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IT im Rechtssystem

 

Die IT in Verbindung mit dem Justizsystem ist schon seid einigen Jahren ein stark diskutiertes Thema.

Erst vor wenigen Stunden forderte der zustänige EU-Kommissar, dass die öffentliche Verwaltung zu einem Hauptabnehmer von Clouddiensten werden soll, damit so schnell wie möglich einheitliche Standards entwicklet und etabliert werden.

Nun schauen wir uns doch Teile unseres Rechtssystem im Hinblick auf diese Forderung an:

Behördengänge
Viele Behördengänge können zurzeit schon über das Internet abgewicklet werden. Die Polizei in NRW besitzt ebenfalls seit einigen Jahren eine Webseite, auf der Opfer und Zeugen Straftaten anzeigen können. Diese werden an die richtigen Dienststellen und Sachbearbeiter weitergeleitet.

Ein Richter beeindruck
Eine weitere Neuerung sind Dikitierprogramme, die auf Laptops installiert sind. Viele Anwälte nutzen diese bereits, um den immer größer werdenden Schriftverkehr zu bewältigen. Einige RichterInnen nutzen zurzeit Dikitierprogramme bei ihren mündlichen Verhandlungen. Als diese Systeme aufkamen, war ich beeindruckt, wie ein junger Richter das System unverzüglich einsetzte. Als die mündliche Verhandlung durch ihn beendet wurde, konnten die Parteien das Protokoll wenige Minuten später ausgedruckt mitnehmen. (1996) Normalerweise werden diese Protokolle durch Angestellte des Gerichtes abgetippt und den Parteien per Post zugesandt. Einen Schritt weiter könnte man gehen, wenn der Richter die Unterlagen per Email an die Tablets/Slates der Anwälte versendet hätte.

elektronische Rechtsverfahren?
Eine auch verfahrenstechnische Frage innerhalb des Gerichtsprozesses ist die Frage nach dem reinen elektronisch abgewickelten Verfahren.

Einige Gerichte besitzen durch Verordnungen die Möglichkeit Klagen per Email einzureichen. Für NRW gilt dies zum Beispiel für das AG Olpe. Dort ist eine elektronische Rechtsverordnung erlassen worden. Klagen können so dank Anlage zu § 2 Nr.4 in folgenden Formaten über eine gesicherte Verbindung mit einer HTTPS und SSL3 Verschlüsselung übertragen werden:

Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:
“a) Adobe PDF (Portable Document Format) b) Microsoft Word c) Microsoft RTF (Rich Text Format) d) HTML (Hypertext Markup Language)  e) XML (Extensible Markup Language) gemäß Definition des W3C (World Wide Web Consortium) f) UNICODE (als reiner Text, ohne Formatierungscodes) g) ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscode und ohne Sonderzeichen h) TIFF 6.0, CCITT/TTS Gruppe 4”

Die Pläne der Justizministerien sehen vor, dass dies bald an allen Gerichten in Deutschland möglich sein soll.

Kommentar:
Mein Vorschlag wäre eine Einrichtung einer “Private Cloud” bei jedem Landesjustizministerium. Über zum Beispiel eine Office 365 Umgebung mit Accounts für alle Angehörigten des Rechtssystems hätte das System eine Vielzahl von Vorteilen, wenn eine sichere Umgebung ermöglicht wird.
Vorteile (Auszug):

  • Kostenersparnis ( z.B. kein Porto, massiv geringere Telefonkosten, keine Kosten für Fax, geringere Reisekosten für Anwälte)
  • Ökologische Askpekte (z.B. weniger Treibhausgas ausstoß durch weniger Reisen, weniger Papierverbrauch)

Einsatz der Technologie (Beispiele):

  • Lync:  Kommunikation innerhalb des Gerichtes und außerhalb des Gerichtes, zwischen Anwälten und auch Staatsanwälten
  • Exchange-Email Accounts: sichere Emailumgebung, die den elektronischen Rechtsverkehr ermöglicht. Die Identifikation der Sender und Empfänger ist eventuell zusätzlich über die Signatur eines Anwaltsausweises + Passwort eindeutig zuzuordnen.
    Darüber hinaus enthalten alle Kontaktbücher alle Adressen aller RichterInnen, aller Staatsanwälte und aller Anwälte. Die Suche nach Adressen und Daten findet damit ein Ende. Letztlich ist es Möglich über gemeinsame Kalender Partein zu laden und unkompliziert Termine zu verwalten.
  • SharePoint:  benutzerverwaltete Dokumentendatenbank für jedes Verfahren, alle Dokumente sind elektronisch jederzeit abrufbar. Die Akte aus Papier ist damit “von gestern”. Alle Gesetze sind immer in der aktuellsten Fassung abrufbar.

