur für Öffentliches Recht, insbesondere öffentlich-rechtliches Wirtschaftsrecht und Medienrecht an der Technischen Universität Ilmenau inne. Ilmenau liegt in der Nähe von Erfurt in Sachsen in der Nähe der Tschechischen Grenze. Ob es Auswirkungen hat, dass dieses Lehrbuch von einer Professur für Öffentliches Recht an einer Technischen Universität stammt, werden wir in den nächsten Absätzen näher erörtern. An der Universität zu Köln haben wir ebenfalls zwei Professoren, die sich mit dem Thema Medienrecht befassen. Auf der einen Seite ist dies Prof. Dr. Peifer und auf der anderen Seite Prof. Dr. Hain.  

Formal besitzt das Lehrbuch 465 Seiten und besteht aus 12 unterschiedlichen großen Kapiteln. Didaktisch ist das Buch ähnlich wie eine Vorlesung von Allgemeinen Medienrecht über das besondere Medienrecht, Verfassungsprinzipien, Mediengrundrechte, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Jugendschutz, Datenschutz und Strafrecht bis zum Spezielleren Presse, Buch, Rundfunk, Film und Multimedia und auch Cyber Crime aufgebaut.

Die aktuellen Thematiken, die das DE-Mail-Gesetz, Recht in virtuellen Welten oder auch die sozialen Netzwerke sind dargestellt und dort die wichtigsten Themenschwerpunkte gesetzt. Ich persönlich hätte mir einen etwas größeren Teil im Bereich Datenschutz gewünscht, dies kann an der Erwartung aus dem Untertitel und auch an der aktuellen Sensibilisierung dieser Thematik der einen oder anderen Späh-Affäre liegen.

Inhaltlich ist das Lehrbuch sehr gut. Besonders positiv fallen dem Leser die fettmarkierten Begriffe auf, die jeweils die Schwerpunkte des Textabschnittes bilden. Weiterhin arbeitet der Autor mit vielen Grafiken und Aufbauschemata. Besonders gut für uns Studierende sind dir Prüfungsschemata, die der Autor gewissenhaft in sein Lehrbuch eingebaut hat. Diese runden einen inhaltlichen Abschnitt/Kapitel sehr gut ab. Hier lohnt es sich diese auf Karteikarten zu schreiben und zur Wiederholung zu nutzen. Eine kleine Anmerkung zu den Problemschwerpunkten könnte auf der Karteikarte zusätzlich nicht schaden. In diesem Lehrbuch sind diese jedoch klar erkennbar.

Ebenso hervorragend sind die vielen Fußnoten und zu Beginn des Buches auch die gesammelte Literatur zum Medienrecht auf drei Seiten mit vielen Links zu Gesetzestexten, Urteilen und zum Medienrecht allgemein.

 

Raphael Köllner
(Entstanden über die Rezensionsabteilung der Fachschaft Jura Köln)

Abmahnungswelle – Datenschutzerklärung

Geld verdienen möchten einige Personen vorallem über Abmahnungen. Seit der letzten Abmahnungswelle zum Thema Impresssum bei Facebook ist es ja noch nicht so lange her.

Ein aktuelles Urteil könnte eine neue Abmahnwelle erzeugen:  Thema Datenschutzerklärung

Oberlandesgericht Hamburg vom 27.6.2013 Az.: 3 U 26/12

Tenor:

“§ 13 TMG, wonach Dienstanbieter den Nutzen zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, ist eine im Sinne des § 4 XI UWG das Marktverhalten regelende Norm. Denn nach den Erwägungsgründen der dieser Norm zugrundeliegenden Datenschutzrichtline 94/46/EG soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entaltung des Mitbewerbers geschützt werden.

Den Erwägungsgründen zur Richtlinie ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die in § 13 TMG geregelten Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme dienen, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.”

 

Beispiel für eine Datenschutzerklärung von Recht24
http://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html

 

Kurzmeldungen_11.08.2013

 

Es gibt so viele interessante Inhalte und Urteile, dass ich leider nicht alle mit einem eigenen Blogeintrag berücksichtigen kann. Damit Ihr meinen Blog jedoch als fast vollständig ansehen könnt, habe ich heute die Kategorie “Kurzmeldungen” eingeführt.

