EU reformiert den Datenschutz

 

Das EU Parlament hat erkannt, dass die aktuellen Datenschutzregelungen nicht mehr zeitgemäß sind. Im Rahmen dessen werden in der nächsten Zeit mehrere Verfahren durchgeführt, die eine Reform bewerkstelligen sollen.

„Das Reformpaket zum Datenschutz besteht aus zwei Gesetzesinitiativen: einer allgemeinen Verordnung zur Datenverarbeitung in der EU und einer Direktive, die speziell auf die Datenverarbeitung und -austausch zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten ausgerichtet ist.

Das Europaparlament arbeitet derzeit an seiner Position zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Vier Ausschüsse haben bereits ihre Meinungen veröffentlicht. Im Juni 2013 stimmen die Abgeordneten des Innenausschusses über ihre Position ab.

Mehr Informationen zur Reform der Datenschutzgesetzte erhalten Sie auch während eines Seminars für Journalisten vom 14. – 15. Mai in Brüssel. Sie können die Veranstaltung live auf der Webseite des Europaparlaments verfolgen oder später als Videoaufzeichnung ansehen.

Unser Dossier zum Thema Datenschutz enthält detaillierte Informationen zu den Plänen des EU-Parlament.

Auf Twitter können Sie sich mit dem Hashtag #EUdataP an der öffentlichen Diskussion beteiligen.“

 

 

Quelle:
http://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/content/20130507FCS08075/html/Datenschutz-EU-Parlament-m%C3%B6chte-B%C3%BCrgerrechte-st%C3%A4rken

 

Gestaltung und Management von IT-Verträgen – Rezension

Rezensionen

Gestaltung und Management von IT-Verträgen

 

Gestaltung und Management von IT-Verträgen
Eine Anleitung für Praktiker
Meinhard Erben, Wolf G.H. Günther
2. Auflage, 2013 269 Seiten
Springer, 978-3-8349-2909-9
39, 99 €

 

Bei dem vorliegenden Werk handelt es sich nicht um ein klassisches Lehrbuch, welches wir Studierende aus der täglichen Vorlesung kennen. Bei dem Buch handelt es sich, wie der Untertitel schon anmerkt, um eine Anleitung für Praktiker.
Als Praktiker möge ich auf der einen Seite den Studierenden der Rechtswissenschaften meinen, der mit dem Thema beginnt oder pflichtmäßig in seinem Schwerpunkt dieses Thema als Randgebiet hat. Auf der anderen Seite ist dieses Werk eine Möglichkeit für den ITler im Unternehmen oder Assistenten der Geschäftsleitung unkompliziert einen guten Einstieg in die Thematik zu bekommen. Warum diese Einschätzung zutreffend ist, möchte ich in den nächsten Zeilen weiter ausführen.

Der formale Aufbau des Buches ist logisch und strukturiert. So wurde, wie üblich, bei den Grundlagen für Verträge begonnen und Endet bei dem Management von Verträgen: Probleme und Gegenmaßnahmen. Zusammenfassend also der juristische Weg vom Allgemeinen zum Speziellen.

Dieser Aufbau wird ergänzt durch unzählige Beispiele, die die Autoren nach jedem gedanklichen Abschnitt einbauen, um dem Praktiker an Hand der Realität einfach und kurz die Problematik und die Lösung zu veranschaulichen.

Schaut sich der Leser nun die einzelnen Inhalte der 9 Kapitel an, so stellt der rechtskundige Leser fest, dass die Autoren in diesem Werk sehr kleinschrittig vorgehen. Schon der Studierende im ersten Semester wird sicher Anknüpfungspunkte finden bis hin zum Studierenden im Schwerpunkt Medienrecht, der die ersten Unterpunkte des Kapitels überspringen mag und so nur noch die letzten zwei bis drei Punkte des jeweiligen Kapitels interessant finden wird.

Für den Praktiker auf der anderen Seite wird dieser Aufbau besonders hilfreich sein, da er zwar etwas mehr durcharbeiten muss, aber die gerade in diesem Rechtsgebiet wichtigen Grundlagen nicht vergisst.