Wer macht uns ein sicheren Einsatz und eine optimale Nutzung der IT im Rechtssystem vor? Genau es sind die europäischen und internationalen Gerichtshöfe. Besonders hervorzuheben ist der internationale Strafgerichtshof. der internationale Gerichtshof und das Jugoslawien Tribunal in Den Haag, die ich bereits mehrfach besuchen konnte.

Als Beispiel schaut Euch bitte die Bilder auf der Webseite des internationalen Strafgerichtshofes an:

Bilder aus dem internationalen Strafgerichtshof:

http://www.icc-cpi.int/nr/exeres/b00f1f2d-cf4b-43fc-868a-46cf498a2dc9.htm
Achtet bitte auf das Bild “public gallery”. Dort sind die Rechner an jedem Sitzplatz zu sehen.

Der Aufbau ist wie folgt:

  • ein Rechner mit Bildschirm an jedem Arbeitsplatz
  • ein Rechner mit Scanner, Videokamera und Grafiktablet für die Unterstützung des Gerichtes ausgestattet

Ablauf:

  • jedes neue Beweismittel wird über einen Scanner digitalisiert
  • jeder Arbeitsplatz sieht in der selben Sekunde das, was alle sehen
  • jeder Arbeitsplatz hat Zugriff auf eine umfangreiche Datenbank mit allen Beweismitteln
  • jeder Arbeitsplatz hat Zugriff auf alle aktuellen Gesetze, Verordnungen, Richtlienen und dies Weltweit
  • Jeder Arbeitsplatz hat verschiedenste Suchmasken, um schnell und effektiv innerhalb weniger Sekunden die entscheidene Information zu finden

Nehmen wir uns ein Vorbild an Europa und versuchen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben eine optimierte und effektive Rechtsverwaltung zu etablieren.

 

Streit um die Tagesschau App

 

 

Tagesschau-App

Grund+Steitpunkt:
Einige Verlage haben sich zusammengetan und verklagen die ARD ( “Tagesschau App”), dass sie ihre App aus dem App-Store entfernen. Sie beklagen einen massiven Eingriff in den Wettbewerb durch die durch Gebühren finanzierte ARD.

Klägerinnen:
Axel-Springer-Konzern + die Verlagshäuser der „Süddeutschen Zeitung“ und der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ + Verlage wie DuMont Schauberg + die WAZ-Mediengruppe + die Medienholding Nord

Argumentation:
Die Klägerinnen sehen in der Tagesschau App schon seit einier längeren Zeit eine unfaire Konkurrent für ihre Internetseiten. Die Redaktionen, die diese Webseiten betreiben, seinen auf die Werbeeinnahmen und den Verkauf von Abonnements angewiesen.
Die Macher der Tagesschau-App widersprechen dieser Argumentation. Die App sei weder textlastig noch presseähnlich.

(Kommentar)
Im Grunde wollen die Verlage ihre gerade erst neu entdeckten Geschäftsfelder schützen. Sie haben massive Einbrüche im klassichen Verlagsgeschäft und wollen über Apps, Online-Stores ihre Bücher, Zeitungen und auch die dort enthaltenen Informationen verkaufen. Eine kostenlose qualitativ gute Tagesschau-App würde von den Usern einer kostenpflichten App aus dem Hause der Verlage von den Usern natürlich vorgezogen werden.

Der Streit wird nicht nur unter dem Punkt “Tagesschau-App” geführt, sondern auch parallel auf anderen Feldern wie in einem Verfahren eines Verbundes aus Verlagen gegen Google. Ich berichtete schon einmal darüber, dass die Verlage erreichen wollen, dass Google keine sogenannten Snippits mehr in ihrer Suchmaschine nutzt. Snippits setzen sich aus einem Bild und einem ersten Teil des Textes der Webseite auf die der Link leitet. Die Verlage beanstanden, dass Google seine eigenen verkauften Werbeplätze mit fremden Inhalt ausstatten würde. Die Verlage würden aber nicht an den Werbeeinnahmen beteiligt. Sie wollen beteiligt werden oder Google soll es verboten werden, automatisch Snippits mit ihrem Inhalt zu erstellen.

