Category Archives: Medienrecht

GDPR compliant für die Microsoft Cloud

Die Microsoft Cloud erfüllt nun die General Data Protection Regulation (GDPR). Diese entstand im Rahmen des Digital Single Market Strategie der EU Kommission und ist die bedeutendste Änderung des Datenschutzrechtes mit der DSGVO der Europäischen Union in den letzten zwei Jahrzehnten.

Die Umsetzung und Gültigkeit der GDPR beginnt mit dem 25. Mai 2018.

Microsoft verpflichtet sich mit der Microsoft Cloud GDPR kompatibel zu sein und unterwirft sich den Regelungen. Mit der Microsoft Cloud ist nicht eine spezielle Microsoft Cloud wie jehe in Deutschland gemeint, sondern die Microsoft Cloud insgesamt, also Global, Europa und Deutschland.

Die GDPR ist für Microsoft ein Teil der ganzheitlichen Cloud-Compliance Investitionen. 

Continue reading

TwitterJam mit Herrn Oettinger: Wie soll das Urheberrecht in Zukunft aussehen?

Unter dem Titel: How do YOU want it to be?, veranstaltet die EU Komission einen Twitter Chat zum EU Copyright. Diese Veranstaltung führt eine vorherige Fragestunde an Herrn Askansip weiter.

Heute ab 15:30 Uhr stellt sich Herr Oettinger unter dem Hashtag #AskOettinger über seinen Twitter Account @GOettinger_EU euren Anregungen, Fragen oder Diskussionen.

Da bei den letzten Twitter-Chats nicht soo viele Personen anwesend waren, hier der Aufruf: Macht mit!

 

via:
http://ec.europa.eu/commission/2014-2019/oettinger/blog/twitter-chat-eu-copyright-how-do-you-want-it-be_en

Facebook-Event:
https://www.facebook.com/events/820297151340895/

Abmahnungen für User von Popcorn Time

Eine neue Welle von Abmahnungen hatte Deutschland im Januar 2015 erreicht. Da in meinem Bekanntenkreis niemand betroffen war nun erst heute mal eine kleine Aufarbeitung der Thematik.

Gefordert werden 815 Euro und eine strafbewerte Unterlassenserklärung. Laut diverser Quellen ist die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer für die Abmahnungen verantwortlich.

Jetzt wissen und kennen wir die Diskussion rund um das Streaming und die mögliche Strafbarkeit mit der Frage der unrechtmäßigen Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken. Ich hatte auf meinem Blog bereits mehrfach davon berichtet und auch auf die Hinweise der Bundesregierung, sowie des Bundesjustizministeriums hingewiesen. Man ist aktuell fast einheitlich der Meinung, dass keine Vervielfältigung beim Streaming im Sinne des § 16 UrhG vorliegt. Eine Vervielfältigungs- (§ 16 UrhG), ein Verbreitungs- (§17 UrhG) und Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG) liegt grob lediglich beim Urheber oder eben bei Lizenznehmern.

Somit würde beim Streaming nach § 44a UrhG nur eine vorübergehende Vervielfältigung vorliegen, die aus technischen Gründen notwendig ist. Das reine Betrachten eines Streams in einem Webbrowser ist für den Nutzer somit aktuell nicht strafbar. Endgültig geklärt ist diese Rechtsmeinung jedoch nicht.

Aktuell im vorliegenden Fall geht es nun darum, dass  bei der Nutzung von Popcorn Time zwar ebenfalls ein Stream von einem User betrachtet wird, aber um diesen zu sehen muss eine Clientsoftware auf dem eigenen Rechner installiert werden. Man betrachtet den Stream also nicht im Browser, der die Daten cached. Der Client geht nach dem Prinzip eines Torrent-Netzwerkes vor. Dies bedeutet, dass die Daten sowohl gedownloaded als auch zur Verbreitung angeboten werden. Im Rahmen von Torrent Netzwerken ist die Rechtsprechung größtenteils eindeutig: strafbar!

Weiterhin darf die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Dies war meiner Meinung nach schon bei Kino.to gegeben, aber hier bei Popcorn sollte dies erst recht gelten. Ein objektiver Dritter, der als klassischer Verbraucher gekennzeichnet ist, sollte auch ohne großes IT Kenntnisse erkennen können, dass ein Kinofilm nicht kostenlos im Internet verfügbar ist, wenn dieser aktuell im Kino läuft. Vor allem wenn dieser chinesische Untertitel hat, aber dies wird aus meiner Sicht von vielen Nutzern in Kauf genommen.

Zusammengefasst:

Alle abgemahnten Popcorn User sollten sich an ihren Anwalt ihres Vertrauens wenden. Es wird zu klären sein, ob der Client auf Basis eines Torrents für die Vervielfältigung und Verbreitung genügt  oder ob die Gerichte auf § 44a UrhG abstellen. Meiner Auffassung wird es zur Strafbarkeit kommen.

