Category Archives: Cloud

Office 365 – SharePoint Online Dokumente extern teilen

 

Am 21.12.2013 kündigte der offizielle Blog von Microsoft eine anonyme Teilenfunktion an. Es wurde erläutert, dass man aus seinem Skydrive Pro, also aus dem SharePoint Online nun an externe Personen Dokumente teilen kann.

Diese Funktion ist zwar nicht revolutionär, da man diese vom Skydrive oder auch Googledocs, Dropbox usw. her kennt. Jedoch ist diese Funktion im Unternehmensumfeld noch nicht.

Die Funktion ist seit heute auch in meinen Office 365 Umgebungen verfügbar. Die ersten Tests waren sehr erfolgreich. Ich werde ein kleines Video erstellen und Euch in diesem Artikel auch einige Screenshots machen. Nun erstmal nur die „Vollzugsmeldung“.

 

 

Quelle:
http://blogs.office.com/b/office365tech/archive/2013/11/21/sharepoint-online-improves-external-sharing.aspx

kino.to beim EUGH – Schlussanträge des Generalanwaltes

 

Rechtssache C‑314/12

UPC Telekabel Wien GmbH

gegen

Constantin Film Verleih GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft GmbH

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO Cruz Villalón vom 26. November 2013

Thema:
„Informationsgesellschaft – Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG – Art. 16 der Charta der Grundrechte – Maßnahmen gegen eine massiv das Urheberrecht verletzende Website – Anordnung gegen einen Internet Access Provider als Vermittler, dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden – Anordnung der Sperre einer das Urheberrecht verletzenden Website“

Oberster Gerichtshof Österreich hat zur Vorabentscheidung an den EUGH gegeben:

1.      Ist Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

2.      Wenn Frage 1 verneint wird: Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

3.      Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 zu erlassen sind: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?

4.      Wenn Frage 3 verneint wird: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?

Kommentar:
 F
olgt in den nächsten Tagen

 

 

 

Quelle:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=144944&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=340652

verschlüsselte Emails mit Office 365

Microsoft kündigt Email-Verschlüsselung für Office 365 an

In Zeiten von öffentlichen Diskussionen zu NSA, PRISM und der Datensicherheit im Netz ist es heute noch so, dass die meisten Nutzerinnen Emails unverschlüsselt versenden. Dies gilt für private Nutzerinnen und auch für den Geschäftsverkehr, welcher heute sehr oft per Email abgewickelt wird.

Ich selber erlebe es häufig, dass Kunden Lizenzschlüssel, Passwörter und auch gesamte Accounts, wie auch Bankdaten einfach per Email verschicken und sich nicht bewusst sind, dass es hochsensible Daten sind, die abgefangen werden können. Ich hatte auch schon mal einen Fall, dass sich ein Mandant wunderte warum Lizenzschlüssel nicht mehr funktionierten. Nach einer kurzen Analyse kam heraus, dass dieser die in einer unverschlüsselten Mail bekommen hatte und diese abgefangen wurde und auf Torrent-Netzwerken verbreitet wurde.

Auf Lifehackers sieht man zum Beispiel eine Übersicht, welche Dienste Daten verschlüsseln: http://lifehacker.com/this-infographic-shows-which-sites-properly-encypt-your-1471169272?utm_campaign=socialflow_lifehacker_facebook&utm_source=lifehacker_facebook&utm_medium=socialflow

Nun hat Microsoft au seinem Office 365 Blog angekündigt, dass es Anfang 2014 einen neuen Service geben soll. Dieser erlaubt verschlüsselte Emails auch außerhalb der Office 365 Umgebung in der eigenen Firma zu verschicken. Dies soll unabhänig von der Ziel-Adresse sein. Es wird zum Bespiel Lotus Notes, Outlook.com, gmail, GroupWise und auch Exchange genannt.

Verschlüsselung
Die Verschlüsselung soll auf einer neuen Version von Exchange Hosted Encryption (EHE) basieren. Diese soll mit Office 365 Postfächern und auch mit lokalen Postfächern mit Online Protection arbeiten.

Kosten
Kostenlos verfügbar wird dieser Service für alle Plan E 3 und E 4 Kunden und sind auch ein Teil des Windows Azure Right Management. Für alle anderen Nutzerinnen kostet das gesamte Paket 2 Dollar, also wahrscheinlich bei uns also 1,50 bis 2 Euro.

Umsetzung
Die Einstellungen werden ebenfalls in dem Blogartikel gleich mit erläutert. Der Administrator der Office 365 Umgebung kann die Verschlüsselung (EHE) innerhalb der Transporting Rules, also der Transportregelungen im Exchange Online Server einstellen.

