Monthly Archives: November 2013

Office 365 – SharePoint Online Dokumente extern teilen

 

Am 21.12.2013 kündigte der offizielle Blog von Microsoft eine anonyme Teilenfunktion an. Es wurde erläutert, dass man aus seinem Skydrive Pro, also aus dem SharePoint Online nun an externe Personen Dokumente teilen kann.

Diese Funktion ist zwar nicht revolutionär, da man diese vom Skydrive oder auch Googledocs, Dropbox usw. her kennt. Jedoch ist diese Funktion im Unternehmensumfeld noch nicht.

Die Funktion ist seit heute auch in meinen Office 365 Umgebungen verfügbar. Die ersten Tests waren sehr erfolgreich. Ich werde ein kleines Video erstellen und Euch in diesem Artikel auch einige Screenshots machen. Nun erstmal nur die “Vollzugsmeldung”.

 

 

Quelle:
http://blogs.office.com/b/office365tech/archive/2013/11/21/sharepoint-online-improves-external-sharing.aspx

[AG München] Urheberrecht schütz auch Bruchstücke

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil am 3. April 2012 entschieden, dass auch Bruchstücke von Werken durch das Urheberrecht geschützt sind. Unter dem Aktenzeichen 162 C 19021/11 entschied das Gericht:

Leitsatz:
“Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon. Werden über Peer-to-Peer-Netzwerke Bruchstücke eines Werkes zum Download angeboten, macht sich der unberechtigt Anbietende schadenersatzpflichtig.”

 

Quelle:
http://openjur.de/u/646448.html

kino.to beim EUGH – Schlussanträge des Generalanwaltes

 

Rechtssache C‑314/12

UPC Telekabel Wien GmbH

gegen

Constantin Film Verleih GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft GmbH

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO Cruz Villalón vom 26. November 2013

Thema:
„Informationsgesellschaft – Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG – Art. 16 der Charta der Grundrechte – Maßnahmen gegen eine massiv das Urheberrecht verletzende Website – Anordnung gegen einen Internet Access Provider als Vermittler, dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden – Anordnung der Sperre einer das Urheberrecht verletzenden Website“

Oberster Gerichtshof Österreich hat zur Vorabentscheidung an den EUGH gegeben:

1.      Ist Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

2.      Wenn Frage 1 verneint wird: Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

3.      Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 zu erlassen sind: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?

4.      Wenn Frage 3 verneint wird: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?

Kommentar:
 F
olgt in den nächsten Tagen

 

 

 

Quelle:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=144944&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=340652

verschlüsselte Emails mit Office 365

Microsoft kündigt Email-Verschlüsselung für Office 365 an

In Zeiten von öffentlichen Diskussionen zu NSA, PRISM und der Datensicherheit im Netz ist es heute noch so, dass die meisten Nutzerinnen Emails unverschlüsselt versenden. Dies gilt für private Nutzerinnen und auch für den Geschäftsverkehr, welcher heute sehr oft per Email abgewickelt wird.

Ich selber erlebe es häufig, dass Kunden Lizenzschlüssel, Passwörter und auch gesamte Accounts, wie auch Bankdaten einfach per Email verschicken und sich nicht bewusst sind, dass es hochsensible Daten sind, die abgefangen werden können. Ich hatte auch schon mal einen Fall, dass sich ein Mandant wunderte warum Lizenzschlüssel nicht mehr funktionierten. Nach einer kurzen Analyse kam heraus, dass dieser die in einer unverschlüsselten Mail bekommen hatte und diese abgefangen wurde und auf Torrent-Netzwerken verbreitet wurde.

Auf Lifehackers sieht man zum Beispiel eine Übersicht, welche Dienste Daten verschlüsseln: http://lifehacker.com/this-infographic-shows-which-sites-properly-encypt-your-1471169272?utm_campaign=socialflow_lifehacker_facebook&utm_source=lifehacker_facebook&utm_medium=socialflow

Nun hat Microsoft au seinem Office 365 Blog angekündigt, dass es Anfang 2014 einen neuen Service geben soll. Dieser erlaubt verschlüsselte Emails auch außerhalb der Office 365 Umgebung in der eigenen Firma zu verschicken. Dies soll unabhänig von der Ziel-Adresse sein. Es wird zum Bespiel Lotus Notes, Outlook.com, gmail, GroupWise und auch Exchange genannt.

