Category Archives: EU Kommission

Telekom kündigt zusätzliche Verschlüsselung für Office 365 an

Am 11. März kündigt die Telekom im Rahmen der Ankündigungen der in der nächsten Woche beginnende Cebit an, dass die T Systems-Tochter Multimedia Solutions eine Verschlüsselungslösung auf Basis von CliperCloud für Office 365 bereitstellen wird.

CliperCloud ist ein von der Telekom unterstützes Start-Up. Deren Webseite findet ihr hier: http://de.ciphercloud.com/ Bisher bietet ClipherCloud einen Verschlüsselungsdienst für E-Mails aus Office 365 an, also für Exchange Online. Diese Verschlüsselung basiert auf einer AES 256 Verschlüsselung.

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TwitterJam mit Herrn Oettinger: Wie soll das Urheberrecht in Zukunft aussehen?

Unter dem Titel: How do YOU want it to be?, veranstaltet die EU Komission einen Twitter Chat zum EU Copyright. Diese Veranstaltung führt eine vorherige Fragestunde an Herrn Askansip weiter.

Heute ab 15:30 Uhr stellt sich Herr Oettinger unter dem Hashtag #AskOettinger über seinen Twitter Account @GOettinger_EU euren Anregungen, Fragen oder Diskussionen.

Da bei den letzten Twitter-Chats nicht soo viele Personen anwesend waren, hier der Aufruf: Macht mit!

 

via:
http://ec.europa.eu/commission/2014-2019/oettinger/blog/twitter-chat-eu-copyright-how-do-you-want-it-be_en

Facebook-Event:
https://www.facebook.com/events/820297151340895/

juristische Checkliste zur AzureNutzung

Eigentlich bin ich kein Freund von Checklisten, denn diese geben einem Anwender das trügerische Gefühl von Sicherheit. Eine Checkliste ist nur so gut, wie sein Anwender oder anders ausgedrückt: Eine Checkliste hilft nur keine groben Fehler zu machen.

Dennoch würde ich euch eine nicht absolut abschließende Checkliste mit Ergänzungen bezogen auf den CloudDienst Azure präsentieren. Diese werde ich mit der Zeit immer wieder aktualisieren, so dass ihr zum Beispiel gut vorbereitet zu eurem Rechtsanwalt des Vertrauens gehen könnt. Denn neben den technischen Problemen, müssen leider oft zunächst die rechtlichen Gegebenheiten geklärt werden.

 

 

Definition von Cloud Computing
Was CloudComputing ist, muss ich dem Publikum des Azure Adventskalender nicht erläutert, diesen Punkt lasse ich damit außen vor.

Beispiel:
Der A ist Geschäftsführer der Firma K und überlege sich über Azure einen neuen CloudDienst für Softwareentwickler anzubieten. Dieser CloudDienst soll die Kommunikation zwischen den Kunden und dem Entwickler/Team verbessern, denn die Vorurteile der Kunden wiegen schwer: das Projekt wird nie rechtzeitig fertig, die verstehen uns eh nicht, absolut überteuert, das kann doch nicht so schwer sein drei Apps für drei Plattformen zu bauen usw. Durch den Dienst soll mehr Transparenz geschaffen werden. Die üblichen Entwicklertools wie ein TFS oder Gidhub sind für Kunden oft zu schwer zu verstehen.

 

 

0. Vorüberlegung
1. Konkretisierung des Konzeptes
2. Prozesse auf Basis gegebenen technischen Möglichkeiten graphisch darstellen
3. ersten Prototypen erstellen

Bis hierhin (3.) läuft es nach dem üblichen Schema einer Projektplanungsphase ab, die wir es unserer Erfahrung her normalerweise auch machen würden. Mehr zur Projektplanung gibt es zum Beispiel auf dem Blog meines Projekt MVP Kollegen Torben Blankertz.

zusätzliche Punkte in der Planung:
2.2: Gesellschaftsform? Angestellte vorhanden? // zukünftige Gesellschaftsform? (Hintergrund: z.B. Arbeitnehmererfindungsrechte)
2.3: Prozessablauf hin auf Datensicherheit und Datenschutz prüfen
Beispielsfragen:
Datensicherheit: Wie werden die Daten vom Kunden auf unsere verschlüsselten Server (Azure) übertragen? Welche Daten werden von wo nach wo übertragen? Ab wann sollten die Daten verschlüsselt werden ? (Achtung: Verarbeitung verschlüsselter Daten ist nicht möglich)
Datenschutz: Welche Daten werden verarbeitet? Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, welcher Erlaubnistatbestand ermöglicht dies? (Erlaubnistatbestände: Einwilligung des Betroffenen, gesetzliche Erlaubnistatbestände des BDSG oder anderer Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 1 BDSG), Wer hat wie Zugriff?, Wer kontrolliert unabhänig durch Audits?