Es stehen zwei gegensätzliche Auffassungen gegenüber:

Einmal die der Urheber, die mit ihren Werken Geld verdienen wollen und die sich so selber finanzieren. Sie meinen, dass nur so ein Fortschritt möglich ist, wenn die Entwicklung und Erstellung eine Gegenfinanzierung hat.

Auf der anderen Seite stehen die Personen, die der Meinung sind, dass alle Inhalte und Werke frei verfügbar sein sollen. Genau diese Allverfügbarkeit ohne jegliche Einschränkungen führe nur zu Innovation. Ein Mixing von Werken oder auch eine Weiterentwicklung dürfte nicht verhindert werden. Gegenfinanziert soll dies zum Beispiel durch Crowdfunding, einer allgemeinen Abgabe in der Art eine Steuer oder durch Fianzierungsmodelle, die das Customising entlohnen.

Leider gibt es noch die Dritte Gruppe: Geiz ist geil! Alles kostenlos und nur für mich! Diese Gruppe hat sich in den letzten Jahren leider stark erweitert. iPhones werden per jailbreak nutzbar gemacht, Android und Torrentnetzwerke für den kostenlosen Download erfreuen sich großer Freude und Office kaufen?, ne das Cracke ich mit schon seit Jahren. Diese Gruppe beruft sich immer auf die zweite Meinung, aber würde auch keine Gegenfinanzierung hinnehmen. Diskutiert man mit dieser Gruppe heißt es: Meine Arbeit muss bezahlt werden, aber von anderen nehme ich mir alles: Punkt! Hier kann einfach etwas nicht stimmen!

Abschließend muss es endlich eine Urheberrechtsreform geben!

 

 

via
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/popcorn-time-nutzer-erhalten-abmahnungen-vom-anwalt-a-1013930.html
http://www.golem.de/news/streaming-anwaelte-verzeichnen-viele-abmahnung-zu-popcorn-time-1501-111793.html

Artikel 29 Arbeitsgruppe zu Löschanträgen in Suchmaschinen

Am 16 und 17 September 2014 traf sich die Artikel 29 Arbeitsgruppe um Themen bezüglich des EuGH Urteiles (C-131/12) um über die Sachlage zu sprechen, wenn ein Nutzer trotz Löschantrages eine Löschung verweigert wird.

Zu dieser Sachlage kann es kommen, wenn im Rahmen der Güterabwägung, welche zum Beispiel der Expertenbeitrag von Google durchführt, man zu dem Schluss kommt, dass eine Löschung und damit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht überwiegt.

Die Güterabwägung muss zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite und auf der anderen Seite der Meinungsfreiheit, wie auch der Pressefreiheit, des öffentlichen Interesses und der Informationsfreiheit abwägen.

Der Innenminister Thomas de Maziére äußerte sich in der Expertenkommission zu Big Data kritisch, dass ein Konzern wie Google diese Güterabwägung vornehme, die eigentlich nur deutschen Gerichten vorenthalten ist.

 

Mitglieder der Kommission von Google:

  • Prof. Luciano Floridi (Professor für Informationsphilosophie und Infirmationsethik an der University of Oxford)
  • Sylvie Kauffmann (Chefredaktueren in der franz. Zeitung Le Monde)
  • Lidia Kolucka-Zuk (Juristin und Executive Director des Warschauer Trust for Civil Society in Central and Eastern Europe)
  • Frank La Rue (UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHCR))
  • José-Luis Pinar (Jurist, Spanien, ehemaliger Leiter der span. Datenschutzbehörde)
  • Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Juristin, ehemalige MdB über 23 Jahre, acht Jahre Bundesjustizministerin)
  • Peggy Valcke (Professorin an der KU Leuven in Belgien, Schwerpunkte: rechtliche Aspekte der Medieninnovation, Medienpluralismus und das Zusammenspiel zwischen Medien- und Telekommunikationsregulierung und Wettbewerbsrecht)
  • Jimmy Wales (Gründer und emeritierter Vorsitzender des Board of Trustees der Wikimedia Foundation)
  • Eric Schmidt (Google, Vorstand, strategische Entwicklung)
  • David C. Drummond (Google, Jurist, externer Berater von Google, Board of Directors von Uber Technologies, Inc und Rocket Lawyer Inc.

 

Entscheidung der Artikel 29 Gruppe

Die Expertenkommission entschied, dass man nun eine eigene Arbeitsgruppe mit Ansprechpartnern für die nationalen Aufsichtsbehörden gründet. Diese soll alle Entscheidungen, sowie Fälle sammeln und indexieren. So soll diese als Koordinationsstelle dienen und den nationalen Aufsichtsbehörden bei Beschwerden von Betroffenen helfen, ob gegen den Suchmaschinenbetreiber vorzugehen ist oder nicht.