Verschlüsselung
Die Verschlüsselung soll auf einer neuen Version von Exchange Hosted Encryption (EHE) basieren. Diese soll mit Office 365 Postfächern und auch mit lokalen Postfächern mit Online Protection arbeiten.

Kosten
Kostenlos verfügbar wird dieser Service für alle Plan E 3 und E 4 Kunden und sind auch ein Teil des Windows Azure Right Management. Für alle anderen Nutzerinnen kostet das gesamte Paket 2 Dollar, also wahrscheinlich bei uns also 1,50 bis 2 Euro.

Umsetzung
Die Einstellungen werden ebenfalls in dem Blogartikel gleich mit erläutert. Der Administrator der Office 365 Umgebung kann die Verschlüsselung (EHE) innerhalb der Transporting Rules, also der Transportregelungen im Exchange Online Server einstellen.

Die Optionen:
Modify the message security  und dann auf Apply Office 365  Messenage Encryption oder Remove Office 365  Messenage Encryption

Externer Empfänger
Wenn diese verschlüsselte Email nun von einem externen Empfänger wie zum Beispiel einem Outlook.com Konto empfangen wird, ist der Inhalt verschlüsselt und kann runtergeladen werden. Der Inhalt kann auch im Browserfenster geöffnet werden, dann muss man seine Microsoft ID oder eben deine Office 365 ID verifizieren und erhält dann den Inhalt angezeigt. Inhalt ist nicht nur die Email, dazu gehören auch die Anhänge.

Alle weiteren Fragen, wie auch die Möglichkeit im Rahmen der Verschlüsselung das Branding der Firma (Logo, Text) einzuarbeiten oder die PowerShell Befehle findet Ihr hier:
http://blogs.office.com/b/office365tech/archive/2013/11/21/introducing-office-365-message-encryption-send-encrypted-emails-to-anyone.aspx

[Buchtipp] Rechtsfälle zum Wettbewerbs- und Kartellrecht

Wettbewerbs- und KartellrechtWettbewerbs- und Kartellrecht Prüfe dein Wissen

Hans-Peter Schwintowski

5. Auflage, 2013 mit 210 Seiten

CH Beck Verlag, ISBN  978-3-406-63268-6

24,90 €

 

 

 

 

 

 

Dieses vorliegende Werk ist ein Buch aus der Reihe Prüfe dein Wissen aus dem CH Beck Verlag mit dem Titel Wettbewerbs- und Kartellrecht. Verfasser des Fallbuches ist Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität Berlin.

Das Lehrbuch besitzt 210 Seiten und behandelt in zwei großen Kapiteln die beiden die beiden Rechtsgebiete. Die beiden Kapitel „Das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb“ und „Das Recht gegen die Wettbewerbsbeschränkungen“ sind vergleichbar aufgebaut. Beide beginnen jeweils mit den Grundlagen und enden im spezielleren Kapiteln wie der vergleichbaren Werbung (§ 6 UWG) im ersten Kapitel und der Europäischen Fusionskontrolle in zweiten Kapitel.

Nach dem einseitigen Inhaltsverzeichnis folgt ein vier seitiges Abkürzungsverzeichnis mit den wichtigsten allgemeinen und für dieses Rechtsgebiet spezielleren Abkürzungen. Im Anschluss folgt ein zwei seitiges Literaturverzeichnis

Jedes Kapitel besitzt grau unterlegte Abschnitte, die von Beginn bis zum Ende durchnummeriert sind. Nach jedem grau unterlegten Abschnitt sind Erläuterungen des Autors, die zu Beginn des Buches kürzer und zum Ende des Buches länger sind.

Das Lehrbuch besitzt keine Fußnoten um Aussagen zu belegen. Der Autor belegt wichtige Stellen mit Urteilen und Gesetzen, die in Klammern nach dem jeweiligen Absatz angefügt sind. Für diese Art des Lehrbuches an Hand von Rechtsfällen, die mit Fragen und Antworten beantwortet werden, sind Fußnoten nicht sehr wichtig. Als Ergänzung schlägt der Verlag das Kurz-Lehrbuch Kartellrecht von Emmerich vor.