§ 4 BDSG ist bezüglich der Datenverarbeitung deutlich:
“Denn jede Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten muss von einem Erlaubnistatbestand gedeckt sein.” (Hilber, Cloud Computing, Teil 4, Rn. 41)

Zusammengefasst, sollte man schon vor der Erstellung eines Prototypen sich einen möglichst genauen Plan machen, wie die Software welche Daten wie und wo verarbeitet. Diese Aufstellung könnt ihr entsprechend zu eurem Juristen euer Wahl mitnehmen.

1. Wahl des Clouddienstes

Der Auswahl des Cloud-Dienstes ist der erste essenzielle Punkt. Denn der Auftraggeber muss den Cloud Anbieter softfaltig auswählen so sagt es § 11 Abs. 2 BDSG. Als Kriterium bezeichnet werden die technische und organisatorischen Maßnahmen. Dies gilt für K als zukünftigen Betreiber eines Dienstes, auf fremden Servern, aber auch für die zukünftigen Kunden, die einen Dienst bei K einkaufen. Die Kette darf nicht unterbrochen werden und muss dokumentiert sein.

2. schriftlicher Vertrag
Der Vertrag zwischen dem CloudDienst Anbieter und den Kunden muss schriftlich geschlossen werden. Das sogenannte Schriftformerfordernis ergibt sich aus § 11 Abs.2 S.2 BDSG. Dazu muss innerhalb des Vertrages der Gegenstand dessen, sowie die Dauer klar vereinbart weden. Weiterhin muss die Art der Daten und der Kreis der Betroffene und letztlich auch der Zugriff und die Zweckbestimmung genau bestimmt sein (Abs. 2.).

Auftragsdatenverarbeitung (ADV) – Vertrag
Ein ADV Vertrag ergänzt die oben genannten Punkte verpflichtend um die Vereinbarung über die technischen und organisatorischen Maßnahmen (§9 BDSG), die Pflichten des Auftragsgebers (Kontrollen), die Vorgaben zur Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten, sowie die Berechtigung zur Begründung von Unterauftragverhältnissen, die Kontrollrechte des Auftraggebers und dessen entsprechende Duldungs- und Mitwirkungspflichten durch den Auftragnehmer. Letztes sollte durch Dritte überprüfbar sein, Microsoft Azure bietet diesbezüglich wie Office365 auf Anfrage an, dass Unterlagen des aktuellen Audits an die Kunden versandt werden. Diese muss A auf Anfrage auch seinen Kunden wiederrum vorlegen können.

Weisung und Mitteilungspflichten
Ebenso muss festgehalten werden wer weisungsbefugt ist und wie die Mitteilungspflichten von Verstößen des Auftragnehmers und der bei ihm beschäftigten Personen definiert sind.

Microsoft bietet bei Azure sogenannte Mitteilungspflichten an und informiert den Kunden über Störungen und Vorfälle. Dieses Verfahren wird durch Externe, bzw. Audits externer geprüft.

Verträge:
ADV & Nutzungsvertrag mit Microsoft Ireland
EU Modelclauses mit Microsoft Corp

Ende des Vertrages
Es muss eindeutig geklärt werden, was beim Ende des Vertrages passiert. Demzufolge muss deutlich sein, was mit den Daten passiert, wer diese löscht und auch was mit den Datenträgern im Anschluss passiert.

Bei Microsoft Azure können die Daten eigenhändig extrahiert und dann auch Datenträger gelöscht werden. Microsoft selber verpflichtet sich diese verschlüsselten Datenträger nicht zu entsorgen, aber nachhaltig zu löschen, so dass die Daten nicht mehr verfügbar sind. Bei möglichen defekten von Datenträgern, verpflichtet sich Microsoft diese fachgerecht zu entsorgen, so dass keine Wiederherstellung möglich ist.

3. Prüfung der Datensicherheit

Diese Prüfung muss vom Auftraggeber (also Herrn A) regelmäßig durchgeführt werden. Er ist gemäß §§ 11 Abs. 2 S.4,5 BDSG dazu verpflichtet.

Da er keinen Zutritt zu dem Rechenzentrum selber erhalten kann, bietet Microsoft an auf die angeboteten Untelagen der Audits zuzugreifen und bietet Zertifizierungen wie die ISO 270001 an. Möglich wäre es einen Dritten zu beauftragen, der auf eigene Kosten ein Audit durchführt. Dies muss speziell mit Microsoft geklärt werden. Teilweise sind auch eigene Besuche in dem Rechenzentrum möglich, die aber nur ein Augenschein von Außen alleine durch ISO 270001 sein können. Microsoft entwickelt weiterhin Funktionen wie FortKnox, die Security by default gewährleisten sollen.