OLG-Düsseldorf:
Die zuständige Kammer für Wettbewerbsrecht gibt den beiden Parteien eine verlängerte Frist bis Ende August um sich außergerichtlich zu einigen. Die Kammer wünscht diese Einigung. Sollte es nicht zu einer Einigung der beiden streitenden Partein kommen, will das Gericht am 27.September sein Urteil fällen.

Sollte es neue Ergebnisse geben, werde ich auf dem Blog berichten.

 

 

BGH: Rapidshare oder Rapidstore?

 

Der Bundesgerichtshof verhandelte ein Verfahren zwischen Rapidshare und dem Spielehersteller Atari Europe.

Urteil: Az.: I ZR 18/11

Rechtszug:
LG Düsseldorf  – Klage stattgegeben
OLG Düsselorf – Klage abgewiesen
BGH –  Klage an das Berufungsgericht zurück verwiesen
OLG Düsselorf – Klägerin stellt neue Anträge

Sachverhalt:
Ein User von Rapidshare hatte das von Atari vertriebene Spiel “Alone in the Dark” auf den Server von Rapidshare hochgeladen und öffentlich verfügbar gemacht. Die Klägerin die Atai Europe sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt ein Unterlassen von der Beklagten.

Was ist eigentlich Rapidshare?
Rapidshare ist ein sogenannter File-Hosting-Dienst, der den Usern ermöglicht über die Rapidshare Webseite Daten hochzuladen. Die Daten werden über die Webseite auf einem Server von Rapidshare oder einem von ihnen angemieteten Datenspeicher abgesichert. Rapidshare kennt die Inhalte der Daten nicht. Ohne eine Benutzerregistrierung sind bis zu 200MB Daten hochzuladen und per generierten “Download-Link” für alle frei verfügbar.  Die öffentlichen Inhalte können mit einigen Suchmaschienen durchsucht werden, so dass man diese downloaden kann.

Frage (Rapidshare oder Rapidstore)
Die Frage stellt sich nun in wie weit der Hoster Urheberrechtsverletzungen verfolgen muss und was er tun muss, um auch wirklich alle Inhalte auch anderer User mit gleichem Inhalt zu entfernen.

Problem
Die File-Hosting-Dienste bieten als Dienstleistung nur das Hosting der Daten an. Sie prüfen nicht, welche Inhalte von dem User hochgeladen werden. Eine Prüfung könnte ähnlich zu dem Ring im See zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Hoster führen.

Ähnliche Fragestellungen traten schon bei Ebay auf. Ebay musste nach einer Entscheidung des BGH einen neuen Suchalgorithmus und einige Mitarbeiter einstellen, die effektiv verhindern müssen, dass rechtsradikale Produkte über deren Plattform vertrieben werden. Ich war selber anwesend bei der spannenden Verhandlung.

Urteil und Begründung
Das Urteil ist leider bis zum heutigen Tage noch nicht verfügbar. Laut Pressemitteilung des BGH hatte der Hoster nach der Meldung der Atari Europe die entsprechende Datei unverzüglich gesperrt. Rapdishare hatte es jedoch unterlassen über eine Wortsuche “Alone in the Dark” Inhalte anderer Nutzer ebenfalls auf dem Server befindlich zu finden und zu sperren. Die Inhalte waren weiterhin unter leicht geänderten Namen von dritten Usern öffentlich downloadbar.

Der BGH bemängelt, dass Rapidshare grundsätzlich das technisch und wirtschaftlich Zumutbare  tun muss, ohne ihr Geschäftsmodell zu gefähren, um Urheberrechtsverletzungen, auf die sie aufmerksam gemacht wurden, zu unterbinden.

Verweisung an das OLG Düsseldorf

Die Klägerin erweitere mit einer zweiten Unterlassenserklärung, dass Rapidshare auch Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf die gespeicherten Datein ihres Comupterspiels verhindern muss. Zwar sei Rapidshare nicht Betreiber dieser Link-Sammlungen, aber Sie kann immerhin durch Löschen der Daten, auf die der Link verweist, den Download verhindern.

