Apple – Die Sprachsteuerung

 

Heute wollen wir einmal einen Blick in Richtung der Sprachsteuerrung von Apple nehmen. In der Werbung wird dieses Feature groß umworbel und ist nun auch in das neue Betriebssystem OSX 10.8 eingezogen. Ein Anlass dies doch einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.

Funktion:
Laut mehrer Medienberichte werden die Spracheingaben kompremiert und an einen Server in den USA geschickt. Dieser erkennt, da er fast alle persönlichen Daten von einem besitzt, wer z.B. Papa, Oma oder Opa ist und löst das endgültigen Eventhändler aus. Es geschied auch ein Abgleich mit dem Telefonbuch auf dem Gerät, auf dem Ihr vielleicht Daten zu Oma, Papa und Mama gespeichert habt.

Problem:
Ich sehe in dieser Funktion massive Probleme. Einmal werden die Daten unverschlüssel versendet und auch die Sammlung der persönlichen Daten wird vor der Sammlung durch Apple nicht abgefragt. Eine Einwilligung wird nach meinen Informationen zurzeit nicht eingeholt, sei es für die Sammlung, die Verschickung in die USA oder auch die Nutzung der Daten außerhalb von Siri.

Apple hat zwar aus „Datenschutz gründen“ eingeräumt, dass diese Funktion sich beim Iphone, Ipad und auch beim neuen Betriebssystem abstellen läßt. Das Resultat ist, dass die Spracheingabe nicht mehr funktioniert. Ob die Sammlung der persönlichen Daten außerhalb von Europa und damit außerhalb des europäischen Datenschutzes, auch beendet wird, ist nicht bekannt.

Apple stand auf meine Anfrage hin nicht zur Verfügung. Sie reagierten erst gar nicht.

Resultat:
Ich kann nur empfehlen diese Funktion auszuschalten. Solange der USER selber nicht Herr oder Herrin seiner Daten ist, kann auch nicht gesagt werden, was mit den Daten überhaupt passiert. Apple ist erst vor einem Jahr damit aufgefallen, dass sie auf dem IPhones die Bewegungsdaten tracken und auf dem Phone speichern. Laut Apple werden die Daten aber nicht abgerufen, dies ist fraglich. Das IPhone, aber auch das IPad oder alle Mac-Rechner „telefonieren“ regelmäßig nach hause, dies konnte ich durch diverse Sniffer selber feststellen.

Quellen z.B. :
z.B. SpiegelOnline
http://www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/os-x-10-8-mountain-lion-im-test-a-846294.html

Apple wegen irreführender Siri-Werbung verklagt
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/sprachsteuerung-apple-wegen-irrefuehrender-siri-werbung-verklagt-a-820966.html

Apples eigene Webseiter zur Sprachsteuerung:
http://www.apple.com/de/iphone/features/siri.html

Kritik an Siri von Steve Wozniak
http://www.golem.de/1201/89115.html

Apples Siri ist geknackt
http://www.pcwelt.de/news/Gehackt-Apples-Sprachsteuerung-Siri-ist-geknackt-worden-3914599.html

 

 

 

IT im Rechtssystem

 

Die IT in Verbindung mit dem Justizsystem ist schon seid einigen Jahren ein stark diskutiertes Thema.

Erst vor wenigen Stunden forderte der zustänige EU-Kommissar, dass die öffentliche Verwaltung zu einem Hauptabnehmer von Clouddiensten werden soll, damit so schnell wie möglich einheitliche Standards entwicklet und etabliert werden.

Nun schauen wir uns doch Teile unseres Rechtssystem im Hinblick auf diese Forderung an:

Behördengänge
Viele Behördengänge können zurzeit schon über das Internet abgewicklet werden. Die Polizei in NRW besitzt ebenfalls seit einigen Jahren eine Webseite, auf der Opfer und Zeugen Straftaten anzeigen können. Diese werden an die richtigen Dienststellen und Sachbearbeiter weitergeleitet.

