Tag Archives: Urheberrecht

Urteil zum Urheberrecht – Bilder auf Webseiten – Urhebernennungsrecht

Update 04.02.2014

Nun ist einmal die Stellungnahme von Pixelio online:
http://www.pixelio.de/static/stellungnahme

Auch das Urteil des LG Köln wurde zwischenzeitlich netterweise online gestellt:
http://www.ra-plutte.de/wp-content/uploads/2014/02/LG-K%C3%B6ln-Urteil-vom-30.01.2014-14-O-427-13.pdf

Wichtige Punkte:

  • Es geht darum, dass bei einem Direktlink auf ein Bild der Urheber nicht erkennbar ist. Das Bild selber verfügte über keine Urhebernennung.
  • Den Verfügungskläger, also dem Fotografen, steht gegen den Verfügungsbeklagten (Webseitenbetreiber) ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotografie unter der URL “.de” ohne dabei den Verfügungsbeklagten als Urheber bzw. Lichtbildner zu bezeichen gemäß ” § 97 I, 19a, 13 S.2 UrhG zu.
  • Es liegt immerhin ein einfaches Lichtbild gemäß § 72 II UrhG vor. (Foto des Hobbyfotografen)
  • Ohne die Kennzeichung des Urhebers bei dem Direktlink auf das Bild, griff die Verfügungsbeklagte in rechtwidriger Weise in das Urheberbennungsrecht des Verfügungsklägers ein.
  • Das Recht zur Urheberbennung folgt aus § 13 II UrhG und gemäß § 72 II UrhG entsprechend dem Lichtbild em Urheberpersönlichkeitsrecht. Der Urheber kann selber bestimmen, ob er unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder einem Künsterzeichen oder ohne jede Namensangabe mit seinem Werk in die Öffentlichkeit treten will.
  • Beide Parteien einigten sich durch Upload und Download von pixelio den Regelungen von pixelio, also der Urhebernennung in folgender Form: Fotografenname/PIXELIO

Erklärung:
Verfügungkläger = Partei des Hobbyfotografen
Verfügungsbeklagter = Partei des Webseitenbetreibers

Warum kann pixelio bei einem Verfahren nichts beitragen?
Pixelio war in diesem Verfahren weder Kläger noch Beklagter und konnte nur eine Stellungnahme abgeben. Gerade mit dem Hintergrund ihrer NutzerInnen ist die Stellungnahme entsprechend ausgefallen. Die rechtliche Interpretation ist in diesem Fall durch wörtliche Auslegung + Auslegung anhand eines objektiven Dritten entsprechend des Urteils ergangen. Wenn Pixelio, wie in der Stellungnahme klar ersichtlich, eine andere Regelung hätte haben wollen, dann hätten Sie dies anders in ihre Vereinbarungen schreiben müssen. Diese Änderung wollen Sie wohl auch vornehmen. Das auch pixelio keine technischen Möglichkeiten sieht, verwundert etwas.

 

Stand: 03.02.2014

Seit heute veröffentlichten viele Blogs einen Artikel zu einem Urteil des Landgerichtes Köln mit dem Aktenzeichen 14 O 427/13.

Im Kern gleichen sich fast alle Berichte über das Urteil. Leider ist jenes aktuell weder in der Datenbank der Justiz NRW, noch bei BeckOnline, Juris oder auch bei dem Gericht selber abrufbar. Hier liegt wahrscheinlich noch keine Abschrift vor, die veröffentlicht werden könnte.

Kern: Fotograf (Urheber) klagt gegen Webseitenbetreiber (Foto von pixelio)
Die zuständigen Richter sollen entschieden haben, dass es nicht ausreicht den Urheber eines Bildes auf seiner Webseite zu nennen. Dies machen viele der Blogger und auch professionelle Webseiten, indem Sie den Urheber und die Herkunft als Bildunterschrift verzeichnen.
Es muss so sein, dass der Urheber im Bild selber genannt werden muss. Dies klingt zunächst logisch, da man im Netz Bilder auch ohne die zugehörige Webseite und damit auch ohne die zugehörige Nennung des Urhebers und der Herkunft abrufen kann. In diesen Fällen ist der Urheber und auch die Herkunft nicht zu erkennen.