Der BGH verwies daraufhin das Verfahren zurück an das OLG Düsseldorf, damit die Klägerin alle erweiterten Anträge erneut stellen kann. Verfahrenstechnisch muss die Beweisaufnahme und die dazugehörigen Anträge spätestens im Berufungsgericht eingereicht/gestellt werden. Der Bundesgerichtshof überprüft das Verfahren lediglich und verweist öfter Fälle zurück an das Berufungsgericht, wenn es sich nicht um Fälle mit allgemeiner Belangen handelt oder eine schnelle Entscheidung nötig ist.

 Verfahren in Düsseldorf:
LG Düsseldorf – 12 O 40/09 – Entscheidung vom 24. März 2010

OLG Düsseldorf – I-20 U 59/10 – Entscheidung vom Urteil vom 21. Dezember 2010 Karlsruhe, den, 13. Juli 2012

Eigene Vermutung:
Meines Erachtens wird das Verfahren so ausgehen, dass Rapidshare verurteilt wird und parallel zu dem fast baugleichen Ebay-Fall eine automatische und anonyme Suche für Urheberrechtsverletzungen einführen muss. Diese Suche muss aber nur dann durchgeführt werden, wenn Rapidshare auf einen Verstoß hingewiesen wurde. Das Geschäftsmodell ist gewahrt und der Eingriff verhältnismäßig. Ebenfalls ist es parallel zu ziehen zu Youtube, die auf Hinweis von Urheberrechtsverstößen die Videos + Musik für bestimmte Länder oder komplett sperrt.

Alles wie immer. Wollen wir mal schauen, ob man uns erstaunt und das OLG Düsseldorf mal ein Urteil auspackt, an dem man sich messen lassen kann.

Beschlagnahme von Facebook-Account erfolglos

 

-Nachruf-

Nun ist es soweit. Das Straftaten in der heutigen Zeit nicht nur über das Telefon oder per Email verabredet werden ist bereits durch die Kriminalwissenschaft belegt worden. In den Focus der Ermittlungen rückten in der letzten Zeit immer wieder soziale Netze wie Facebook oder Xing. In der Öffentlichkeit kamen zunächst Fälle, wie öffentliche Geburtstagseinladungen über Facebook, und die Frage nach dem Kostenaufwand für den anschließenden Polizeieinsatz auf.

In der Literatur, in der Rechtsprechung und auf europäischer Ebene wurde viel über die Vorratsdatenspreicherung gesprochen und diskutiert.

Nun hat ein Richter des AG Reutlingen im Rahmen eines Strafverfahrens das erste Mal in Deutschland versucht an die Benutzerdaten und dessen Tätigkeiten und Äußerungen auf www.facebook.com zu gelangen. Theoretisch wäre dies möglich, da Facebook alle “Posts”/”Äußerungen” speichert und auch jedes Bild oder jede Kommunikation via Facebook-Chat gespeichert wird.

Der Richter versuchte über mehrere Monate an die Daten zu gelangen oder eine Person von Facebook.com vor Gericht zur Aussage zu bewegen. Er stellte ein Rechtshilfeersuchen und bemühte sich redlich. Er überlegte zwischenzeitlich die einzige Vertreterin in Europa, die Pressesprecherin, in Brüssel zu laden. Die ihm aber nach reiflicher Überlegung zu einem bestimmten Benutzeraccount aber keine Auskünfte geben würde, sah er wenig später ein.

Nach mehreren Aktionen und meheren Monaten gab der Richter auf. Er schaffe es letztendlich noch nicht einmal mit den Daten des vermuteten Täters die gesamte Kommunikation von Facebook zu erlangen.

Mit einer scharfen Protestnote in Richtung Facebook unterließ der nun medienbekannte Richter sein vorhanben. “Er war enttäuscht, dass Facebook die Strafverfolgung erschwert und unter anderem Vorbereitungshandlungen zu Straftaten decke, da es die angeforderten Daten nicht preisgebe. Facebook könnte sich nur gegen die Anordnungen und Rechtshilfeersuchen gemütlich zurücklehnen, da die Firma in den USA ansässig ist und in Europa keine Vertretungen oder auch Rechenzentren unterhält.

 

Gebrauchte Software – Ein Wandel beim Handel?

 

 

-Urteilsbesprechung-

Rechtssache am Europäischen Gerichtshof
Urteil in der Rechtssache C-128/11
UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.