Ein Richter beeindruck
Eine weitere Neuerung sind Dikitierprogramme, die auf Laptops installiert sind. Viele Anwälte nutzen diese bereits, um den immer größer werdenden Schriftverkehr zu bewältigen. Einige RichterInnen nutzen zurzeit Dikitierprogramme bei ihren mündlichen Verhandlungen. Als diese Systeme aufkamen, war ich beeindruckt, wie ein junger Richter das System unverzüglich einsetzte. Als die mündliche Verhandlung durch ihn beendet wurde, konnten die Parteien das Protokoll wenige Minuten später ausgedruckt mitnehmen. (1996) Normalerweise werden diese Protokolle durch Angestellte des Gerichtes abgetippt und den Parteien per Post zugesandt. Einen Schritt weiter könnte man gehen, wenn der Richter die Unterlagen per Email an die Tablets/Slates der Anwälte versendet hätte.

elektronische Rechtsverfahren?
Eine auch verfahrenstechnische Frage innerhalb des Gerichtsprozesses ist die Frage nach dem reinen elektronisch abgewickelten Verfahren.

Einige Gerichte besitzen durch Verordnungen die Möglichkeit Klagen per Email einzureichen. Für NRW gilt dies zum Beispiel für das AG Olpe. Dort ist eine elektronische Rechtsverordnung erlassen worden. Klagen können so dank Anlage zu § 2 Nr.4 in folgenden Formaten über eine gesicherte Verbindung mit einer HTTPS und SSL3 Verschlüsselung übertragen werden:

Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen:
„a) Adobe PDF (Portable Document Format) b) Microsoft Word c) Microsoft RTF (Rich Text Format) d) HTML (Hypertext Markup Language)  e) XML (Extensible Markup Language) gemäß Definition des W3C (World Wide Web Consortium) f) UNICODE (als reiner Text, ohne Formatierungscodes) g) ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscode und ohne Sonderzeichen h) TIFF 6.0, CCITT/TTS Gruppe 4“

Die Pläne der Justizministerien sehen vor, dass dies bald an allen Gerichten in Deutschland möglich sein soll.

Kommentar:
Mein Vorschlag wäre eine Einrichtung einer „Private Cloud“ bei jedem Landesjustizministerium. Über zum Beispiel eine Office 365 Umgebung mit Accounts für alle Angehörigten des Rechtssystems hätte das System eine Vielzahl von Vorteilen, wenn eine sichere Umgebung ermöglicht wird.
Vorteile (Auszug):

  • Kostenersparnis ( z.B. kein Porto, massiv geringere Telefonkosten, keine Kosten für Fax, geringere Reisekosten für Anwälte)
  • Ökologische Askpekte (z.B. weniger Treibhausgas ausstoß durch weniger Reisen, weniger Papierverbrauch)

Einsatz der Technologie (Beispiele):

  • Lync:  Kommunikation innerhalb des Gerichtes und außerhalb des Gerichtes, zwischen Anwälten und auch Staatsanwälten
  • Exchange-Email Accounts: sichere Emailumgebung, die den elektronischen Rechtsverkehr ermöglicht. Die Identifikation der Sender und Empfänger ist eventuell zusätzlich über die Signatur eines Anwaltsausweises + Passwort eindeutig zuzuordnen.
    Darüber hinaus enthalten alle Kontaktbücher alle Adressen aller RichterInnen, aller Staatsanwälte und aller Anwälte. Die Suche nach Adressen und Daten findet damit ein Ende. Letztlich ist es Möglich über gemeinsame Kalender Partein zu laden und unkompliziert Termine zu verwalten.
  • SharePoint:  benutzerverwaltete Dokumentendatenbank für jedes Verfahren, alle Dokumente sind elektronisch jederzeit abrufbar. Die Akte aus Papier ist damit „von gestern“. Alle Gesetze sind immer in der aktuellsten Fassung abrufbar.

Wer macht uns ein sicheren Einsatz und eine optimale Nutzung der IT im Rechtssystem vor? Genau es sind die europäischen und internationalen Gerichtshöfe. Besonders hervorzuheben ist der internationale Strafgerichtshof. der internationale Gerichtshof und das Jugoslawien Tribunal in Den Haag, die ich bereits mehrfach besuchen konnte.

Als Beispiel schaut Euch bitte die Bilder auf der Webseite des internationalen Strafgerichtshofes an:

Bilder aus dem internationalen Strafgerichtshof:

http://www.icc-cpi.int/nr/exeres/b00f1f2d-cf4b-43fc-868a-46cf498a2dc9.htm
Achtet bitte auf das Bild „public gallery“. Dort sind die Rechner an jedem Sitzplatz zu sehen.

