Apple Flagshipstores als Marke

Schon im Jahre 2010 ließ Apple sich seinen Flagshipstore als dreidimensionale Marke in den USA beim United Patent and Trademark Office eintragen. Das dreidimensionale Bild zeigt den typisch bekannten Store von Apple aus der Sicht auf den Eingang, mit rechteckigen Tischen, Lampen und Ausstellungsflächen.

Die Marke wurde in der Kategorie „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen“ eingetragen.

Nach der Beantragung der internationalen Registrierung hat das Deutsche Patent- und Markenamt diese für das deutsche Hoheitsgebiet abgelehnt. Diese Ablehnung wurde 2013 begründet, dass der Kunde eine solche Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehen könnte.

Das Bundespatentgericht legt nach der Beschwerde von Apple die Frage dem EUGH vor, ob „Aufmachungen, in der sich eine Dienstleistung verkörpert“ mit der „Aufmachung einer Ware“ gleichgesetzt werden kann.

Der EUGH entschied daraufhin, dass für die Eintragung einer Marke folgende drei Punkte erfüllt sein müssen:
1. ein Zeichen sein
2. sich grafisch darstellen lassen
3. geeignet sein, „Waren“ oder „Dienstleistungen“ eines Unternehmens von denjenigen anderen Unternehmen zu unterscheiden

Im vorliegenden Fall:
Es liegt vor, „wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht.“
„Was schließlich die Frage betrifft, ob Leistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, die Waren des Anmelders zu kaufen, „Dienstleistungen“ sein können, für die ein Zeichen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende als Marke eingetragen werden kann, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship Stores eines Herstellers von Waren darstellt, wenn dem keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht, rechtsgültig nicht nur für diese Waren eingetragen werden kann, sondern auch für Dienstleistungen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Leistungen, wie die in der Anmeldung von Apple genannten, die beispielsweise darin bestehen, in solchen Geschäften Vorführungen der dort ausgestellten Waren mittels Seminaren zu veranstalten, können für sich genommen entgeltliche Leistungen darstellen, die unter den Begriff „Dienstleistungen“ fallen. “

 

Ergebnis: JA, wenn:
“ die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung kein Eintragungshindernis entgegensteht.“

Nun muss das Bundespatentgericht noch entscheiden. Die Entscheidung wird auf Basis der oben genannten Gründe erfolgen.

Warum versucht es Apple?
Apple sieht immer mehr Konkurrenz in Firmen wie Microsoft, die ähnliche Stores mit fast identischem Aufbau eröffnen und so Apple auch in diesem Punkt Konkurrenz machen. Vergleicht mal zum Beispiel den Microsoft Store in Bellevue nähe Redmond mit einem Apple Flagship Store, sind die Ähnlichkeiten auf den ersten Blick zu sehen. Über die Eintragung als Marke hätte Apple so die stärken Rechte auch in Deutschland gegen Stores vorzugehen, die dieser entsprechen.

 

Rechtssache:
Urteil in der Rechtssache C-421/13 Apple Inc. / Deutsches Patent –  und Markenamt  
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-07/cp140098de.pdf

Microsoft veröffentlicht ein neues Cloud Compendium

Cloud-Compendium2014

Quelle: CloudCompendiumV2_July2014 / Microsoft Deutschland GmbH – Titelseite

Microsoft hat eine kleine Publikation veröffentlicht: das Cloud Compendium
Titel: Compliance in der Microsoft Enterprise Cloud

Inhalt dieser sechsseitigen Publikation aus dem July 2014 beantwortet Microsoft die 12 häufigsten Fragen rund um die Microsoft Cloud und gibt weiterreichende Links und Informationen an.

 

Quelle:
http://blogs.technet.com/b/kleine-unternehmen-und-mittelstand/archive/2014/07/10/neues-compendium-zur-microsoft-cloud.aspx

Wettbewerbsverzerrung durch den Rundfunkbeitrag?

Thomas Ebeling hat in seiner Rede auf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 2014 die aktuelle Medienregulierung scharf angegriffen. Er ist der Meinung, dass aktuell kein fairer Wettbewerb möglich sei. Er setze sich für eine „konvergente Medienordnung“ ein, „die über alle Medien und Rechtsprechungen hinweg allen Marktteilnehmern einen fairen Wettbewerb garantiert.“

Er beschwert sich darüber das für Internetkonzerne wie Google und für sein Unternehmen nicht die gleichen Maßstäbe zum Beispiel im Jugendschutz- oder im Datenschutz gelten. Ebenso würde Google sich auch nicht die gleichen Lizenzanforderungen und Urheberrechte halten oder gar an Werbezeitenbeschränkungen, sagt Ebeling in seiner Rede.

