Category Archives: Urteilsbesprechungen

LG Köln – Ein Ende der Redtube Affäre?

Das Landgericht erklärt in einer Abhilfeentscheidung mit dem Aktenzeichen 209 O 188/13 ihre eigenen Beschlüsse zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Telekom für nichtig.

Das Gericht begründet die Entscheidung als Feststellung damit, dass nach nochmaliger Prüfung des Antrags auf Auskunft die Voraussetzungen gemäß § 101 IX UrhG nicht mehr vorliegen. Hierzu muss es unter anderem eine offensichtliche Rechtsverletzung gegeben haben.

 

“An einer solchen offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausge-schlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39). Solche Zweifel bestehen hier.”

 

Weiterhin war in dem Antrag von “Download” (” die verfahrensgegenständlichen Werke für die […] Downloadlinks heruntergeladen wurden” S. 5 der Antragsschrift”)  die Rede (Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dabei handelte es sich wirklich um Streaming, welches keinen Download darstellt. Der Antragsteller hat auch auf Nachfragen keine Erläuterungen zur Software gemacht, die den Verstoß und die IP Adressen ermittelte. Ebenso wurde keine weitere Erläuterung eingereicht durch die eine erkennbare Urheberrechtsverletzung liegen könnte, da eben kein Download vorlag.

 

Das Landgericht Köln schließt sich nun dem Justizministerium an, welches für die Bundesregierung eine Antwort auf eine kleine Anfrage der Linken verfasst hatte:
“Diesen Sachvortrag hat die Kammer ursprünglich in der Weise verstanden, dass ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin hätte grundsätzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen können.” Die Software konnte also keinen Urheberrechtsverstoß darstellen, da dieser nur in einer dauerhaften Speicherung läge.

 

Damit schließt das LG Köln bei Streaming auch eine Urherrechtsverletzung aus:

“Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchst-richterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).”
Quelle:
2014_01_27—Abhilfeentscheidung-Streaming-Verfahren

Auskunftsanspruch:
BGH NJW 2012, 2958 Rn. 10 – Alles kann besser werden; OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 22058

Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung
Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39

 

 

Skydrive wird OneDrive

“Drum prüfe, wer sich ewig bindet.” Dies gilt eigentlich für Ehepaare, aber auch für Marken kein schlechter Spruch.

Seit heute die Webseite von Microsoft zu OneDrive auftauchte verbreitete sich schnell, dass Skydrive bald in OneDrive umbenannt werden wird. Microsoft muss den Namen ändern, da die Firma BSkyB, die einen Bezahlsender auch in Deutschland betreibt, vor einem britischen Gericht obsiegte. Das Gericht sah es als begründet an, dass der Name Skydrive zur Firma BSkyB gehöre und diese den Namen vor Microsoft gesichert hatte. Seit dem Urteil wird vermutet, dass die Firma Sky den Namen Skydrive für einen eigenen Videosteaming-Dienst oder auch für einen Cloudspeicher nutzen will.

 

Skydrive wird zu OneDrive
http://blog.microle.de/2014/01/27/skydrive-wird-zu-onedrive/

Nun wurde ich heute von meinem MVP, Blogkollegen und Freund Mark gefragt, warum Microsoft nun eigentlich den Namen auch in Deutschland ändern muss. Das Urteil wurde doch nur in Großbritannien gefällt, warum soll es nun Auswirkungen auf das gesamte Europa haben. Die Frage ist berechtigt, da aktuell wahrscheinlich zunächst 80% der Befragten mit Skydrive den Cloudspeicher von Microsoft verbinden würden und nicht die Firma Sky. Für Microsoft ist die Namensänderung mit hohen Kosten verbunden und auch die Marke Skydrive war ziemlich gut bei den Clouddienst gegen Googledocs, Telekom Cloud, Dropbox am Markt platziert.

 

Punkt 1: Urteil in Großbritannien
Urteil: http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Ch/2013/1826.html

BRITISH SKY BROADCASTING GROUP PLC
SKY IP INTERNATIONAL LIMITED
BRITISH SKY BROADCASTING LIMITED
SKY INTERNATIONAL AG

Claimants

– and –

MICROSOFT CORPORATION
MICROSOFT LUXEMBOURG SARL

Defendants

word Sky 5.6.2002). Sie ließ die Marke auch genau für den Schutzbereich der hier durch Microsofts Nutzung der Markte Skydrive fällt schützen: “Computer Software to enable searching of data; Computer programms, Computer Software, Computer Software to enable Connection to database and the Internet, Software supplied from the Internet”. + ” Class 35 (services): ‘receipt, storage and provision of computerized business information data.”

