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Googles Support-Email ist unzureichend!

Landgericht Berlin
AZ: 52 O 135/13
Verbraucherzentrale Bundesverband vs. Google Inc.

 

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat einen Sieg beim Landgericht Berlin gegen Google errungen. In dem oben benannten Verfahren prangerte die vzbv die Support E-Mail von Google an, die über die Webseite www.google.de zu erreichen war. Google muss nun ein anderes Support-Verfahren mit seiner anderen Support-E-Mail entwickelt und genutzt werden. Bei Zuwiderhandlung fallen 200.000 Euro an, die gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. (zzgl. 10%).

 

Der vzbv klagte im Rahmen seiner Befugnisse (§4 UKlag) als Verband mit dem Schutz des Verbraucherschutzrechtes. Fraglich ist nun auch, ob z.B. die Überlegungen der Verbandsklagen im Rahmen von Datenschutzverstößen in das Uklag kommen. Die Konsultation der Interessensgruppen aus dem April 2014 ist abgeschlossen.

 

Sachverhalt/Problemstellung:
Google bietet als Support eine E-Mail Adresse für seine Kunden an, um Kontakt aufzunehmen. Diese Vorgehensweise ist durch unzählige gerichtliche Vereinbarungen bei Webseiten üblich geworden.

Dem User soll so die Gelegenheit geben werden den Inhaber/Betreiber der Webseite unkompliziert zu erreichen. Eigentlich steckt hinter einer solchen Adresse eine Gruppe von Support-Mitarbeitern oder eben der Betreiber selbst. Google hatte dies nicht gemacht, sondern mit einer automatischen Standardantwort auf alle eingehenden E-Mails, ohne auf den Inhalt selber einzugehen, geantwortet. Diese E-Mail enthielt für jegliche Bereiche/Geschäftsfelder von Google einen Punkt, der wiederum auf eine andere Webseite verlinkte. Im Grunde erhielt der Anfragende nur eine lange Linkliste zu Webseiten, die ihm eventuell helfen könnten. Es war wohl die preisgünstigste Lösung. Aber diese Lösung entspricht nicht dem Gedanken der Erreichbarkeit des Betreibers. Der Betreiber wird über diese E-Mail Adresse faktisch nicht erreicht.

Dies beendete nun das Landgericht Berlin und Google muss sich eine neue Methode überlegen.

 

Vergleich:
Schaut mal sich nun BMW, Microsoft, VW oder auch öffentliche Einrichtungen wie den Bundestag an, so erfährt man, dass hier ein Ticketsystem hinter der Support-E-Mail liegt. Man erhält zunächst eine automatische E-Mail, dass der Sachverhalt eingegangen ist und teilweise erhält man auch eine Ticket- oder Bearbeitungsnummer. Nach einem bestimmten Zeitraum, oft sind es 3-4 Werktage, bekommt der Anfragende im Anschluss eine spezifische Antwort auf seine Anfrage, die  aus Textbausteinen bestehen kann, aber auch oft individuell verfasst wird.

 

Fazit:
Die Nutzung einer Linkliste als automatische Antwort für Supportanfragen von Kunden/Usern ist somit nicht mehr erlaubt!

 

 

Quelle:

http://www.vzbv.de/13837.htm

Urteil als .pdf-Scan
http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/google-lg_berlin-2014-08-28.pdf