Das Internet und das klassische Fernsehen werden immer mehr verschmelzen und um so mehr dies passiert um so mehr würden die Nachteile klassischer Sender gegenüber den Anbietern im Internet wachsen. Der will, dass ein Unternehmen selber entscheiden kann, welche Vorteile es in einer digitalen Welt für sein Geschäft ausnutzen will oder nicht.

Er plädiert für so wenig Regulierung wie möglich, aber eben für so viel wie nötig.

———————————————————————- Kommentar:

Diese Rede ist ein Ausdruck des immer größer werdenden Drucks auf die klassischen Fernsehsender durch die digitale Wirtschaft. Es passiert bereits, dass Internetkonzerne wie Amazon eigene Serien produzieren (z.B. „Betas“) oder auch Konzerne wie Google durch die Darstellung von Ausschnitten von fremden Inhalten Geld verdienen (Leistungsschutzrecht).

Es ist ebenfalls ein Ausdruck, dass immer mehr Streamingdienste in den Markt drängen, bei denen User zu eigenbestimmten Zeiten und Orten Medieninhalte konsumieren können. Durch diese Voraussetzung fallen diese nicht mehr unter den Rundfunkbegriff und auch nicht mehr unter die strengeren Regelungen des dualen Rundfunksystems.

Seit einiger Zeit versuchen die klassischen Sender durch eigene Online-Modelle auch dort Werbung zu platzieren und Einnahmen zu generieren. Schon gibt es Apps für alle Plattformen, aber leider fruchten diese Bestrebungen noch nicht. Der Druck wächst jedoch und ich vermute, dass die einschlagende Idee, wie die der Apps, also kleine Programme für weniger, aber dafür mehr zu verkaufen, noch nicht vorhanden ist.

Letztlich wirft dies Diskussion um das deutsche duale Rundfunksystem wieder auf. Diese üblicherweise von den privaten Rundfunkanbietern oft befeuert wird und auch hier durch den Rundfunkbeitrag eine Wettbewerbsverzerrung angeprangert wird. Auch einige Personen aus dem wissenschaftlichen Bereich wie Prof. Dr. Hain vom Institut für Rundfunkrecht der Universität zu Köln fordert die Abschaffung des dualen Rundfunksystems. Denn auch die Privaten könnten die Grundversorgung abdecken und die Aufgaben der Öffentlich-Rechtlichen übernehmen.

Warum das System nicht abgeschafft wurde, hängt wahrscheinlich auf der einen Seite an den dann vielen neuen Arbeitslosen oder auch an dem Machtverlust der Politiker, die in den höchsten Gremien des dualen Rundfunksystems sitzen und Entscheidungen treffen, dass die Staatsferne oft ausgehöhlt werden könnte. Gerade das Bundesverfassungsgerichtes hat in der aktuellsten Rundfunkentscheidung die Beteiligung von Staatsvertretern im ZDF Rundfunkrat stärker eingeschränkt.

Bisher gab es noch keine größere Reaktion, mal sehen was die Zukunft bringt.

 

 

Quelle:
Rede des Vorsitzenden Thomas Ebeling des Vorstandes der ProSiebenSat.1 Media AG
anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2013

http://www.prosiebensat1.com/media/6445204/2014_hv_rede_de.pdf

Kein Auskunftsanspruch gegen Betreiber eines Internetportals

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte wieder einmal in Bezug auf ein Bewertungsportal vs. des Persönlichkeitsrechtes zu entscheiden. Bei dem vorliegenden Fall klagte ein frei praktizierender Arzt auf Auskunft der Daten eines Verletzenden von dem Bewertungsportal. Der Verletzter hatte auf dem Portal (Sanego) nach dem Kläger unwahre Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Der Portalbetreiber löschte die Bewertung, diese erschien aber erneut für einige Monate sichtbar.

Im zweiten Rechtszug entschied das OLG Stuttgart auf das Bestehen eines Auskunftsanspruch gemäß den allgemeinen Vorschriften §§ 242,259,260 BGB, denn § 13 VI Satz 1 TMG schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus, so das Gericht dogmatisch am Gesetz begründet.

