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Kurznachrichten 3.10.2013

1. Widerrufsrecht im Internet gilt auch für gewerbliche Käufer

Wenn ein Onlinehändler seinen Kunden ein Widerrufsrecht einräumt, ohne dieses Recht auf die Verbraucher zu beschränken, dann steht dem Unternehmer auch das Recht zu. In dem vorliegenden Fall beim Amtsgericht Cloppenburg hatte ein Unternehmer für Energiesparerzeugnisse bei einem Onlinehändler ein Fahrrad für 3000 Euro erworben. Das Amtsgericht stand dem Unternehmer ebenso das Recht des Widerrufs zu.

Urteil des AG Cloppenburg vom 02.10.2012, 21 C 193/12

2. besser Schutz für persönliche Daten

Als Reaktion auf die aktuelle Lage hat die EU-Kommission Vorschriften entlassen, die den Umgang mit Datenschutzverletzungen regeln. Es gelten nun klare Regeln, wenn bei Telekommunikationsunternehmen und Internetdienstleistern persönliche Daten verloren gehen oder gestohlen werden.

http://ec.europa.eu/news/science/130212_de.htm

3. Social Media im Unternehmenseinsatz

“37 % aller Betriebe nutzen Social Media Dienste und Plattformen für die Kommunikation mit Mitarbeitern”, so die IHK Köln. Weiterhin beschreibt die IHK Köln, dass jedes fünfte Unternehmen auf externe Plattformen setzt wie Facebook oder XING. 13 Prozent haben in ihren Unternehmen eigene interne Lösungen entworfen.

 

Surface Pro an Schulen

Immer wieder finden sich Berichte von Schulen und Universitäten, die nicht auf Office 365 umgestellt haben, um ihren SchülerInnen und Studierenden eine optimale Lernumgebung zu gewährleisten. Es finden sich nun auch immer mehr Bildungseinrichtungen, die auf Surface RT und Surface Pro setzen.

So berichtet die moblie gazettnet, dass die Williston Northampton School ihren Studierenden und Dozenten/Lehrern Surface Pros zur Verfügung stellt.

Quelle:
http://mobile.gazettenet.com/home/7897013-108/williston-northampton-school-to-issue-portable-microsoft-computers-to-every-student-and-teacher-in?WT.mc_id=Social_TWITTER_SurfaceOutgoingNewsworthy_20130820_36998_surface

 

Office 365 – Wo liegen meine Daten?

 

In Zeiten von Cloud Computing, Spähprogrammen und Überwachung möchte ein Nutzer gerne wissen, wo seine Daten eigentlich sind.

Heute schauen wir uns dies einmal für Office 365 an. Auf der folgenden Webseite kann jeder nachschauen wo seine Daten liegen, besser gesagt in welchem Rechenzentrum diese gehostet werden:

http://www.microsoft.com/online/legal/v2/?docid=25&langid=de-DE

Beispiel:

Office 365 Umgebung für eine Firma aus Köln
Region – Europe,  Middle East, Africa (EMEA)

Primäres Datencenter für alle Daten außer Lync:
Amsterdam (Niederlande) + Dublin (Ireland)

Back-Up Datencenter (globales Adressbuch und AD Daten): USA
Performance Verbesserung: USA

Lync Online Services vor 2011:
Datencenter in den USA zentralisiert; auf Nachfrage beim Support wird konkrete Auskunft gegeben.

Weiterhin stellt Microsoft folgende Dokumente und Informationen zur Verfügung:

Security White Paper http://www.microsoft.com/en-us/download/details.aspx?id=26552
Trust Center: http://office.microsoft.com/en-us/business/office-365-trust-center-cloud-computing-security-FX103030390.aspx
Datenschutz/ Privacy White Paper: http://www.microsoft.com/en-us/download/details.aspx?displaylang=en&id=28540
Standard Response to Request for Information-Security and Privacy: http://www.microsoft.com/en-us/download/details.aspx?id=26647

In den nächsten Blogeinträgen werde ich mich im einzelnen mit den Dokumenten beschäftigten.