 

 

Quellen:

Pressemitteilung der Artikel 29 Arbeitsgruppe vom 18. September 2014 (en)

Löschformular von Google

Expertenbeitrat von Google

Infobroschüre der Artikel 29 Gruppe zum EuGH Urteil (.pdf + en)

Webseite der EU Kommission zum Thema Datenschutz

Reform des Datenschutzgesetzes – Newsroom der EU Kommission

Expertenrunde zu Big Data

Apps zum Thema Sicherheit – Office 365

Mein Office 365 MVP Kollege Michael hat zwei Apps in die Stores gebracht. Wer sich gerne über Office 365 und das Thema Sicherheit informieren möchte, die oder der soll sich diese Apps laden:

Windows Phone:
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/sicherheit-durch-office-365/8ce4ad4b-44b2-48e1-9858-3d5ae60402ee

Windows 8.1 App:
http://apps.microsoft.com/windows/app/sicherheit-durch-office-365/ba51a7c3-d1f3-4cd0-a38d-fa8b88b31988

 

Wettbewerbsverzerrung durch den Rundfunkbeitrag?

Thomas Ebeling hat in seiner Rede auf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 2014 die aktuelle Medienregulierung scharf angegriffen. Er ist der Meinung, dass aktuell kein fairer Wettbewerb möglich sei. Er setze sich für eine “konvergente Medienordnung” ein, “die über alle Medien und Rechtsprechungen hinweg allen Marktteilnehmern einen fairen Wettbewerb garantiert.”

Er beschwert sich darüber das für Internetkonzerne wie Google und für sein Unternehmen nicht die gleichen Maßstäbe zum Beispiel im Jugendschutz- oder im Datenschutz gelten. Ebenso würde Google sich auch nicht die gleichen Lizenzanforderungen und Urheberrechte halten oder gar an Werbezeitenbeschränkungen, sagt Ebeling in seiner Rede.

Das Internet und das klassische Fernsehen werden immer mehr verschmelzen und um so mehr dies passiert um so mehr würden die Nachteile klassischer Sender gegenüber den Anbietern im Internet wachsen. Der will, dass ein Unternehmen selber entscheiden kann, welche Vorteile es in einer digitalen Welt für sein Geschäft ausnutzen will oder nicht.

Er plädiert für so wenig Regulierung wie möglich, aber eben für so viel wie nötig.

———————————————————————- Kommentar:

Diese Rede ist ein Ausdruck des immer größer werdenden Drucks auf die klassischen Fernsehsender durch die digitale Wirtschaft. Es passiert bereits, dass Internetkonzerne wie Amazon eigene Serien produzieren (z.B. “Betas”) oder auch Konzerne wie Google durch die Darstellung von Ausschnitten von fremden Inhalten Geld verdienen (Leistungsschutzrecht).

Es ist ebenfalls ein Ausdruck, dass immer mehr Streamingdienste in den Markt drängen, bei denen User zu eigenbestimmten Zeiten und Orten Medieninhalte konsumieren können. Durch diese Voraussetzung fallen diese nicht mehr unter den Rundfunkbegriff und auch nicht mehr unter die strengeren Regelungen des dualen Rundfunksystems.

Seit einiger Zeit versuchen die klassischen Sender durch eigene Online-Modelle auch dort Werbung zu platzieren und Einnahmen zu generieren. Schon gibt es Apps für alle Plattformen, aber leider fruchten diese Bestrebungen noch nicht. Der Druck wächst jedoch und ich vermute, dass die einschlagende Idee, wie die der Apps, also kleine Programme für weniger, aber dafür mehr zu verkaufen, noch nicht vorhanden ist.

Letztlich wirft dies Diskussion um das deutsche duale Rundfunksystem wieder auf. Diese üblicherweise von den privaten Rundfunkanbietern oft befeuert wird und auch hier durch den Rundfunkbeitrag eine Wettbewerbsverzerrung angeprangert wird. Auch einige Personen aus dem wissenschaftlichen Bereich wie Prof. Dr. Hain vom Institut für Rundfunkrecht der Universität zu Köln fordert die Abschaffung des dualen Rundfunksystems. Denn auch die Privaten könnten die Grundversorgung abdecken und die Aufgaben der Öffentlich-Rechtlichen übernehmen.

Warum das System nicht abgeschafft wurde, hängt wahrscheinlich auf der einen Seite an den dann vielen neuen Arbeitslosen oder auch an dem Machtverlust der Politiker, die in den höchsten Gremien des dualen Rundfunksystems sitzen und Entscheidungen treffen, dass die Staatsferne oft ausgehöhlt werden könnte. Gerade das Bundesverfassungsgerichtes hat in der aktuellsten Rundfunkentscheidung die Beteiligung von Staatsvertretern im ZDF Rundfunkrat stärker eingeschränkt.

Bisher gab es noch keine größere Reaktion, mal sehen was die Zukunft bringt.

 

 

Quelle:
Rede des Vorsitzenden Thomas Ebeling des Vorstandes der ProSiebenSat.1 Media AG
anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2013

http://www.prosiebensat1.com/media/6445204/2014_hv_rede_de.pdf