 

Erste Ausgabe der Kurzmeldungen:

1. Boykottaufruf gegenüber Abofallen-Betreiber
OLG München (Urteil) vom 15.11.2012, 29 U 1481/12
veröffentlicht in: GRUR-RR 2013, 125 und MMR 2013, 130

Eine Verbraucherschutzorganisation hat auf ihrer Webseite  informiert und hat in einer 23-seitigen Aufstellung der ihr bekannten Betreiber nebst deren Bankverbindungen (dazu gehört: Kreditinstitut und Kontonummer) veröffentlicht. In Rahmen dessen hat die Organisation die Banken aufgefordert, die Konten zu kündigen.

Das OLG München urteile, dass der Boykottaufruf von der Meinungsfreiheit in Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz abgedeckt ist und wies den Antrag eines der auf der Liste befindlichen Unternehmen ab. Das Unternehmen hatte beantragt die Veröffentlichung zu unterlassen.

2. Vielzahl von Abmahnungen rechtsmissbräuchlich?
LG Regensburg (Urteil) vom 31.01.2013, 1 HK 0 1884/12
veröffentlicht in: CR 2013,197

Grundsätzlich kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unter anderem auch dann unzulässig sein, wenn es dem Abmahnen ersichtlich und vorwiegend nur darum geht den Anderen mit den Anwaltskosten zu belasten.
Der Blick auf eine Vielzahl von Abmahnungen durch Rechtsanwälte wird von der Literatur und der Rechtsprechung kritisch betrachtet. In diesem Zusammenhang urteilte das Landgericht Regensburg und wies darauf hin, dass die Anzahl der Abmahnungen eines Rechtsanwaltes nur eines von mehreren Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverfahren ist.
In dem aktuellen Fall wurden 180 Abmahnungen pro Woche nicht zwingend auf eine rechtsmissbräuchliche Verwendung hin. Ein Wettbewerber kann auch eine Vielzahl von Mitwettbewerbern abmahnen, wenn Mitbewerber sich wettbewerbswidrig verhalten.

3. Green IT
Das Thema Green IT ist sein der letzten Cebit immer mehr in den Fokus der Unternehmen geraten. Eine neue Webplattform der bitcom.org gibt viele Tipps und Informationen zu dem Thema:

http://www.green-it-wegweiser.de/

 

4. Webseiten-Check  der Initiative S
Laut der IHK Köln wird das Projekt der im Rahmen der TaskForce IT-Sicherheit in der Wirtschaft beim BMWI bis Ende 2014 weitergeführt.

Webseiten von Unternehmen lassen sich so kostenlos überprüfen, ob über diese Schadprogramme verteilt werden. Weiterhin erhalten Unternehmen Unterstützung bei der Bereitstellung ihrer Webseiten. Der Service ist ein Angebot vom eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft.ev

https://www.initiative-s.de/de/index.html

 

 

 

Online-Werbung für Kinder

 

 

Der BGH hat sich bis zum 17.07.2013 mit dem Aktenzeichen I ZR 34/12 mit der Thematik beschäftigt, ob in kostenlosen Onlinespielen Kinder durch Werbung zum Kauf von Spielzubehör animiert werden dürfen. Konkret ging es um das Fantasyrollenspiel “Runes of Magic” (externen Link). Die Verbraucherzentrale (vzbv) hatte die Firma Gamesforge wegen Werbung verklagt.

In dem Onlinespiel wird nach dem Prinzip Free-to-Play verfahren. Die Spieler erhalten die Software kostenlos zur Teilnahme an dem Spiel. Sie tragen zunächst nur die Verbindungskosten (Internet). Wenn die Spieler nun im Game neben der standardisieren Ausstattung ihres Charakters nun weitere virtuelle Gegenstände haben wollen, müssen sie diese erwerben. Diese Gegenstände haben oft Vorteile in Form von Zeitersparnis oder Kampfkraft.

Gameforge warb mit dem Slogan: ” Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas”.

Der BGH entschied, dass der Schutz der Kinder es gebiete, dass im Internet eine gewisse Rücksicht und Zurückhaltung gewahrt werden muss. Kinder dürfen aus diesem Grund nicht durch Werbung zum Kauf animiert werden. Diese Werbung sei speziell an Kinder gerichtet worden. Dies erkenne man auch an der Möglichkeit, dass man per SMS bezahlen konnte und die Wortwahl.