Im dritten und letzten Rechtszug entschied der BGH abweichend vom OLG Stuttgart. Der BGH begründet dies mit der Aussage, dass in Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage nach § 12 II TMG Betreiber von Telemedien grundsätzlich nicht befugt „ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogenen Daten zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsverletzung an den Betroffenen übermitteln darf“.
Weiter begründet er dies mit der Zweckbindung von § 12 II TMG, der für die Auskunft eine gesetzliche Schranke vorschreibt oder der Nutzer müsste einwilligen (vorher).

Der Zivilsenat urteile konkret laut Pressemitteilung:
„Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln”, so die Begründung der Karlsruher Richter. Eine Vorschrift, die dies ermögliche, habe der Gesetzgeber “bisher – bewusst – nicht geschaffen.“

 

Rechtsschutz können Betroffene von persönlichkeitsrechtsverletzlichen Inhalten über einen „üblichen“ Unterlassensanspruch ( z.B. § 1004 BGB) gegen den Dienstanbieter erhalten, den das OLG ebenfalls bejahte. „Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.“

 

Wichtig: Es handelt sich hier um ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Der Kläger hatte keine Strafanzeige gestellt und so nicht den Weg über die Strafgerichte eingeschlagen.

 

Quelle:
Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13

Pressemitteilung des BGH Nr. 102/2014
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=68159&pos=0&anz=102

Rechtszug zum BGH:
LG Stuttgart – Urteil vom 11. Januar 2013 – 11 O 172/12

OLG Stuttgart – Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 U 28/13

BGH – Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13

Index der Bundesprüfstelle geleakt

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) prüft auch Domains auf die Gefährdung und teilt monatlich laut winfuture an 27 Firmen diese zur Sperrung mit. Diese findet dann den Weg in Jugendschutzsoftware oder auch in Jugendschutzeinrichtungen von Routern. Die nun geleakte Liste soll aus einem AVM Router stammen und soll Anfang Juni ans Licht gebracht worden sein, so winfuture.

Die Liste ist schon recht veraltet, aber man bekommt einen ungefähren Eindruck.

Blog/Quelle:
http://winfuture.de/news,82543.html

schnelles Internet für alle [spd]

Die SPD zurzeit Mitglied der großen Koalition wollen gemäß Ihrer Koalitionspläne den Breitbandausbau vorantreiben.

Laut einer Pressemitteilung haben Union und SPD einen Gesetzesvorhaben in die erste Lesung gebracht:
Drucksache: 18/1973
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/019/1801973.pdf

Folgende Maßnahmen sollen folgen:
„1. Innovations- und investitionsfreundliche Regulierung mit Wettbewerbsorientierung
2. Optimale Hebung von Synergieeffekten zur Kostensenkung
3. Konsequente und zeitnahe Nutzung der Potenziale von Funkfrequenzen
4. Effiziente und stärkere finanzielle Förderung für unterversorgte Gebiete
5. Bessere Abstimmung und Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen“

Laut einer aktuellen TÜV-Studie soll der Breitbandanschluss pro Haushalt zwischen 700 bis 4000 Euro kosten. „Um die Ausbauziele der Großen Koalition zu erreichen, sind ein Maßnahmenbündel sowie ein breiter Technologiemix notwendig (DSL, Glasfaser, Kabelnetze, Satellit und Funknetze/LTE). Mobilfunk ersetzt dabei nicht den notwendigen weiteren Festnetzausbau,“ so die SPD in Ihrer Mitteilung.

Quelle:
http://blogs.spdfraktion.de/netzpolitik/2014/07/03/schnelles-internet/

Breitbandatlas 2013 des Bundeswirtschaftsministeriums:
http://www.bmwi.de/Dateien/BBA/PDF/breitbandatlas-bericht-mitte-2013-teil-1,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Mitteilung der EU zur digitalen Wirtschaft

Die EU Kommission des EU Parlamentes, der Rat, und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, sowie der Ausschuss der Regionen haben eine gemeinsame Erläuterung abgegeben. Diese hat aus meiner Sicht das Ziel allgemein zu informieren, zukünftige Pläne der EU zu erläutern und letztlich aktuelle Gegebenheiten Stellung zu beziehen.