Weiterhin wurde die Markte beim Office for Harmonization in the internal Market (OHIM) 2010 gesichtet: “However, by a letter dated 12 April 2010, from Sky’s solicitors to the Office for Harmonization in the Internal Market (OHIM/HARM) Sky requested the amendment of classes 9, 35, and 42 pursuant to Article 50 of Council Regulation No: 207/2009. Article 50 reads as follows:
“1. A Community trade mark may be surrendered in respect of some or all of the goods or services for which it is registered.
2. The surrender shall be declared to the Office in writing by the proprietor of the trade mark.  It shall not have effect until it has been entered in the Register.
3. Surrender shall be entered only with the agreement of the proprietor…”

Microsoft darf die Markte Skydrive in Folge nicht mehr verwenden.

Punkt 2: Microsoft gegen The Office for Harmonization in the Internal Markt – Wortmarke “Skydrive” der Klassen 9 und 35 – Gemeinschafsmarkenanmeldung Nr. 6 452 411.

 

Verfahrenszug: Die Widerspruchsabteilung des HARM gab dem Widerspruch Microsoft statt, die Beschwerdekammer hingegen wies die Beschwerde Microsofts zurück.

 

Microsoft beantragte daraufhin in dem Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof, die Entscheidung der Ersten Beschwerkekammer des HABM vom 19.1.2012 in der Sache R 2293/2010-1 aufzuheben und die Anmeldung für die Zulassung zur Eintragung an das HABM zurückzuweisen. Konkret gibt es um die Wortmarke Skydrive in der Gemeinschaftswortmarke “SKY” (Nr. 3 203 411) für die Waren und Dienstleistungsklassen: 9, 35,38 und 42.

 

Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 8 I der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Gefahr der Verwechslung fehlerhaft beurteilte. Dies solle hilfsweise festgestellt werden, dass die Kammer keine zutreffende Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen hat. Weiterhin habe die Kommission das Vorliegen eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils und seiner privaten Tochtergesellschaften nicht nachgewiesen. Drittens liegt eine Verletzung des Art. 107 AEUV vor, da im angefochtenen Beschluss enthaltener Hinweis auf die Garantiemitteilung (Anwendung auf staatliche Hilfen) als solcher nicht ausreiche, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils nachzuweisen. Viertens gäbe es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des angeblichen Vorteils und der Intensität der angenommen staatlichen Hilfen. und fünftens, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Erforderlich, Angemessen und Geeignetheit), da zum einen die Gründung eines öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmens (EPIC) einer Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterworfen werde und zu anderen zu enge Voraussetzungen vorgeschrieben würden.

 

Die Klage wurde abgewiesen und das Marktenrecht Sky IP International Ltd zugesprochen.

 

Zusammenfasssung:

Durch den Beschluss des EUGH vom 16.9.2013 in der Rechtssache T-152/12 wird endgültig der Markenname Skydrive für den europäischen Raum der Firma Sky IP International Ltd zugesprochen. Microsoft darf die Marke in Europa nicht mehr verwenden.

Skydrive = OneDrive

Skydrive Pro = One Drive for Business

 

Quellen:

Urteil des englischen Gerichtes:
1826 – Skydrive

Beschluss es EUGH – (Rechtssache T-153/12)
Beschluss-EUGH-Skydrive

Klage, eingereicht am 5. April 2012 — Microsoft/HABM — Sky IP (SKYDRIVE) (Rechtssache T-153/12)
LexUriServ-Skydrive_Binnenmarkt

 

 

[BGH] Leichte Veränderungen in der Halterhaftung für Anschussinhaber

Der BGH hatte erneut über einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden, wie im Mai 2010 im Urteil “Sommer unseres Lebens”. In dem nun erneut dem BGH vorliegenden Fall musste entschieden werden, ob ein Familienvater als Inhaber des Internetanschlusses in seinem Haushalt für seine Kinder haftet. Dies hatte der BGH in seinem ersten richtungsweisenden Urteil zunächst bejaht und somit eine Art “Halterhaftung” für Internetanschlussinhaber durch richterliche Fortbildung gegründet.