Microsoft: ISO 270001, SAS 70 II/IDW PS 951, SOC3 Zertifikat, Eigenaudit auf Wunsch

Kommentar:
Als Hauptproblem sehen die Datenschutzbeauftragen und auch ich die Kontrolle durch den Auftraggeber. Aber man sollte dem Cloud Computing auch in dem Sinne entgegen kommen, dass die klassischen Mechanismen nicht funktionieren können. Der Auftraggeber und auch der Auftragnehmer (Microsoft) können gerade durch Security by default Maßnahmen nicht immer zu 100% wissen, wo die konkreten Daten liegen. Die definierte totale Kontrolle fehlt. T-Systems kauft Festplatten pro Kunde ein und die Daten des Kunden liefen nur auf diesen Platten. Rechtlich gesehen sind diese damit gut zu identifizieren, aber sicherer sind diese so nicht. Außerdem ist ein Zugriff der Behörden wesentlich leichter.

Diese Diskussionen über die Kontrolle des Auftraggebers und derartige Probleme kamen erstmals mit dem Beginn des Outscouring von Leistungen an Arbeitnehmer von Subunternehmen auf. Die Lösungen sind aber im technischen Bereich nicht 1 zu 1 zu übernehmen. Es muss und wurde ein Mittelweg von Microsoft gefunden. Dieser ist meiner Meinung nach noch nicht der goldene Weg, aber diesbezüglich muss der Gesetzgeber zunächst handeln.

Der diesjährige Entwurf EU Grundverordnung liegt aktuell in der Verhandlung und ich hoffe, dass diese EU einheitlichen Regelungen schnellstmöglichst in Kraft treten. Es könnte so möglich werden, dass auch ein deutscher Datenschutzbeauftrage sich selber ein Bild machen kann, da er Befugnisse in ganz Europa durchsetzen kann.

A. Durchführung

a) Zulässigkeit
aa) Ist die Weitergabe von Daten an Azure zulässig? Zulässigkeit bei Vorliegen von Erlaubnistatbeständen.
bb) Ist es zulässig, dass die Daten außerhalb der EU verarbeitet werden?
Zulässigkeit bei: angemessenes Datenschutzniveau §§ 4b, 4c BDSG). Dies bedeutet, dass in dem Land ein angemessenes Datenschutzniveau herrscht. Die EU-Kommission führt eine Liste in denen neben allen EU Ländern, Länder wie die Schweiz oder auch Kanada genannt werden.
b) Schutz bei Drittlandtransfers (bei Hosting ausserhalb der EU)
Die USA erhält die Zulässigkeit über das Safe Harbour Abkommen mit der EU. Das US Handelsministerium prüft die Firmen in den USA und vergibt entsprechend die Zertifizierung eines angemessenen Datenschutzniveaus. Es wird jedoch empfohlen und ist in Deutschland auch nötig, dass eine ADV, also eine Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit dem Diensteanbieter angeboten wird. Diese ADV finden wir beispielsweise bei Office365 unter optionalen Vertragsergänzungen. Dies müsste ich, wenn ich bei Azure hoste einmal im Verhältnis zu Microsoft haben und dann auch meinen Kunden im Verhältnis zu mir anbieten.

c) Zweckbindung/Verwendungsbeschränkung
Es muss genau festgehalten werden, wie der Zweck des Dienstes ist und damit einher geht eine Verwendungsbeschränkung von Daten. Bei sensiblen Daten wie Sozialversicherungsdaten müssen ebenso gesonderte Vorschriften beachtet werden. Diese Zweckbindung tritt im Verhältnis von Microsoft zu der Firma K und der Firma K zu deren Kunden ein.
d) Transparenz
Alle Vorgänge und Prozesse müssen transparent gemacht werden. Alle Mitarbeiter müssen informiert werden und dies gegenzeichnen. Dafür müssen Prozesse aufgesetzt und etabliert werden.

Dieser Punkt wird von vielen Datenschutzbeauftragen gegenüber Microsoft Azure, aber auch gegenüber vielen anderen neuen und alten Cloud Diensten bemängelt. Ich selber habe mir neuere e-Dienste in Deutschland angeschaut, auch diese sind sehr intransparent. Auch Anrufe und die Bitte um Informationen wird verweigert.

Microsoft bietet diesbezüglich zum Beispiel bezogen auf Anfragen von Behörden einen Transparenzbericht an, den sich jeder jährlich downloaden kann. Diese Bericht beinhaltet immer alle Anfragen bezügich der CloudDienste.
e) Datensicherheit

siehe oben
f) Rechte der Betroffenen

Dieser Punkt ist im Bezug auf die Regelungen zwischen Microsoft und der Firma K, sowie zwischen der Firma K und den zukünftigen Kunden zutreffen. Microsoft bietet hierzu EULA, ADV und EU Standardvertragsklauseln an, die dem europäischen Datenschutz genügen stelle unweit die Artikel 29 Arbeitsgruppe der EU fest. Leider konnte ich diesen Bericht selber noch nicht einsehen.