Es geht darum, dass die Europäische Union in der weltweiten Datenwirtschaft konkurrenzfähig wird, ist und bleibt. Dafür spricht das Dokument folgende Punkte an:

1. Daten – Herzstück der künftigen Wissenschaft und Wissensgesellschaft
2. Für eine datengesteuerte EU-Wirtschaft
3. Ein Aktionsplan für die Verwirklichung der datengesteuerten Wirtschaft der Zukunft
4. Aufbau einer Kompetenzbasis
5. Instrument zur Beobachtung des Datenmarkts
6. Ermittlung der Prioritäten für die Forschung und Innovation in einzelnen Sektoren
7. Werkzeuge und Methoden für den Umgang mit Daten
8. Unterstützung neuer offener Normen
9. Grundinfrastrukturen für datengesteuerte Wirtschaft
9.1 Cloud Computing
9.2 E-Infrastrukturen und Hochleistungsrechner
9.3 Netze/Breitband/5G
9.4 Internet der Dinge
9.5 Infrastrukturen für öffentliche Daten
10. Regulierungsfragen
10.1 Schutz personenbezogener Daten und Verbraucherschutz
10.2 Data-Mining
10.3 Sicherheit

 

Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52014DC0442&from=EN

neue Pläne für Office 365 Business ab 1.Oktober

Microsoft und im speziellen die Office-Produktgruppe gibt nicht nur gegenüber uns MVPs mehr Informationen frei, sondern hat vor einigen Wochen begonnen Ihre Pläne auf dem Office-Blog öffentlich zu machen und zeigt so mehr Transparenz auch für Endkunden, Administratoren und User.

Heute kündigte Microsoft neue Pläne für Office 365 für kleine und mittlere Unternehmen bis 250  User an. Diese sollen am 1. Oktober 2014 verfügbar sein:

1. Office 365 Business
Die vollständigen Office-Anwendungen: – Outlook, Word, Excel, PowerPoint, OneNote and Publisher, with 1TB OneDrive for Business, bearbeiten und teilen von Dokumenten auf Windows PC, Mac, iPad, Windows Tablet and Smartphone.

keine Clouddienste
Kosten: 8 Dollar pro User pro Monat

2. Office 365 Business Essentials
Cloud-Services, wie Email, Kalender (Exchange Online)oder auch Office Online (Office Web Apps), Online-Meetings, Konferenzen, Chat und Telefonie mit Lync Online und FileSharing, sowie Cloud-Speicher mit OneDrive for Business. Ebenso dabei Yammer und active Directory Unterstützung für Hybridumgebungen.

keinen Office für den Desktop
Kosten: 5 Dollar pro User pro Monat

3. Office 365 Business Premium
Dieser größte Plan ist eine Kombination aus den Cloud-Diensten aus dem Office 365 Business Essentials Plan und dem Office 365 Business Plan. Hier hat der User Vorteile aus beiden Welten zur Verfügung.

Kosten: 12,50 Dollar pro User pro Monat

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Bildquelle: Microsoft Corp.

Wechselmöglichkeiten zu anderen Plänen:
ja, zu allen Enterprise Plänen und Bindung zu Project Online, Visio Online oder Dynamics Online

Was passiert mit bestehenden Plänen? Was sollte man wissen?
1. Reduzierung des Preises von 15 Dollar auf 12 Dollar ab dem 1. Oktober 2014
2. Erhöhung der Usergrenzen auf 300
3. neue Midsize Kunden erhalten die neuen Preise und Leistungen schon ab 1. August
4. Keine Änderungen für Bestandskunden bis Oktober 2015. Microsoft verspricht Bestandsschutz für volle 12 Monate. Dann muss man sich jedoch für einen der neuen Pläne entscheiden.
5. Jeder Kunde erhält eine individuelle Email von Microsoft mit den neusten Informationen und eventuellen Umzugsplänen, die aber laut Microsoft nur eine kleine Gruppe betreffen werden.

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Bildquelle: Microsoft Corp.

 

 

 

Quelle der Informationen:
http://blogs.office.com/2014/07/09/evolving-office-365-plans-for-small-and-midsized-businesses/

 

Infografik zur AZURE – Cloud Security

Hier findet Ihr eine kurze Infografik zur Cloud Security im Rahmen von AZURE. Die Schwerpunkte liegen im Datenschutz, Sicherheit und Compliance.