In dem nun jetzt entschiedenen Fall zur ähnlich gelagerten Thematik entschied der Bundesgerichtshof unstreitig, dass eine Urheberrechtsverletzung durch das Zurverfügungstellen von urheberrechtlich geschützten Musikdateien in einer Tauschbörse, vorliegend BearShare, besteht. In einer Tauschbörse lädt der Nutzer Dateien aus einem Netzwerk mit vielen anderen Nutzerin herunter. Diese Dateien bestehen aus einzelnen Paketen, die wenn bereits runtergeladen, den anderen Nutzern auch wieder zur Verfügung gestellt werden.

Eine leichte Anpassung des Urteils Sommer unseres Lebens gab es dann ebenso. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vater den Internetanschluss innerhalb der Familie an einen volljährigen Stiefsohn im Vertrauen ohne Belehrung über mögliche Rechtsverstöße weitergegeben hat. Er durfte bei der volljährigen Person darauf vertrauen, dass diese auch ohne Belehrung geltendes Recht einhält. Ebenso haften volljährige Personen für ihre Taten und somit laut Urteil nicht geschützt wie minderjährige unter Aufsicht der Eltern stehende Kinder.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der BGH sein Urteil aus dem Jahr 2010 modifiziert, aber nicht verworfen hat. Das Urteil stellt vielmehr eine Fortführung der Rechtsprechung da und stellt diese leicht an die allgemeinen Regelungen des Zivilrechts klar. Dogmatisch und auch inhaltlich ist das Urteil sauber.

Leider kommunizieren aktuell einige Personen und Medien sehr ungenau (z.B. Bild-Zeitung) und sprechen davon, dass Eltern generell nicht für Ihre Kinder haften oder der Anschlussinhaber generell nicht für die Urheberrechtsverletzungen, die durch seinen Anschluss begangen werden. Dies ist nach aktueller Aktenlage falsch.

 

 

 

Links:
Urteilsbesprechung Sommer unseres Lebens– hof, Urteil vom 12. 5. 2010 — I ZR 121/08

Pressemitteilung des BGH vom 8.01.2013:

“Betreff: [BGH-Pressemitteilungen] Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 005/2014 vom 08.01.2014

Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm “BearShare” Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte  nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare

LG Köln – Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10

ZUM-RD 2011, 111

OLG Köln – Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10

ZUM 2012, 583

BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11

GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702

OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10, juris

Karlsruhe, den 8. Januar 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501″

 

[BGH] Tauchbörse BearShare 2014

Verhandlungstermin: beim BGH 8. Januar 2014   I ZR 169/12 (BearShare)

Rechtszug:
LG Köln, Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10, ZUM-RD 2011, 111
OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10, ZUM 2012, 583
BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702
OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10

Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes
Das aktuelle Jahr ist noch nicht lang und schon muss der BGH zum Thema Tauchbörse BearShare entscheiden:

“Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte, ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter, unterhält in seiner Privatwohnung einen Internetzugang. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn, sein Stiefsohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch einen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten
Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm “BearShare” Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Auf die Verfassungsbeschwerde des
Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Berufungsurteil verletze das Recht des Beklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil die Nichtzulassung der Revision nicht nachvollziehbar begründet werde, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte. Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur
Zahlung von 2.841 € verurteilt. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für
eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.”

Zitat: Pressemitteilung des BGH vom 03.01.2014

Emailarchivierung in Office 365 – Achtung Compliance!

Ob im professionellen oder im privaten Umfeld, die Emailarchivierung ist ein immer wichtiger werdendes Thema. Schon heute sind Emailfächer mit mehr als 4 GB keine Seltenheit mehr, da auch die Kapazität der Anhänge immer mehr wächst und die Kommunikation per Email sich aktuell auf einem Höhepunkt befindet.

Im privaten Umfeld kümmert sich jeder Benutzer selber um die Sicherung und Archivierung der eigenen Emails oder eben nicht. Viele Provider bieten eine Archivierung an, sowie Outlook dies auch lokal auf dem eigenen Rechner anbietet.

Im professionellen Bereich und im Hinblick auf BYOD (Bring-your-own-device) ist die Archivierung von Emails um so wichtiger. Viele entscheidende Informationen befinden sich in Emails und müssen auch nach dem Weggang des Arbeitnehmers verfügbar sein.