(kleiner Dank an Martina für kleine Hinweise)

 

 

Hochschulen setzen auf Office 365

 

Microsoft hat schon seit der Einführung ein Angebot für Hochschulen und Bildungseinrichtungen!

In den A-Plänen können Bildungseinrichtungen zwischen drei A-Plänen wählen. (Stand Aug 2013)

Plan A2 enthält:

Office Web Apps in SharePoint Online
Lync Plan 1: Instant Messenger, Präsenz, Audio- und Videotelefonie
Lync Plan 2: Webkonferenzen zum Beispiel für Online-Kurse, Seminar-Gruppen oder auch Lerngruppen
SharePoint Plan1: Intranet, Extranet, Dokumentenverwaltung
Exchange Plan 1: 25 GB Email-Postfächer, Spam-/Virenschutz, persönliches Archiv

Plan A3 enthält zusätzlich:

Office Professional Plus Developerversion (auf bis zu 5 Geräte pro Nutzer)
Exchange Plan2: Voicemail-Funktion, erweiterte Archivfunktionen
SharePoint Plan2: InfoPath-Formulare, Acces-, Excel- und Visio-Service

Plan A4 enthält zusätzlich:

Telefoniefunktion für die gesamte Einrichtung: Ersetzen der Telefonanlage mit lokalem Lync Server

 

Case Study:

Zeppelin Universität
http://blogs.msdn.com/b/edublog/archive/2013/07/22/die-zeppelin-universit-228-t-setzt-auf-office-365.aspx

Universitätsbibliothek mit Windows 8 Tablets
http://www.ub.uni-muenchen.de/aktuelles/einzelne-nachricht/article/windows-8-tablets-an-der-universitaetsbibliothek/

 

 

 

 

Google Sheets vs. Excel Web App

 

Microsoft betreibt seit einiger Zeit die Webseite www.whymicrosoft.com ! Auf dieser Webseite stellt Microsoft seine eigenen Produkte gegen Angebote der Konkurrenz. Verglichen werden Produkte von Microsoft gegen Google, IBM, Cisco, OpenOffice, Salesforce.com und VMWare.

 

Neu ist nun der Vergleich zwischen Google Sheets und der Excel Web App:

VS

 

Vergleicht selber:

Excel Web App (https://skydrive.live.com/view.aspx?resid=9FBE63963526EB25!407&app=Excel&authkey=!AJKkC401w20_C2I)

Excel-Web-App

 

VS

Google Sheets
(https://docs.google.com/spreadsheet/ccc?key=0Aldo41Op_RyIdENRU19fbGR6LVZYa1ZOcTM3WHZidGc#gid=1)

 

GoogleApp

 

Wenn man sich dieses Demo anschaut, Ihr könnt dies auch downloaden, bin ich froh die Excel Web App zu nutzen.

 

 

 

Weiterveräußerung gebrauchter Bücher ?

 

 

In meinem letzten Beitrag habe ich über die noch offenen Frage des Weiterverkaufes von Musik oder auch E-Books im Onlinebereich gesprochen. Heutzutage gestaltet es sich schwierig, bzw. überhaupt nicht seine eingekauften Musiktitel oder E-Books weiterzuverkaufen. Die Flexibilität einer Musik-CD oder eines klassischen Buches ist so gut wie nicht vorhanden.

Nun kommt seit Anfang 2013 etwas Bewegung in den Bereich:

1. Fall ReDigi vor dem Bezirksgericht des Southern District of New York (No. 12 Civ 95)

Parteien: Capitol Records, LLC (Plaintiff) ./. ReDiGi Inc (Defendant)

Sachlage:
Das Musiklabel Capitol Records wirft der Firma ReDiGi vor illegal ITunes Dateien anzubieten. ReDigi wehrt sich und behauptet ausdrücklich keine Tauschbörse für illegal runtergeladene Musik zu sein.