Das Urteil ist aktuell noch nicht rechtskräftig.

 

Urteil:
BGH vom 17.7.2013
Aktenzeichen: I ZR 34/12

Weiterveräußerung gebrauchter Bücher ?

 

 

In meinem letzten Beitrag habe ich über die noch offenen Frage des Weiterverkaufes von Musik oder auch E-Books im Onlinebereich gesprochen. Heutzutage gestaltet es sich schwierig, bzw. überhaupt nicht seine eingekauften Musiktitel oder E-Books weiterzuverkaufen. Die Flexibilität einer Musik-CD oder eines klassischen Buches ist so gut wie nicht vorhanden.

Nun kommt seit Anfang 2013 etwas Bewegung in den Bereich:

1. Fall ReDigi vor dem Bezirksgericht des Southern District of New York (No. 12 Civ 95)

Parteien: Capitol Records, LLC (Plaintiff) ./. ReDiGi Inc (Defendant)

Sachlage:
Das Musiklabel Capitol Records wirft der Firma ReDiGi vor illegal ITunes Dateien anzubieten. ReDigi wehrt sich und behauptet ausdrücklich keine Tauschbörse für illegal runtergeladene Musik zu sein.

ReDigi bietet lediglich an auf ITunes runtergeladene Musik weiterzuverkaufen. Die Musik wird dazu auf deren Server hochgeladen. Beim Hochladen prüft ReDigi, ob es sich um legal erworbene Musik handelt. Wenn jemand die Musik kauft, soll die Software von ReDigi beim Rechner des Kunden gewährleisten, dass diese wieder gelöscht wird.

Entscheidung:
Laut des Richters des Bezirksgerichtes des Southern District of New York Herrn Richard Sullivan, lässt sich dieses Geschäftsmodell nicht mit dem amerikanischen Urheberrecht vereinbaren. Damit stellt sich das Gericht auf die Seite der Musikindustrie.

Der Käufer eines Musiktitels dürfe zwar die Originaldatei weiterverkaufen, aber nicht eine Kopie davon. Die “First-Sale-Doctrine” sei in diesem Fall nicht für digitale Güter anwendbar. Diese Doctrine ist mit dem europäischen Recht, bzw. dem “Erschöpfungsgrundsatz” vergleichbar. Auf die Einwände der Verteidigung, dass man in einer digitalen Welt nicht mehr auf Datenträger abstellen könnte, ging der Richter nicht ein. Es sei nicht seine Entscheidung, er wende nur geltendes Recht an. Ein Weiterverkauf Online sei laut geltendem Recht physikalisch nicht möglich.

Das Unternehmen hat die Revision angekündigt und will auch bald in Europa gebrauchte Musik verkaufen und das Geschäftsmodell erweitern. Damit wird der Fall wahrscheinlich schnell auch bei uns vor dem EUGH landen. Es bleibt spannend, denn das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.  
2. Urteil des Landgerichtes Bielefeld vom 5.März 2o13 (Az.: 4 O 191/11)

Parteien:
Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. ./. Telemediendienst? (nicht namentlich genannt)

Sachlage:
Der Verband wollte vor dem Gericht klären lassen, ob EBooks wie gebrauchte Software weiterverkauft werden dürfe. Dies hatte der EUGH wenige Monate vor Software bejaht.

Entscheidung:
Das LG Bielefeld entscheid, dass das Urteil des EUGH lediglich für Software gelte und wies die Klage ab. Der Weiterverkauf von Ebooks ist damit verboten. Auf Ebooks finde die Urheberrichtline Anwendung und eben nicht die Softwarerichtlinie.