Unternehmen die eine Office 365 Tentant einsetzen, können auf die Emailarchivierung von Office 365 setzen. Neben der Archivierung können durch Regeln auch Email durchsucht oder die gesamte Kommunikation gefiltert werden.

Archivierung – Online Exchange Archivierung

Die Archivierung ist verfügbar ab folgenden Versionen:
• Exchange Online Plan 1
• Office 365 Midsize Business
• Office 365 Enterprise E1
• Office 365 Government G1/K1
• Office 365 Education A2
• Office 365 Enterprise K1

Seit einiger Zeit ist nun die Exchange Online Archivierung so verfügbar, dass man als Administrator entscheiden kann, ob man rein in Office 365 arbeitet und in der Cloud speichert oder ob man lokale Exchange Server 2013 benutzt, aber dennoch die Speicherung in der Cloud will.

Möglichkeit 1:
3 Schritte zur Archivierung

1. Accountauswahl

Emailarchivierung

In diesem Fall wählen wir mva@rakoellner.com aus und klicken anschließend auf “Exchange-Eigenschaften bearbeiten”.

2. Schritt: Archivierung aktivieren

Emailarchivierung1

In diesem Screenshot erkennt man die aktuelle Nutzung des Postfaches. Nun gehen wir auf den Navigationspunkt: Postfachfunktionen.

3. Schritt: Aktivieren und konfigurieren

Emailarchivierung2

Nach der Aktivierung: (Seite neu laden)

Emailarchivierung3

Emailarchivierung4

Eingabe des Namen für das Archivpostfach. Die Größe beträgt in diesem Plan E3 100 GB. Die unbegrenzte Größeneinstellung ist nur im Exchange Plan 2 oder in der Exchange Online-Archivierungslizenz möglich.

Emailarchivierung6

Nach der Eingabe einmal neu laden und man erhält einen Status, sowie eine Anzeige über die Nutzung des lokalen Archives.
Emailarchivierung5

Nun öffnen wir das Postfach des Accounts:
Emailarchivierung7
In jenem taucht nach erfolgreicher Einrichtung ein neuer Ordner mit dem von uns angegebenen Daten für den Archivordner auf. Wir haben somit 25 GB pro Postfach und im Archivordner noch einmal 100 GB Speicherplatz frei.

2. Möglichkeit: automatische Archivierung

Weiterhin besteht die Möglichkeit eine automatische Archivierung über Aufbewahrungsrichtlinien und Aufbewahrungstags. Diese können selber erstellt werden und dann auf alle Postfächer oder nur ein einziges Postfach angewandt werden.

Emailarchivierung_automatisch2 Emailarchivierung_automatisch Emailarchivierung_automatisch1

Achtung Compliance:
Die technischen Möglichkeiten und deren Einsatz ist ohne weiteres nicht möglich. Sollte der Admin leichtfertig diese Möglichkeiten einsetzen, kann es zu nachhaltigen Konsequenzen bis hin zu Imageproblemen und einem Aufruhr in der Presse führen. Man muss jedoch zwischen Möglichkeit 1 und Möglichkeit 2 unterscheiden. Bei der Möglichkeit 1 kann der User selber entscheiden, was sie oder er archivieren möchte, bei der Möglichkeit 2 wird es vom Administrator vorgegeben.

Als Admin muss ich darauf achten:  (Checkliste)

  1. schriftliche Anweisung eines Vertreters des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer mit Prokura, Gesellschafter)
  2. Abstimmung mit dem Betriebsrat über den Einsatz der Features in Office 365
  3. schriftliches Einverständnis jedes Mitarbeiters

Für die Ausarbeitung der jeweiligen Dokumente ist es ratsam einen entsprechend qualifizierten Anwalt zu beschäftigen.

Problematik Email-Archivierung und Filterung

Seit die Email zu einem wichtigen Bestandteil geworden ist, wird auch immer die Frage gestellt, wie diese Kommunikation im Unternehmen durchgeführt werden kann. Rechtlich gesehen kann einmal auf das Mietrecht, Werkvertragsrecht, Dienstvertragsrecht und auf der anderen Seite auf das Telefommunikationsgesetz abgestellt werden. Zu unterscheiden sind Vorgänge des Post-Providers, also des Admins, sowie die Speicherung der Daten oder auch der Abruf und die Versendung von Emails.

