Category Archives: Recht

Google zahlt – aber erstmal nur in Frankreich

 

Laut einem aktuellen Bericht bei SpiegelOnline zahlte Google 60 Millionen in Frankreich an Verlagsprojekte. Der französische Präsident verkündet eigens diesen “Sieg” der Übereinkunft der Verlage in Frankreich mit dem weltweiten Konzern Google. Der Verwaltungschef von Google Eric Schmidt meint dazu, dass es eine historische Einigung zum Wohle des französischen Volkes sei. Neben den 60 Millionen für Projekte der Verlage, will Google auch enger mit den Verlagen zusammenarbeiten und eine faire Gewinnbeteiligung einräumen. Ob Google sich daran hält, ist fraglich.

Nun fragt man sich weiter, was passiert in Deutschland oder direkt in Europa? War der französische Präsident oder genauer gesagt die Lobby der französischen Verlage einfach besser. Wer kennt schon die Antwort.

In Deutschland laufen jedenfalls die Verfahren gegen Google. Wie sich die jeweiligen Senate entscheiden, scheint offen zu sein. Ebenfalls ist das “Leitungsschutzrecht” noch in der Beratung und noch nicht durch den Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Schaut Euch dazu einfach mal meinen Beitrag zum Leistungsschutzrecht an.

Abmahnwelle 2 – FB Posts

 

In den letzten Tagen ließt man in vielen Foren und auf einigen Webseiten von Rechtsanwälten(1) über eine neue Abmahnwelle. Bei dieser Abmahnwelle gehen mehrere Fotographen gegen die Verbreitung Ihrer Fotos als Minibilder in Posts bei Facebook vor. Facebook, aber auch Google erstellen von Webseiten, bzw. deren Artikel zu jedem Text das erste Bild als Minibild passend zu dem Posts.

 

Fußnoten:

1)
1. Pixel.law (Rechtsanwälte aus Berlin)
2. heise.de (große Internetplattform)
3. Ratgeberrecht.eu (Rechtsanwälte Esslingen)

Urheberrecht an Hochschulen

 

Eine für Hochschulen, Schulen und Bildungseinrichtung wichtige Entscheidung in Bezug auf das Urheberrecht ist um zwei Jahre verschoben worden.  Die aktuelle Urheberrechtsregelung wurde um zwei Jahre gegen die Stimmen der Linken und bei Enthaltung der Grünen im Bundestag verlängert.

Inhalt
Die Abstimmung und damit die Entscheidung fiel auf Antrag der CDU/CSU und der FDP zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes ( 17(11317). Die Folge ist nun, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte zwei Jahre länger, also bis Ende 2013 unter denen im Gesetz genannten Voraussetzungen, einem abgegrenzten Personenreis zugänglich gemacht werden. Diese Verbreitung ist nur für Unterrichts- und Forschungszwecke zugelassen.
Ein  Beispiel für die Verbreitung könnte demzufolge weiterhin über das Intranet einer Schule oder auch einer Hochschule erfolgen. Die interne Veröffentlichung muss jedoch über eine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft (z.B. VG Wort) erfolgen.

Parteien im Konflikt:

Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen)
       VS
Verlage (Urheber)

Gesetzgebungsorgane
Die Regierung begrüßt die Verlängerung um zwei Jahre damit in der nun verfügbaren Zeit nun endgültig eine unbefristete Entscheidung treffen zu können. Die Auswirkungen der nun mehrmals verlängerten Regelungen (§ 52a Urherrechtsgesetz) wäre in der Praxis bisher nicht abschließen geklärt und bewertet worden.

Gegen die Einwürfe und die Voten der Opposition lehne der Bundestag noch einen Gesetzesentwurf der SPD ab. Der Gesetzesentwurf sah vor die Befristung zu Entfernen, da sich die Regelung bewehrt hätte.

Quellen:

Auszug aus dem Bundestrag Entscheidung):
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/41832717_kw48_angenommen_abgelehnt/index.html

 Urheberrechtsgesetzes (17/11317)
   http://dip.bundestag.de/btd/17/113/1711317.pdf

Empfehlung des Rechtsausschusses (17/11699)
 
http://dip.bundestag.de/btd/17/116/1711699.pdf 

SPD Gesetzesentwurf (17/10087)
http://dip.bundestag.de/btd/17/100/1710087.pdf

WLAN – Störerhaftung im Bundestag

 

Bundestag diskutiert heftig über die Störerhaftung bei offenen Funknetzen!

Endlich kommt etwas Schwung in diese Thematik. Es stehen mehrere Interessen einander gegenüber, über den Zwist berichtete ich schon in einem meiner vorherigen Beiträge.