Bevor alle nun die Pferde scheu machen, wie es so schön heißt im Volksmund: Warten wir ab, was genau in dem Urteil steht. Aus meiner Sicht klingt alles weniger dramatisch, sondern es handelt sich um eine Feinheit auf die Webseitenbetreiber nun mehr achten müssen. Ich kenne sehr viele Blogs die automatisch beim Upload der Bilder den Urheber und die Herkunft des Bildes als Wasserzeichen mit dem Bild verbinden und hinterlegen. Bei typo3 oder auch WordPress gibt es entsprechende Plugins schon seit Jahren.

 

 

Informationen:

“§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html

Grundsatz:
“Der Urheber ist bei jeder Nutzung seines Werkes zu bezeichnen.”

Urteile zum Thema:
“Der Urheber ist auch bei einer Nutzung im Internet zu benennen:” OLG München, GRUR-RR 2004,33,34 – Pumuckel-Illustration; LG München I ZUM-RD 2009, 116,117)

EU-Recht:
Aktuell gibt es noch keine Harmonisierung des Urheberpersönlichkeitsrechtes. Bei Zitaten ist der Urheber jedoch grundsätzlich zu nennen.
Artikel 5 Abs.3d Info-Richtline; EuGH GRUR 2012,166

Beispiel eines Artikels auf einem Blog:
http://www.jurablogs.com/de/urteil-lg-koeln-pixelio-bildern-achtung-handeln-sofort-pruefen-ob-bilder-noetigen

 

öffentliche Konsultation zum Urheberrecht in der EU verlängert

Die EU Kommission, genauer gesagt das Referat D1, der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen hat die Frist für die Einreichung von Hinweisen zum Urheberrecht auf den 05.03.2014 als Einsendeschluss verlängert.

Ziel ist es, dass alle Interessensgruppen zu dieser Konsultation beitragen. Gesucht werden Beiträge von Konsumenten, Nutzern, Autoren, Darstellern, Verlagen, Produzenten, Rundfunkunternehmen, Vermittlern, Verteilern und anderen Dienstleistern, Verwertungsgesellschaften, öffentliche Behörden und Mitgliedsstaaten, so die entsprechende Webseite. Dieser Input soll der Überprüfung der Regeln zum EU-Urheberrecht beitragen.

Meine Vermutung für den Grund der Verlängerung ist es, dass es nicht genug Einreichungen gab.

Alle Informationen finden Sie hier:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/index_de.htm

Alle Informationen zum Urheberrecht und verwandter Schutzrechte finden hier:
http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/acquis/index_de.htm

 

LG Köln – Ein Ende der Redtube Affäre?

Das Landgericht erklärt in einer Abhilfeentscheidung mit dem Aktenzeichen 209 O 188/13 ihre eigenen Beschlüsse zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Telekom für nichtig.

Das Gericht begründet die Entscheidung als Feststellung damit, dass nach nochmaliger Prüfung des Antrags auf Auskunft die Voraussetzungen gemäß § 101 IX UrhG nicht mehr vorliegen. Hierzu muss es unter anderem eine offensichtliche Rechtsverletzung gegeben haben.

 

“An einer solchen offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausge-schlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39). Solche Zweifel bestehen hier.”

 

Weiterhin war in dem Antrag von “Download” (” die verfahrensgegenständlichen Werke für die […] Downloadlinks heruntergeladen wurden” S. 5 der Antragsschrift”)  die Rede (Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dabei handelte es sich wirklich um Streaming, welches keinen Download darstellt. Der Antragsteller hat auch auf Nachfragen keine Erläuterungen zur Software gemacht, die den Verstoß und die IP Adressen ermittelte. Ebenso wurde keine weitere Erläuterung eingereicht durch die eine erkennbare Urheberrechtsverletzung liegen könnte, da eben kein Download vorlag.

