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Hour of Code – Deutschland ist dabei!

Microsoft, Google, Apple, IBM und viele andere Firmen beteiligen sich an der Aktion „Hour of Code“. Auch ich werde mich in Kooperation mit Microsoft an der Aktion beteiligen. Wir haben das Gymnasium Frechen kurz vor Köln ebenfalls als Unterstützer gewonnen und werden die Aktion dort durchführen.

Ich freue mich auf zwei spannende Nachmittage mit Jugendlichen und jeder Menge Code! Natürlich werde ich auch wieder den ein oder anderen rechtlichen Hinweis geben 🙂

Hour of Code – Eine Aktion, die man unterstützen muss!

Kleiner Tipp:
Wer gerne programmieren lernen will, sollte sich bei AntMe anmelden und direkt anfangen kleine Ameisen mit seinem Code zu beherrschen.

 

Quelle des Videos:
https://www.youtube.com/watch?v=rH7AjDMz_dc&gl=DE&hl=de (Code.org)

 

 

 

Googles Support-Email ist unzureichend!

Landgericht Berlin
AZ: 52 O 135/13
Verbraucherzentrale Bundesverband vs. Google Inc.

 

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat einen Sieg beim Landgericht Berlin gegen Google errungen. In dem oben benannten Verfahren prangerte die vzbv die Support E-Mail von Google an, die über die Webseite www.google.de zu erreichen war. Google muss nun ein anderes Support-Verfahren mit seiner anderen Support-E-Mail entwickelt und genutzt werden. Bei Zuwiderhandlung fallen 200.000 Euro an, die gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. (zzgl. 10%).

 

Der vzbv klagte im Rahmen seiner Befugnisse (§4 UKlag) als Verband mit dem Schutz des Verbraucherschutzrechtes. Fraglich ist nun auch, ob z.B. die Überlegungen der Verbandsklagen im Rahmen von Datenschutzverstößen in das Uklag kommen. Die Konsultation der Interessensgruppen aus dem April 2014 ist abgeschlossen.

 

Sachverhalt/Problemstellung:
Google bietet als Support eine E-Mail Adresse für seine Kunden an, um Kontakt aufzunehmen. Diese Vorgehensweise ist durch unzählige gerichtliche Vereinbarungen bei Webseiten üblich geworden.

Dem User soll so die Gelegenheit geben werden den Inhaber/Betreiber der Webseite unkompliziert zu erreichen. Eigentlich steckt hinter einer solchen Adresse eine Gruppe von Support-Mitarbeitern oder eben der Betreiber selbst. Google hatte dies nicht gemacht, sondern mit einer automatischen Standardantwort auf alle eingehenden E-Mails, ohne auf den Inhalt selber einzugehen, geantwortet. Diese E-Mail enthielt für jegliche Bereiche/Geschäftsfelder von Google einen Punkt, der wiederum auf eine andere Webseite verlinkte. Im Grunde erhielt der Anfragende nur eine lange Linkliste zu Webseiten, die ihm eventuell helfen könnten. Es war wohl die preisgünstigste Lösung. Aber diese Lösung entspricht nicht dem Gedanken der Erreichbarkeit des Betreibers. Der Betreiber wird über diese E-Mail Adresse faktisch nicht erreicht.

Dies beendete nun das Landgericht Berlin und Google muss sich eine neue Methode überlegen.

 

Vergleich:
Schaut mal sich nun BMW, Microsoft, VW oder auch öffentliche Einrichtungen wie den Bundestag an, so erfährt man, dass hier ein Ticketsystem hinter der Support-E-Mail liegt. Man erhält zunächst eine automatische E-Mail, dass der Sachverhalt eingegangen ist und teilweise erhält man auch eine Ticket- oder Bearbeitungsnummer. Nach einem bestimmten Zeitraum, oft sind es 3-4 Werktage, bekommt der Anfragende im Anschluss eine spezifische Antwort auf seine Anfrage, die  aus Textbausteinen bestehen kann, aber auch oft individuell verfasst wird.

 

Fazit:
Die Nutzung einer Linkliste als automatische Antwort für Supportanfragen von Kunden/Usern ist somit nicht mehr erlaubt!

 

 

Quelle:

http://www.vzbv.de/13837.htm

Urteil als .pdf-Scan
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/google-lg_berlin-2014-08-28.pdf

Unterlassung bestimmter Suchwortkombinationen

Ich hatte vor einiger Zeit schon einmal über des in Betreff genannten Themas auf meinem Blog berichtet. Es geht darum, dass Personen oder auch Firmen nicht mit bestimmten negativ belasteten Worten bei der Suche nach Ihnen in der Suchmaschine Google geführt werden wollen. Im Rahmen der Autocomplete Funktion werden dem Suchenden bestimmte Worte zu dem Suchbegriff vorgeschlagen, um die Suche einzuschränken und so das Suchergebnis zu verbessern. Diese vorgeschlagenen Worte oder auch Begriffe werden über die anderen Suchen herrausgefiltert. Also wenn die User oft nach einer bestimmten Wort- oder Begriffskombination suchen, dann wird diese auch bei anderen Suchenden vorgeschlagen.
Bekannt geworden wurde die Disskussion, ob die ehrverletzende Person die Zuordnung bestimmter Begriffe zu Ihrem Namen dem Betreiber des Suchprotals verbieten kann (Google) in einem Rechtsstreit zwischen Google und Frau Schröder, deren Name mit dem Wort „Prostituierte“ verbunden wurde.

