Category Archives: Abkommen

Mitteilung der EU zur digitalen Wirtschaft

Die EU Kommission des EU Parlamentes, der Rat, und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, sowie der Ausschuss der Regionen haben eine gemeinsame Erläuterung abgegeben. Diese hat aus meiner Sicht das Ziel allgemein zu informieren, zukünftige Pläne der EU zu erläutern und letztlich aktuelle Gegebenheiten Stellung zu beziehen.

Es geht darum, dass die Europäische Union in der weltweiten Datenwirtschaft konkurrenzfähig wird, ist und bleibt. Dafür spricht das Dokument folgende Punkte an:

1. Daten – Herzstück der künftigen Wissenschaft und Wissensgesellschaft
2. Für eine datengesteuerte EU-Wirtschaft
3. Ein Aktionsplan für die Verwirklichung der datengesteuerten Wirtschaft der Zukunft
4. Aufbau einer Kompetenzbasis
5. Instrument zur Beobachtung des Datenmarkts
6. Ermittlung der Prioritäten für die Forschung und Innovation in einzelnen Sektoren
7. Werkzeuge und Methoden für den Umgang mit Daten
8. Unterstützung neuer offener Normen
9. Grundinfrastrukturen für datengesteuerte Wirtschaft
9.1 Cloud Computing
9.2 E-Infrastrukturen und Hochleistungsrechner
9.3 Netze/Breitband/5G
9.4 Internet der Dinge
9.5 Infrastrukturen für öffentliche Daten
10. Regulierungsfragen
10.1 Schutz personenbezogener Daten und Verbraucherschutz
10.2 Data-Mining
10.3 Sicherheit

 

Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52014DC0442&from=EN

Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen

Heute erschien eine aktuelle Pressemitteilung des EUGH in der Rechtssache C-466/12. In der Rechtssache wurde die rechtliche Klärung einer gerade in diesem Tagen (LG Köln zu Bildernutzung im Internet) interessanten Fragestellung erörtert.

Fraglich war, ob ein schwedisches Unternehmen seinen Kunden über anklickbare Internetlinks (Hyperlinks) Artikeln von der Internetseite der Zeitung “Göteborgs-Posten” anzeigen darf. Mehrere freie Journalisten hatten verfasste Presseartikel auf der Webseite der Zeitung veröffentlicht. Das hier handelnde Unternehmen “Retriever Sverige” hatte jedoch keine Erlaubnis für das Setzen von Hyperlinks zu den auf der Webseite der Göteborgs-Posten veröffentlichten Artikel von den Journalisten eingeholt.

Fraglich ist nun, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt.  Wenn ja, wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers diese Hyperlinks zu setzen. Dies führt zurück auf das Recht jedes Urhebers das ausschließliche Recht zu haben, jede öffentliche Wiedergabe ihres Werkes zu erlauben oder zu verbieten.

Hier stehen nun zwei sich widersprechende Interessen gegenüber. Auf der einen Seite die des Unternehmers, der die Links für seine Webseite nutzt und auf der anderen Seite die Rechte der Urheber der Presseartikel, also der freien Journalisten.

Der EUGH stellte heute fest:

  1. Es liegt eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden. (Gründe: öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes, potenzielle Nutzer der Webseite des Unternehmens als Öffentlichkeit angesehen, da ihre Zahl unbestimmt und ziemlich groß ist.)
  2. Es kommt nicht auf die Nutzung dieser Links an.ABER:
  3. Die Werke müssen sich an ein neues Publikum richten, die die Urheberrechteinhaber nicht hatten erfassen wollen, als sie Ihre ursprüngliche Genehmigung zur Wiedergabe gaben. (Hier an die Zeitung).
    Dieses neue Publikum liegt laut Auffassung des EUGH nicht vor. Die Werke waren auf der Internetseite der Zeitung frei zugänglich, so sind die Nutzer der Unternehmenswebseite auch als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen.
  4. Diese Auffassung wird nicht getrübt, wenn das Werk auf der Webseite des Unternehmers erscheint, obwohl es in Wirklichkeit von der Göteborgs-Posten kommt.

“Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.


Dies wäre jedoch anders, wenn ein Hyperlink es den Nutzern der Seite, auf der sich dieser Link befindet, ermöglichen würde, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken, da in diesem Fall die Urheberrechtsinhaber nicht die betreffenden Nutzer als potenzielles Publikum hätten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ vorzusehen. Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.”

 

Quelle:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-02/cp140020de.pdf

 

[Datenschutz – Tag] Blogreihe Datenschutz

Am 28.01  besinnen wir uns jedes Jahr seit 2007 zum Thema Datenschutz am sogenannten Datenschutz-Tag. Dieses Datum wurde gewählt, da am 28.1.1981 die Europäische Datenschutzkonvention unterzeichnet wurde und damit erstmals Regelungen für die gesamte Europäische Union.

Das Ziel dieses Tages ist es die Bürger der Europäischen Union für das Thema Datenschutz zu sensibilisieren. Im Jahre 2008 schlossen sich dann sogar die USA und Kanada der Initiative des Datenschutz-Tages an. Das dies gerade in Bezug auf die USA und die diversen NSA Affären interessant ist, mag jeder selber beurteilen.