Vorabentscheidung auf Anfrage des Bundesgerichtshofes im Fall:
Axel W. Bierbach, Insolvensverwalter der UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.

Richtline:
Richtline zum Schutz von Computerprogrammen
(Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111, S. 16))

Sachverhalt:
Die Firma UsedSoft GmbH kaufte von Kunden der Oracle International Corp. “Server-Client-Software”, die die Kunden wiederrum bei Oracle zuvor gekauft hatten. Oracle gab seinen direkten Vertragspartnern das Recht ihre Software firmenintern zu nutzen und Updates, sowie Patches von der Webseite runterzuladen. Weiterhin beinhaltete der jeweilige Vertrag eine Anzahl X (25 im Fall) an Rechnern, so genannten Clients, die die Software in den Arbeitsspeicher laden und nutzen durften.

Die Kunden der UsedSoft GmbH kaufen wiederum die “gebrauchten” Lizenzen oder erwarben weitere Clientlizenzen dazu. Die Software luden sie direkt von der Webseite der Oracle International Corp.

Rechtsfrage:
Die Richtline 2009/24/EG bestimmt, dass bei Software, die in Europa verkauft wird, ein Erschöpfungsgrundsatz eintritt. Dieser Erschöpfungsgrundsatz tritt ein, wenn eine Kopie der Software an den Kunden übergegangen ist.  Der Kunde also in den Besitz der Software gekommen ist.

Frage ist nun, ob dieser Erschöpfungsgrundsatz und damit der Verlust des Monopols des Verkaufs von Kopien der Software, auf für Softwarekopien, die aus dem Internet geladen werden, gilt.

Entscheidung:(Auszug aus der Pressemitteilung)
“Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.
Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.”

Ausblick
Was passiert nun? Folgt man der theoretischen Rechtsauffassung müsste der BGH den EUGH in dem grundlegenden Punkten folgen und das Verfahren zugunsten der Beklagten abweisen.
Spannender wird es dann, was dannach passiert? Wie reagiert Oracle, Microsoft, Apple, Google, Steam, RTL-NOW? Wenn man dieses Urteil analog auf die Download-Portale von Itunes über SMART-TV über XBOX-Marktplatz usw. stellt, dann wäre auch hier ein Weiterverkauf möglich. Die Spiele, die Musik, die Inhalte dürften nicht mehr fest an einen Account gebunden werden und auch der “persönliche” Account müsste weitergereicht werden können.
Die Zukunft bleibt spanenden und ich bleibe am Ball! Ob es den Markt des “Gebrauchthandels” weiter öffnet bleibt fraglich. Jedenfalls werden sich die Hersteller gegen diesen “zweiten” Markt mit allem wehren was sie aufbieten können.

Material:

Schlussanträge des General

Pressemitteilung des Amtes für Veröffentlichung

http://www.heise.de/newsticker/meldung/EuGH-Klares-Ja-zum-Weiterverkauf-gebrauchter-Software-1631306.html

Sommer unseres Lebens

Urteilsbesprechung:  Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/08

Sommer unseres Lebens – Halterhaftung als Anschlussinhaber (WLAN)

Sachverhalt:
Die L. AG wird von der Vermakterin(Plattenfirma/Klägerin) beauftragt den Musiktitel “Sommer unseres Lebens” von Künstler X im Netz zu überwachen und Urheberrechtsverstöße an sie zu melden. Der Titel tauchte bei der Torrent-Plattform “eMule” oder unter im Mungangston “Esel” genannten Plattform auf.
Nach einer eingeleiteten Staatsanwaltschaftlichen Ermittlung wurden die Anschlussdaten der zuvor gesicherten IP-Adresse über eine Auskunftsanweisung des zuständigen Gerichtes an die Klägerin herrausgegeben.  Die IP-Adresse war einwandfrei dem Beklagten zuzuordnen.

Der Beklagte befand sich nachweislich zu der Zeit der Rechtsverletzung im Urlaub und konnte die Urherrechtsverletzung nicht begehen.

