Grundlagen – Cloud Computing

 

Unter Cloud Computing versteht man aus rechtlicher und ökonomischer Sicht verschiedene Geschäftsmodelle, die in erster Linie IT Dienste anbieten und zentral verwaltet und betrieben werden. Diese Geschäftsmodelle und Dienste bieten verschiedenste Leistungen an:

  • IaaS                   (Infrastruktur as a Service)
  • PaaS                  (Plattform as a Service)
  • LaaS /SaaS     (Cloud Software as a Service)
  • XaaS /EaaS     (Everything as a Service)

 Cloud Computing beruht auf folgenden Bereichen:

  • on demand Self Service
  • Ressourcenbündelung durch Virtualisierung und verteilter Systeme
  • internetbasierender Zugriff
  • skalierendes Ressourcenangebot
  • Abrechnung der Dienste entsprechend der Nutzung möglich

Einige Vorteile von Cloud Computing gegenüber traditionellem Einsatz:

  • freie Skalierung von Ressourcen nach Bedarf innerhalb von Sekunden
  • Entstehung von Kosten nach Verbrauch
  • Minimierung der IT-Kosten z.B. durch Wegfall von eigenem Personal für die IT Infrastruktur oder auch Wegfall von Anschaffungs- und Betriebskosten eigener Server
  • Minimierung des Ausfalles auf fast 0%

Beispiel: 
Ein Beispiel ist im Anwendungsbereich Office 365. In diesem Angebot wird Standardsoftware, hier die Office Suite, in großen Rechenzentren von geschultem und speziell ausgebildeten Personal betrieben und von den verschiedensten Kunden in einzelnen gesicherten virtuellen Umgebungen genutzt.

Eine gesamte Büroumgebung ist somit überall und zu jeder Zeit verfügbar. Zur Nutzung können neben Windows-Tablets, Slates, klassische Laptops oder auch SmartPhones genutzt werden. Kommunikations (Lync), Dokumentenverwaltung (SharePoint), Email/Kalender/Aufgaben (Exchange) oder auch die klassische Arbeit mit Word, Excel oder auch PowerPoint wird zentralisiert und vereinfacht.

Veränderung der Mitarbeiterstruktur?
Wenn das Unternehmen nun diese Dienste für 4 neue Mitarbeiter nutzen möchte, dann werden lediglich in der Verwaltungskonsole 4 neue Accounts hinzugefügt. Dies dauert in der Regel 1-2 Minuten und der Mitarbeiter kann sofort mit der Arbeitbeginnen und hat vollen Zugriff auf alle ihm zugewiesenen Dienste und Informationen im Unternehmen. Die Kosten entstehen erst bei der Anlage des Accountes pro Monat. Die Flexibilität ist damit gegeben Mitarbeiterstrukturen leicht und einfach abzubilden, so dass auch jede Sekretärin mit wenigen Klicks zur Administratorin von 1000den Mitarbeitern wird. Früher benötigten Unternehmen für derartige Prozesse Teams aus 5-10 Personen und mehrere Tage Vorbereitung.

 

 Die wichtigsten Anbieter auf dem Markt:

  • Google
  • Microsoft
  • Salesforce
  • Deutsche Telekom
  • Hewlett-Packard
  • Nionex
  • T-Systems
  • Fujitsu Technology Solutions
  • IBM
  • Pironet NDH
  • Amazon

 

Einer der größten Cloud Computing Anbieter Microsoft beschreibt es wie folgt auf deren Webseite:

Mit Cloud Computing genießen Sie größte Flexibilität – jederzeit und überall. Denn Sie beziehen Ihre IT-Infrastruktur, Rechenkapazität, Datenspeicher oder auch Ihre Software als Service von einem externen Cloud-Anbieter.
Cloud Computing ist längst ein fester Bestandteil im Leben vieler Menschen geworden – vielleicht sogar, ohne dass sie es wissen. Bewegen Sie sich in sozialen Netzwerken, verschicken Sie E-Mails oder teilen Sie Bilder online, so befinden Sie sich bereits mitten in Ihrer persönlichen Cloud.
[…]
Microsoft steht Ihnen mit über 15 Jahren Erfahrung im Cloud-Bereich als kompetenter Anbieter zur Seite und deckt mit seinem breiten Produkt-Portfolio das komplette Cloud-Angebot ab: die Service-Arten Infrastructure as a Service (IaaS), Platform as a Service (PaaS) und Software as a Service (SaaS) sowie die Hosting-Arten Public Cloud, Private Cloud und Hybrid Cloud. So wird ein durchgängiger Service mit allen Komponenten aus einer Hand geleistet. […]

http://www.microsoft.com/de-de/cloud/default.aspx

Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Lizenzverkauf

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 12.05.2009
Aktenzeichen: 11W 15/09

Der Handel mit Software-Echtheitszertifikaten und Product-Keys ist zunächst nicht erlaubt. Der Ersterwerber darf bei so genannten Volumenschlüssel nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers an einen Zweiterwerber die Nutzungsrechte der Software abtreten. Dies gilt auch für den Download der Software, in dem der Ersterwerber dem Zweiterwerber überzählige Lizenzen veräußert, so das OLG Frankfurt.