 

Das Landgericht Köln schließt sich nun dem Justizministerium an, welches für die Bundesregierung eine Antwort auf eine kleine Anfrage der Linken verfasst hatte:
“Diesen Sachvortrag hat die Kammer ursprünglich in der Weise verstanden, dass ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin hätte grundsätzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen können.” Die Software konnte also keinen Urheberrechtsverstoß darstellen, da dieser nur in einer dauerhaften Speicherung läge.

 

Damit schließt das LG Köln bei Streaming auch eine Urherrechtsverletzung aus:

“Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchst-richterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).”
Quelle:
2014_01_27—Abhilfeentscheidung-Streaming-Verfahren

Auskunftsanspruch:
BGH NJW 2012, 2958 Rn. 10 – Alles kann besser werden; OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 22058

Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung
Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39

 

 

kleine Anfrage zum Thema Videostreaming

 

Die Linksfraktion hat zur Thematik rund um Redtube und der letzten Abmahnungswelle eine kleine Anfrage gestellt. Sie stelle die Anfrage an die Bundesregierung. Zentraler Satz der Anfrage ist: “Ob das reine Betrachten eines Videostreams eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung ist, ist rechtlich allerdings umstritten und nicht abschließend geklärt.” Nach der kurzen 1 1/2 seitigen Darstellung der Themenlage rund um das Videostreaming und der eventuellen Urherrechtsverletzung nach § 44a UrhG will die Linksfraktion in neun Fragen wissen, die wie Bundesregierung zu der Sachlage steht:

Die Fragen:

1. Hält die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams für eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen hält die Bundesregierung dies für illegal und damit abmahnwürdig?
2. Sieht die Bundesregierung Bedarf, rechtlich verbindlich zu regeln, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine Vervielfältigung darstellt? Wenn ja, gibt es dafür bereits konkrete Pläne?
3. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorgehen der Anwaltskanzlei U+C vor dem Hintergrund, dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, Massenabmahnungen eigentlich unterbinden sollte und eine Deckelung der Anwaltskosten zum Ziel hatte?
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Auswirkungen des Gesetzes gegen unseriösen Geschäftspraktiken, insbesondere in Bezug auf Massenabmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet?
5. Sieht die Bundesregierung Bedarf, weitergehende Regelungen einzuführen,um Massenabmahnungen, wie die der Anwaltskanzlei U+C, zu unterbinden? Wenn ja, welche Regelungen wären dies?
6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der möglicherweise rechtlich fragwürdigen Beschaffung der IP-Adressen der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer durch „The Archive AG“?
7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Anordnung des Landgerichts Köln, Nutzerdaten herauszugeben, obwohl die rechtliche Frage, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, rechtlich nicht abschließend geklärt ist?
8. Sieht die Bundesregierung Bedarf, Gerichten eine Einzelfallprüfung bei Auskunftserteilungen unter Verwendung der Verkehrsdaten vorzuschreiben, um ungerechtfertigte Abmahnungen zu vermeiden?
9. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen, vor dem Hintergrund, dass der Auftraggeber der Anwaltskanzlei U+C die „The Archive AG“ seinen Sitz in der Schweiz hat?”

Laut Spiegel Online hat das Justizministerium geantwortet. Diese Antworte konnte ich bisher noch nicht finden. Laut Spiegel Online sagt das Ministerium:

  • “das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung”, so die Bundesregierung und das Justizministerium
  • “Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist allerdings bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden.” Letztlich könne die Frage “nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden”.”
  • “Die Bundesregierung will das Urheberrecht den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen und dabei die digitalen Nutzungspraktiken berücksichtigen.”

Folge:
Es besteht keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema vom Bundesgerichtshof oder auch nicht vom Europäischen Gerichtshof. Der Paragraph § 44a UrhG ist nicht präzise für diesen Fall formuliert und in Ermangelung der richterlichen Rechtsfortbildung bleibt eine Regelungslücke, die schnellst möglichst gefüllt werden muss. Im Koalitionsvertrag ist davon jedoch keine Rede, so dass es wohl wieder auf Druck der Öffentlichkeit oder durch ein Eingreifen der Richter in einem Vorlageverfahren zum EUGH bedarf.

