Lange ist der letzte Post her, aber bei einer so wichtigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss ich mir die Zeit nehmen.
Urteil: Bundesgerichtshof
Norm: UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 101 Abs. 9
Instanzen:
LG Köln
OLG Köln
BGH
Streitwert: 3000 Euro
Beschluss:
“Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. September 2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.”
Kommentar:
Folgt morgen 14.08.2012