Inhalt sich spiegelt sich dieser Aufbau sehr gut wieder. Zunächst werden die Grundlagen gelegt und durch Beispiele untermauert. Besonders fällt auf, dass die Autoren Überschriften gewählt haben, wie „Leben Sie den Vertrag“. Diese doch für ein typisches juristisches Werk unüblichen Überschriften verdeutlichen jedoch sehr gut, dass es neben der objektiven gesetzlichen Meinung auch noch die praktische Handhabe gibt. In der Realität müssen Vertragsparteien auch nach einer Lösung einer aufkommenden Problemstellung mit einander Geschäfte machen. Dazu gehört auch, dass man seine selbst verfassten Verträge eben auch leben soll. Dies bedeutet, dass man diese auch im täglichen Geschäft mit Leben füllt und so seine Vertragsparteien über Verträge informiert und auch Kompromisse schließt.

Zusammenfassend beurteile ich dieses Werk für jeden Praktiker als lesenswert. Angesprochen sollten sich diesbezüglich zum Beispiel Systemhäuser oder auch kleinere Softwareschmieden, die nicht mit einer Großkanzlei zusammenarbeiten, sondern einen Teil ihrer Verträge eben auch selber verfassen und verwalten.

Für einen Studierenden des Faches Rechtswissenschaften wird dieses Buch leider nicht ausreichend sein, gerade wenn er sich Schwerpunktmäßig in dem Fachgebiet niederlassen will.
Für Studierende in den neuen Master Wirtschaftsrechts oder Medienrechts Studiengängen bildet das Buch hingegen eine gute Grundlage, wenn sich die Studierenden aus der Wirtschaftsinformatik oder der Betriebswirtschaft diesen Aufbaustudiengang erwählen.

Streng genommen ist das Wort „Gestalten“ für den Inhalt in diesem Buch aus juristischer Sicht leicht übertrieben. Die Beispiele sind für einen Juristen schon seit seiner Ausbildung bekannt und auch die für einen Vertragsjuristen wichtigen Tipps & Tricks fehlen leider. Dazu fehlen in diesem Werk sämtliche Fußnoten zu Urteilen und Richtlinien, sowie Gutachten im Rahmen der Besetzung auf internationaler Ebene bis hin zu nationalen Ebene.

Diesbezüglich bieten andere Werke einen wesentlich besseren Zugang, der aber auch durch dieses Buch nicht gewollt ist, wie das Vorwort erläutert. Dennoch wäre es aus meiner Sicht sehr gut, wenn in der kommenden Auflage wenigstens die wichtigsten Fußnoten zur Nachlese direkt am Ende der Seite angezeigt werden. In diesem doch durch das Case Law begründeten schnelllebigen Fachgebiet kommt es auf jedes einzelne Wort eines Sachverhaltes an. Die Waage schlägt so auch schnell in die auch für die Praxis negative Seite aus.

 

Von:
Raphael Köllner

 

 

 

 

 

 

Internetrecht – Wien

 

Rezension

Wien_InternetrechtInternetrecht
Eine praxisorientierte Einführung
Andreas Wien
3. Auflage, 2012 243 Seiten Springer Gabler, 978-3-8349-3564-9
27, 95 €

 

Das Werk Internetrecht von Andreas Wien ist nun in der 4. Auflage erschienen und hat sich zu einem der Standardwerke für die Vorlesung „Internetrecht“ neben IT-Recht aus dem Hause Beck entwickelt.

Aufgebaut ist das Lehrbuch für das Studium der Rechtswissenschaften in 10 Kapitel und einem 11ten Kapitel mit Wiederholungsfragen. Es beginnt mit einer kurzen Einführung auf 18 Seiten, die mit den wesentlichen Begrifflichkeiten, wie auch den relevanten Gesetzen, Verträgen auf internationaler Ebene, europäischer Ebene und nationaler Ebene vorstellt. Dieser Aufbau ist im Grunde kurz und knapp gefasst und reduziert auf das Wesentliche, dies erfreut jeden lernoptimierenden Studierenden.

Weiter setzt der Autor Schwerpunkte in den Kapiteln Streitigkeiten über Domainnamen, Internet-Angebote und Urheberrecht, Werbung im Netz, Verträge im Internet, E-Commerce, Computerkriminalität und Strafrecht, Datenschutz und Verfahrensrechtliches. Von der Struktur her hätte ich persönlich das Kapitel Datenschutz vor die Computerkriminalität gesetzt. Denn gerade der Datenschutz ist leider eine in der Praxis und auch im Studium unterschätze Materie. Ohne eine ordentliche Datenschutzerklärung kann dem Unternehmer empfindliche Strafen und Verfahren das tägliche Geschäft erschweren, besonders in Zeiten in denen der Verbraucher in Deutschland panische Angst vor Datensammlern hat.

