Tag Archives: Urheberrecht

Haftung in einer WG für Urheberrechtsverletzungen

 

Gerade in Köln und vielen anderen Universitätsstädten bestehen viele WGs mit drei oder mehr Studierenden. Üblicherweise bestehen bei den Mietverträgen ein Hauptmieter und einige Untermieter. Fast alle dieser WGs haben einen Telefonanschluss und einen Anschluss zum Internet über einen einzelnen Vertrag mit einem Provider.

In diesem Fall hatte die WG einen Vertrag bei U2 als Provider.

Der Kläger, eine Verwertungsgesellschaft, wurde von einem der größten Tonträgerherstellern beauftragt, Verletzungen gegen das Urheberrecht zu verfolgen.

In diesem konkreten Fall wird der WG vorgeworfen über Filesharing im Jahr 2007 552 Musikdateien über das Gnutella Protokoll runtergeladen zu haben. Dies wurde von einem Ermittler durch den Sniffer Wireshark mitgeschnitten und aufgezeichnet.

 

LG Köln
Urteil vom 14.03.2013
14 O 320/12
nicht rechtskräftig

 

 Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet:

“2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Nach den Umständen in der Wohnung in der P-Str. in Potsdam und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung weder selbst begangen noch an ihr als Teilnehmer beteiligt war. Ferner war er für sie auch nicht als Störer verantwortlich. Gegen ihn bestehen daher keine Ansprüche der Klägerinnen auf Schadensersatz gemäß § 97 UrhG, § 832 BGB oder § 823 BGB noch Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (§§ 683, 670 BGB).” 

 

Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/14_O_320_12_Urteil_20130314.html

 

 

Urheberrecht an Hochschulen

 

Eine für Hochschulen, Schulen und Bildungseinrichtung wichtige Entscheidung in Bezug auf das Urheberrecht ist um zwei Jahre verschoben worden.  Die aktuelle Urheberrechtsregelung wurde um zwei Jahre gegen die Stimmen der Linken und bei Enthaltung der Grünen im Bundestag verlängert.

Inhalt
Die Abstimmung und damit die Entscheidung fiel auf Antrag der CDU/CSU und der FDP zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes ( 17(11317). Die Folge ist nun, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte zwei Jahre länger, also bis Ende 2013 unter denen im Gesetz genannten Voraussetzungen, einem abgegrenzten Personenreis zugänglich gemacht werden. Diese Verbreitung ist nur für Unterrichts- und Forschungszwecke zugelassen.
Ein  Beispiel für die Verbreitung könnte demzufolge weiterhin über das Intranet einer Schule oder auch einer Hochschule erfolgen. Die interne Veröffentlichung muss jedoch über eine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft (z.B. VG Wort) erfolgen.

Parteien im Konflikt:

Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen)
       VS
Verlage (Urheber)

Gesetzgebungsorgane
Die Regierung begrüßt die Verlängerung um zwei Jahre damit in der nun verfügbaren Zeit nun endgültig eine unbefristete Entscheidung treffen zu können. Die Auswirkungen der nun mehrmals verlängerten Regelungen (§ 52a Urherrechtsgesetz) wäre in der Praxis bisher nicht abschließen geklärt und bewertet worden.

Gegen die Einwürfe und die Voten der Opposition lehne der Bundestag noch einen Gesetzesentwurf der SPD ab. Der Gesetzesentwurf sah vor die Befristung zu Entfernen, da sich die Regelung bewehrt hätte.

Quellen:

Auszug aus dem Bundestrag Entscheidung):
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/41832717_kw48_angenommen_abgelehnt/index.html

 Urheberrechtsgesetzes (17/11317)
   http://dip.bundestag.de/btd/17/113/1711317.pdf

Empfehlung des Rechtsausschusses (17/11699)
 
http://dip.bundestag.de/btd/17/116/1711699.pdf 

SPD Gesetzesentwurf (17/10087)
http://dip.bundestag.de/btd/17/100/1710087.pdf

WLAN – Störerhaftung im Bundestag

 

Bundestag diskutiert heftig über die Störerhaftung bei offenen Funknetzen!

Endlich kommt etwas Schwung in diese Thematik. Es stehen mehrere Interessen einander gegenüber, über den Zwist berichtete ich schon in einem meiner vorherigen Beiträge.

Auf der einen Seite stehen die Vertreter eines freien Internetzuganges. Das Internet gehöre zu einem Allgemeingut und müsse jeden überall und immer zur Verfügung stehen. Dazu gehören offene WLAN-Hotspots und ein umfangreicher Schutz der Hotspot-Betreiber.
Auf der anderen Seite stehe die Vertreter und Verfechter eines strengen Urheberrechtes. Denn im Grunde geht es in dem Streit um das Urheberrecht und dessen vielfachen Verletzungen über ungesicherte WLAN-Hotspots.