 

Raphael Köllner

[Buchtipp] Kommentar zum Urheberrecht

UrhGKommentar zum Urheberrecht

Thomas Dreier/ Gernot Schulze

4. Auflage, 2013 mit 2156 Seiten

CH Beck Verlag, ISBN 978-3-406-62747-7

149,- €

 

 

 

 

Zum Ende des Jahres 2013 erscheint nun der Standard-Kommentar zum Urheberrecht in der 4. Auflage von den Autoren Thomas Dreier und Gernot Schulze. Auf 2156 Seiten werden das Urheberrechtsgesetz, das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, das Kunsturheberrecht und neu auch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger kommentiert.

Schon auf dem Umschlag weist der Verlag schon auf die Einbindung in das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger hin. Dieses erst kürzlich verabschiedete Gesetz wird in diesem Kommentar als Anhang hinter dem Sachverzeichnis angefügt.

Weiterhin wird im Besonderen in dieser neuen Auflage folgende Dinge berücksichtig: 6. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetz, das FGG-Reformgesetz und eine ausführliche Darstellung zu allen Fragestellungen im Zusammenhang mit Plagiaten.

Dieser Kommentar ist zunächst nicht in erster Linie für Studierende gedacht, sondern wendet sich an Rechtsanwälte, Verwertungsgesellschaften, Verlage und Künsteragenturen, wie der Beck Verlag dies kommuniziert. Dennoch wird dieser Kommentar zwar nicht im Grundstudium direkt benötigt, aber im Hauptstudium an der Universität zu Köln im Schwerpunkt Medienrecht oder wenn man sich im Bereich des Urheberrechtes schon frühzeitig beschäftigen möchte. Wenn der eine oder der andere von Euch bei einem Anwalt arbeitet, dann wird er diesen Kommentar genauso finden, wie im Hauptseminar.

Formal unterscheidet sich der Kommentar zum UrhG nicht zu den übrigen Kommentaren aus dem Hause Beck. Zuerst folgt ein Inhaltsverzeichnis der Gesetze und Paragraphen, die in diesem Kommentar kommentiert werden. Im Anschluss folgt ein sehr ausführliches Literaturverzeichnis. Nach dem Literaturverzeichnis folgt die Kommentierung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Zu Beginn jeder Kommentierung gibt eine Übersicht einen ersten Einblick.

Inhaltlich ist der Kommentar sehr gut recherchiert und erarbeitet worden. Die Abschnitte sind sehr gut geschrieben, die Formulierungen sind leicht zu lesen und zu erfassen. Hinter vielen Sätzen befinden sich in Kammern entsprechende Nachweise zu Urteilen, Aufsätzen und weiterer Literatur. Wichtige Begriffe sind in jedem Abschnitt durch fettmarkierte Schrift hervorgehoben.

Zusammengefasst ist der Kommentar eine Empfehlung für jeden Studierenen des Schwerpunktes Medienrecht und auch für Studierende, die sich mit dem Urheberrecht auch außerhalb ihres Studiums beschäftigen wollen. Für jeden Studierenden noch komfortabel ist, dass der Kommentar fast in jede Tasche passt und mit 149 Euro zwar nicht günstig, aber auch nicht zu den hochpreisigen Kommentaren gehört.

Raphael Köllner

 

 

[OLG Düsseldorf] Informationspflicht in Facebook

OLG Düsseldorf
13. August 2013
I 20 U 75/13
Urteil
Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach

Normen: §§ 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 4 Nr.11 UWG; § 5 TMG
Rechtsgebiet: IT- und Medienrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht

Zusammenfassung:

Der Betreiber einer Facebook-Seite kommt seinen Informationspflichten nach § 5 TMG nicht ausreichend nach, wenn er das Impressum lediglich unter dem Button “Info” verlinkt.

(Im Falle der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegener die Verhängung eines Ordungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bzw. eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.)