Die Optionen:
Modify the message security  und dann auf Apply Office 365  Messenage Encryption oder Remove Office 365  Messenage Encryption

Externer Empfänger
Wenn diese verschlüsselte Email nun von einem externen Empfänger wie zum Beispiel einem Outlook.com Konto empfangen wird, ist der Inhalt verschlüsselt und kann runtergeladen werden. Der Inhalt kann auch im Browserfenster geöffnet werden, dann muss man seine Microsoft ID oder eben deine Office 365 ID verifizieren und erhält dann den Inhalt angezeigt. Inhalt ist nicht nur die Email, dazu gehören auch die Anhänge.

Alle weiteren Fragen, wie auch die Möglichkeit im Rahmen der Verschlüsselung das Branding der Firma (Logo, Text) einzuarbeiten oder die PowerShell Befehle findet Ihr hier:
http://blogs.office.com/b/office365tech/archive/2013/11/21/introducing-office-365-message-encryption-send-encrypted-emails-to-anyone.aspx

LG Berlin – Erklärt nun auch die Nutzung- und Datenschutzbedingen von Google für rechtswidrig

Das LG Berlin Az.15 O 402/12 – Erklärt Nutzung-  und Datenschutzbedingen von Google für rechtswidrig

Ansicht des Verbraucherzentralen Bundesverbandes
Das Landgericht Berlin hat in einem Verfahren einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbz) über 25 Klauseln der Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen  von Google Inc. für rechtswidrig erklärt. Gleiches tat das Gericht schon im April aus gleichem Grund mit den Datenschutzbestimmungen von Apple (Az. 15 O 92/12).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete, dass die Klauseln der Google Inc. viel zu schwammig formuliert seinen und damit den Nutzern zu viel Raum für Spekulationen lässt. Es gäbe jedoch auf Passagen im Text, die den Nutzer wiederum zu sehr einschränken.

Bei der Registrierung sollten sie Nutzer weiterhin nur einen Text ankreuzen, der für eine rechtskonforme Einwilligung nicht ausreiche. Es wäre zu ungenau wofür man als Nutzer eine Zustimmung erteilen solle:
“ Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärungen gelesen.“

Begründung des Landgerichtes Berlin
Das Landgericht Berlin stimmt den Beschwerden der Klägerin zu und sieht 25 Klauseln als zu schwammig und damit als rechtswidrig an. Eine der  wichtigsten Bestimmungen des Bundesdatenschutzes der § 4 BDSG bestimmt, dass eine rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung von Daten in Deutschland nur möglich ist, wenn die Nutzer über den genauen Zweck und den Umfang der Datennutzung informiert sind und dieser Nutzung eingewilligt haben.

Folgen
Das Urteil ist nach heutigem Stand der Informationen noch nicht rechtskräftig. Wenn die Firma Google Ihre Dienste in Deutschland weiterhin anbieten will, muss sie sich dem Bundesdatenschutzgesetz unterwerfen. Google hat bereits nach diversen Quellen angekündigt gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Meiner Meinung nach wird Google die Berufung nichts nützen, da die Gerichte in Deutschland den Datenschutz einen hohen Stellenwert einräumen und dieser eben durch die auch nun seit 3 Tagen neuen Nutzungsbedingungen immer noch nicht erfüllt werden. Auch in den „Neuen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe zu finden wie möglicherweise.
erfassen möglicherweise gerätespezifische Informationen“  (Geräte bezogene Informationen/ Auszug aus den Nutzungsbedingungen)

 

Quellen:

Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Google
https://www.google.de/intl/de/policies/?fg=1

LG Berlin Az. 15 O 92/12 – Datenschutzbedingungen von Apple sind rechtswidrig

LG Berlin Az.15 O 402/12 – Datenschutzbedingungen von Google Inc sind teilweise rechtswidrig

LG Berlin:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/landgericht/

 

 

OLG Stuttgart 4 U 78/13 – Wiki-Betreiber haftet für Verdachtsberichterstattung

Leitsätze ( teilweise vereinfacht/umformuliert):

  1. Ein Betreiber einer Online-Enzyklopädie treffen keine grundsätzlichen proaktiven Prüfungspflichten hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte.// Dies gilt unter den Voraussetzung, dass der Betreiber nur die Plattform und den Speicherplatz zur Verfügung stellt. Die Beiträge werden von den Nutzerinnen selber erstellt und ohne Vorabkontrolle (Einwilligung) oder nachträgliche Kontrolle (Genehmigung) des Betreibers freigeschaltet.
  2. Der Betreiber haftet jedoch nach Rechtsprechung des BGH für sogenannte Host-Provider entwickelten Grundsätzen als Störer, wenn er vom Verletzten über persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird und dennoch nicht reagiert.// Dies bedeutet, wenn der Nutzer dem Betreiber meldet, dass bestimmte Inhalte seine Persönlichkeitsrechte verletzte sind und der Betreiber diese nicht entfernt, haftet dieser.