Wie ich schon in einem Artikel berichtet habe,  hat die Rechtsprechung in ihrer ständigen Rechtsprechung eine Störerhaftung für WLAN-Betreiber entwicklet. Diese soll nun durch eine Gesetzesinitiative umgebaut und im Rahmen der widerstreitenden Meinungen niedergeschrieben und festgehalten werden.

[…] Weitere Inhalte folgen in wenigen Tagen

Wer sich etwas mehr einlesen will findet hier die entsprechenden Anträge:

Antrag der Linken
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/111/1711137.pdf

Antrag der SPD
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/111/1711145.pdf

Die SPD und die Linke drängen darauf, Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen und Haftungsrisiken abzumildern. Die Sozialdemokraten haben dazu einen Antrag (PDF-Datei) in den Bundestag eingebracht. Sie fordern, dass die Bundesregierung eine Initiative des Bundesrates aufgreifen, die sogenannte Störerhaftung für Hotspot-Anbieter überprüfen und einen Gesetzesentwurf vorlegen soll. Darin sei klarzustellen, “in welchen konkreten Grenzen die Betreiber offener WLAN-Zugänge Vorkehrungen zur Wahrung von Datensicherheit, Datenschutz und Kommunikationsgeheimnis zu treffen haben.”

Die Linksfraktion geht mit einem konkreten Gesetzentwurf (PDF-Datei) einen Schritt weiter. Sie schlägt vor, das Haftungsprivileg von Zugangsprovidern im Telemediengesetz auf gewerbliche und private WLAN-Betreiber auszudehnen. Die Freistellung soll ausdrücklich auch für Unterlassungsansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen gelten, die vielen Café-Besitzern in Folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusetzen. Die Linke hat dabei die Vorlage des Vereins Digitale Gesellschaft im Kern übernommen und nur die Begründung leicht verändert.

“Wir beseitigen das absurde Risiko, wegen Straftaten, die andere begehen, haftbar gemacht zu werden”, erklärte die linke Netzpolitikerin Halina Wawzyniak am Donnerstag bei der 1. Lesung der Initiativen im Parlament. Offene WLANs seien vor allem aus sozialen Gesichtspunkten sinnvoll. Auch Menschen mit geringem Einkommen könnten so das Internet kostenlos nutzen. “Es ist nicht länger hinnehmbar, dass das Potenzial von WLAN-Netzen im öffentlichen Raum aufgrund der bestehenden Haftungsrisiken brachliegt”, betonte der Netzexperte der SPD-Faktion, Lars Klingbeil.

Vertreter der Regierungsfraktionen lehnten insbesondere den Vorstoß der Linken ab. Strafrechtlich relevante Handlungen könnten damit nicht mehr verfolgt werden, kritisierte der CDU-Politiker Andreas Lämmel. Zudem werde das Potenzial des offenen WLAN überschätzt. Es müsse Gründlichkeit vor Schnelligkeit gehen und die Behandlung der Frage der Störerhaftung im Bundesjustizministerium abgewartet werden. Der FDP-Netzpolitiker Jimmy Schulz gab zu bedenken, dass die Haftungsprivilegien der Zugangsanbieter auch mit zahlreichen Speicher- und Auskunftspflichten einhergehen – diese würden bei einer Gleichstellung der WLAN-Betreiber als “Kollateralschaden” wohl mit übertragen. (Stefan Krempl) / (axk)

Tagesschau – App Urteil

 

Zum Ende des vergangen Monates entschied das Landgericht Köln wie angekündigt über das Verfahren der klagenden Zeitungsverlage gegen die Tagesschau und Ihre App. Ich habe in meinem Blog bereits zweimal über dieses Verfahren berichtet.

Die klagenden Verlage haben nun einen kleinen Sieg errungen. Das Landgericht Köln verbot die “Tagesschau-App” vom 15.Juli 2011 nicht mehr zu vertreiben. Dieses kostenlose Angebot der Tagesschau ist damit beendet worden. Die Verlage haben Ihren neu gefunden Markt verteidigt.

Vorsitzender Richter war in diesem Verfahren Dieter Kehl. In seiner Begründung folge er und das Gericht den Argumenten der klagenden Verlage, dass die App zu presseähnlich ist und sich nicht ausreichend auf die Nachrichtensendung bezog. Es dürfte keine öffentlich-rechtliche Zeitung im Internet geben. Dies liegt im Rundfunkvertrag verankert, der vorschreibt, dass öffentlich rechtliche Sender wie ARD, ZDF oder auch der WDR im Internet präsent sein dürfen, aber müssen sich dabei immer auf die jeweilige Sendung beziehen müssen.

Das Urteil bezieht sich jedoch nur auf diese eine App, die an diesem einen Tag veröffentlicht wurde, denn das Landgericht kann nur in jedem Einzelfall entscheiden. Die klagende Verlage hätten Verfahren nur verbinden können oder nun dieses Urteil in den anderen Verfahren einbringen.