Auf der einen Seite stehen die Vertreter eines freien Internetzuganges. Das Internet gehöre zu einem Allgemeingut und müsse jeden überall und immer zur Verfügung stehen. Dazu gehören offene WLAN-Hotspots und ein umfangreicher Schutz der Hotspot-Betreiber.
Auf der anderen Seite stehe die Vertreter und Verfechter eines strengen Urheberrechtes. Denn im Grunde geht es in dem Streit um das Urheberrecht und dessen vielfachen Verletzungen über ungesicherte WLAN-Hotspots.

Wie ich schon in einem Artikel berichtet habe,  hat die Rechtsprechung in ihrer ständigen Rechtsprechung eine Störerhaftung für WLAN-Betreiber entwicklet. Diese soll nun durch eine Gesetzesinitiative umgebaut und im Rahmen der widerstreitenden Meinungen niedergeschrieben und festgehalten werden.

[…] Weitere Inhalte folgen in wenigen Tagen

Wer sich etwas mehr einlesen will findet hier die entsprechenden Anträge:

Antrag der Linken
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/111/1711137.pdf

Antrag der SPD
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/111/1711145.pdf

Die SPD und die Linke drängen darauf, Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen und Haftungsrisiken abzumildern. Die Sozialdemokraten haben dazu einen Antrag (PDF-Datei) in den Bundestag eingebracht. Sie fordern, dass die Bundesregierung eine Initiative des Bundesrates aufgreifen, die sogenannte Störerhaftung für Hotspot-Anbieter überprüfen und einen Gesetzesentwurf vorlegen soll. Darin sei klarzustellen, “in welchen konkreten Grenzen die Betreiber offener WLAN-Zugänge Vorkehrungen zur Wahrung von Datensicherheit, Datenschutz und Kommunikationsgeheimnis zu treffen haben.”

Die Linksfraktion geht mit einem konkreten Gesetzentwurf (PDF-Datei) einen Schritt weiter. Sie schlägt vor, das Haftungsprivileg von Zugangsprovidern im Telemediengesetz auf gewerbliche und private WLAN-Betreiber auszudehnen. Die Freistellung soll ausdrücklich auch für Unterlassungsansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen gelten, die vielen Café-Besitzern in Folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusetzen. Die Linke hat dabei die Vorlage des Vereins Digitale Gesellschaft im Kern übernommen und nur die Begründung leicht verändert.

“Wir beseitigen das absurde Risiko, wegen Straftaten, die andere begehen, haftbar gemacht zu werden”, erklärte die linke Netzpolitikerin Halina Wawzyniak am Donnerstag bei der 1. Lesung der Initiativen im Parlament. Offene WLANs seien vor allem aus sozialen Gesichtspunkten sinnvoll. Auch Menschen mit geringem Einkommen könnten so das Internet kostenlos nutzen. “Es ist nicht länger hinnehmbar, dass das Potenzial von WLAN-Netzen im öffentlichen Raum aufgrund der bestehenden Haftungsrisiken brachliegt”, betonte der Netzexperte der SPD-Faktion, Lars Klingbeil.

Vertreter der Regierungsfraktionen lehnten insbesondere den Vorstoß der Linken ab. Strafrechtlich relevante Handlungen könnten damit nicht mehr verfolgt werden, kritisierte der CDU-Politiker Andreas Lämmel. Zudem werde das Potenzial des offenen WLAN überschätzt. Es müsse Gründlichkeit vor Schnelligkeit gehen und die Behandlung der Frage der Störerhaftung im Bundesjustizministerium abgewartet werden. Der FDP-Netzpolitiker Jimmy Schulz gab zu bedenken, dass die Haftungsprivilegien der Zugangsanbieter auch mit zahlreichen Speicher- und Auskunftspflichten einhergehen – diese würden bei einer Gleichstellung der WLAN-Betreiber als “Kollateralschaden” wohl mit übertragen. (Stefan Krempl) / (axk)

Papierlos in die Insolvenz

 

Ich bin Partner beim der Gruppe “Papierlos” und versuche im Alltag möglichst wenig Papier zu verbrauchen und eher auf neue Technologien zu setzen, die das Papier bereits abgelöst haben.

Jetzt fragt man sich, was ist eigentlich in der Juristerei so alles papierlos? Natürlich gibt es unzählige juristische Onlinedatenbanken, in denen wir unsere Urteile oder auch Vertragsvorlagen downloaden. Aber seit 2002 ist ein ganzer Fachbereich papierlos geworden. Es geht um das “Insolvenzverfahren” für natürliche Personen (Verbraucherinsolvenz) und rechtliche Personen ( z.B. Unternehmen/GmbHs).

In der “Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren im Internet vom 12.02.2002, BGB 1. I S.677 und dann im § 9 InsO wurde festgelegt, dass diese Bekanntmachungen ausschließlich online auf www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht werden. Jedoch kann daneben das Insolvenzgericht auch die Veröffentlichung in Zeitungen, also in Printmedien verlassen, dies muss das Gericht aber ausdrücklich anordnen.

Was wird veröffentlicht?

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Abweisung mangels Masse
  • Schlusstermin
  • Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters
  • Ankündigung und Erteilung des Restschuldbefreiung
  • etc.