3. Ein Unterlassungsanspruch ist dann nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens gegeben und – mangels Begehungsgefahr – nicht hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens.

//

4. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnend mit der Entscheidung „Online-Archiv I“ (Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08) entwickelten Grundsätze für die Zulässigkeit der Abrufbarkeit älterer Artikel in Online-Archiven von Publikationsorganen sind auf Beiträge (etwa Kurzbiographien) in derartigen Online-Enzyklopädien, die auf Aktualisierung angelegt sind, nicht übertragbar.

//

5. Die von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über strafprozessuale Ermittlungsverfahren und Strafanzeigen und zur Verdachtsberichterstattung entwickelten Grundsätze sind auf die Berichterstattung über behördliche Verfahren jedenfalls dann zu übertragen, wenn diese die Überprüfung von Vorwürfen zum Gegenstand haben, die den Ruf des Betroffenen in ähnlich schwerwiegender Weise betreffen wie der Vorwuf einer Straftat.

//

6. Sind die in einem solchen Verfahren geprüften Vorwürfe unstreitig unwahr, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie der Meinungsfreiheit andererseits das Persönlichkeitsrecht  bei fehlender Aktualität regelmäßig auch dann, wenn gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt wird.

Zusammengefasst
Gerade bei der Verdachtsberichterstattung sind die Richter der Meinung, dass die Betreiber einer Online-Enzyklopädie (Wiki) in der Pflicht sind.

 

Bundesgerichtshof (2009)
Der BGH stärkt die Pressefreiheit und die Medienarchive mit seinem Urteil aus dem Jahr 2009.

 

Quelle:
OLG Stuttgart Urteil vom 2.10.2013 Az. 4 U 78/13
Link: http://openjur.de/u/655558.print

Normen:
§§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB
Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 GG
§ 8 Abs. 1 EMRK

[Stellenangebote] Frei ab 1.7.2014

Hallo zusammen,

ab 1.7.2014 bin ich frei zu haben !

Also wer hat Lust einen erfahrenen IT-Rechtler mit 20 bis 25 Stunden die Woche in seiner Firma zu beschäftigten? Nebenbei würde ich wahrscheinlich eine Dr. Stelle mit Lehrauftrag besetzen und mein 2. Staatsexamen machen, also mehr Zeit bleibt nicht.

Erfahrungen und Qualifikationen gehen vom MVP für Office 365 über ein eigenes Lehrbuch zum Cloud Computing bei Microsoft Press über App Entwicklungserfahrung, gutem Staatsexamen, Dr. Stelle im Cloud Computing mit Lehrauftrag an einer großen deutschen Uni, angehender Fachanwalt für Informationstechnologie, über 10 Jahre Berufserfahrung in der Kanzleiarbeit und als Dozent, MCT-Trainer, 10 Jahre Gerichtsfahren der RW Fakultät Köln und sehr gute Kontakte zu int. Gerichten und Einrichtungen, 4 Jahre Microsoft Expert Student Partner, 1 Jahr ASTA Vorstand an der Uni Köln, 1 Jahr Vorstand der Studierendenschaft der rechtswissenschaftlichen Fakultät Köln, 6 Jahre Gremientätigkeit in den höchsten Gremien der Uni Köln, Wirtschaftsmediator, Seminare z.B. zur Zeugenvernehmung, Lehrauftrag beim ZDI Zentrum Frechen,usw. ?

Email mit Gehalt, Webseite und Name der Firma an: raphael.koellner@rakoellner.de !

Beste Grüße
Raphael

10 Tipps zum Schutz der Privatsphäre im Internet

Das EU Parlament veröffentlichte am 3.10.2013 10 Tipps um seine Privatsphäre zu schützen.