Rechtsfrage:
Haftet ein Anschlussinhaber grundsätzlich für seinen WLAN-Anschluss? (sog. grundsätzliche Halterhaftung)

Verfahrensgang:

  1.  LG Frankfurt/Main (Klage stattgegeben auf SE + Abmahnkosten + (-)Zinsen)
  2. OLG Frankfurt/Main (Klage abgewiesen)
  3.  – BGH

Streitentscheidene Normen:

UrhG §§ 19a, 97

Antrag der Klägerin:

  1. auf Unterlassen, den Titel in Tauschbörsen, sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken anzubieten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit anzubieten
  2. SE (Schadensersatz) in Höhe von 150 Euro
  3. Abmahnkosten in Höhe von 325,90 Euro

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof weist die Forderungen der Klägerin allesamt zurück. Der Anschlussinhalber haftet in diesem Fall nicht für die Urherrechtsverletzung, die nachweislich von einem unbekannten “Dritten” begangen wurde.

Begründung:

Der Beklagte und Anschlussinhaber haftet nicht für die Urheberrechtsverletzung. Die Verletzung wurde zwar über seinen WLAN-Router/Internetanschluss gegangen, aber der Beklagte hatte alle nötigen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen.

Sicherungsmaßnahmen:

  • Büro mit WLAN-Router und Accesspoint abgeschlossen
  • WLAN-Netzwerk mit den in dem Zeitpunkt höchsten Verschlüsselung verschlüsselt
  • Daten des Internetzugangs vor Dritten geschützt

Wichtiger Absatz in der Begründung:

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu-geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen – hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vor-gelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittel-bar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen wor-den sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutz-te, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.”

 

nicht anzuwenden/übertragbar:
BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband

In diesem Fall wurde ein Ebay-Konto durch einen Dritten benutzt. Die unsachgemäße Verwahrung der Mitgliedsdaten des Beklagten stellte eine Pflichtverletzung dar, die dem Beklagten zuzurechnen ist. Der Beklage haftet in diesem Fall für die mit seinme Ebay-Konto getätigten Käufe und Verkäufe.

 

Richtlinen für ein sicheres WLAN findet Ihr auch den Webseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie unter:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Internetsicherheit/isi_wlan_leitlinie_pdf.pdf?__blob=publicationFile

 

Digitaler Beweis – Papierlos Experiment aus juristischer Sicht Teil 1

 

Ein Freund hat einen Realitätsckeck auf seinem Blog www.microle.de gemacht. Er versuchte und schaffte es so weit wie möglich auf Papier im Alltag zu verzichten. Mit Smartphone, Tablet und Laptop geht er durch den Alltag. Auch ich nutze mein Samsung Slate seit einigen Wochen. Am Ende seines Experimtentes hatte er 245 Euro in seiner Strafkasse, da er nicht ganz papierlos seinen Alltag bestreiten konnte.

Nun stellen sich aber auch einige juristische Problempunkte im papierlosen Leben:

1. Wie bringt man einen digitalen Beweis in einen möglichen Prozess vor einem Zivilgericht ein?

Dieses Problem ist kein wirklich neues Problem. Die Liefer- und Postbetriebe nutzen wie auch einige Betriebe zur Personenbeförderung die digitale Unterschrift zum Beispiel für die Paketannahme oder für die Unterschrift zum Lasteinzug. Um dem Problem näher zukommen müssen wir uns die Beweismittel der allgemeinen Beweisaufnahme anschauen. Der Beweis im der Zivilprozessordnung wird in den §§ 355 – 370 ZPO geregelt.

Beweismittel in der Beweisaufnahme:

  1. Sachverständigengutachten
  2. Urkunde
  3. Augenschein
  4. Zeuge
  5. Parteivernehmung

[Tipp: Den kleinen Fünfklang kann man sich gut mit dem Fantasiewort “SAPUZ” merken.]

Der Beweis muss grundsätzlich im Prozess von der Partei vorgelegt werden, die ein Recht zum Beispiel auf Herausgabe oder Unterlassen erstreiten will. Dies kann in dem “digitalen” Fall zu einem Problem führen. Die Unterschrift wurde auf einem Tablet oder im mindesten Maße auf einem touchsensitiven Gerät mit entsprechender Oberfläche gemacht. Dieses Gerät speichert die Unterschrift zu einem einmalig bestimmten Vorgang ab.