Heute fand zum Beispiel ein Live-Twitter-Chat zum Thema Datenschutz statt von 12:00 bis 13:00 Uhr. Wer die Tweets verfolgen will, der suche nach #EUdataP + #EUchat. Gerade die EU Kommission beantwortet auch sonst über Twitter viele Fragen zum Thema und nimmt Meinungen und Äußerungen ernst. Ich finde diese Offenheit und Transparenz vorbildlich. Auch wenn die Mühlen bei der EU auch langsamer mahlen als gewünscht, hier tut sich etwas!

Um dieses Ziel und die Gedanken weiter zu unterstützen wird am heutigen Tage eine 28 teilige Blogreihe zum Thema Datenschutz in der IT gegründet. Ich habe und werde viele Personen aus dem Themengebiet zusammensammeln und Blogbeiträge hier veröffentlichen oder auf andere Blogs verweisen.

Blogreihe: Datenschutz – Datenschutz fängt bei jedem selber an

Ab Morgen werdet Ihr in Deutsch auf: www.rakoellner.de unter Datenschutz und auch Englisch unter www.rakoellner.com unter data policy die ersten Informationen finden und die Themen der ersten Blogbeiträge.

Skydrive wird OneDrive

“Drum prüfe, wer sich ewig bindet.” Dies gilt eigentlich für Ehepaare, aber auch für Marken kein schlechter Spruch.

Seit heute die Webseite von Microsoft zu OneDrive auftauchte verbreitete sich schnell, dass Skydrive bald in OneDrive umbenannt werden wird. Microsoft muss den Namen ändern, da die Firma BSkyB, die einen Bezahlsender auch in Deutschland betreibt, vor einem britischen Gericht obsiegte. Das Gericht sah es als begründet an, dass der Name Skydrive zur Firma BSkyB gehöre und diese den Namen vor Microsoft gesichert hatte. Seit dem Urteil wird vermutet, dass die Firma Sky den Namen Skydrive für einen eigenen Videosteaming-Dienst oder auch für einen Cloudspeicher nutzen will.

 

Skydrive wird zu OneDrive
http://blog.microle.de/2014/01/27/skydrive-wird-zu-onedrive/

Nun wurde ich heute von meinem MVP, Blogkollegen und Freund Mark gefragt, warum Microsoft nun eigentlich den Namen auch in Deutschland ändern muss. Das Urteil wurde doch nur in Großbritannien gefällt, warum soll es nun Auswirkungen auf das gesamte Europa haben. Die Frage ist berechtigt, da aktuell wahrscheinlich zunächst 80% der Befragten mit Skydrive den Cloudspeicher von Microsoft verbinden würden und nicht die Firma Sky. Für Microsoft ist die Namensänderung mit hohen Kosten verbunden und auch die Marke Skydrive war ziemlich gut bei den Clouddienst gegen Googledocs, Telekom Cloud, Dropbox am Markt platziert.

 

Punkt 1: Urteil in Großbritannien
Urteil: http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Ch/2013/1826.html

BRITISH SKY BROADCASTING GROUP PLC
SKY IP INTERNATIONAL LIMITED
BRITISH SKY BROADCASTING LIMITED
SKY INTERNATIONAL AG

Claimants

– and –

MICROSOFT CORPORATION
MICROSOFT LUXEMBOURG SARL

Defendants

word Sky 5.6.2002). Sie ließ die Marke auch genau für den Schutzbereich der hier durch Microsofts Nutzung der Markte Skydrive fällt schützen: “Computer Software to enable searching of data; Computer programms, Computer Software, Computer Software to enable Connection to database and the Internet, Software supplied from the Internet”. + ” Class 35 (services): ‘receipt, storage and provision of computerized business information data.”

Weiterhin wurde die Markte beim Office for Harmonization in the internal Market (OHIM) 2010 gesichtet: “However, by a letter dated 12 April 2010, from Sky’s solicitors to the Office for Harmonization in the Internal Market (OHIM/HARM) Sky requested the amendment of classes 9, 35, and 42 pursuant to Article 50 of Council Regulation No: 207/2009. Article 50 reads as follows:
“1. A Community trade mark may be surrendered in respect of some or all of the goods or services for which it is registered.
2. The surrender shall be declared to the Office in writing by the proprietor of the trade mark.  It shall not have effect until it has been entered in the Register.
3. Surrender shall be entered only with the agreement of the proprietor…”

Microsoft darf die Markte Skydrive in Folge nicht mehr verwenden.

Punkt 2: Microsoft gegen The Office for Harmonization in the Internal Markt – Wortmarke “Skydrive” der Klassen 9 und 35 – Gemeinschafsmarkenanmeldung Nr. 6 452 411.

 

Verfahrenszug: Die Widerspruchsabteilung des HARM gab dem Widerspruch Microsoft statt, die Beschwerdekammer hingegen wies die Beschwerde Microsofts zurück.