Einiges Wissenswertes zum Insolvenzverfahren findet Ihr zum Beispiel auf dem Portal der Justiz des Landes Niedersachsen,

Tagesschau – App Urteil

 

Zum Ende des vergangen Monates entschied das Landgericht Köln wie angekündigt über das Verfahren der klagenden Zeitungsverlage gegen die Tagesschau und Ihre App. Ich habe in meinem Blog bereits zweimal über dieses Verfahren berichtet.

Die klagenden Verlage haben nun einen kleinen Sieg errungen. Das Landgericht Köln verbot die “Tagesschau-App” vom 15.Juli 2011 nicht mehr zu vertreiben. Dieses kostenlose Angebot der Tagesschau ist damit beendet worden. Die Verlage haben Ihren neu gefunden Markt verteidigt.

Vorsitzender Richter war in diesem Verfahren Dieter Kehl. In seiner Begründung folge er und das Gericht den Argumenten der klagenden Verlage, dass die App zu presseähnlich ist und sich nicht ausreichend auf die Nachrichtensendung bezog. Es dürfte keine öffentlich-rechtliche Zeitung im Internet geben. Dies liegt im Rundfunkvertrag verankert, der vorschreibt, dass öffentlich rechtliche Sender wie ARD, ZDF oder auch der WDR im Internet präsent sein dürfen, aber müssen sich dabei immer auf die jeweilige Sendung beziehen müssen.

Das Urteil bezieht sich jedoch nur auf diese eine App, die an diesem einen Tag veröffentlicht wurde, denn das Landgericht kann nur in jedem Einzelfall entscheiden. Die klagende Verlage hätten Verfahren nur verbinden können oder nun dieses Urteil in den anderen Verfahren einbringen.

Leistungsschutzrecht – Verlagsideen per Gesetz?

 

Der erste Entwurf des neuen Leistungsschutzrecht wurde auch “Lex Google” genannt. Aber was ist dieses “Lex Google” eigentlich?

Beim dem Entwurf des “Lex Google”, der nun schon in einer zweiten Version verfügbar ist, geht es darum dass Journalisten und deren Angebot im Internet besser geschützt werden soll. Ein Verbund aus Verlagen versucht schon seid einiger Zeit in verschiedensten Gerichtsverfahren gegen Google und andere Suchmaschinenanbieter vorzugehen. Ich habe hierzu bereits über ein Gerichtsverfahren am OLG Düsseldorf berichtet.

Bringt man das “Lex Google” auf den Punkt, versuchen die Verlage damit ihr Geschäftsmodell zu schützen. Zurzeit leiden die Verlage und kämpfen gegen Gewinnverluste. Es müssen neue Geschäftsmodelle in dem Bereich her. Aber warum die Bundesregierung hier auf die Lobbyisten der Verlage hört, bleibt ein Rätzel.

Grund für mehr Schutz von Urhebern?
Dem Verbund aus Verlagen sind Snippets mit und ohne Bild ein Dorn im Auge. Suchmaschinen stellen Inhalte von Webseiten mit einem Link, einem kurzen Text und einen Bild da. Dies stört die Journalisten. Sie sind der Meinung, dass gerade Google mit Ihren Inhalten Werbung verkaufen würde. Die Verlage werden aber an den Gewinnen von Google nicht beteiligt.

In dem ersten Entwurf gibt das so genannte Lex Google noch weiter. Es sollte jedes Zitat und jeder auch so kleine Ausschnitt von Webseiten der Verlage verboten werden, wenn der Blogbereiter oder die Community keine Gebühren zahlt.  Diese strenge Auslegung wurde in einem zweiten Entwurf abgemildert. “Die Verwendung journalistischer Texte bleiben in Blogs oder auf privaten, ehrenamtlichen und gewerblichen Homepages kostenlos”, so die Süddeutsche Zeitung.

Das “Leistungsschutzrecht” ist zurzeit wieder in den Beratergremien der einzelnen Parteien und wird beraten. Viele Blogger und Internetaktivisten sehen in diesem Vorgehen der Bundesregierung ein zweites ACTA.

Ich bleibe für Euch am Ball!

 

Eine gute Übersicht über die letzten Pressemeldungen zum Thema findet Ihr hier:
http://www.sueddeutsche.de/thema/Leistungsschutzrecht

 

Leitsatzentscheidung BGH zur Herrausgabe von Nutzedaten bei Urheberrechtsverletzungen

 

Lange ist der letzte Post her, aber bei einer so wichtigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss ich mir die Zeit nehmen.

Urteil: Bundesgerichtshof

Norm: UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 101 Abs. 9

Instanzen:
LG Köln
OLG Köln
BGH

 Streitwert: 3000 Euro

 Beschluss:

“Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. September 2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.”

Kommentar:
Folgt morgen 14.08.2012

Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=61281&pos=9&anz=660