Problematischer wird dieser Punkt in Bezug auf das Innenverhältnis von Unternehmen. Ein aus meiner Sicht nicht zufriedenstellender Punkt wäre die Erhebung und Verarbeitung von E-Mail Daten. In unserem Fall wären es Kommunikationsdaten der Angestellten des K oder der Angestellten des Auftraggebers an den K als Auftragnehmer. Nach herrschender Meinung (Simitis, Roßnagel) solle man den Arbeitnehmer nicht fragen, sondern auf die gesetzlichen Erlaubnistatbestände zurückgreifen. Das Argument gegen das einholen einer schriftlichen Einwilligung, die transparenter wäre, ist, dass dann der Arbeitnehmer auch ablehnen könnte. Wenn der Arbeitgeber fragt, dann muss dieser auch eine Ablehnung hinnehmen und darf nicht im Anschluss die Daten dennoch über die gesetzlichen Erlaubnistatbestände verarbeiten. Da schon vor drei Jahren ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz seinen Weg nicht zum Bundespräsidenten gefunden hat, werden wir mit dieser für mich leicht unzufriedenen Rechtslage leben müssen.

 

 

 

 

Erweiterung für spezielle Berufsgruppen, die Geheimnisträger sind. Hier am Beispiel von Rechtsanwälten. Die Regeln wurden von den Autoren des unten unter Quellen zu findenden ebook aufgestellt.

“Regel 1: Daten werden bereits in der Kanzlei verschlüsselt, bevor sie in die Cloud eingestellt wurden.

Regel 2: Es erfolgt keine Speicherung bei Cloud-Anbietern, die außerhalb der EU bzw. des EWR tätig sind, oder bei Cloud-Anbietern, die ganz oder teilweise ihre Cloud-Server außerhalb der EUbzw. des EWR betreiben.

Regel 3: Mit der Cloud wird nur über verschlüsselte Verbindungen kommuniziert.

Regel 4:  Cloud-Computing befreit nicht von der Notwendigkeit, Daten zu sichern. Es muss stets dafür Sorge getragen werden, dass funktionierende Datensicherungen verfügbar sind.

Regel 5: Vor Nutzung einer Cloud-Lösung und danach regelmäßig müssen Sie sich von den zum Schutz der Daten getroffenen organisatorischen und technischen Maßnahmen beim Cloud-Anbieter überzeugen. Lassen Sie sich Zertifikate vorlegen und vertrauen Sie keinen noch so blumigen Versprechen, was Datenschutz und Datensicherheit angeht.”
Quellen bei Microsoft

Rechtliche Informationen zu Microsoft Azure finden Sie hier:
http://azure.microsoft.com/de-de/support/legal/

Diese Webseite enthält alle wichtigen Informationen in Bezug auf Microsoft Azure.
Bundesdatenschutzgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/

Fachbücher zu dem Thema aus dem juristischen Bereich:

Hilber – Cloud Computing – Dr. Otto Schmidt Verlag 2014 – 49 Euro

Heckmann – JurisPraxiskommentar von 2014 – 160 Euro

Härting – Internetrecht – 2014 – 49 Euro

älter: Hoeren – IT Vertragsrecht – 2. Auflage 2012 – 49,80 Euro

Datenschutz und Datensicherheit
ebook für Rechtsanwälte vom Deutschen Anwaltsverein aus Juni 2014

 

Zukunft “Ein neues Fachbuch”
Der Autor arbeitet seit über einem Jahr mit ehemalig Microsoft Press an einem Fachbuch für IT Administratoren in Bezug auf dieses Thema. Dieses soll Mitte 2015 erscheinen.

 

 

 

Artikel 29 Arbeitsgruppe zu Löschanträgen in Suchmaschinen

Am 16 und 17 September 2014 traf sich die Artikel 29 Arbeitsgruppe um Themen bezüglich des EuGH Urteiles (C-131/12) um über die Sachlage zu sprechen, wenn ein Nutzer trotz Löschantrages eine Löschung verweigert wird.

Zu dieser Sachlage kann es kommen, wenn im Rahmen der Güterabwägung, welche zum Beispiel der Expertenbeitrag von Google durchführt, man zu dem Schluss kommt, dass eine Löschung und damit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht überwiegt.

Die Güterabwägung muss zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite und auf der anderen Seite der Meinungsfreiheit, wie auch der Pressefreiheit, des öffentlichen Interesses und der Informationsfreiheit abwägen.