Wenn der aufmerksame Leser sich die fünf Beweismittelkategorien einmal genauer anschaut, wird sie/er erkennen, dass zunächst die “Urkunde” und auch ein “Sachverständigengutachten” zunächst nicht passend sind. Eine Urkunde wäre zum Beispiel der Fahrzeugbrief oder das Sparbuch. Ein Sachverständigengutachten wird tradtionell oft im Gebiet des Baurechtes oder auch bei Fahrzeugen eingeholt, um durch einen Dritten einen komplizierten technischen Vorgang erläutert und bewertet zu bekommen.

In der Praxis müsste das Gerät des im obigen Beispiel verwendeten Paketzustellers als Beweis dem Gericht vorgelegt werden. Dies ist in der Paxis kaum umsetzbar, da das Gerät entweder im Einsatz, defekt oder der Speicher des Gerätes schon ausgelesen ist. Der Beweis ist somit im Rahmen der engen Betrachtung vernichtet worden. Es existiert nur noch eine Datei mit der digitalen Unterschrift und dem Vorgang auf einem zentralen Server des Zustellerbetriebes.

Werden wir uns nun einmal genauer die einzelnen Beweismittel anschauen:

zu 4 + 5 :
§§ 377ff.  Zeuge und §§ 445,453 ff. Parteivernehmung

“Ein Zeuge ist eine Person, die über Tatsachen, die sie wahrgenommen hat, aussagen soll.”(Creifels, Rechtswörterbuch,20.Auflage) Zeuge kann und wird in einem Prozess der Paketzulieferer und Partei wird der Paketempfänger sein können. Die Aussage des Paketempfängers  gleichzeitigem Antragsteller (Parteivernehmung) scheint üblicherweise weniger Gewicht zu haben und ob der Paketzulieferer sich bei Durchschnittlich 30-50 Zustellungen am Tag an jeden einzelnen Paketempfänger auch mehere Monate nach der Zustellung erinnern kann ist fraglich.
Zeugen sind aus der Erfahrung immer die “unsichersten” Beweismittel, da aus unzähligen wissenschaftlichen Untersuchungen eindeutig hervorgegangen ist, dass die Erinnerung dem Menschen oft einen “Streich” spielt und das Gedächnis zum Beispiel auch die Tatsache als wahr/tatsächlich annimmt, an die der Mensch fest glaubt. Nicht ohne Grund gibt es zum Beispiel den “Placeboeffekt” in der Medizin.

Zusammengefasst kann der Zeuge ein Beweismittel sein, aber scheidet leider oft durch seine Unzuverlässigkeit aus.
[Tipp: Machen Sie eine Skizze und schreiben Sie sich noch am Tatort/Geschehen die Umstände und das Erlebte auf.]

zu 3:

§ 371 Augenschein (Quelle deJure)

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.

(2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

Jetzt kommen wir zum Letzten und aus Sicht eines Beweismittels im digitalen Prozess interessantesten Punkt “dem Augenschein”. Eine Datei kann nicht als Beweis in einen Prozess als “Datei” eingeführt werden, aber als “augenscheins Beweis”. Nun wird es heißer. Wie funktioniert nun das Einbringen des Beweises als “Augenschein”.

Der Ablauf ist im Grunde recht einfach. Die vorlegende Partei kann zum Beispiel im Rahmen eines Prozesses eine mit der gebrannten Datei enthaltene CD dem Schriftsatz beifügen. Die CD wird dann im Prozess unter Augenschein genommen. Sollte die enthaltenen Dateien und die digitale Unterschrift selber erkennbar und nachvollziehbar erkennbar mit dem Vorgang verknüft sein, dann ist eine Betrachtung der anwesenden Anwälte, Richter und Partein möglich. Vorausgesetzt, dass die digitale Kopie vom Gerät des Paketzulieferes bis zum Server und wieder auf die CD und dann auf dem Rechner der Richterin, des Richters, unbeschädigt ist und die Kette beweisbar unmanipuliert ist, dann ist der Beweis in das Verfahren eingebracht worden.

In einigen Fällen besteht nun auch die Möglichkeit noch einen Sachverständigen einzuberufen, um den einwandfreien Zustand der Datei/digitalen Unterschrift zu gewährleisten. Dies wird aus Gründen der Kosten und der Zeit oft jedoch nicht gemacht.

Der Beweis ist nun in das Verfahren eingegangen und kann genutzt werden.

Teil 2  folgt in Kürze!