Inhaltlich ist das Lehrbuch sehr gut aufgebaut und enthält neben den im Text eingebauten Beispielen auch die entsprechenden Fußnoten und vor allen sehr deutlich hervorgehoben die entsprechenden Paragraphen der behandelten Gesetze. Dieser letzte Punkt fällt besonders positiv auf, da der Studierende so auch ohne die entsprechenden Gesetze immer parat zu haben, das Lehrbuch recht zügig durcharbeiten kann. Der Text ist gut leserlich verfasst.

Leider handelt es sich um ein recht kurzes Lehrbuch, so dass aus meiner Sicht wichtige Stellen wie das Impressum auf einer halben Seite abgehandelt werden. Gerade an diesem auch für die Praxis wieder hochrelevanten Thema hätte ich mir neben zwei Beispielen, dem § 5 TMG in Auszügen eine Darstellung der aktuellen Probleme und Herausforderungen gewünscht. Dies bezieht sich zum Beispiel auf die Möglichkeit aus Applikations (App) heraus auf Webseiten zu verweisen, um sich eine entsprechende Seite in einer App für das Impressum zu ersparen und flexibler auf Änderungen reagieren zu können.

Zusammengefasst ist dieses Lehrbuch eine gute Empfehlung für jeden Studierenden der Rechtswissenschaften für den Bereich Medienrecht mit der entsprechenden Vorlesungen Internetrecht. Die beiden kleineren Auslassungen mit den fehlenden Beispielen im Anhang und den teilweise zu knappen Behandlungen von Themen bietet das Lehrbuch einen sehr guten Überblick über die Themenlage. Im Gegensatz zu anderen praxisorientierten Lehrbüchern ist die Herangehensweise an die Thematik eindeutig vom Studium her zu sehen und damit auch eine Empfehlung mehr für Juristen in der Ausbildung vom Fachanwalt für Informationstechnologie als für reine Praktiker wie Softwareentwickler. Ergänzend zu dem Lehrbuch empfiehlt es sich einen der Kommentare aus dem Themengebiet und ein Werk mit Beispielen für Verträge, Impressen oder Datenschutzerklärungen anzuschaffen.

Ich wünsche allen LeserInnen eine ebenso gute zwei Tage Lesestoff, in denen Ihr gut 80% der Vorlesung mit Hilfe der Wiederholungsfragen einprägen könnt.

 

Raphael Köllner

 

 

 

Google muss Suchvorschläge anpassen – Persönlichkeitsrechte

 

Der Bundesgerichtshof hat über die von der Suchmaschine Google vorgeschlagen Suchvorschläge entschieden. In dem Prozess klagte ein Mann, der bei der Suche nach Ihm mit Scientology in den Suchvorschlägen auftauchte. Google muss nun diese Suchvorschläge auf Antrag des in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten Person löschen. Dies ist Google zuzurechnen, da das Unternehmen der Herr über die Suchvorschläge ist und diese über Analysen zum Beispiel des Nutzerverhaltens entwickelt und beeinflussen kann.

„Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.“

Jedoch folgt daraus nicht, dass der Betreiber der Suchmaschine Google auch für die Suchvorschläge haftet. Er muss nur eine Software zur Prüfung und Verhinderung von Persönlichkeitsrechten, also zur Erfüllung seiner Prüfpflichten, entwickeln und bereitstellen.

 Der konkrete Fall wurde vom BGH an das OLG Köln zurückverwiesen. Auf eine Entscheidung des OLG Köln wird jetzt mit Spannung erwartet.

Quelle:

Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12

Vorverfahren:
LG Köln – Urteil vom 19. Oktober 2011 – 28 O 116/11
OLG Köln – Urteil vom 10. Mai 2012 – 15 U 199/11

gedruckt:
GRUR-RR 2012, 486
ZUM 2012, 987

 

 

Onlinevideorecorder – final – BGH Urteil

 

Durch die Urteilsverkündung des Bundesgerichtshofes vom 11.04.2013 beendet der BGH den Streit zum Thema Videorecorder.

Entscheidung:

 

 
Gründe: 

 

 

Quelle:

BGH I ZR 152/11
11. April 2013
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=70ca1f45c567d5672d218c5ccc47475a&nr=63981&pos=0&anz=1

 

Malware Protection Center

 

 

Microsoft verfügt über ein Malware Protecion Center. Über ein dort verfügbares Plugin für Outlook kann der User zum Beispiel einen Junk-Email Report an Microsoft schicken.