Bei reinen Arbeitsemail-Accounts, die auch nur für Emails im Bezug auf die Arbeit genutzt werden, also zum Beispiel für Emails an Kunden, Emails an den Manager oder Emails zwischen Kollegen mit einem arbeitstechnischen Inhalt, ist die Speicherung und Archivierung zunächst einmal kein Problem. Diese muss dem Mitarbeiter jedoch vor Antritt, also am Besten beim Überreichen des Accounts mitgeteilt werden und dieser muss dies zur Kenntnisnahme unterschreiben. Damit ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber klar gestellt, dass diese Emails gespeichert und archiviert werden.
Zu erweitern wäre diese Vereinbarung, wenn man die Nachrichtenfilterung oder auch die Durchsuchung des Emailaccounts aus der Office 365 Exchange-Verwaltungskonsole nutzten will. Dieses Thema behandele ich in einem weiteren Blogeintrag.
Fazit:  rein arbeitstechnisch genutzte Emailaccounts weisen bei Einhaltung der Regelungen zunächst keine Probleme auf. Arbeitnehmer sollten schriftlich darauf hingewiesen werden und auch darauf für private Emails sich einen separaten Account anzulegen.

 

Die Mischnutzung von Emailaccounts im Unternehmen ist wohl der häufigste, aber auch rechtlich schwierigere Fall der Nutzung. In der juristischen Literatur wurden bereits mehrere Dr. Arbeiten verfasst. Problematisch ist hier, dass nicht nur unternehmensbezogene Emails gespeichert und archiviert werden, sondern auch private Emails von Personen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis oder ein einem Geschäftsverhältnis stehen.

Die unkomplizierteste Methode ist es den privaten Emailverkehr über einen Emailaccount des Unternehmens zu verbieten, aber dies führt nicht wirklich zum gewünschten Ergebnis. Es gibt jedoch einige Unternehmen, die diese Lösung präferieren.

Eine andere Möglichkeit wäre es, dass man die technischen Möglichkeiten von Office 365 nutzt und die arbeitstechnischen Emails über eine wortbezogene Filterung raussucht und archiviert oder man setzt die Möglichkeit 1 ein, und lässt den Mitarbeiter, die Mitarbeiterin selber entscheiden. Ebenso könnte man alle privaten Emails oder Domains sperren, so dass keine Email an diese Adressen versandt werden kann´. Diese letzte Möglichkeit führt jedoch bestimmt auch nicht zum Erfolg, da es die Probleme eher vergrößern würde.

Eine weitere Möglichkeit wäre es, dass man per Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch private Emails einschließt. Die Frage ist jedoch weit diskutiert, da man dementsprechend auch alle privaten Kontakte ob vor Eintritt ins Arbeitsverhältnis und auch nach Eintritt ins Arbeitsverhältnis einbeziehen müsste. Dies führt wahrscheinlich ebenso wenig zu praktikablen Ergebnissen.

Fazit:
Es handelt sich hierbei um eine rechtliche Problematik. Technisch wäre die Umsetzung der Archivierung, Speicherung oder auch Filterung mit wenigen Klicks umzusetzen. Technik und Recht muss diesbezüglich jedoch in Ausgleich gebraucht werden. Das jeweilige Recht hinkt leider oft hinterher. Kurzum sollte man lieber den Arbeitnehmerinnen für private Zwecke einen eigenen Emailaccount vorschlagen, auch diesen könnte man in Office 365 einrichten und zur Verfügung stellen oder per Link auf gängige Provider hinweisen wie Outlook.com oder gmail. Wobei letzteres anzuraten wäre.

Anmerkung:
Eine genauere rechtliche Analyse mit den passenden Literaturangaben erfolgt in einem der nächsten Blogartikel.

 

 

 

 

 

ipad mini – nicht für jeden Mitarbeiter

Die Weihnachtsferien nahen und so mancher Unternehmer überlegt sich die ein oder andere Aktion, damit seine Mitarbeiter auch zwischen den freien Tagen oder auch an den freien Tagen motiviert sind. Ein Unternehmer aus Köln dachte sich, er schenkt jedem Mitarbeiter, der über die Tage arbeitet und an der Feier des Unternehmens teilnimmt ein IPad mini im Wert von ca. 400 Euro.

Nun klagte ein Arbeitnehmer, dass er das Gerät nicht erhaltet hätte. Er wäre krank gewesen und konnte aus diesem Grund nicht an der Feier teilnehmen und das Gerät abholen.