In dem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Köln klagte eine Aktiengesellschaft (1), die im Internet Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (2) gegen die Firma Google Inc.

Bei der Eingabe in die Suchmaske von Google schlug/schlägt die Autocomplete-Funktion ebenfalls die Worte „Scientology“ und „Betrug“ vor. Der Kläger (2) sah in diesem Punkt eine Persönlichkeitsverletzung und die Klägerin 1 sah in dieser Anzeige eine Beschädigung des geschäftlichen Ansehens.

Die Klage (2) richtete sich auf die Unterlassung dieser Autokomplete-Funktion mit diesem Begriffen, wie auch auf Zahlung der Anwaltskosten. Die Klägerin (1) begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung.

Die weitergehende Klage hat der 15. zivilsenat in seinem Urteil vom 8.04.2014 abgewiesen. (Az: 15 U 199/11).

Das Langericht Köln und auch das Oberlandesgericht Köln war der Auffassung, dass keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt. Die Begründung für die Entscheidung lieg darin, dass die der Suchmaschine zugrunde liegende Programmierung nur automatisch das Nutzerverahlten auswerte und dies dies Nutzer wüssten. Daraus schließt das Gericht, dass diese bestimmten Wortkombinationen mit keiner inhaltlichen Aussage verbunden werden.

Auf die Revision der Kläger beim Bundesgerichtshof, hob dieser die Entscheidung auf und verwies zur erneuten Verhandlung das Verfahren an das OLG Köln zurück.

Der BGH war der Auffassung, „dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe.“

Das OLG Köln prüfte nun, inwieweit Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war. Nach dieser Prüfung wurde zwar gerügt, dass die Firma Google Germany GmbH nicht unverzüglich gehandelt habe, um die Begriffe zu entfernen, sie dies aber später nachgeholt hat. Ein Anspruch war mit der von Google verfassten Email auf Ablehnung der Entfernung entstanden, aber durch die spätere Entfernung sei kein Anspruch auf zahlung einer zusätzlichen Geldentschädgung entstanden, da das Verschulden der Beklagten nicht besonders schwer wiege und der Rechtsverstoß beseitig worden sei und in seinen Auswirkungen begrenzt war.

 

Zusammenfassend:
Laut des Bundesgerichtshofes entfaltet die Autocomplete-Funktion bei Google eine ausreichende inhaltliche Wirkung für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Daraus entwickelt sich ein Anspruch auf Unterlassung, bzw. auf Entfernen des Eintrages gegen den Suchmaschinen betreiber. Für einen darüberhinaus gehenden Anspruch auf eine Geldzahlung muss jedoch ein anhaltender Rechtsverstoß vorliegen und dieser Auswirkungen zeigen.

 

Quelle:
PM OLG Köln Entscheidung vom 08.04.2014
http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/index.php

Urteil des 15. Zivilsenates des OLG Köln: 15 U 199/11

 

Über WhatsApp kann man Paypal- und Googlekonten ausspionieren

 

Auch in der letzten Zeit habe ich immer wieder über Sicherheitslücken bei WhatsApp gesprochen und nun kommt nach einer Zeit der Ruhe wieder eine erschreckend große Lücke auf.

ZDNet beruft sich auf das deutsche Sicherheitsunternehmen Curesec (cureblog.de)  und berichtet, dass Hacker es geschafft hätten über WhatsApp auf Bezahlkonten wie Paypal und Google Wallet zuzugreifen. Die Gefahrt so ZDNet, resultiere aus einer Mischung aus verschlüsselten und unverschlüsselten Verbindungen.

Zwar hat WhatsApp aufgerüstet und in der bezahlten Variante zwischen Server und Bezahldienst eine SSL-Verbindung eingerichtet, aber zwischen dem Browser der App und dem WhatsApp Server werden die Daten in Klartest verschoben. Dieser Browser startet bei jedem Bezahlvorgang.

Weitere Informationen findet Ihr hier:

1. ZDNet
http://www.zdnet.de/88163371/sicherheitsfirma-uber-whatsapp-lucke-lassen-sich-paypal-und-google-konten-ausspionieren/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=rss&utm_source=twitterfeed&utm_medium=twitter

2. cureblog.de
https://cureblog.de/2013/07/phishing-google-wallet-and-paypal-by-abusing-whatsapp/

Google muss Suchvorschläge anpassen – Persönlichkeitsrechte

 

Der Bundesgerichtshof hat über die von der Suchmaschine Google vorgeschlagen Suchvorschläge entschieden. In dem Prozess klagte ein Mann, der bei der Suche nach Ihm mit Scientology in den Suchvorschlägen auftauchte. Google muss nun diese Suchvorschläge auf Antrag des in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten Person löschen. Dies ist Google zuzurechnen, da das Unternehmen der Herr über die Suchvorschläge ist und diese über Analysen zum Beispiel des Nutzerverhaltens entwickelt und beeinflussen kann.

„Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.“

Jedoch folgt daraus nicht, dass der Betreiber der Suchmaschine Google auch für die Suchvorschläge haftet. Er muss nur eine Software zur Prüfung und Verhinderung von Persönlichkeitsrechten, also zur Erfüllung seiner Prüfpflichten, entwickeln und bereitstellen.

 Der konkrete Fall wurde vom BGH an das OLG Köln zurückverwiesen. Auf eine Entscheidung des OLG Köln wird jetzt mit Spannung erwartet.

Quelle:

Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12

Vorverfahren:
LG Köln – Urteil vom 19. Oktober 2011 – 28 O 116/11
OLG Köln – Urteil vom 10. Mai 2012 – 15 U 199/11

gedruckt:
GRUR-RR 2012, 486
ZUM 2012, 987

 

 

Die Schwachstellenampel

 

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen als Angebot des „Warn- und Informationsdienst“ (WID) und dem Bürger-CERT Informationen zu aktuellen Schwachstellen bei vielen Softwareprodukten. Diese Informationen sind öffentlich zugänglich.

Die Informationen über die Schwachstellen stammen aus verschiedenen kommerziellen Schwachstellen-Informationsdiensten und von öffentlich zugänglichen Angeboten aus dem Internet, so die CERT-Bund Webseite.

Der aktuelle Auswertungszeitraum 1.03.2012 bis 1.03.2013:

Adobe

  • Adobe Reader: 54 Schwachstellen (54 kritisch/ alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Adobe Acrobat: 53 Schwachstellen (53 kritisch/ alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Flash Player: 82 Schwachstellen (77 kritisch/ alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Apple

  • Mac OSX: 26 Schwachstellen ( 9 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Safari: 88 Schwachstellen (67 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Quicktime: 19 Schwachstellen (19 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Google

  • Chrome: 259 Schwachstellen (163 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

 Linux

  • Kernel: 109 Schwachstellen ( 25 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Microsoft

  • Windows: 99 Schwachstellen (57 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Internet Explorer: 19 Schwachstellen (14 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Office: 31 Schwachstellen (22 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Mozilla

  • Firefox: 188 Schwachstellen (128 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Thunderbird: 175 Schwachstellen (124 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Oracle

  • Java DE Develoment Kit (JDK): 149 Schwachstellen ( 92 kritisch/ 1 offene)
    = BSI Bewertung ist rot
  • Java Runtime: 151 Schwachstellen (124 kritisch/ 1 offene)
    = BSI Bewertung ist rot

 

 

Informationsquellen für Schwachstellen:

Informationen zur Schwachstellenampel:

https://www.allianz-fuer-cybersicherheit.de/ACS/DE/_downloads/cybersicherheitslage/BSI-CS_028.pdf?__blob=publicationFile

Google zahlt – aber erstmal nur in Frankreich

 

Laut einem aktuellen Bericht bei SpiegelOnline zahlte Google 60 Millionen in Frankreich an Verlagsprojekte. Der französische Präsident verkündet eigens diesen „Sieg“ der Übereinkunft der Verlage in Frankreich mit dem weltweiten Konzern Google. Der Verwaltungschef von Google Eric Schmidt meint dazu, dass es eine historische Einigung zum Wohle des französischen Volkes sei. Neben den 60 Millionen für Projekte der Verlage, will Google auch enger mit den Verlagen zusammenarbeiten und eine faire Gewinnbeteiligung einräumen. Ob Google sich daran hält, ist fraglich.

Nun fragt man sich weiter, was passiert in Deutschland oder direkt in Europa? War der französische Präsident oder genauer gesagt die Lobby der französischen Verlage einfach besser. Wer kennt schon die Antwort.

In Deutschland laufen jedenfalls die Verfahren gegen Google. Wie sich die jeweiligen Senate entscheiden, scheint offen zu sein. Ebenfalls ist das „Leitungsschutzrecht“ noch in der Beratung und noch nicht durch den Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Schaut Euch dazu einfach mal meinen Beitrag zum Leistungsschutzrecht an.

Google vs. US-Kartellbehörde

 

Die US-Kartellbehörde hat nach vielen Zugeständnissen von Google das Verfahren eingestellt. Nun besteht nur noch ein Verfahren vor der europäischen Wettbewerbsbehörde in Brüssel.

Zugeständnisse:

  • mehr Freiheiten bei Onlinekampagnen der User
  • Werbetreibende haben die Wahl, ob Ihre speziellen Inhalte wie Bücher oder Gerichte (Restaurants) in den speziellen Googlediensten sichtbar sind oder nur in der klassischen Suche
  • Die Konkurrenz von Google bekommt Zugriff auf grundlegende Smartphone und Tablet-Technologien, die Google durch den Kauf von „Motorola“ erhalten hat

Was dies genau heißt, muss Google in Zukunft nun zeigen.

Eine sehr interessante Frage ist nun, wie reagiert Brüssel und wie die deutschen Verlage, die Google verdächtigen ihre Inhalte zu nutzen, um selber Geld zu verdienen.