Dieses Urteil aus dem Jahre 2009 besitzt einige Nachfolger, so dass die Frage der Veräußerung im Rahmen des Erschöpfungsgrundsatzes bei einem Softwareüberlassungsvertrag noch nicht abschließend geklärt ist.

Besonderes Augenmerk haben folgende Urteile:

BGH  –  UsedSoft Entscheidung
bei Telemedicus : http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/1153-BGH-Az-I-ZR-12908-UsedSoft.html)

OLG Düsseldorf – Erschöpfung bei vorinstallierter Software
bei Telemedicus: http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/870-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-U-24708-Erschoepfung-bei-vorinstallierter-Software.html

In dieser Situation muss man zwischen den verschiedenen Arten und der Vergabe/Verkauf/Miete/Überlassung der Software unterscheiden. Dies behandelte ich in den nächsten Beiträgen auf diesem Blog.

 

Quelle:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1972

http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/898-OLG-Frankfurt-a.-M.-Az-11-W-1509-Erschoepfung-des-Verbreitungsrechts-bei-Lizenzverkauf.html

 

Haftung in einer WG für Urheberrechtsverletzungen

 

Gerade in Köln und vielen anderen Universitätsstädten bestehen viele WGs mit drei oder mehr Studierenden. Üblicherweise bestehen bei den Mietverträgen ein Hauptmieter und einige Untermieter. Fast alle dieser WGs haben einen Telefonanschluss und einen Anschluss zum Internet über einen einzelnen Vertrag mit einem Provider.

In diesem Fall hatte die WG einen Vertrag bei U2 als Provider.

Der Kläger, eine Verwertungsgesellschaft, wurde von einem der größten Tonträgerherstellern beauftragt, Verletzungen gegen das Urheberrecht zu verfolgen.

In diesem konkreten Fall wird der WG vorgeworfen über Filesharing im Jahr 2007 552 Musikdateien über das Gnutella Protokoll runtergeladen zu haben. Dies wurde von einem Ermittler durch den Sniffer Wireshark mitgeschnitten und aufgezeichnet.

 

LG Köln
Urteil vom 14.03.2013
14 O 320/12
nicht rechtskräftig

 

 Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet:

„2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Nach den Umständen in der Wohnung in der P-Str. in Potsdam und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung weder selbst begangen noch an ihr als Teilnehmer beteiligt war. Ferner war er für sie auch nicht als Störer verantwortlich. Gegen ihn bestehen daher keine Ansprüche der Klägerinnen auf Schadensersatz gemäß § 97 UrhG, § 832 BGB oder § 823 BGB noch Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (§§ 683, 670 BGB).“ 

 

Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/14_O_320_12_Urteil_20130314.html

 

 

Leistungsschutzrecht ist durch den Bundesrat

 

Alle Informationen:

  • endgültige verabschiedete Vorlage und die passenden Drucksachen findet Ihr hier:

http://www.bundesrat.de/cln_320/nn_2372724/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2013/0101-200/0162-13.html

Die verabschiedete Vorlage muss nun noch von unserem Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, damit es zu einem festgelegten Termin in Kraft tritt.

Apple und der EU-Verbraucherschutz Runde 4

 

Das die Firma Apple nicht viel von Verbraucherschutz hält und zum Beispiel Ihre mobilen Geräte ohne austauschbaren Akku versieht, war uns schon bewusst. Ebenfalls hatte ich Euch schon mal über die ungenaue Darstellung des Protection Plans von Apple in Bezug auf die gesetzlich garantierten Garantiezeitraum von 2 Jahren erläutert.

Deshalb hier nur kurz:
Apple bietet seinen Käufern beim Kauf eines ihrer Geräte (Macs oder Apple Displays) einen sogenannten Protection Plan an. In diesem bietet Apple für das 2te und 3te Jahr eine Absicherung an. Bei dieser Absicherung oder zusätzlichen Garantie, wie Apple es nennen, bekommt der Käufer (Verbraucher) telefonischen Support für die Software und Hardware. Ebenso eine Art Reparaturgarantie, die in jedem Land jedoch unterschiedlich ausfällt.

Auf Drängen der Verbraucherschützer und der EU-Kommission wurde folgende Seite von Apple in auf der deutschen Webseiteeingefügt:
http://www.apple.com/de/legal/statutory-warranty/

Dies geht der EU-Kommission und den zuständigen Ministerien in den europäischen Ländern nicht weit genug.

Die zuständige EU-Kommissionärin berät jetzt mit den einzelnen Ländern Strafen an Apple zu verhängen, damit Apple keine Verbrauchertäuschung vornimmt, nur um ihr Geschäftsmodell zu retten.

Erste Zahlungen in dieser Auseinandersetzung (1,1 Mio) musste Apple an Italien vornehmen.

 

Streaming von Fernsehsendern – Urteil des EUGH

 

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes wird für App-Entwickler und Programm Entwickler wohl höchst interessant sein:

Parteien:
ITV Broadcasting (Vereinigtes Königreich)

Herkunft:
High Court of Justice (Chancery Division) – Vereinigtes Königreich

Verfahren: Voranentscheidungsverfahren

Inhalt:
ITV Broadcasting  überträgt ohne Zeitverzögerung das Programm von ITV, BBX, Channel 4 und Sky an Personen, die  in Großbritannien wohnen und eine gültige Empfangslizenz besitzen.