Der Innenminister Thomas de Maziére äußerte sich in der Expertenkommission zu Big Data kritisch, dass ein Konzern wie Google diese Güterabwägung vornehme, die eigentlich nur deutschen Gerichten vorenthalten ist.

 

Mitglieder der Kommission von Google:

  • Prof. Luciano Floridi (Professor für Informationsphilosophie und Infirmationsethik an der University of Oxford)
  • Sylvie Kauffmann (Chefredaktueren in der franz. Zeitung Le Monde)
  • Lidia Kolucka-Zuk (Juristin und Executive Director des Warschauer Trust for Civil Society in Central and Eastern Europe)
  • Frank La Rue (UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHCR))
  • José-Luis Pinar (Jurist, Spanien, ehemaliger Leiter der span. Datenschutzbehörde)
  • Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Juristin, ehemalige MdB über 23 Jahre, acht Jahre Bundesjustizministerin)
  • Peggy Valcke (Professorin an der KU Leuven in Belgien, Schwerpunkte: rechtliche Aspekte der Medieninnovation, Medienpluralismus und das Zusammenspiel zwischen Medien- und Telekommunikationsregulierung und Wettbewerbsrecht)
  • Jimmy Wales (Gründer und emeritierter Vorsitzender des Board of Trustees der Wikimedia Foundation)
  • Eric Schmidt (Google, Vorstand, strategische Entwicklung)
  • David C. Drummond (Google, Jurist, externer Berater von Google, Board of Directors von Uber Technologies, Inc und Rocket Lawyer Inc.

 

Entscheidung der Artikel 29 Gruppe

Die Expertenkommission entschied, dass man nun eine eigene Arbeitsgruppe mit Ansprechpartnern für die nationalen Aufsichtsbehörden gründet. Diese soll alle Entscheidungen, sowie Fälle sammeln und indexieren. So soll diese als Koordinationsstelle dienen und den nationalen Aufsichtsbehörden bei Beschwerden von Betroffenen helfen, ob gegen den Suchmaschinenbetreiber vorzugehen ist oder nicht.

 

 

Quellen:

Pressemitteilung der Artikel 29 Arbeitsgruppe vom 18. September 2014 (en)

Löschformular von Google

Expertenbeitrat von Google

Infobroschüre der Artikel 29 Gruppe zum EuGH Urteil (.pdf + en)

Webseite der EU Kommission zum Thema Datenschutz

Reform des Datenschutzgesetzes – Newsroom der EU Kommission

Expertenrunde zu Big Data

über 7.000 Stellungnahmen bei der EU Konsultation zum europäischen Urheberrecht

Ich hatte zu Beginn dieses Jahres mehrfach dazu aufgefordert sich an der Konsultation der EU Kommission zum europäischen Urheberrecht zu beteiligen. Nachdem die Konsultation noch einmal um einen Monat verlängert wurde, endete diese an 5. März 2014.

 

Das Ergebnis kann sich sehen lassen und wird den Mitarbeitern der Kommission erfreulicher Weise viel arbeit machen. Denn es wurden 7.474 Stellungnahmen eingereicht.

 

Alle Stellungnahmen kann man auf dieser Webseite der EU Kommission downloaden:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/index_en.htm

 

Eine Auflistung der größeren und bekannten Stellungnahmen wie die der Bitkom lassen sich auf den Webseiten der Verbände finden

Bitkom: http://www.bitkom.org/de/themen/54834_78786.aspx

oder gesammelt hier auf der Webseite urheberrecht.org

http://www.urheberrecht.org/topic/EU-Konsultation/

 

 

 

 

In-App Käufe – Die EU reagiert – die Entwickler wohl auch

Die EU Kommission hat sich mit den Mitgliedsstaaten der EU zusammengeschlossen. Sie wollen das goldene Kalb des BGB oder besser gesagt die Kinder und Jugendlichen im Bezug auf In-App-Käufe besser schützen. Es gab und gibt sehr viele Beschwerden über dieses Geschäftsmodell, welches sich, auch aus eigener Erfahrung, wohl zu einem der verbreiteten Modelle der Finanzierung einer App gemacht haben. Dabei geht es nicht nur um Apps, sondern auch um Spiele bei Facebook und Co. in denen In-App-Käufe zum Alltag gehören.

