BGH: Rapidshare oder Rapidstore?

 

Der Bundesgerichtshof verhandelte ein Verfahren zwischen Rapidshare und dem Spielehersteller Atari Europe.

Urteil: Az.: I ZR 18/11

Rechtszug:
LG Düsseldorf  – Klage stattgegeben
OLG Düsselorf – Klage abgewiesen
BGH –  Klage an das Berufungsgericht zurück verwiesen
OLG Düsselorf – Klägerin stellt neue Anträge

Sachverhalt:
Ein User von Rapidshare hatte das von Atari vertriebene Spiel “Alone in the Dark” auf den Server von Rapidshare hochgeladen und öffentlich verfügbar gemacht. Die Klägerin die Atai Europe sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt ein Unterlassen von der Beklagten.

Was ist eigentlich Rapidshare?
Rapidshare ist ein sogenannter File-Hosting-Dienst, der den Usern ermöglicht über die Rapidshare Webseite Daten hochzuladen. Die Daten werden über die Webseite auf einem Server von Rapidshare oder einem von ihnen angemieteten Datenspeicher abgesichert. Rapidshare kennt die Inhalte der Daten nicht. Ohne eine Benutzerregistrierung sind bis zu 200MB Daten hochzuladen und per generierten “Download-Link” für alle frei verfügbar.  Die öffentlichen Inhalte können mit einigen Suchmaschienen durchsucht werden, so dass man diese downloaden kann.

Frage (Rapidshare oder Rapidstore)
Die Frage stellt sich nun in wie weit der Hoster Urheberrechtsverletzungen verfolgen muss und was er tun muss, um auch wirklich alle Inhalte auch anderer User mit gleichem Inhalt zu entfernen.

Problem
Die File-Hosting-Dienste bieten als Dienstleistung nur das Hosting der Daten an. Sie prüfen nicht, welche Inhalte von dem User hochgeladen werden. Eine Prüfung könnte ähnlich zu dem Ring im See zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Hoster führen.

Ähnliche Fragestellungen traten schon bei Ebay auf. Ebay musste nach einer Entscheidung des BGH einen neuen Suchalgorithmus und einige Mitarbeiter einstellen, die effektiv verhindern müssen, dass rechtsradikale Produkte über deren Plattform vertrieben werden. Ich war selber anwesend bei der spannenden Verhandlung.

Urteil und Begründung
Das Urteil ist leider bis zum heutigen Tage noch nicht verfügbar. Laut Pressemitteilung des BGH hatte der Hoster nach der Meldung der Atari Europe die entsprechende Datei unverzüglich gesperrt. Rapdishare hatte es jedoch unterlassen über eine Wortsuche “Alone in the Dark” Inhalte anderer Nutzer ebenfalls auf dem Server befindlich zu finden und zu sperren. Die Inhalte waren weiterhin unter leicht geänderten Namen von dritten Usern öffentlich downloadbar.

Der BGH bemängelt, dass Rapidshare grundsätzlich das technisch und wirtschaftlich Zumutbare  tun muss, ohne ihr Geschäftsmodell zu gefähren, um Urheberrechtsverletzungen, auf die sie aufmerksam gemacht wurden, zu unterbinden.

Verweisung an das OLG Düsseldorf

Die Klägerin erweitere mit einer zweiten Unterlassenserklärung, dass Rapidshare auch Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf die gespeicherten Datein ihres Comupterspiels verhindern muss. Zwar sei Rapidshare nicht Betreiber dieser Link-Sammlungen, aber Sie kann immerhin durch Löschen der Daten, auf die der Link verweist, den Download verhindern.

Der BGH verwies daraufhin das Verfahren zurück an das OLG Düsseldorf, damit die Klägerin alle erweiterten Anträge erneut stellen kann. Verfahrenstechnisch muss die Beweisaufnahme und die dazugehörigen Anträge spätestens im Berufungsgericht eingereicht/gestellt werden. Der Bundesgerichtshof überprüft das Verfahren lediglich und verweist öfter Fälle zurück an das Berufungsgericht, wenn es sich nicht um Fälle mit allgemeiner Belangen handelt oder eine schnelle Entscheidung nötig ist.

 Verfahren in Düsseldorf:
LG Düsseldorf – 12 O 40/09 – Entscheidung vom 24. März 2010

OLG Düsseldorf – I-20 U 59/10 – Entscheidung vom Urteil vom 21. Dezember 2010 Karlsruhe, den, 13. Juli 2012

Eigene Vermutung:
Meines Erachtens wird das Verfahren so ausgehen, dass Rapidshare verurteilt wird und parallel zu dem fast baugleichen Ebay-Fall eine automatische und anonyme Suche für Urheberrechtsverletzungen einführen muss. Diese Suche muss aber nur dann durchgeführt werden, wenn Rapidshare auf einen Verstoß hingewiesen wurde. Das Geschäftsmodell ist gewahrt und der Eingriff verhältnismäßig. Ebenfalls ist es parallel zu ziehen zu Youtube, die auf Hinweis von Urheberrechtsverstößen die Videos + Musik für bestimmte Länder oder komplett sperrt.

Alles wie immer. Wollen wir mal schauen, ob man uns erstaunt und das OLG Düsseldorf mal ein Urteil auspackt, an dem man sich messen lassen kann.