Sachlage:
Im vorliegenden Verfahren vor dem OLD Düsseldorf, welches bereits im zweiten Rechtszug war, stritten zwei Schlüsseldienstbetreiber gegeneinander. Beide Unternehmer bieten Leistungen im Rahmen Ihrer Unternehmen auch im Internet an und auch bei Facebook. Der Beklagte führte eine Facebook-Seite ohne Impressum, sondern bot unter dem Punkt “Info” einen Link zu seiner Webseite an. Diese Webseite enthielt ein Impressum und schloss die Haftung für andere Webseiten ausdrücklich aus.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmensauftritte oder Unternehmensprofile im Internet auf so genannten Social Media Plattformen oder Werbeportalen wie Facebook und anderen, auf denen Internetauftritte unter exklusiven Unterseiten veröffentlicht werden können, zu unterhalten oder unterhalten zu lassen und hierbei die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben (Vorname, Name, Ort, Postleizahl, Straße und zutreffender Hausnummer) nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zu Verfügung zu stellen.

Der Beklagte ist der Meinung, dass ein Link unter dem Punkt “Info” ausreicht.

Das OLG entscheidet, dass ein Link unter dem Punkt “Info” nicht ausreicht und verurteilt den Beklagten.

 

Quelle:
http://openjur.de/u/657350.html

LG Berlin – Erklärt nun auch die Nutzung- und Datenschutzbedingen von Google für rechtswidrig

Das LG Berlin Az.15 O 402/12 – Erklärt Nutzung-  und Datenschutzbedingen von Google für rechtswidrig

Ansicht des Verbraucherzentralen Bundesverbandes
Das Landgericht Berlin hat in einem Verfahren einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbz) über 25 Klauseln der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen  von Google Inc. für rechtswidrig erklärt. Gleiches tat das Gericht schon im April aus gleichem Grund mit den Datenschutzbestimmungen von Apple (Az. 15 O 92/12).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete, dass die Klauseln der Google Inc. viel zu schwammig formuliert seinen und damit den Nutzern zu viel Raum für Spekulationen lässt. Es gäbe jedoch auf Passagen im Text, die den Nutzer wiederum zu sehr einschränken.

Bei der Registrierung sollten sie Nutzer weiterhin nur einen Text ankreuzen, der für eine rechtskonforme Einwilligung nicht ausreiche. Es wäre zu ungenau wofür man als Nutzer eine Zustimmung erteilen solle:
” Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärungen gelesen.”

Begründung des Landgerichtes Berlin
Das Landgericht Berlin stimmt den Beschwerden der Klägerin zu und sieht 25 Klauseln als zu schwammig und damit als rechtswidrig an. Eine der  wichtigsten Bestimmungen des Bundesdatenschutzes der § 4 BDSG bestimmt, dass eine rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung von Daten in Deutschland nur möglich ist, wenn die Nutzer über den genauen Zweck und den Umfang der Datennutzung informiert sind und dieser Nutzung eingewilligt haben.

Folgen
Das Urteil ist nach heutigem Stand der Informationen noch nicht rechtskräftig. Wenn die Firma Google Ihre Dienste in Deutschland weiterhin anbieten will, muss sie sich dem Bundesdatenschutzgesetz unterwerfen. Google hat bereits nach diversen Quellen angekündigt gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Meiner Meinung nach wird Google die Berufung nichts nützen, da die Gerichte in Deutschland den Datenschutz einen hohen Stellenwert einräumen und dieser eben durch die auch nun seit 3 Tagen neuen Nutzungsbedingungen immer noch nicht erfüllt werden. Auch in den “Neuen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen” sind unbestimmte Rechtsbegriffe zu finden wie möglicherweise.
erfassen möglicherweise gerätespezifische Informationen”  (Geräte bezogene Informationen/ Auszug aus den Nutzungsbedingungen)

 

Quellen:

Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Google
https://www.google.de/intl/de/policies/?fg=1

LG Berlin Az. 15 O 92/12 – Datenschutzbedingungen von Apple sind rechtswidrig

LG Berlin Az.15 O 402/12 – Datenschutzbedingungen von Google Inc sind teilweise rechtswidrig

LG Berlin:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/landgericht/

 

 

OLG Stuttgart 4 U 78/13 – Wiki-Betreiber haftet für Verdachtsberichterstattung

Leitsätze ( teilweise vereinfacht/umformuliert):