Das Arbeitsgericht Köln hat in der Sache nun jedoch am 18.10.2013 [Az.: 3 Ca 1819/13] entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnimmt, auch keinen Anspruch auf Geschenke hat, die bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verteilt wurden. Das Gericht begründet dies damit, dass es sich um ein Überraschungsgeschenk handelt, dass das besondere freiwillige Engagement bestimmter Mitarbeiter fördert. Es liegt keine Vergütung oder Sonderzahlung vor, da es sich um eine Zuwendung eigener Art handelt. Der Arbeitgeber darf selbst bestimmen wie der Mitarbeiter belohnt und wann und ob er bestimmte Mitarbeiter bevorzugt und andere nicht.

Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob der Mitarbeiter Berufung eingelegt ist noch nicht bekannt.

 

 

Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

BGH 28.11.2013, I ZR 76/12
[BGH PM Nr. 194 vom 29.11.2013]

Am Ende November urteilte der Bundesgerichtshof über ein für Universitäten höchst brisantes Thema. Es ging darum die Frage zu Klären, inwieweit eine Hochschule den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung Auszüge eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen kann. Es stehen dementsprechend die Interessen des Urhebers den Interessen der Hochschule/Ausbildung gegeben über.

Beispiel zur Veranschaulichung:
Nehmen wir eine der größten Universitäten in Deutschland, die Universität zu Köln. Diese betreibt eine elearning-Plattform mit Namen ILIAS. Auf dieser elektronischen Plattform können Dozenten von Kursen Material an ihre KursteilnehmerInnen zur Verfügung stellen.

Urteil des Bundesgerichtshofes:

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass lediglich 12 % und nicht mehr als 100 Seiten auf elektronischen Lernplattformen zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Die Zurverfügungstellung darf nur an eine abgegrenzte Gruppe erfolgen und der Rechteinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.

PM des BGH vom 29.11.2013
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=28a7837629da3fe926dc27edca7df23d&anz=1&pos=0&nr=66067&linked=pm&Blank=1

Das Urteil selber ist noch nicht veröffentlicht. Sobald dieses veröffentlicht ist erhalt ich eine Email und ihr hier den passenden Link.

 

 

 

kino.to beim EUGH – Schlussanträge des Generalanwaltes

 

Rechtssache C‑314/12

UPC Telekabel Wien GmbH

gegen

Constantin Film Verleih GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft GmbH

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO Cruz Villalón vom 26. November 2013

Thema:
„Informationsgesellschaft – Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG – Art. 16 der Charta der Grundrechte – Maßnahmen gegen eine massiv das Urheberrecht verletzende Website – Anordnung gegen einen Internet Access Provider als Vermittler, dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden – Anordnung der Sperre einer das Urheberrecht verletzenden Website“

Oberster Gerichtshof Österreich hat zur Vorabentscheidung an den EUGH gegeben:

1.      Ist Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

2.      Wenn Frage 1 verneint wird: Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

3.      Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 zu erlassen sind: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?

4.      Wenn Frage 3 verneint wird: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?

Kommentar:
 F
olgt in den nächsten Tagen

 

 

 

Quelle:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=144944&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=340652

LG Berlin – Erklärt nun auch die Nutzung- und Datenschutzbedingen von Google für rechtswidrig

Das LG Berlin Az.15 O 402/12 – Erklärt Nutzung-  und Datenschutzbedingen von Google für rechtswidrig

Ansicht des Verbraucherzentralen Bundesverbandes
Das Landgericht Berlin hat in einem Verfahren einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbz) über 25 Klauseln der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen  von Google Inc. für rechtswidrig erklärt. Gleiches tat das Gericht schon im April aus gleichem Grund mit den Datenschutzbestimmungen von Apple (Az. 15 O 92/12).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete, dass die Klauseln der Google Inc. viel zu schwammig formuliert seinen und damit den Nutzern zu viel Raum für Spekulationen lässt. Es gäbe jedoch auf Passagen im Text, die den Nutzer wiederum zu sehr einschränken.

Bei der Registrierung sollten sie Nutzer weiterhin nur einen Text ankreuzen, der für eine rechtskonforme Einwilligung nicht ausreiche. Es wäre zu ungenau wofür man als Nutzer eine Zustimmung erteilen solle:
” Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärungen gelesen.”