 

Anschauen von Videostreams

Recht/Kleine Anfrage – 02.01.2014

 Berlin: (hib/KOS) Stellt das Anschauen eines Videostreams im Internet eine Verletzung des Urheberrechts dar, die eine kostenträchtige Abmahnung rechtfertigt? Dieses Problem steht im Mittelpunkt einer Kleinen Anfrage (18/195) der Linksfraktion zur Affäre um das Videostream-Portal Redtube, das Sexfilme im Programm hat. Im Dezember hat eine Anwaltskanzlei im Auftrag der in der Schweiz ansässigen „The Archive AG“ an Redtube-Nutzer massenhaft Abmahnungen verschickt: Die Betroffenen sollen 250 Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Linke weist darauf hin, dass erstmals die Betrachter eines Videostreams auf diese Weise belangt worden seien, obwohl es rechtlich umstritten sei, ob das Anschauen eines solchen Films gegen das Urheberrecht verstoße. Zudem macht die Kleine Anfrage darauf aufmerksam, dass es trotz des im Oktober 2013 verabschiedeten Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das Massenabmahnungen  eigentlich habe unterbinden sollen, im Falle von Redtube zu dieser Abmahnwelle gekommen sei. Überdies sei unklar, wie „The Archive AG“ an die IP-Adressen der Nutzer des Videostreams habe gelangen können: Es sei zu befürchten, so die Fraktion, dass dabei auf „rechtlich fragwürdige Methoden“ zurückgegriffen worden sei.

Mit Hilfe zahlreicher Fragen will die Linke Klarheit in die Redtube-Affäre bringen. Die Regierung soll u.a. darlegen, ob das „reine Betrachten“ eines Videostreams eine Urheberrechtsverletzung darstellt,  ob dieses Problem rechtlich geregelt werden muss, welche Konsequenzen aus der eventuell rechtlich fragwürdigen Beschaffung der IP-Adressen der Betrachter des Videostreams zu ziehen sind oder welche Möglichkeiten existieren, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in der Schweiz hat. Wissen will die Fraktion auch, ob das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken geändert werden muss.”

Quelle:
http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_01/2014_001/02.html
Kleine Anfrage der Linksfraktion Drucksache 17/195
Artikel bei Spiegel Online
§ 44a UrhG

Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

BGH 28.11.2013, I ZR 76/12
[BGH PM Nr. 194 vom 29.11.2013]

Am Ende November urteilte der Bundesgerichtshof über ein für Universitäten höchst brisantes Thema. Es ging darum die Frage zu Klären, inwieweit eine Hochschule den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung Auszüge eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen kann. Es stehen dementsprechend die Interessen des Urhebers den Interessen der Hochschule/Ausbildung gegeben über.

Beispiel zur Veranschaulichung:
Nehmen wir eine der größten Universitäten in Deutschland, die Universität zu Köln. Diese betreibt eine elearning-Plattform mit Namen ILIAS. Auf dieser elektronischen Plattform können Dozenten von Kursen Material an ihre KursteilnehmerInnen zur Verfügung stellen.

Urteil des Bundesgerichtshofes:

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass lediglich 12 % und nicht mehr als 100 Seiten auf elektronischen Lernplattformen zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Die Zurverfügungstellung darf nur an eine abgegrenzte Gruppe erfolgen und der Rechteinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.

PM des BGH vom 29.11.2013
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=28a7837629da3fe926dc27edca7df23d&anz=1&pos=0&nr=66067&linked=pm&Blank=1

Das Urteil selber ist noch nicht veröffentlicht. Sobald dieses veröffentlicht ist erhalt ich eine Email und ihr hier den passenden Link.

 

 

 

[AG München] Urheberrecht schütz auch Bruchstücke

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil am 3. April 2012 entschieden, dass auch Bruchstücke von Werken durch das Urheberrecht geschützt sind. Unter dem Aktenzeichen 162 C 19021/11 entschied das Gericht:

Leitsatz:
“Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon. Werden über Peer-to-Peer-Netzwerke Bruchstücke eines Werkes zum Download angeboten, macht sich der unberechtigt Anbietende schadenersatzpflichtig.”