In-App-Käufe
Bei dem speziellen Geschäftsmodell, welches bei Spielen in Social-Networks oder auch bei Apps sehr häufig zum Zuge kommt, handelt es sich um ein Lizenzmodell. Bei In App Käufen erhält der Nutzer in der Regel kostenlosen Zugang zu einer Anwendung. Diese enthält rudimentäre Funktionen oder enthält alle Funktionen, aber in Spielen muss man wesentlich mehr Zeit für ein Fortkommen investieren. Die Funktionen oder auch bestimmte Gegenstände in Spielen können per InAppKäufen nachgeordert werden.
Dieses Modell ist sehr beliebt, da der Nutzer oder auch der Kunde zunächst an die App gewöhnt wird und diese testen/nutzen kann. Bei Spielen kann der Spieler so Gegner schneller bezwingen, Aufgaben besser erfüllen oder einfach nur schöner Aussehen. Gerade in chinesischen oder auch tailändischen Gegenden leben ganze Branchen davon statt InAppKäufe Zeit zu investrieren und Spielfiguren zu leveln oder Gegenstände zu erspielen.

Gefahren bei In-App-Käufen

Die Gefahren oder auch gezielt provozierte Situation könnte man sehr sehr grob mit der Jamba-Situation erklären. In beiden Fällen werden gerade Kinder und Jugendliche angesprochen, damit diese früher Jamba-Klingeltöne und heute Apps oder auch bestimmte Funktionen und Features einer App/eines Spieles haben. Daraus entwickelt sich die Gefahr, dass man mit nur einem Klick ein Geschäft innerhalb einer App abschließt oder auch schon mal ein Abo zum Beispiel um Zugriff auf einen Server mit bestimmten Leveln zu erhalten.

Diese ist Gefahr auf der einen Seite verführt zu werden Geld schnell und umkompliziert auszugeben ist auf der anderen Seite für die Entwickler oder Betreiber der App oder des Spiels eine hervorragende Einnahmequelle. In einem Gespräch wenige Wochen nach dem Release von Siedler Online deutete ein Vertreter von Bluebyth an, dass die Firma mit In-App-Käufen bereits mehr Umsatz und im speziellen Gewinn gemacht hat, also mit allen sieben Boxgames zuvor.

Maßnahmen der EU-Kommission

Die EU Kommission hat in Gesprächen mit Firmen wie Google, Apple oder Amazon und auch Verbänden Regelungen aufgestellt, die die Gefahren von In-App-Käufen abfangen sollen. Diese schränken den Entwickler und damit auch das Geschäftsmodell ein. Es kommt der EU Kommission auf mehr Transparenz an und eine deutlich verbesserte Wortwahl.

Maßnahmen:

  • Games advertised as “free” should not mislead consumers about the true costs involved;

  • Games should not contain direct exhortation to children to buy items in a game or to persuade an adult to buy items for them;

  • Consumers should be adequately informed about the payment arrangements for purchases and should not be debited through default settings without consumers’ explicit consent;

  • Traders should provide an email address so that consumers can contact them in case of queries or complaints.

 

Konsequenzen für die Entwickler

Hier eine kleine Checkliste für Entwickler. Die Regelungen sind noch nicht verbindlich und es gibt keine Konsequenzen, aber es schadet aktuell nicht sich an diese Vorgaben zu halten:

1. Keine Irreführung der Käufer/Nutzer
Wenn es In-App-Käufe in meiner Anwendung gibt habe ich in der Beschreibung der App selber und    auch bei der Bewerbung der App zum Beispiel im Store nicht geschrieben, dass diese free oder auch kostenlos ist.

2. Kinder nicht direkt auffordern zu kaufen oder Erziehungsberechtigte zu überreden
Wenn ich für meine Produkte in der App Werbung mache, dann ist diese neutral formuliert und richtet sich nicht an Kinder. Ich habe auch keine bestimmten Grafiken oder Bilder oder auch Logos verwendet, die sehr kindlich wirken um diese Zielgruppe direkt aufzufordern.
(Diese Regelung wurde unweit von einem Urteil bestätigt, in der eine Firma gezielt Werbung an Kinder gerichtet hatte. Dies soll in Zukunft wahrscheinlich ganz verboten sein. Weiterhin können Jugendliche in Deutschland nur im Rahmen ihres Taschengeldes Apps kaufen. Über eine gesonderte Einwilligung oder Genehmigungsverwaltung der Eltern ist wohl aus praktischen verwaltungstechnischen Gründen abzusehen. )

3. Abrechnung von In-App-Käufen
Die Abrechnung der Produkte aus In-App-Käufen müssen klar und deutlich aufgeschlüsselt werden. Der Kunde/User muss genau über die Kosten und das dafür erhaltene Produkt aufgeklärt werden.
Es muss dementsprechend einen üblichen “Warenkorb” geben, der deutlich die zu kaufenden Produkte mit Preisen versieht und erst danach ein Kauf erfolgt. Es muss ebenso aufgeklärt werden, wie und wo das Geld abgebucht wird.