Da es sich bei der Grafik eher um ein Plakat handelt ist es ratsam sich das gesamte Plakat runterzuladen und dieses sich über die Zoomfunktion anzusehen.

Quelle und Download-Link:
http://azure.microsoft.com/en-us/documentation/infographics/cloud-security/

EU Kommission will Geistiges Eigentum besser schützen

Am heutigen Tage könnte man sich vorkommen, wie am zweiten Tag des Urheberrechtes. Neben der Bundesregierung gab auch die EU Kommission eine Pressemitteilung heraus.

Die EU Kommission kündigt einen Maßnahmenkataloge an der sich im Schwerpunkt mit der gewerbsmäßigen Rechtsverletzungen beschäftigen soll. („Follow the Money“)

Die EU Kommission definiert das Ziel wie folgt:
“ Ziel ist es, mit einem

1. internationalen Ansatz die neuesten Entwicklungen zu berücksichtigen

und die der Kommission derzeit zur

2. Verfügung stehenden Mittel zu verbessern, um

3. höhere Standards beim Immaterialgüterschutz in Drittländern zu fördern

und

4. den Handel mit schutzrechtsverletzenden Waren zu unterbinden.“

 

„Zur Bewältigung dieser Herausforderung sieht der Aktionsplan der EU zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums Folgendes vor:

  • Aufnahme eines Dialogs mit den Interessenträgern (z. B. mit Online-Anbietern von Werbe- und Zahlungsdienstleistungen) zur Verringerung der Gewinne aus gewerbsmäßigen Schutzrechtsverletzungen im Internet;
  • Einführung besonderer Sorgfaltspflichten für alle Akteure, die an der Herstellung von Waren mit einem hohen Gehalt an geistigem Eigentum beteiligt sind, da eine verantwortungsvolle Kontrolle der Lieferkette und die Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten das Risiko von Schutzrechtsverletzungen verringert;
  • Unterstützung kleiner Unternehmen bei der wirksameren Durchsetzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums durch Verbesserung der Gerichtsverfahren; zu diesem Zweck wird sich die Kommission zum ersten Mal mit den nationalen Regelungen befassen, die der direkten Unterstützung von KMU beim Zugang zur Justiz dienen;
  • Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Austausch bewährter Methoden;
  • Bereitstellung eines umfassenden Schulungsprogramms für die Behörden der Mitgliedstaaten, um rascher Präventivmaßnahmen gegen gewerbsmäßige schutzrechtsverletzende Aktivitäten in der gesamten EU treffen zu können und Hindernisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermitteln.

In Bezug auf den internationalen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums schlägt die Kommission vor:

  • Fortsetzung der multilateralen Bemühungen zur Verbesserung des internationalen Rahmens für die Rechte des geistigen Eigentums und Gewährleistung eines angemessenen und effizienten Schutzes für die Rechteinhaber in den das Immaterialgüterrecht betreffenden Kapiteln bilateraler Handelsabkommen;
  • Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Rahmen von Dialogen über geistiges Eigentum und entsprechenden Arbeitsgruppen, um die systemischen Probleme und zentralen Schwachstellen in ihren Immaterialgüterschutzsystemen zu beheben;
  • Durchführung regelmäßiger Erhebungen zur Aufstellung einer Liste von „Schwerpunktländern“ für gezielte Anstrengungen der EU;
  • Unterstützung von KMU und Rechteinhabern vor Ort durch konkrete Maßnahmen wie Helpdesks für Rechte des geistigen Eigentums bei gleichzeitiger Mobilisierung und Stärkung der Sachkenntnis in den Vertretungen der EU und der Mitgliedstaaten in Drittländern auf dem Gebiet des geistigen Eigentums;
  • Bereitstellung und Bekanntmachung von geeigneten Programmen für technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums für Drittländer (z. B. Schulung, Kapazitätsaufbau, Mobilisierung von Vermögenswerten in Form von geistigem Eigentum).

Nächste Schritte sollen in den kommenden zwei Jahren 2015/2014
+ „Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Kommission prüfen, ob weitere, möglicherweise legislative Maßnahmen erforderlich sind.“
Quelle:
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12509_de.htm

„Fragen und Antworten in diesem Memo (in englischer Sprache): MEMO/14/449

Zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums siehe hier.

Zu Handel und geistiges Eigentum siehe hier.“