ReDigi bietet lediglich an auf ITunes runtergeladene Musik weiterzuverkaufen. Die Musik wird dazu auf deren Server hochgeladen. Beim Hochladen prüft ReDigi, ob es sich um legal erworbene Musik handelt. Wenn jemand die Musik kauft, soll die Software von ReDigi beim Rechner des Kunden gewährleisten, dass diese wieder gelöscht wird.

Entscheidung:
Laut des Richters des Bezirksgerichtes des Southern District of New York Herrn Richard Sullivan, lässt sich dieses Geschäftsmodell nicht mit dem amerikanischen Urheberrecht vereinbaren. Damit stellt sich das Gericht auf die Seite der Musikindustrie.

Der Käufer eines Musiktitels dürfe zwar die Originaldatei weiterverkaufen, aber nicht eine Kopie davon. Die “First-Sale-Doctrine” sei in diesem Fall nicht für digitale Güter anwendbar. Diese Doctrine ist mit dem europäischen Recht, bzw. dem “Erschöpfungsgrundsatz” vergleichbar. Auf die Einwände der Verteidigung, dass man in einer digitalen Welt nicht mehr auf Datenträger abstellen könnte, ging der Richter nicht ein. Es sei nicht seine Entscheidung, er wende nur geltendes Recht an. Ein Weiterverkauf Online sei laut geltendem Recht physikalisch nicht möglich.

Das Unternehmen hat die Revision angekündigt und will auch bald in Europa gebrauchte Musik verkaufen und das Geschäftsmodell erweitern. Damit wird der Fall wahrscheinlich schnell auch bei uns vor dem EUGH landen. Es bleibt spannend, denn das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.  
2. Urteil des Landgerichtes Bielefeld vom 5.März 2o13 (Az.: 4 O 191/11)

Parteien:
Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. ./. Telemediendienst? (nicht namentlich genannt)

Sachlage:
Der Verband wollte vor dem Gericht klären lassen, ob EBooks wie gebrauchte Software weiterverkauft werden dürfe. Dies hatte der EUGH wenige Monate vor Software bejaht.

Entscheidung:
Das LG Bielefeld entscheid, dass das Urteil des EUGH lediglich für Software gelte und wies die Klage ab. Der Weiterverkauf von Ebooks ist damit verboten. Auf Ebooks finde die Urheberrichtline Anwendung und eben nicht die Softwarerichtlinie.

 

 

Surface im Unternehmen

 

Heike Ritter von Microsoft veröffentlicht ein erstes Szenario:

Mit Secure Boot sichert Windows 8 den Boot-Prozess mehrfach ab. Voraussetzung dafür ist neuere UEFI-Firmware (Unified Extensible Firmware Interface) mit einem TPM 2.0-Chip (Trusted Platform Module). Auch das Surface RT ist damit ausgestattet, abgesichert und zudem ist es Out of the Box mit BitLocker verschlüsselt. Mit Windows 8 und Windows Server 2012 gibt es eine neue Funktion namens BitLocker Network Unlock, wodurch der Benutzer nur dann aufgefordert wird, seinen BitLocker Schlüssel einzugeben, wenn er keine IP Adressen von Unternehmens-DHCP bekommt also er nicht mit dem Firmennetzwerk verbunden ist. Für Pro oder Enterprise Versionen von Windows 8, ergeben sich hiermit noch weitere Möglichkeiten wie z.B. Wake-on Lan trotz BitLocker (Deployment- Updateszenarien), auf die ich aber an dieser Stelle nicht weiter eingehe.

Zurück zum Surface RT: Mit Windows 8 lässt sich auf diesen TPM-Chip auch eine Virtual Smartcard bereitstellen, wodurch eine günstige Zwei-Faktor Authentifizierung ermöglicht wird. Als Zwei-Faktor-Authentifizierung versteht man die Kombination aus Wissen (Passwort/Pin) und dem Besitz eines eindeutig identifizierbaren Objektes (Smartcard, USB-Stick, Hardware-Token) oder auch einem persönlichen Merkmal, wie beispielsweise Biometrie. Günstig, da die Hardware bereits vorhanden ist und keine zusätzlichen physikalische Smartcards sowie die dafür erforderlichen Adapter benötigt werden.