 

Quelle:
http://openjur.de/u/646448.html

[Buchtipp] Kommentar zum Urheberrecht

UrhGKommentar zum Urheberrecht

Thomas Dreier/ Gernot Schulze

4. Auflage, 2013 mit 2156 Seiten

CH Beck Verlag, ISBN 978-3-406-62747-7

149,- €

 

 

 

 

Zum Ende des Jahres 2013 erscheint nun der Standard-Kommentar zum Urheberrecht in der 4. Auflage von den Autoren Thomas Dreier und Gernot Schulze. Auf 2156 Seiten werden das Urheberrechtsgesetz, das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, das Kunsturheberrecht und neu auch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger kommentiert.

Schon auf dem Umschlag weist der Verlag schon auf die Einbindung in das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger hin. Dieses erst kürzlich verabschiedete Gesetz wird in diesem Kommentar als Anhang hinter dem Sachverzeichnis angefügt.

Weiterhin wird im Besonderen in dieser neuen Auflage folgende Dinge berücksichtig: 6. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetz, das FGG-Reformgesetz und eine ausführliche Darstellung zu allen Fragestellungen im Zusammenhang mit Plagiaten.

Dieser Kommentar ist zunächst nicht in erster Linie für Studierende gedacht, sondern wendet sich an Rechtsanwälte, Verwertungsgesellschaften, Verlage und Künsteragenturen, wie der Beck Verlag dies kommuniziert. Dennoch wird dieser Kommentar zwar nicht im Grundstudium direkt benötigt, aber im Hauptstudium an der Universität zu Köln im Schwerpunkt Medienrecht oder wenn man sich im Bereich des Urheberrechtes schon frühzeitig beschäftigen möchte. Wenn der eine oder der andere von Euch bei einem Anwalt arbeitet, dann wird er diesen Kommentar genauso finden, wie im Hauptseminar.

Formal unterscheidet sich der Kommentar zum UrhG nicht zu den übrigen Kommentaren aus dem Hause Beck. Zuerst folgt ein Inhaltsverzeichnis der Gesetze und Paragraphen, die in diesem Kommentar kommentiert werden. Im Anschluss folgt ein sehr ausführliches Literaturverzeichnis. Nach dem Literaturverzeichnis folgt die Kommentierung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Zu Beginn jeder Kommentierung gibt eine Übersicht einen ersten Einblick.

Inhaltlich ist der Kommentar sehr gut recherchiert und erarbeitet worden. Die Abschnitte sind sehr gut geschrieben, die Formulierungen sind leicht zu lesen und zu erfassen. Hinter vielen Sätzen befinden sich in Kammern entsprechende Nachweise zu Urteilen, Aufsätzen und weiterer Literatur. Wichtige Begriffe sind in jedem Abschnitt durch fettmarkierte Schrift hervorgehoben.

Zusammengefasst ist der Kommentar eine Empfehlung für jeden Studierenen des Schwerpunktes Medienrecht und auch für Studierende, die sich mit dem Urheberrecht auch außerhalb ihres Studiums beschäftigen wollen. Für jeden Studierenden noch komfortabel ist, dass der Kommentar fast in jede Tasche passt und mit 149 Euro zwar nicht günstig, aber auch nicht zu den hochpreisigen Kommentaren gehört.

Raphael Köllner

 

 

Der Pornodreh und das Urheberrecht

Das Landgericht München I hatte sich mit einem pikaten Fall zu beschäftigen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt war der Fall so gelagert, dass ein Provider über einen Gestattungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG und einer Sicherungsanordnung gezwungen werden sollte, die Daten einer Person herrauszugeben.

Klägerin:

Die Klägerin war ein Unternehmen, welches in den USA ihren SItz hatte. Sie trug im Verfahren vor, dass sie Herstellerin für erotische Filme sei. Die Werke seien über das Internet weltweit abrufbar und so auch in Deutschland zu sehen. Im Übrigen handelt es sich um die Filme “Flexible Beauty” und “Young Passion”, die am 19.10.2012 und am 17.10.2012 erstmals weltweit veröffentlicht wurden.