Begründung des Landgerichtes Berlin
Das Landgericht Berlin stimmt den Beschwerden der Klägerin zu und sieht 25 Klauseln als zu schwammig und damit als rechtswidrig an. Eine der  wichtigsten Bestimmungen des Bundesdatenschutzes der § 4 BDSG bestimmt, dass eine rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung von Daten in Deutschland nur möglich ist, wenn die Nutzer über den genauen Zweck und den Umfang der Datennutzung informiert sind und dieser Nutzung eingewilligt haben.

Folgen
Das Urteil ist nach heutigem Stand der Informationen noch nicht rechtskräftig. Wenn die Firma Google Ihre Dienste in Deutschland weiterhin anbieten will, muss sie sich dem Bundesdatenschutzgesetz unterwerfen. Google hat bereits nach diversen Quellen angekündigt gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Meiner Meinung nach wird Google die Berufung nichts nützen, da die Gerichte in Deutschland den Datenschutz einen hohen Stellenwert einräumen und dieser eben durch die auch nun seit 3 Tagen neuen Nutzungsbedingungen immer noch nicht erfüllt werden. Auch in den “Neuen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen” sind unbestimmte Rechtsbegriffe zu finden wie möglicherweise.
erfassen möglicherweise gerätespezifische Informationen”  (Geräte bezogene Informationen/ Auszug aus den Nutzungsbedingungen)

 

Quellen:

Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Google
https://www.google.de/intl/de/policies/?fg=1

LG Berlin Az. 15 O 92/12 – Datenschutzbedingungen von Apple sind rechtswidrig

LG Berlin Az.15 O 402/12 – Datenschutzbedingungen von Google Inc sind teilweise rechtswidrig

LG Berlin:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/landgericht/

 

 

Teilen – eine Funktion mit Vorsicht zu genießen

BGH Urteil vom 12. September 2013 . I ZR 208/12  // AG Köln zum LG Köln zum BGH
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs.1 Satz 2, UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

Die Weiterempfehlungsfunktion

Seit gut einem Jahr redet die Presse und seit gut 3 Jahren die Community immer über das Teilen von Informationen. In der Presse wurde schon von der Share-Community gesprochen. In aktuellen Betriebssystemen wie Windows 8.1 ist der Button “Teilen” in der Charm-Bar fest eingebaut und auf vielen Webseiten befinden sich Twitter, Facebook und Google + Button mit denen der Leser seinen Freunden die Information auf der Webseite teilen kann. Einige Webseiten verfügen darüber hinaus auch einen Button, der es ermöglicht die Information der Freundin oder dem Freund direkt per Email zu schicken.
Sogar im aktuellen Office 365 ist es zum Beispiel in Word über “Freigeben” möglich das Dokument direkt per Email zu teilen oder diesen auf einen gemeinsamen SharePoint einzuladen. Mit dem Einzug der Cloud Services auch auf den heimischen Desktop kann und wird alles noch schneller geteilt.

Unternehmen nutzen diese Teilen-Funktion gerne, da ihre Informationen, die zu Werbe- und Informationszwecken auf Webseiten oder in Apps angezeigt werden, ohne ihr zutun kostenlos durch ihre Kunden weitergetragen wird.

Bundesgerichtshof

Nun hat sich der BGH über ein Verfahren des AG Köln und des LG Köln sich mit der Frage beschäftigt, wie eine so weitergeleitete und ungewollt zugesandte Information eines Unternehmens zu werten ist:

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den In-ternetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.”

(Unterlassung eines rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB)

Sachverhalt 

Der Kläger (ein Rechtsanwalt) hatte am 26.12.2010 ohne seine Zustimmung mehrere  Empfehlungsmails erhalten. Nach einer Abmahnung und einer weiteren Beschwerde des Rechtsanwaltes erklärte sich die Beklagte die Emailadresse zu entfernen, so der Anwalt keine Emails mehr erhalten wird. Leider erhielt der Anwalt weitere acht Emails, die als “Test-E-Mails” bezeichnet waren.

Der Rechtanwalt schaltete den Rechtsweg daraufhin ein und hat beantragt der Beklagten zu verbieten, ” mit ihm zur Aufnahme eines erstmaligen Kontaktes per E-mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.”

 Entscheidungsgründe

[folgt in den nächsten Tagen]