Der Aufbau ist wie folgt:

  • ein Rechner mit Bildschirm an jedem Arbeitsplatz
  • ein Rechner mit Scanner, Videokamera und Grafiktablet für die Unterstützung des Gerichtes ausgestattet

Ablauf:

  • jedes neue Beweismittel wird über einen Scanner digitalisiert
  • jeder Arbeitsplatz sieht in der selben Sekunde das, was alle sehen
  • jeder Arbeitsplatz hat Zugriff auf eine umfangreiche Datenbank mit allen Beweismitteln
  • jeder Arbeitsplatz hat Zugriff auf alle aktuellen Gesetze, Verordnungen, Richtlienen und dies Weltweit
  • Jeder Arbeitsplatz hat verschiedenste Suchmasken, um schnell und effektiv innerhalb weniger Sekunden die entscheidene Information zu finden

Nehmen wir uns ein Vorbild an Europa und versuchen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben eine optimierte und effektive Rechtsverwaltung zu etablieren.

 

Streit um die Tagesschau App

 

 

Tagesschau-App

Grund+Steitpunkt:
Einige Verlage haben sich zusammengetan und verklagen die ARD ( „Tagesschau App“), dass sie ihre App aus dem App-Store entfernen. Sie beklagen einen massiven Eingriff in den Wettbewerb durch die durch Gebühren finanzierte ARD.

Klägerinnen:
Axel-Springer-Konzern + die Verlagshäuser der „Süddeutschen Zeitung“ und der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ + Verlage wie DuMont Schauberg + die WAZ-Mediengruppe + die Medienholding Nord

Argumentation:
Die Klägerinnen sehen in der Tagesschau App schon seit einier längeren Zeit eine unfaire Konkurrent für ihre Internetseiten. Die Redaktionen, die diese Webseiten betreiben, seinen auf die Werbeeinnahmen und den Verkauf von Abonnements angewiesen.
Die Macher der Tagesschau-App widersprechen dieser Argumentation. Die App sei weder textlastig noch presseähnlich.

(Kommentar)
Im Grunde wollen die Verlage ihre gerade erst neu entdeckten Geschäftsfelder schützen. Sie haben massive Einbrüche im klassichen Verlagsgeschäft und wollen über Apps, Online-Stores ihre Bücher, Zeitungen und auch die dort enthaltenen Informationen verkaufen. Eine kostenlose qualitativ gute Tagesschau-App würde von den Usern einer kostenpflichten App aus dem Hause der Verlage von den Usern natürlich vorgezogen werden.

Der Streit wird nicht nur unter dem Punkt „Tagesschau-App“ geführt, sondern auch parallel auf anderen Feldern wie in einem Verfahren eines Verbundes aus Verlagen gegen Google. Ich berichtete schon einmal darüber, dass die Verlage erreichen wollen, dass Google keine sogenannten Snippits mehr in ihrer Suchmaschine nutzt. Snippits setzen sich aus einem Bild und einem ersten Teil des Textes der Webseite auf die der Link leitet. Die Verlage beanstanden, dass Google seine eigenen verkauften Werbeplätze mit fremden Inhalt ausstatten würde. Die Verlage würden aber nicht an den Werbeeinnahmen beteiligt. Sie wollen beteiligt werden oder Google soll es verboten werden, automatisch Snippits mit ihrem Inhalt zu erstellen.

OLG-Düsseldorf:
Die zuständige Kammer für Wettbewerbsrecht gibt den beiden Parteien eine verlängerte Frist bis Ende August um sich außergerichtlich zu einigen. Die Kammer wünscht diese Einigung. Sollte es nicht zu einer Einigung der beiden streitenden Partein kommen, will das Gericht am 27.September sein Urteil fällen.

Sollte es neue Ergebnisse geben, werde ich auf dem Blog berichten.

 

 

Apple mit Teilerfolg gegen Samsung

 

Der Kampf vor den Gerichten in Deutschland geht in die nächste Runde. Diese findet wie die meisten Verfahren vor dem OLG Düsseldorf statt.