Ebenso könnt Ihr prüfen lassen, ob Ihr sicher seid und könnt einen RSS Feed abonnieren, um immer auf dem aktuellsten Stand zu sein.

RSS _ Feed:
http://www.microsoft.com/security/portal/rss/encyclopediarss.aspx

 

Telekom + Drosselung eine rechtliche Wertung

 

Die Telekom hat angekündigt ihre Flatrates zu kündigen und diese nur noch mit kleinem Inklusivem Volumen auszustatten. So soll man im großen VDSL Tarif noch 200 GB, aber in den kleinen Tarifen mit bis zu 16MBits Downloadgeschwindigkeit lediglich 75 GB Volumen haben, bevor der User nur noch 384 Kilobit Downloadgeschwindigkeit zur Verfügung hat.

Weiterhin berichten zahlreiche Medien, dass laut der Telekom eigene Dienste, wie der Mediendienst nicht bei der Volumenberechnung einzubeziehen seinen. Dies bestätigte René Obermann in einem Interview, denn diese Dienste seinen keine Internetdienste sondern eher dem Fernsehen ähnlich. Youtube und Co. müssten somit Durchleistungsgebühren an die Telekom zahlen, damit auch sie nicht in die Inklusivvolumen fallen würden.

Alles schön und gut, aber:

Eine derartige Begrenzung mit den so formulierten Ausnahmen ist nur möglich, wenn die Telekom weiß und analysiert wo und was ihr Kunde im Internet so tut. Nutzt er es um über den eigenen Dienst Fernsehen zu schauen oder schaut er Videos auf Youtube.
Dies verstößt meiner Ansicht  gegen § 88 TKG. Der Paragraph schützt das Fernmeldegeheimnis und damit den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Dies bedeutet, dass der Provider nicht wissen darf oder auch auswerten, was er Kunde in einzelnen tut oder macht.

Ich bin gespannt auf die ersten Klagen und Verfahren zu diesem Thema. Ich werde die Datenbanken durchsuchen und Euch einen zweiten Teil der Einschätzung geben.

 

„§ 88
Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

[…]“

 

Quelle:
http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html

Die Welt – Geschwindigkeitsbremse für alle Kunden ab 2018

Die Welt – Telekom verteidigt Drosselung

Cloud Grundlagen Teil 2 – Technik

 

Das Cloud Computing bedeutet Auftragsdatenverarbeitung. Die Daten des Nutzers werden beim Cloud Anbieter, also in dessen weltweit verteilten Rechenzentren verarbeitet. Konkret bedeutet dies, dass zum Beispiel die Kundendatenbank des heimischen Malerbetriebes nicht auf einem Server im Büro des Malerbetriebes liegt, sondern auf einem Server eines Cloud Anbieters.

Die Daten werden damit beim Kunden erfasst, beim Cloud Anbieter verarbeitet und dann wieder zum Kunden zurückgeschickt. Basis dieses Transfers ist das Internet. Im normalen Bürobetrieb und Nutzung zum Beispiel von Office 365 ist der Datenfluss recht gering, so dass nach eigenen Tests eine Nutzung sogar mit einer Internetfreigabe eines Smartphones mit Drosselung möglich war.

Dieser Internettransfer und auch die Speicherung in zentralen Rechenzentren  ist jedoch immer mit Risiken verbunden, einige Cloud Anbieter besitzen ISO Zertifikate zum Nachweis der Sicherheit, die dem Kunden eine Risikoeinschätzung ermöglichen. Weiterhin werden Verschlüsselungsmechanismen wie SSL verwendet, die ohne einen gezielten Angriff auf die Verbindung, einen recht guten Schutz gewährleisten. Ein 100% Schutz ist jedoch nie möglich.

 

Microsoft bezwingt Motorola

 

 

Laut Bericht von NTV entschied ein US Gericht, dass der Inhaber eines Patentes nicht beliebig hohe Lizensierungskosten bei Standardpatenten verlangen darf. Konkret ging es in diesem Fall um die Videokompressierung und um Mobilfunkpatente die Windows wie auch die XBOX nutzt.

Der Richter begründete das Urteil, in dem er sagte, dass der Preis der Patente dann über dem Preis für eine XBOX selber liegen würde. Standardpatente müssten erwerbbar und einsetzbar bleiben.

Quelle:
http://apps.n-tv.de/technik/Microsoft-bezwingt-Motorola-article10547446.html