Entgegnung der Beklagten

Die Beklagte entgegnete mit einer Beschwerde, dass hinsichtlich des Filmes “Flexible Beauty” die Klägerin keinen Schutz als Filmwerk genieße und auch mangels eines hinreichenden Vortrages zum erstmaligen Erscheinens auch keinen Schutz als Laufbild. Desweiteren sei im Abspann nur die Firma X-Art zu sehen und ein Online-Portal oder ein Video- oder DVD Exemplare des Filmes. Letztlich seit in einem anderen Verfahren gegen die Antragstellerin im Rahmen eines Versäumnisurteils festgestellt worden, dass diese im Hinblick auf den oben erwähnten FIlm keine Rechte gegen den Beteiligen zustehen.

Knackpunkt

Als Kern des Verfahrens ist einmal die prozessuale Frage, ob die Klägerin ausreichende Beweise beigebracht und begründet hat und auf der anderen Seite ob für die Filme ein Urheberrechtsschutz gemäß eines Filmwerks gemäß § 94 UrhG oder sekundär der Schutz über die Laufbilder gemäß §§ 94,95,128 II, 126 II UrhG zusteht.

Urteil

Das Gericht sah die Beschwerde der Beklagten als begründet an, da die Klägerin bis zum Tag der Urteilsverkündung die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen urheberrechtlichen Schutzes für  die beiden FIlme in der Bundesrepublik Deutschland nicht glaubhaft gemacht hat.

  • Keine Schutzfähigkeit des Film “Flexible Beauty” als Filmwerk gemäß §94 UrhG. “Es handelt sich in dem [7:43] Minuten langen Film lediglich um sexuelle Vorgänge in primitiver Weise. […] Es fehlt offensichtlich an einer persönlchen geistigen Schöpfung gemäß § 2 II UrhG).
  • [Ausgelassen: Thema Veröffentlichung]
  • Keine Schutzfähigkeit bezüglich des Film “Young Passion”. Es handelt sich um reine Pornografie, die keinen Schutz als Filmwerk für sich beanspruchen kann.
  • Keine Schutzfähigkeit beider Filme als Laufwerk. Die Klägerin ist in Bezug auf die Umstände des Erscheinens ebenfalls beweisfällig geblieben.

 

 

 

Quelle:
Landgericht München I vom 25.10.2013, Az.: 7 O 22293/12
http://openjur.de/u/635481.html

 

Buchtipp: Die Einwilligung in urheberrechtliche Nutzung im Internet

UrheberrechtDie Einwilligung in urheberrechtliche Nutzungen im Internet
Robert Tinnefeld
Dissertation / Prof. Dr. Ansgar Ohly
Eigentums & Wettbewerbsrecht
1. Auflage 2012
Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-152268-0
59,00 €

 

 

 

 

Die hier vorliegende Dissertation von Robert Tinnefeld mit dem Titel“ Die Einwilligung in urheberrechtliche Nutzungen im Internet“ wurde im Jahre 2012 verfasst und veröffentlicht. Diese ist für Mai 2013 noch äußerst aktuell, jedoch gab es einige richtungsweisende Entscheidungen in diesem Jahr. Diese Entscheidungen stehen nicht im Gegensatz zu der Dissertation.

Das Werk ist Teil der Reihe Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht  Nr. 70 und ist mit 232 Seiten ein im Umfang ausgereifte Dissertation. Diese Arbeit verfasste Herr Tinnefeld im Rahmen des DFG-Graduiertenkollegs für Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit an der Universität Bayreuth entstanden.

Formal ist das Werk in 13  Kapiteln mit zwei bis maximal fünf Unterkapiteln eingeteilt. An der Einteilung und Benennung der Kapitel erlebt der Leser keine Überraschung. Es handelt sich um einen klassischen Aufbau, der in dieser Art und Weise erwartet wird. Bei einem tieferen Blick in den Aufbau findet die Leserin/der Leser eine gut strukturiert und aufgebaute Arbeit.

Neben sehr vielen Fußnoten, die stichpunktartig auch immer das gewünschte Ergebnis zu Tage führten, befindet sich am Ende der Dissertation ein an den Umfang angepasstes Literaturverzeichnis. Der Verlag hat es sich nicht nehmen lassen das gesamte Verzeichnis abzudrucken, in einigen anderen Werken erhält man dieses oft nur im Internet zum Download.