 

Microsoft beantragte daraufhin in dem Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof, die Entscheidung der Ersten Beschwerkekammer des HABM vom 19.1.2012 in der Sache R 2293/2010-1 aufzuheben und die Anmeldung für die Zulassung zur Eintragung an das HABM zurückzuweisen. Konkret gibt es um die Wortmarke Skydrive in der Gemeinschaftswortmarke “SKY” (Nr. 3 203 411) für die Waren und Dienstleistungsklassen: 9, 35,38 und 42.

 

Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 8 I der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Gefahr der Verwechslung fehlerhaft beurteilte. Dies solle hilfsweise festgestellt werden, dass die Kammer keine zutreffende Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen hat. Weiterhin habe die Kommission das Vorliegen eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils und seiner privaten Tochtergesellschaften nicht nachgewiesen. Drittens liegt eine Verletzung des Art. 107 AEUV vor, da im angefochtenen Beschluss enthaltener Hinweis auf die Garantiemitteilung (Anwendung auf staatliche Hilfen) als solcher nicht ausreiche, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils nachzuweisen. Viertens gäbe es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des angeblichen Vorteils und der Intensität der angenommen staatlichen Hilfen. und fünftens, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Erforderlich, Angemessen und Geeignetheit), da zum einen die Gründung eines öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmens (EPIC) einer Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterworfen werde und zu anderen zu enge Voraussetzungen vorgeschrieben würden.

 

Die Klage wurde abgewiesen und das Marktenrecht Sky IP International Ltd zugesprochen.

 

Zusammenfasssung:

Durch den Beschluss des EUGH vom 16.9.2013 in der Rechtssache T-152/12 wird endgültig der Markenname Skydrive für den europäischen Raum der Firma Sky IP International Ltd zugesprochen. Microsoft darf die Marke in Europa nicht mehr verwenden.

Skydrive = OneDrive

Skydrive Pro = One Drive for Business

 

Quellen:

Urteil des englischen Gerichtes:
1826 – Skydrive

Beschluss es EUGH – (Rechtssache T-153/12)
Beschluss-EUGH-Skydrive

Klage, eingereicht am 5. April 2012 — Microsoft/HABM — Sky IP (SKYDRIVE) (Rechtssache T-153/12)
LexUriServ-Skydrive_Binnenmarkt

 

 

kino.to beim EUGH – Schlussanträge des Generalanwaltes

 

Rechtssache C‑314/12

UPC Telekabel Wien GmbH

gegen

Constantin Film Verleih GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft GmbH

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO Cruz Villalón vom 26. November 2013

Thema:
„Informationsgesellschaft – Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG – Art. 16 der Charta der Grundrechte – Maßnahmen gegen eine massiv das Urheberrecht verletzende Website – Anordnung gegen einen Internet Access Provider als Vermittler, dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden – Anordnung der Sperre einer das Urheberrecht verletzenden Website“

Oberster Gerichtshof Österreich hat zur Vorabentscheidung an den EUGH gegeben:

1.      Ist Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

2.      Wenn Frage 1 verneint wird: Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

3.      Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 zu erlassen sind: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?

4.      Wenn Frage 3 verneint wird: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?

Kommentar:
 F
olgt in den nächsten Tagen

 

 

 

Quelle:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=144944&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=340652

Microsoft bittet bei der EU um Freigabe des Nokia Deals

Laut Meldungen von ZDnet.de ist Microsoft aktuell bei der EU vorstellig geworden und bittet darum die Übernahme eines Teiles der Firma Nokia zuzustimmen.

Nokia hat seinen Hauptsitz in Finnland und damit innerhalb der EU. Nun müssen die Wettbewerbshüter der 28 Mitgliedsstaaten in Brüssel entscheiden, ob der Kauf eine Wettbewerbsverzerrung darstellt oder eben nicht. Die Kommission will bis zum 4. Dezember eine Entscheidung treffen, berichtet die Agentur Reuters, so ZDNet.de.

 

 

ICC – Chefankläger

 

Es ist wichtig zu wissen, dass wir seit 2002 einen Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag besitzen. Dieser verfolgt nach dem Rome Statut Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Leider verwehren sich die USA und auch Russland das Abkommen zu unterschreiben und so auch unter die Gerichtsbarkeit des ICC zu fallen.

Einen sehr guten und neutralen Einblick hat die ARD mit einer Dokumentation über den ehemaligen Chefankläger des ICC Mr. Luis Moreno Ocampo angefertigt und gestern ausgestrahlt. Ich selber war bereits mehrere Male am ICC und beim ISTGH. Vor Ort spürt man die Erhabenheit und Autorität des Gerichtes.

Diese fast 90 Minuten kann ich jedem nur ans Herz legen:

ARD Stream:

http://programm.daserste.de/pages/programm/detailArch.aspx?id=A724C7E865C8282EB1974713F4141A87

Patentierung von Software effektiv begrenzen

 

Antrag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/130/1713086.pdf

Europäisches Patentübereinkommen:
http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/epc_de.html

heise:
http://m.heise.de/newsticker/meldung/Bundestag-fordert-Schranken-fuer-Softwarepatente-1885076.html?from-classic=1
http://m.heise.de/newsticker/meldung/Bundestag-unternimmt-neuen-Anlauf-gegen-Softwarepatente-1844823.html

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