Bildrechte rund um Apps

– LESEPROBE / ABSTRACT  –

[…]

Grundsatz

Gemäß § 22-24 KUG[1] dürfen Bilder grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder verbreitet werden.[2]

Rechtliche Regelungen

einschlägige gesetzlichen Regelung

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen beziehen sich, wie der Abstract auf den rechtlichen Geltungsraum der Bundesrepublik Deutschland.

BGB (§ 12), KunstUrhG (§§ 22-24), 201a StGB

Umfang + Reichweite des Rechts am eigenen Bild

Die Bedeutung des Rechts am eigenen Bild erschöpft sich nicht in der direkten Wiedergabe von Personen. Für eine Erkennbarkeit der abgebildeten Personen ist schon die (vollständige) Abbildung der Gesichtszüge keine zwingende Voraussetzung. Es genügt, wenn der Abgebildete bei Fotoausschnitten etwas aufgrund früherer Veröffentlichungen des ganzen Fotos erkannt werden kann. Gleiches gilt, wenn z.B. die Gesichtszüge mit einem Augenbalken abgedeckt werden, einer Erkennbarkeit des so veränderten Bildes aber aus den Begleitumständen der Veröffentlichung bewirkt wird. Auch die Darstellung einer Person als Zeichentrickfigur verletzt das Recht am eigenen Bild, wenn die Person von ihrem Umfeld – Bekanntenkreis – ohne weiteres wiedererkannt werden kann.“[3] Diese Erkennbarkeit trifft ebenso auf Doppelgänger oder Schauspieler zu, die die betreffende ursprünglich gemeinte Person sehr ähnlich sehen. Die herrschende Meinung geht so weit, dass auch maskenmäßig Darstellungen von Personen unter den Schutz des Rechts am eigenen Bild fallen.

Zeitraum des Schutzes

Der Bildschutz nach dem KUG unterliegt der Einschränkung, dass er nach dem Tode und einer Wartezeit von 10 Jahren erlischt. Nach diesen 10 Jahren sind die Rechtsnachfolger des Geschädigten von dem Recht aus dem Bildschutz nicht mehr legitimiert. Jedoch kann es sein, dass für die Rechtsnachfolger zur Geltendmachung des Rechtes Rechte aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz erstrecken, die vor allem bezogen auf kommerzielle Interessen anzustellen sind.

                Zusammenfassung:

Sobald Ihr ein Bild verwendet, geht davon aus, dass es dem Recht am eigenen Bild unterliegt. Dies gilt unabhängig davon wie alt das Bild ist. Bei bereits gestorbenen Personen müssen die Rechtsnachfolger des „möglicherweise“ Geschädigten um eine Einwilligung gebeten werden.

Bedeutung

Ausnahmen

Bezogen auf das Recht am eigenen Bild und den Persönlichkeitsrechten wurde durch die Rechtsfortbildung durch den Europäischen Gerichtshof, aber auch durch die nationalen Gerichts, so wie europäische Richtlinien viele Ausnahmen geschaffen. Wir begrenzen uns auf die gängigsten und gebräuchlichsten Ausnahmen, die §§23-24 KUG nennt:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Fallgruppen: z.B. Gruppenbilder mit mehr als 3 Personen

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Absatz zwei beschränkt diese Ausnahmen, in dem er vorschreibt, dass eine Verbreitung oder Zurschaustellung begrenzt ist, wenn diese ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder dessen Rechtsnachfolger verletzt. Diese Interessen können kommerzielle wie nicht kommerzielle Interessen betreffen.
Eine weitere Ausnahme befasst sich in § 24 KUG mit Bildnissen, die von Ermittlungsbehörden erstellt werden, diese verletzten das Recht am eigenen Bild nicht.

Weitere Ausnahmen können sein:

Fallgruppen:

  1. Abgeordnete + Politiker
  2. Geistliche Personen einer anerkannten Glaubenseinrichtungen
[…]


[1] KUG = KunstUrhG = Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

[2] Die Einwilligung, d.h. vor Erstellung des Bildes, sollte schriftlich eingeholt werden. Dazu lässt sich ein Formular anfertigen, welches die grundlegenden Informationen beinhaltet. ( Wann, Wo, Verwendung, Verwendungszeitraum, Wofür, Unterschrift der abgelichteten Person)

[3] V. Hartlieb, Schwarz, Handbuch des Film- und Fernseh- und Videorechts, 4.Auflage,2004, Seite 78