 

 

Bildrechte rund um Apps

– LESEPROBE / ABSTRACT  –

[…]

Grundsatz

Gemäß § 22-24 KUG[1] dürfen Bilder grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder verbreitet werden.[2]

Rechtliche Regelungen

einschlägige gesetzlichen Regelung

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen beziehen sich, wie der Abstract auf den rechtlichen Geltungsraum der Bundesrepublik Deutschland.

BGB (§ 12), KunstUrhG (§§ 22-24), 201a StGB

Umfang + Reichweite des Rechts am eigenen Bild

Die Bedeutung des Rechts am eigenen Bild erschöpft sich nicht in der direkten Wiedergabe von Personen. Für eine Erkennbarkeit der abgebildeten Personen ist schon die (vollständige) Abbildung der Gesichtszüge keine zwingende Voraussetzung. Es genügt, wenn der Abgebildete bei Fotoausschnitten etwas aufgrund früherer Veröffentlichungen des ganzen Fotos erkannt werden kann. Gleiches gilt, wenn z.B. die Gesichtszüge mit einem Augenbalken abgedeckt werden, einer Erkennbarkeit des so veränderten Bildes aber aus den Begleitumständen der Veröffentlichung bewirkt wird. Auch die Darstellung einer Person als Zeichentrickfigur verletzt das Recht am eigenen Bild, wenn die Person von ihrem Umfeld – Bekanntenkreis – ohne weiteres wiedererkannt werden kann.“[3] Diese Erkennbarkeit trifft ebenso auf Doppelgänger oder Schauspieler zu, die die betreffende ursprünglich gemeinte Person sehr ähnlich sehen. Die herrschende Meinung geht so weit, dass auch maskenmäßig Darstellungen von Personen unter den Schutz des Rechts am eigenen Bild fallen.

Zeitraum des Schutzes

Der Bildschutz nach dem KUG unterliegt der Einschränkung, dass er nach dem Tode und einer Wartezeit von 10 Jahren erlischt. Nach diesen 10 Jahren sind die Rechtsnachfolger des Geschädigten von dem Recht aus dem Bildschutz nicht mehr legitimiert. Jedoch kann es sein, dass für die Rechtsnachfolger zur Geltendmachung des Rechtes Rechte aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz erstrecken, die vor allem bezogen auf kommerzielle Interessen anzustellen sind.

                Zusammenfassung:

Sobald Ihr ein Bild verwendet, geht davon aus, dass es dem Recht am eigenen Bild unterliegt. Dies gilt unabhängig davon wie alt das Bild ist. Bei bereits gestorbenen Personen müssen die Rechtsnachfolger des „möglicherweise“ Geschädigten um eine Einwilligung gebeten werden.

Bedeutung

Ausnahmen

Bezogen auf das Recht am eigenen Bild und den Persönlichkeitsrechten wurde durch die Rechtsfortbildung durch den Europäischen Gerichtshof, aber auch durch die nationalen Gerichts, so wie europäische Richtlinien viele Ausnahmen geschaffen. Wir begrenzen uns auf die gängigsten und gebräuchlichsten Ausnahmen, die §§23-24 KUG nennt:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Fallgruppen: z.B. Gruppenbilder mit mehr als 3 Personen

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Absatz zwei beschränkt diese Ausnahmen, in dem er vorschreibt, dass eine Verbreitung oder Zurschaustellung begrenzt ist, wenn diese ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder dessen Rechtsnachfolger verletzt. Diese Interessen können kommerzielle wie nicht kommerzielle Interessen betreffen.
Eine weitere Ausnahme befasst sich in § 24 KUG mit Bildnissen, die von Ermittlungsbehörden erstellt werden, diese verletzten das Recht am eigenen Bild nicht.

Weitere Ausnahmen können sein:

Fallgruppen:

  1. Abgeordnete + Politiker
  2. Geistliche Personen einer anerkannten Glaubenseinrichtungen
[…]


[1] KUG = KunstUrhG = Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

[2] Die Einwilligung, d.h. vor Erstellung des Bildes, sollte schriftlich eingeholt werden. Dazu lässt sich ein Formular anfertigen, welches die grundlegenden Informationen beinhaltet. ( Wann, Wo, Verwendung, Verwendungszeitraum, Wofür, Unterschrift der abgelichteten Person)

[3] V. Hartlieb, Schwarz, Handbuch des Film- und Fernseh- und Videorechts, 4.Auflage,2004, Seite 78