4. Kontaktmöglichkeit zum Entwickler/Betreiber
Ähnlich wie bei Internetseiten muss dem Kunden/User eine Kontaktmöglichkeit per Email an den Entwickler oder Betreiber der App zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde benötigt neben einem Kontaktformular eine Emailadresse, die er zur Kontaktaufnahme bei Fragen und Problemen nutzen kann.

Konsequenzen für die App-Store-Betreiber
In Deutschland geht die weit überwiegende Meinung davon aus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der  App-Store Betreiber in dem Punkt nichtig sind, dass das Geschäft nicht zwischen Ihnen und dem User zustande kommt, sondern zwischen dem User und dem Entwickler/Betreiber der App. Aktuell ist dies noch streitig, da die App-Store-Betreiber natürlich nicht wollen, dass diese durch eine Vertragsbeziehung in Haftungstatbestände kommen, sondern dass diese nur als reine Vermittler mit einer Vermittlungsgebühr fungieren.

Wir werden sehen, ob die Storebetreiber von Apple über Google bis Microsoft oder auch Amazon sich an die Regelungen halten und sogar ihre Zertifizierungsprozesse anpassen. Da es sich um amerikanische Unternehmen handelt, ist dies aktuell unwahrscheinlich. Aber erstmal sind nun die Storebetreiber am Zuge auf die Aktion der EU Kommission zu reagieren.

Quelle:
EU Kommission – Vertretung in Deutschland
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12568_de.htm

EU Kommission:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-847_en.htm

 

Mitteilung der EU zur digitalen Wirtschaft

Die EU Kommission des EU Parlamentes, der Rat, und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, sowie der Ausschuss der Regionen haben eine gemeinsame Erläuterung abgegeben. Diese hat aus meiner Sicht das Ziel allgemein zu informieren, zukünftige Pläne der EU zu erläutern und letztlich aktuelle Gegebenheiten Stellung zu beziehen.

Es geht darum, dass die Europäische Union in der weltweiten Datenwirtschaft konkurrenzfähig wird, ist und bleibt. Dafür spricht das Dokument folgende Punkte an:

1. Daten – Herzstück der künftigen Wissenschaft und Wissensgesellschaft
2. Für eine datengesteuerte EU-Wirtschaft
3. Ein Aktionsplan für die Verwirklichung der datengesteuerten Wirtschaft der Zukunft
4. Aufbau einer Kompetenzbasis
5. Instrument zur Beobachtung des Datenmarkts
6. Ermittlung der Prioritäten für die Forschung und Innovation in einzelnen Sektoren
7. Werkzeuge und Methoden für den Umgang mit Daten
8. Unterstützung neuer offener Normen
9. Grundinfrastrukturen für datengesteuerte Wirtschaft
9.1 Cloud Computing
9.2 E-Infrastrukturen und Hochleistungsrechner
9.3 Netze/Breitband/5G
9.4 Internet der Dinge
9.5 Infrastrukturen für öffentliche Daten
10. Regulierungsfragen
10.1 Schutz personenbezogener Daten und Verbraucherschutz
10.2 Data-Mining
10.3 Sicherheit

 

Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52014DC0442&from=EN

EU Kommission will Geistiges Eigentum besser schützen

Am heutigen Tage könnte man sich vorkommen, wie am zweiten Tag des Urheberrechtes. Neben der Bundesregierung gab auch die EU Kommission eine Pressemitteilung heraus.

Die EU Kommission kündigt einen Maßnahmenkataloge an der sich im Schwerpunkt mit der gewerbsmäßigen Rechtsverletzungen beschäftigen soll. (“Follow the Money”)

Die EU Kommission definiert das Ziel wie folgt:
” Ziel ist es, mit einem

1. internationalen Ansatz die neuesten Entwicklungen zu berücksichtigen

und die der Kommission derzeit zur

2. Verfügung stehenden Mittel zu verbessern, um

3. höhere Standards beim Immaterialgüterschutz in Drittländern zu fördern

und

4. den Handel mit schutzrechtsverletzenden Waren zu unterbinden.”

 

“Zur Bewältigung dieser Herausforderung sieht der Aktionsplan der EU zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums Folgendes vor:

  • Aufnahme eines Dialogs mit den Interessenträgern (z. B. mit Online-Anbietern von Werbe- und Zahlungsdienstleistungen) zur Verringerung der Gewinne aus gewerbsmäßigen Schutzrechtsverletzungen im Internet;
  • Einführung besonderer Sorgfaltspflichten für alle Akteure, die an der Herstellung von Waren mit einem hohen Gehalt an geistigem Eigentum beteiligt sind, da eine verantwortungsvolle Kontrolle der Lieferkette und die Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten das Risiko von Schutzrechtsverletzungen verringert;
  • Unterstützung kleiner Unternehmen bei der wirksameren Durchsetzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums durch Verbesserung der Gerichtsverfahren; zu diesem Zweck wird sich die Kommission zum ersten Mal mit den nationalen Regelungen befassen, die der direkten Unterstützung von KMU beim Zugang zur Justiz dienen;
  • Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Austausch bewährter Methoden;
  • Bereitstellung eines umfassenden Schulungsprogramms für die Behörden der Mitgliedstaaten, um rascher Präventivmaßnahmen gegen gewerbsmäßige schutzrechtsverletzende Aktivitäten in der gesamten EU treffen zu können und Hindernisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermitteln.