Die Fernsehsender widersprechen und wollen gerichtlich klären lassen, ob Sie dieses Streaming verbieten lassen können.

Datum der Sitzung: 19/11/2012
Verkündungsdatum: 07/03/2013
Veröffentlichung im Amtsblatt: ABl. C. 65 vom 03.03.2012, S.3
Generalanwalt: Bot

Ergebnis:
Die Fernsehsender müssen schriftlich dem Broadcasting-Service erlauben und dürfen als Autor/Urheber des Programmes bestimmen, wer ihre Inhalte verbreiten darf.

 

 

Bring your own device

 

Die Consumeration of IT schreitet immer weiter voran. Sehr viele Unternehmen erlauben es Ihren Mitarbeitern die gestellte Hardware auch für private Zwecke zu nutzen oder auch private Hardware für das Unternehmen zu nutzen. Vielfach finden es die Angestellten umständlich und kompliziert Hardware in doppelter Ausführung mit sich zu führen. Dies gilt nicht nur für eine mögliche Geschäftsreise, sondern auch für den Weg zum Arbeitsplatz. Einige Mitarbeiterinnen besitzen sogar keinen privaten Rechner oder Smartphone mehr, da Sie Ihre gesamte Kommunikation über ihre Geschäftsgeräte abwickeln.

Diese Entwicklung schreitet extrem schnell voran. Eine Ursache lässt sich darin erkennen, dass schicke, funktionelle und leistungsstarke Hardware seit einigen Jahren auch für den Consumer zu akzeptablen Preisen verfügbar ist. Früher war diese Hardware entsprechend kostspielig und nur über exklusive Vertriebswege für Firmen beziehbar.

rechtliche Probleme:
Nun wirft diese Praxis einige rechtliche Probleme auf.

Wir wollen uns einmal mit dem Problem des Datenschutzes der Kundendaten beschäftigen. Dieses Thema sorgte in den letzten Jahren immer wieder zu regen Diskussionen, da das Thema Datenhandel immer mehr in den Fokus rückt.

Ich bin sehr viel unterwegs und habe bei den letzten drei Flugreisen (100% Geschäftsleute) kleine Umfragen gestartet und aktuell auch hier über meinen Blog. Im Flieger war das Ergebnis:

24 Geschäftsleute befragt, ob Sie Ihr Blackberry/IPhone für private Dinge nutzen und für die geschäftliche Kommunikation. Konkret habe ich gefragt, ob sie alle ihre Geschäftskontakte auf Ihrem Diensthandy haben und Apps wie WhatsApp. Das Ergebnis hat mich nicht wirklich erstaunt. Von 24 Geschäftleuten auf dem Weg von Köln nach München hatten 23 WhatsApp auf Ihrem Diensthandy.
Ich fragte bei 4 Geschäftsleuten weiter, ob Ihre Firma ( Globale Firmen/ Autobranche + Luftfahrt ) die private Nutzung gestattet.  Diese bestätigten dies und in den Regelungen stände nichts von einem Verbot von WhatsApp und Co.
Als ich diese Personen aufkläre, dass das gesamte Telefonbuch auf die Server von WhatsApp geladen wird, sagten Sie, dass es Ihnen egal sei.

Dies erstaunte mich sehr stark.

positive Erkenntnis:
Nur eine Person der 24 Befragten der Stichprobe holte zu meinem Erstaunen ein privates Handy hervor und meinte, hier habe ich WhatsApp drauf, aber nicht auf meinem Geschäftshandy.  Warum er sich so verhalte, erkläre er mir auch: „Es gab einen Datenklau in seiner hochspezialisieren Firma und interne Kundendaten tauchten bei der Konkurrenz auf. Es wurden sogar die privaten Nummern der CEOs der Kunden von der Konkurrenz angerufen.“ Danach gab es ein Review der Datenschutz-Guidelines seines Unternehmens. Den Kunden hätten Sie verloren, aber das würde Ihnen nicht nochmal passieren.  Warum alle anderen im Flieger so unvorsichtig seinen, verstehe er auch nicht.

 

Ergebnis:
Der Umgang der Daten in dieser Stichprobe verstößt gegen geltendes Recht. Die Sorglosigkeit vieler Geschäftsleute erstaunt mich sehr!

Bundesdatenschutzgesetz

Lösung:
Ich habe mir alle gänigen Handy angeschaut. Lediglich das neue WindowsPhone 8 verfügt über einen vom restlichen Handy abgeschotteten Bereich, der von einem Unternehmen gesteuert werden kann und der zurzeit den größst möglichen Schutz bietet.

Informationen findet Ihr hier:
http://www.windowsphone.com/de-DE/business/for-business 

 

Informationen zu dem Thema beim Bundesministerium des Inneren:

Bring your own device:
Broschüren + Informationsmaterial

https://www.sicher-im-netz.de/unternehmen/2246.aspx