Hier die Tipps:

  1. Fragen nach persönlichen Daten ignorieren
  2. Die besten Cookies kann man essen
  3. Kennwörter – Kein Sesam-Öffne-Dich
  4. Andere können mit ihren Daten Geld verdienen
  5. Halten Sie Ihre persönlichen Daten unter Verschluss
  6. Schließen Sie eine Tür, bevor Sie die nächste öffnen
  7. Haben Sie ungebetene Gäste in Ihrem WLAN?
  8. Sicherheit ist keine Einbahnstrasse
  9. Schadensbegrenzung
  10. Achten Sie auf das Kleingedruckte

Quelle:
http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/content/20131003STO21413/html/10-Tipps-So-sch%C3%BCtzen-Sie-Ihre-Privatsph%C3%A4re-im-Internet

Entwürfe zur Gesetzgebung:
http://www.europarl.europa.eu/committees/de/libe/draft-reports.html?linkedDocument=true&ufolderComCode=&ufolderLegId=&ufolderId=&urefProcYear=2012&urefProcNum=0011&urefProcCode=COD#menuzone

http://www.europarl.europa.eu/committees/de/libe/draft-reports.html?linkedDocument=true&ufolderLegId=&ufolderComCode=&urefProcYear=2012&urefProcNum=0010&ufolderId=&urefProcCode=COD

http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/content/20130502BKG07917/html/QA-on-EU-data-protection-reform

Buchtipp Medienrecht 2013 – Frank Fechner

Medienrecht
Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia

 

Prof. Dr. Medienrecht-Fechner-BildFrank Fechner

14. Auflage, 2013 ggf. 465 Seiten

UTB Mohr Siebeck, 978-3-8252-3921-3

€19,99 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Titel des Lehrbuches von Prof. Dr. Frank Fechner beschreibt schon sehr genau, worum sich das Lehrbuch thematisch drehen wird. Es handelt vom Medienrecht. Der Untertitel ist aus dem ersten Blick des Betrachters sehr sportlich, da es verspricht das gesamte Medienrecht zu behandelt und dies unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia.

 Zunächst zu Prof. Dr. Frank Fechner. Er hat die Professur für Öffentliches Recht, insbesondere öffentlich-rechtliches Wirtschaftsrecht und Medienrecht an der Technischen Universität Ilmenau inne. Ilmenau liegt in der Nähe von Erfurt in Sachsen in der Nähe der Tschechischen Grenze. Ob es Auswirkungen hat, dass dieses Lehrbuch von einer Professur für Öffentliches Recht an einer Technischen Universität stammt, werden wir in den nächsten Absätzen näher erörtern. An der Universität zu Köln haben wir ebenfalls zwei Professoren, die sich mit dem Thema Medienrecht befassen. Auf der einen Seite ist dies Prof. Dr. Peifer und auf der anderen Seite Prof. Dr. Hain.  

Formal besitzt das Lehrbuch 465 Seiten und besteht aus 12 unterschiedlichen großen Kapiteln. Didaktisch ist das Buch ähnlich wie eine Vorlesung von Allgemeinen Medienrecht über das besondere Medienrecht, Verfassungsprinzipien, Mediengrundrechte, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Jugendschutz, Datenschutz und Strafrecht bis zum Spezielleren Presse, Buch, Rundfunk, Film und Multimedia und auch Cyber Crime aufgebaut.

Die aktuellen Thematiken, die das DE-Mail-Gesetz, Recht in virtuellen Welten oder auch die sozialen Netzwerke sind dargestellt und dort die wichtigsten Themenschwerpunkte gesetzt. Ich persönlich hätte mir einen etwas größeren Teil im Bereich Datenschutz gewünscht, dies kann an der Erwartung aus dem Untertitel und auch an der aktuellen Sensibilisierung dieser Thematik der einen oder anderen Späh-Affäre liegen.

Inhaltlich ist das Lehrbuch sehr gut. Besonders positiv fallen dem Leser die fettmarkierten Begriffe auf, die jeweils die Schwerpunkte des Textabschnittes bilden. Weiterhin arbeitet der Autor mit vielen Grafiken und Aufbauschemata. Besonders gut für uns Studierende sind dir Prüfungsschemata, die der Autor gewissenhaft in sein Lehrbuch eingebaut hat. Diese runden einen inhaltlichen Abschnitt/Kapitel sehr gut ab. Hier lohnt es sich diese auf Karteikarten zu schreiben und zur Wiederholung zu nutzen. Eine kleine Anmerkung zu den Problemschwerpunkten könnte auf der Karteikarte zusätzlich nicht schaden. In diesem Lehrbuch sind diese jedoch klar erkennbar.

Ebenso hervorragend sind die vielen Fußnoten und zu Beginn des Buches auch die gesammelte Literatur zum Medienrecht auf drei Seiten mit vielen Links zu Gesetzestexten, Urteilen und zum Medienrecht allgemein.