  1. Ein Betreiber einer Online-Enzyklopädie treffen keine grundsätzlichen proaktiven Prüfungspflichten hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte.// Dies gilt unter den Voraussetzung, dass der Betreiber nur die Plattform und den Speicherplatz zur Verfügung stellt. Die Beiträge werden von den Nutzerinnen selber erstellt und ohne Vorabkontrolle (Einwilligung) oder nachträgliche Kontrolle (Genehmigung) des Betreibers freigeschaltet.
  2. Der Betreiber haftet jedoch nach Rechtsprechung des BGH für sogenannte Host-Provider entwickelten Grundsätzen als Störer, wenn er vom Verletzten über persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird und dennoch nicht reagiert.// Dies bedeutet, wenn der Nutzer dem Betreiber meldet, dass bestimmte Inhalte seine Persönlichkeitsrechte verletzte sind und der Betreiber diese nicht entfernt, haftet dieser.

3. Ein Unterlassungsanspruch ist dann nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens gegeben und – mangels Begehungsgefahr – nicht hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens.

//

4. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnend mit der Entscheidung “Online-Archiv I” (Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08) entwickelten Grundsätze für die Zulässigkeit der Abrufbarkeit älterer Artikel in Online-Archiven von Publikationsorganen sind auf Beiträge (etwa Kurzbiographien) in derartigen Online-Enzyklopädien, die auf Aktualisierung angelegt sind, nicht übertragbar.

//

5. Die von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über strafprozessuale Ermittlungsverfahren und Strafanzeigen und zur Verdachtsberichterstattung entwickelten Grundsätze sind auf die Berichterstattung über behördliche Verfahren jedenfalls dann zu übertragen, wenn diese die Überprüfung von Vorwürfen zum Gegenstand haben, die den Ruf des Betroffenen in ähnlich schwerwiegender Weise betreffen wie der Vorwuf einer Straftat.

//

6. Sind die in einem solchen Verfahren geprüften Vorwürfe unstreitig unwahr, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie der Meinungsfreiheit andererseits das Persönlichkeitsrecht  bei fehlender Aktualität regelmäßig auch dann, wenn gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt wird.

Zusammengefasst
Gerade bei der Verdachtsberichterstattung sind die Richter der Meinung, dass die Betreiber einer Online-Enzyklopädie (Wiki) in der Pflicht sind.

 

Bundesgerichtshof (2009)
Der BGH stärkt die Pressefreiheit und die Medienarchive mit seinem Urteil aus dem Jahr 2009.

 

Quelle:
OLG Stuttgart Urteil vom 2.10.2013 Az. 4 U 78/13
Link: http://openjur.de/u/655558.print

Normen:
§§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB
Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 GG
§ 8 Abs. 1 EMRK

[Stellenangebote] Frei ab 1.7.2014

Hallo zusammen,

ab 1.7.2014 bin ich frei zu haben !

Also wer hat Lust einen erfahrenen IT-Rechtler mit 20 bis 25 Stunden die Woche in seiner Firma zu beschäftigten? Nebenbei würde ich wahrscheinlich eine Dr. Stelle mit Lehrauftrag besetzen und mein 2. Staatsexamen machen, also mehr Zeit bleibt nicht.

Erfahrungen und Qualifikationen gehen vom MVP für Office 365 über ein eigenes Lehrbuch zum Cloud Computing bei Microsoft Press über App Entwicklungserfahrung, gutem Staatsexamen, Dr. Stelle im Cloud Computing mit Lehrauftrag an einer großen deutschen Uni, angehender Fachanwalt für Informationstechnologie, über 10 Jahre Berufserfahrung in der Kanzleiarbeit und als Dozent, MCT-Trainer, 10 Jahre Gerichtsfahren der RW Fakultät Köln und sehr gute Kontakte zu int. Gerichten und Einrichtungen, 4 Jahre Microsoft Expert Student Partner, 1 Jahr ASTA Vorstand an der Uni Köln, 1 Jahr Vorstand der Studierendenschaft der rechtswissenschaftlichen Fakultät Köln, 6 Jahre Gremientätigkeit in den höchsten Gremien der Uni Köln, Wirtschaftsmediator, Seminare z.B. zur Zeugenvernehmung, Lehrauftrag beim ZDI Zentrum Frechen,usw. ?

Email mit Gehalt, Webseite und Name der Firma an: raphael.koellner@rakoellner.de !

Beste Grüße
Raphael