Mit Windows 8.1. lässt sich das Surface RT auch besser im Unternehmen einbinden durch z.B. “Workplace Join“. Benutzer registrieren ihr Device als vertrauenswürdiges Objekt und die IT kann bestimmten Zugriff gewähren, auch wenn das Gerät NICHT Mitglied der Domain ist. Auch SSO (Single Sign On) ist hier möglich, wodurch lästige erneute Anmeldungen dann der Vergangenheit angehören. Vorrausetzung hierfür ist Windows Server 2012 R2. Es gibt bereits einen englischsprachigen Walktrough auf unseren TechNet Seiten, bei dem Schritt für Schritt erklärt wird, wie man sich sein eigenes Testnetz für dieses BYOD Szenario aufsetzt. Nichts wie ran ans testen!

Auch im Zusammenspiel mit Windows Server 2012 R2 können Windows 8.1 Devices (auch RT) Unternehmensressourcen synchronisieren und Offline mitnehmen. Diese neu Funktion heißt “Work Folders” und erweitert die BYOD Möglichkeiten. Da dafür Workplace Join vorausgesetzt wird, ist das eine wunderbare Funktion, mit dem obigen Szenario weitergetestet werden kann.

Da auf Windows RT keine traditionellen x86 Desktopanwendungen installiert werden können, kann nun mit Windows 8.1. ein OMA-DM API Agent dazu genutzt werden, um Windows 8.1 Devices auch mit MDM (Mobile Device Management) Produkten wie MobileIron oder AirWatch, zu verwalten.

Weiter wurden in Windows 8.1 und Windows 8.1 RT, eine größere Auswahl an Inbox VPN Clients hinzugefügt. Derzeit sind das F5, Juniper, Check Point, Dell, SonicWall und das Microsoft VPN. Diese VPN Clients können via PowerShell oder Windows Intune verwaltet werden.

Soweit meine ersten Ideen, weiter folgen sicherlich 🙂 Unsere To-do-Liste kann sich – trotz Sommermonate – warm anziehen!

 
Die Preise von Surface RT schnell im Überblick: 
 Surface Windows RT (32 GB) ohne Touch-Cover  329 Euro (UVP)
 Surface Windows RT (32 GB) mit Touch-Cover  429 Euro (UVP)
 Surface Windows RT (64 GB) ohne Touch-Cover  429 Euro (UVP)
 Surface Windows RT (64 GB) mit Touch-Cover  529 Euro (UVP)

Erhältlich im autorisierten Fachhandel, sowie online auf www.surface.de

http://blogs.technet.com/b/hritter/archive/2013/07/16/das-surface-rt-jetzt-f-252-r-329-euro-uvp-erh-228-ltlich.aspx

Microsoft veröffentlicht Outlook App für Ipad und Iphone

 

 

Lange wurde es erwartet und nun wird es kommen ode0 besser ist schon da 🙂

Die IPad und IPhone App für Outlook, bzw. für jeden Office 365 User.

In den nächsten Tagen werde ich die App hin auf Datenschutz und Security testen und dann berichten.

Apps:

OWA Iphone

OWA IPad

 

First short test:

on IPad 2  6.1.3
It´s really awesome!

 

First Information:
http://thecloudmouth.com/2013/07/17/outlook-web-app-for-iphone-and-ios/

kleine Anleitung:
http://blogs.office.com/b/office365tech/archive/2013/07/16/owa-for-iphone-and-owa-for-ipad.aspx

 

 

Buchtipp: Die Einwilligung in urheberrechtliche Nutzung im Internet

UrheberrechtDie Einwilligung in urheberrechtliche Nutzungen im Internet
Robert Tinnefeld
Dissertation / Prof. Dr. Ansgar Ohly
Eigentums & Wettbewerbsrecht
1. Auflage 2012
Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-152268-0
59,00 €

 

 

 

 

Die hier vorliegende Dissertation von Robert Tinnefeld mit dem Titel“ Die Einwilligung in urheberrechtliche Nutzungen im Internet“ wurde im Jahre 2012 verfasst und veröffentlicht. Diese ist für Mai 2013 noch äußerst aktuell, jedoch gab es einige richtungsweisende Entscheidungen in diesem Jahr. Diese Entscheidungen stehen nicht im Gegensatz zu der Dissertation.