 

Raphael Köllner
(Entstanden über die Rezensionsabteilung der Fachschaft Jura Köln)

MVP Treffen in Köln 2013

17.12.2013
Raum: EBC 5. Etage / Regionaloffice von Microsoft in Köln
Beginn: 13:30 Uhr

Anmeldung bitte per Email: raphael.koellner@studentpartners.de
(Anmeldung ist geschlossen)

 

Agenda (Stand 10.12.2013)

  1. Ankunft am RO Köln (13:30 Uhr-14:00)    EBC 5. Etage
  2. Vorstellungsrunde und Begrüßung durch den RO Leiter  Johannes Rosenboom (30 Minuten)
  3. Führung durch das Regional Office mit Johannes Roseboom (30 Minuten)
  4. Vortrag 1:  „Windows Apps + Services: IE, Skydrive & Outlook.com, Xbox Music“ von Frank Maenz, Produkt Manager für den Internet Explorer bei Microsoft Deutschland  (30 Minuten)
  5. Snack-Pause
  6. Vortrag 2: „Network Virtualization mit System Center 2012 R2
    Virtual Machine Manager und Hyper-V“  von Daniel Neumann MVP für System Center (30 Minuten)
  7. Vortrag 3: „Was gibt es neues bei Windows Azure?“ von Malte Lantin – AZURE Evangelist bei Microsoft Deutschland (30 Minuten)
  8. Vortrag 4: „Aktuelle rechtliche Fragen beim Cloud Computing“ von Raphael MVP für Office 365 (30 Minuten)
  9. Ende im Office ca. 17:45 – 18:00 Uhr
  10. Führung durch die Altstadt mit Besuch des Weihnachtsmarktes am Dom mit der Möglichkeit den Dom zu besichtigen  (Weg zum Brauhaus vom RO am Rhein entlang zum Dom und zurück)
  11. Einkehr ins Brauhaus, z.B. Brauhaus Päffgen am Rhein 20:00 Uhr
  12. Ausklang und Ende 23:00 Uhr (offen)

 

TeilnehmerInnen:

Most Valuabe Professionals(MVP)

Torben Blankertz 
MVP für Project

Bernhard Fischer
MVP für Project

Elisabeth Wilke-Thissen
MVP für Word

Mourad Louha
MVP für Excel

Oliver Sommer
MVP für Windows Server for Small and Medium Business

Nicki Borell
MVP für SharePoint Server

Meinolf Weber
MVP für Directory Services

Benedict Berger
MVP für Virtual Machine

Damir Dobric
MVP für Microsoft Integration

Norbert Klenner
MVP für Exchange Server

Daniel Neumann
MVP für System Center Cloud and Datacenter Management
Dozent beim MVP Treffen

Mark Kreuzer
MVP für OneNote

Raphael Köllner
MVP für Office 365
Organisation + Dozent beim MVP Treffen

 

Microsoft Deutschland:

Frank Maenz           Produktmanager für den Internet Explorer
Malte Lantin           Evangelist für AZURE + Microsoft Student Partner Lead
Katrin Letzel          Programmmanager für das MVP-Programm (vielleicht)

 

Community

Holger Wendel
Mobile-/Webdeveloper, UX/UI Specialist & Software Architect
Blog: http://blog.levdaywalker.de/

Christian Thönes
Microsoft Expert Student Partner, IT Pro

Rafael Regh
Microsoft Expert Student Partner, App-Dev

Sebastian Kleinschmager
Microsoft StudentPartner, ALUMI

Anfahrt:
Regional Office Köln
Am Holzmarkt 2a
50676 Köln
Webseite:
http://www.microsoft.com/de-de/corporate/ueber-uns/standorte-directions.aspx#124


S
tadt Köln:
http://www.koeln.de/

 

Hotels:

Motel One (Waidmark)
Einzelzimmer:  73 Euro
Doppelzimmer:  88 Euro
Frühstück: 7,40 Euro

http://www.motel-one.com/de/hotels/koeln/koeln-waidmarkt/

NH Hotel Köln-City (Holzmarkt)
Einzelzimmer: ab 79.70 Euro  (Achtung zur Zeit im Angebot / sonst 93 Euro)
Doppelzimmer: ab 79,70 Euro  (Achtung zur Zeit im Angebot / sonst 93 Euro)

http://www.nh-hotels.de/nh/de/hotels/deutschland/koln/nh-koln-city.html

Arthotel Köln
Einzelzimmer: ab 69,30 Euro
Doppelzimmer:ab 69,30 Euro

http://www.hotel.de/de/art-otel-cologne–by-park-plaza/hotel-263009/

www.hotel.de
Hotels ab 31 Euro pro Nacht