In Bezug auf den internationalen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums schlägt die Kommission vor:

  • Fortsetzung der multilateralen Bemühungen zur Verbesserung des internationalen Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums und Gewährleistung eines angemessenen und effizienten Schutzes für die Rechteinhaber in den das Immaterialgüterrecht betreffenden Kapiteln bilateraler Handelsabkommen;
  • Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Rahmen von Dialogen über geistiges Eigentum und entsprechenden Arbeitsgruppen, um die systemischen Probleme und zentralen Schwachstellen in ihren Immaterialgüterschutzsystemen zu beheben;
  • Durchführung regelmäßiger Erhebungen zur Aufstellung einer Liste von „Schwerpunktländern“ für gezielte Anstrengungen der EU;
  • Unterstützung von KMU und Rechteinhabern vor Ort durch konkrete Maßnahmen wie Helpdesks für Rechte des geistigen Eigentums bei gleichzeitiger Mobilisierung und Stärkung der Sachkenntnis in den Vertretungen der EU und der Mitgliedstaaten in Drittländern auf dem Gebiet des geistigen Eigentums;
  • Bereitstellung und Bekanntmachung von geeigneten Programmen für technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums für Drittländer (z. B. Schulung, Kapazitätsaufbau, Mobilisierung von Vermögenswerten in Form von geistigem Eigentum).

Nächste Schritte sollen in den kommenden zwei Jahren 2015/2014
+ “Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Kommission prüfen, ob weitere, möglicherweise legislative Maßnahmen erforderlich sind.”
Quelle:
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12509_de.htm

“Fragen und Antworten in diesem Memo (in englischer Sprache): MEMO/14/449

Zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums siehe hier.

Zu Handel und geistiges Eigentum siehe hier.”

Rede zur Lage von Europa

Ab 11:00 wird der Präsident der EU Kommission eine Rede zur Lage von Europa an der Humboldt Universität in Berlin. Ist als Tagesordnungspunkt auch eine Diskussionsrunde mit Studierenden.

Hier der offizielle Eintrag auf dem Audio-Service:

LIVE

José Manuel BARROSO, President of the EC at the Humboldt University in Berlin

 

Zugang per Stream über:

http://ec.europa.eu/avservices/ebs/schedule.cfm?sitelang=en&page=3&institution=0&date=05/08/2014

[Veranstaltungstipp] Jahrestagung des Institutes für Rundfunkrecht

Datenschutz im digitalen Zeitalter – global, europäisch, national

Auch in diesem Jahr veranstaltet das Institut für Rundfunkrecht wieder eine Jahrestagung. Diesmal findet diese beim WDR selber statt. Das Thema könnte nicht aktueller sein, es um den Datenschutz und die Herausforderungen in der aktuellen Zeit. Weiterhin spielt die aktuelle Reform des europäischen Datenschutzrechtes aus meiner Sicht auch eine wichtige Rolle und wird behandelt.

Die Speakerliste ist hervorragend:

  • Dr. Thilo Weichert (seit 2004 Landesbeauftragter für den Datenschutz in Schleswig-Holstein)
  • Ralf Bendrath (Büro des MdEP Jan Philipp Albrecht)
  • Professor of Law Paul M. Schwartz (UC Berkely School of Law)
  • Prof. Dr. Karl.-E. Hain (Direktor des Institutes für Rundfunkrecht)
  • Prof. Dr. Matthias Cornils (Johannes Gutenberg-Universität Mainz)
  • Prof. Dr. Indra Spiecker (Direktorin der Forschungsstelle Datenschutz, Uni Frankfurt am Main)

 

Programmflyer:
http://www.rundfunkrecht.uni-koeln.de/fileadmin/sites/rundfunkrecht/Tagung_2014/Programmflyer.pdf

Die Veranstaltung ist kostenlos und eine Anmeldung wie auch weitere Informationen findet Ihr hier:

http://www.rundfunkrecht.uni-koeln.de/7140.html

Tipp für Anwälte:
Der Besuch der Tagung berechtigt zum Erhalt einer FA-Bescheinigung, jeh nach Anerkennung der Anwaltskammer