 

 

Weiterverkauf von Software – BGH entscheidet 17.7.2013

 

Schon mehrfach habe ich mich auf diesem Blog dem Thema “Weiterverkauf von gebrauchter Software” gewidmet.

a) Erschöpfung des Verbreitungsrechtes bei Lizenzläufen (Verfahren vom OLG Frankfurt zum BGH)
b) Gebrauchte Software – Ein Wandel im Handel? (Entscheidung des EUGH, als Vorlage des BGH zur Klärung der einheitlichen Entscheidung/ Auslegung des europäischen Rechtes)

Ein-Satz-Sachlage:
Ganz grob zusammengefasst, geht es bei der zu klärenden Frage darum, ob eine Firma (Usedsoft) Software von Dritten, also nicht vom Hersteller selber eingekauft und dann weiterverkaufen darf.

gegenseitige Interessen:
Auf der einen Seite möchten die Softwarehersteller wie in dieser Sachlage Oracle natürlich Software direkt an den Kunden verkaufen. Ganz konkret geht es um eine ökonomisch-rechtliche Frage. Eine andere Firma sammelt überzählige oder nicht genutzte Lizenzen von Kunden von Oracle ein und verkauft diese an andere weiter. Damit wird das Lizenzmodell von Orcale unterlaufen, welches Lizenzen in bestimmten Paketen anbietet.

rechtlicher Fachbegriff:  Erschöpfungsgrundsatz

These:
Sollte Erschöpfung am Ende des Verkaufes einer Softwarelizenz eintreten, werden die Lizenzen im ersten Verkauf erheblich teuer, bis es sich wieder einpendelt. Es geht also wie immer gegen die Allgemeinheit zum Vorteil einiger weniger, die das System ausnutzen. Es würde dies auch nur in Deutschland aufkommen, denn gerade hier sind alle Käufer im Bereich Software extrem knausrig und pressen die Softwareunternehmen bis zum letzten Tropfen aus, statt einfach für Leistung zu zahlen. “Geiz ist geil” – schadet!

Aktuell: BGH Urteil vom 17.7.2013 – Aktenzeichen:

Am 17.7.2013 war der Verkündungstermin des BGH in der vorliegenden Rechtssache Usedsoft ./. Oracle nach der Vorlage und Entscheidung des EUGH im vergangen Jahr. (siehe oben)
Wie nun doch als Jurist in dem Fachbereich zu erwartet war schließ sich der BGH dem EUGH an und hebt das vorinstanzliche Urteil auf. Damit verweist der BGH die Entscheidung wieder an die Vorinstanz also an das OLG zurück.

EUGH – Urteil (Link)
Der EUGH entschied im vergangenen Jahr, dass sich Software, die online downgeloaded wurde, ebenso wie Software auf DVD-Datenträgern erschöpfen lässt, wenn die übereignete Lizenz uneingeschränkt überlassen wurde und durch eine wirtschaftlich angemessene Vergeltung vergütet wurde.

Erschöpfung im Digitalen Bereich und offene Fragen (Ausblick)
Das Geschäftsmodell von der Firma Usedsoft ist damit rechtens. Wenn es die Software erworben hat, kann es diese mit Gewinn weiterverkaufen ohne Lizenzgebühren an den Softwarehersteller zu zahlen.

Bisher nicht entschieden ist diese Frage jedoch für Volumenlizenzen, die in der Regel mit 100 bis hin zu 100000 Aktivierungen verkauft werden. Bei Volumenlizenzen besteht nur ein Lizenzschlüssel oder nur ein Image, welches sich x-Anzahl zur Installation nutzen lässt.

Weiterhin ist die Frage offen, wie es mit Musik oder auch E-Books aussieht. Der EUGH hat die Entscheidung über den Erschöpfungsgrundsatz bisher nur bei Downloads von Software getroffen. In dieser Frage hab es mit dem Fall “ReDigi” in den USA und beim LG Bielefeld schon den ersten Aufschlag. (Link)

 

ICC – Chefankläger

 

Es ist wichtig zu wissen, dass wir seit 2002 einen Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag besitzen. Dieser verfolgt nach dem Rome Statut Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Leider verwehren sich die USA und auch Russland das Abkommen zu unterschreiben und so auch unter die Gerichtsbarkeit des ICC zu fallen.

Einen sehr guten und neutralen Einblick hat die ARD mit einer Dokumentation über den ehemaligen Chefankläger des ICC Mr. Luis Moreno Ocampo angefertigt und gestern ausgestrahlt. Ich selber war bereits mehrere Male am ICC und beim ISTGH. Vor Ort spürt man die Erhabenheit und Autorität des Gerichtes.

Diese fast 90 Minuten kann ich jedem nur ans Herz legen:

ARD Stream:

http://programm.daserste.de/pages/programm/detailArch.aspx?id=A724C7E865C8282EB1974713F4141A87