Inhaltlich ist das Thema wohl eines der aus meiner Sicht wichtigsten und relevantesten Themen im IT-Recht. Die Dissertation überprüft das in der aktuellen Rechtsprechung oft eingesetzte Institut der einseitigen Einwilligung in die urheberrechtliche Nutzung im Internet. Im Kern handelt es sich um den Konflikt im Urheberrecht der durch die Suchmaschinennutzung ausgelöst wird. Zu den bekanntesten Verfahren habe ich auf meinem Blog www.rakoellner.de Urteilsbesprechungen geschrieben. In diesem Zusammenhang besonders Interessant ist neben der Rechtsprechung auf die politische Entwicklung. Erinnern wir uns an die Einigung Googles mit den Verlagen in Frankreich. Dort wurde das Thema zur Chefsache, also zur Angelegenheit des Präsidenten gemacht.

Besonders empfehlenswert sind zu diesem Thema auch die öffentlich abrufbaren Dokumente zur Gesetzgebung in diesem Themengebiet und natürlich auch zum Leistungsschutzrecht. In diesem Rahmen findet man auf der Webseite des Bundestages eine 4 Stündige Expertendiskussion unter der Beteiligung von Google und mehreren Gelehrten.

Die Dissertation geht über diese in den letzten zwei Abschnitten aktuellen Fragen natürlich weit hinaus. Diese beschäftigt sich mit der Frage der generellen bis zur speziellen Einwilligung in urheberrechtliche Nutzung im Internet.

Die gezogenen Schlüsse und Ergebnisse der Dissertation möchte ich inhaltlich nicht bewerten, dies würde den Rahmen und die Aufgabe eine Rezension bei weitem übertreffen.

Zusammengefasst ist diese Dissertation mit einem noch humanen Preis eine absolute Leseempfehlung einmal für Studierende, die sich für das Thema und den Fachbereich IT-Recht interessieren. Aber auf der anderen Seite lockt auf meiner Sicht diese Dissertation auch Studierende, die mit dem Themengebiet beginnen und sich diesen höchstaktuelles Thema zu Beginn gesucht haben. Die Dissertation führt sehr gut in die Thematik ein und bildet geschickt Anknüpfungspunkte zu grundlegenden Kenntnissen und anderen Rechtsgebieten im Zivilrecht bis zum Öffentlichen Recht.

 

Raphael Köllner

 

 

Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Lizenzverkauf

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 12.05.2009
Aktenzeichen: 11W 15/09

Der Handel mit Software-Echtheitszertifikaten und Product-Keys ist zunächst nicht erlaubt. Der Ersterwerber darf bei so genannten Volumenschlüssel nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers an einen Zweiterwerber die Nutzungsrechte der Software abtreten. Dies gilt auch für den Download der Software, in dem der Ersterwerber dem Zweiterwerber überzählige Lizenzen veräußert, so das OLG Frankfurt.

Dieses Urteil aus dem Jahre 2009 besitzt einige Nachfolger, so dass die Frage der Veräußerung im Rahmen des Erschöpfungsgrundsatzes bei einem Softwareüberlassungsvertrag noch nicht abschließend geklärt ist.

Besonderes Augenmerk haben folgende Urteile:

BGH  –  UsedSoft Entscheidung
bei Telemedicus : http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/1153-BGH-Az-I-ZR-12908-UsedSoft.html)

OLG Düsseldorf – Erschöpfung bei vorinstallierter Software
bei Telemedicus: http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/870-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-U-24708-Erschoepfung-bei-vorinstallierter-Software.html

In dieser Situation muss man zwischen den verschiedenen Arten und der Vergabe/Verkauf/Miete/Überlassung der Software unterscheiden. Dies behandelte ich in den nächsten Beiträgen auf diesem Blog.

 

Quelle:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1972

http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/898-OLG-Frankfurt-a.-M.-Az-11-W-1509-Erschoepfung-des-Verbreitungsrechts-bei-Lizenzverkauf.html