Apple verlangt ein Unterlassen von Samsung gegen ihre Patente zu verstoßen. Im Ziel geht es darum, dass diese die IPad Konkurrenz in Europa nicht vertrieben wird. Apple ist der Auffassung, dass Samsung mehrere Design-Patente (Geschmacksmuster-Patente) verstößt.

Apple konnte nun einen Teilerfolg erreichen.
Das OLG Düsseldorf verbot den Verkauf des Samsung Galaxy Tab 7.7 für Europa!

„Hingegen scheiterte Apple mit dem Versuch, ein bundesweites Vertriebsverbot für das modifizierte Modell Galaxy Tab 10.1N zu erreichen. Der iPad-Entwickler wirft den Südkoreanern vor, geschützte Design-Muster zu verletzen. Nach der Niederlage vor dem Düsseldorfer Landgericht im Februar war Apple in die Berufung gezogen. Der Prozessreigen in Düsseldorf ist Teil eines weltweiten Konflikts zwischen Apple und Samsung.“ so die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf.

PM – OLG Düsseldorf vom 24.07.2012  

Made in Europe

 

 

.Made in Europe.

Mit diesem Siegel will die EU einheitliche Standards im Thema Sicherheit und Datenschutz setzen. Der zuständige EU Kommissar Neelie Kroes ist der Meinung, dass der „Cloud“ eine ähnliche Sprengkraft besitzt, wie die Einführung des Internets vor einigen Jahrzehnten.

Das Cloud-Computing stelle einen „ähnlichen Paradigmenwechsel“ für die IT-Industrie dar, wie das Aufkommen des Internet, heißt es in dem Entwurf der zuständigen EU-Kommissarin Neelie Kroes. Europa werde den ganzen Nutzen der Technologie aber nicht erleben, solange „bestehende Barrieren bei der Einführung und der Nutzung der Cloud“ nicht beseitigt werden, so Financel Times Deutschland.

Der Datenschutz und die Sicherheit einer Anwendung eines Clouddienstes sind für viele Cloudanbieter Hauptargumente in der Werbung.  Dies gilt besonders zum Beispiel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Die Umsetzung der einheitlichen Regelungen ist jedoch nicht so einfach, wie eine Umsetzung einer Richtlinie.

Der Kommissar möchte die Einführung des Siegels „Made in Europe“ in einem drei Säulen Programm umsetzen.

Die erste Säule ist ein gesetzliches Rahmenwerk, denn die unterschiedlichen Regelungen in der EU müssen vereinheitlicht und gebündelt werden. In diesem Rahmen schlägt der Kommissar eine Service-Level-Agreements (SLA) vor, die zum Beispiel die Haftung für den Ausfall von Rechenzentren regelt. Weiterhin soll es einen Zertifizierungsmechanismus geben, an dem die Qualität des Datenschutzes und der Sicherheit gemessen werden kann.
Die zweite Säule ist die „Strategie der Standardisierung“. Er möchte, dass aus dem öffentlichen Sektor ein großer Abnehmer wird und so schneller Standards defintiert werden in Zusammenarbeit mit den Firmen. Diese Erarbeitung technischer Standards soll durch das European Telecommunications Standards Institut (ETSI) ausgeführt werden.
Die dritte Säule muss der internationale Dialog sein. Ländern wie die USA und auch Japan müssen eingebunden werden, den ein Datenverkehr kann nur auf dieser obersten Ebene geregelt werden.

Wir sind gespannt, wie einheitliche Regelungen aussehen sollen. Ich bleibe an dem Thema dran und erarbeite selber Regelungen, die einen einheitlichen Standard setzen könnten. Diesen Vorschlag der Regelungen werde ich in den nächsten Wochen hier auf dem Blog veröffentlichen.

BGH: Rapidshare oder Rapidstore?

 

Der Bundesgerichtshof verhandelte ein Verfahren zwischen Rapidshare und dem Spielehersteller Atari Europe.