Das Werk ist Teil der Reihe Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht  Nr. 70 und ist mit 232 Seiten ein im Umfang ausgereifte Dissertation. Diese Arbeit verfasste Herr Tinnefeld im Rahmen des DFG-Graduiertenkollegs für Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit an der Universität Bayreuth entstanden.

Formal ist das Werk in 13  Kapiteln mit zwei bis maximal fünf Unterkapiteln eingeteilt. An der Einteilung und Benennung der Kapitel erlebt der Leser keine Überraschung. Es handelt sich um einen klassischen Aufbau, der in dieser Art und Weise erwartet wird. Bei einem tieferen Blick in den Aufbau findet die Leserin/der Leser eine gut strukturiert und aufgebaute Arbeit.

Neben sehr vielen Fußnoten, die stichpunktartig auch immer das gewünschte Ergebnis zu Tage führten, befindet sich am Ende der Dissertation ein an den Umfang angepasstes Literaturverzeichnis. Der Verlag hat es sich nicht nehmen lassen das gesamte Verzeichnis abzudrucken, in einigen anderen Werken erhält man dieses oft nur im Internet zum Download.

Inhaltlich ist das Thema wohl eines der aus meiner Sicht wichtigsten und relevantesten Themen im IT-Recht. Die Dissertation überprüft das in der aktuellen Rechtsprechung oft eingesetzte Institut der einseitigen Einwilligung in die urheberrechtliche Nutzung im Internet. Im Kern handelt es sich um den Konflikt im Urheberrecht der durch die Suchmaschinennutzung ausgelöst wird. Zu den bekanntesten Verfahren habe ich auf meinem Blog www.rakoellner.de Urteilsbesprechungen geschrieben. In diesem Zusammenhang besonders Interessant ist neben der Rechtsprechung auf die politische Entwicklung. Erinnern wir uns an die Einigung Googles mit den Verlagen in Frankreich. Dort wurde das Thema zur Chefsache, also zur Angelegenheit des Präsidenten gemacht.

Besonders empfehlenswert sind zu diesem Thema auch die öffentlich abrufbaren Dokumente zur Gesetzgebung in diesem Themengebiet und natürlich auch zum Leistungsschutzrecht. In diesem Rahmen findet man auf der Webseite des Bundestages eine 4 Stündige Expertendiskussion unter der Beteiligung von Google und mehreren Gelehrten.

Die Dissertation geht über diese in den letzten zwei Abschnitten aktuellen Fragen natürlich weit hinaus. Diese beschäftigt sich mit der Frage der generellen bis zur speziellen Einwilligung in urheberrechtliche Nutzung im Internet.

Die gezogenen Schlüsse und Ergebnisse der Dissertation möchte ich inhaltlich nicht bewerten, dies würde den Rahmen und die Aufgabe eine Rezension bei weitem übertreffen.

Zusammengefasst ist diese Dissertation mit einem noch humanen Preis eine absolute Leseempfehlung einmal für Studierende, die sich für das Thema und den Fachbereich IT-Recht interessieren. Aber auf der anderen Seite lockt auf meiner Sicht diese Dissertation auch Studierende, die mit dem Themengebiet beginnen und sich diesen höchstaktuelles Thema zu Beginn gesucht haben. Die Dissertation führt sehr gut in die Thematik ein und bildet geschickt Anknüpfungspunkte zu grundlegenden Kenntnissen und anderen Rechtsgebieten im Zivilrecht bis zum Öffentlichen Recht.

 

Raphael Köllner