Urteil: Az.: I ZR 18/11

Rechtszug:
LG Düsseldorf  – Klage stattgegeben
OLG Düsselorf – Klage abgewiesen
BGH –  Klage an das Berufungsgericht zurück verwiesen
OLG Düsselorf – Klägerin stellt neue Anträge

Sachverhalt:
Ein User von Rapidshare hatte das von Atari vertriebene Spiel „Alone in the Dark“ auf den Server von Rapidshare hochgeladen und öffentlich verfügbar gemacht. Die Klägerin die Atai Europe sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt ein Unterlassen von der Beklagten.

Was ist eigentlich Rapidshare?
Rapidshare ist ein sogenannter File-Hosting-Dienst, der den Usern ermöglicht über die Rapidshare Webseite Daten hochzuladen. Die Daten werden über die Webseite auf einem Server von Rapidshare oder einem von ihnen angemieteten Datenspeicher abgesichert. Rapidshare kennt die Inhalte der Daten nicht. Ohne eine Benutzerregistrierung sind bis zu 200MB Daten hochzuladen und per generierten „Download-Link“ für alle frei verfügbar.  Die öffentlichen Inhalte können mit einigen Suchmaschienen durchsucht werden, so dass man diese downloaden kann.

Frage (Rapidshare oder Rapidstore)
Die Frage stellt sich nun in wie weit der Hoster Urheberrechtsverletzungen verfolgen muss und was er tun muss, um auch wirklich alle Inhalte auch anderer User mit gleichem Inhalt zu entfernen.

Problem
Die File-Hosting-Dienste bieten als Dienstleistung nur das Hosting der Daten an. Sie prüfen nicht, welche Inhalte von dem User hochgeladen werden. Eine Prüfung könnte ähnlich zu dem Ring im See zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Hoster führen.

Ähnliche Fragestellungen traten schon bei Ebay auf. Ebay musste nach einer Entscheidung des BGH einen neuen Suchalgorithmus und einige Mitarbeiter einstellen, die effektiv verhindern müssen, dass rechtsradikale Produkte über deren Plattform vertrieben werden. Ich war selber anwesend bei der spannenden Verhandlung.

Urteil und Begründung
Das Urteil ist leider bis zum heutigen Tage noch nicht verfügbar. Laut Pressemitteilung des BGH hatte der Hoster nach der Meldung der Atari Europe die entsprechende Datei unverzüglich gesperrt. Rapdishare hatte es jedoch unterlassen über eine Wortsuche „Alone in the Dark“ Inhalte anderer Nutzer ebenfalls auf dem Server befindlich zu finden und zu sperren. Die Inhalte waren weiterhin unter leicht geänderten Namen von dritten Usern öffentlich downloadbar.

Der BGH bemängelt, dass Rapidshare grundsätzlich das technisch und wirtschaftlich Zumutbare  tun muss, ohne ihr Geschäftsmodell zu gefähren, um Urheberrechtsverletzungen, auf die sie aufmerksam gemacht wurden, zu unterbinden.

Verweisung an das OLG Düsseldorf

Die Klägerin erweitere mit einer zweiten Unterlassenserklärung, dass Rapidshare auch Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf die gespeicherten Datein ihres Comupterspiels verhindern muss. Zwar sei Rapidshare nicht Betreiber dieser Link-Sammlungen, aber Sie kann immerhin durch Löschen der Daten, auf die der Link verweist, den Download verhindern.

Der BGH verwies daraufhin das Verfahren zurück an das OLG Düsseldorf, damit die Klägerin alle erweiterten Anträge erneut stellen kann. Verfahrenstechnisch muss die Beweisaufnahme und die dazugehörigen Anträge spätestens im Berufungsgericht eingereicht/gestellt werden. Der Bundesgerichtshof überprüft das Verfahren lediglich und verweist öfter Fälle zurück an das Berufungsgericht, wenn es sich nicht um Fälle mit allgemeiner Belangen handelt oder eine schnelle Entscheidung nötig ist.

 Verfahren in Düsseldorf:
LG Düsseldorf – 12 O 40/09 – Entscheidung vom 24. März 2010

OLG Düsseldorf – I-20 U 59/10 – Entscheidung vom Urteil vom 21. Dezember 2010 Karlsruhe, den, 13. Juli 2012

Eigene Vermutung:
Meines Erachtens wird das Verfahren so ausgehen, dass Rapidshare verurteilt wird und parallel zu dem fast baugleichen Ebay-Fall eine automatische und anonyme Suche für Urheberrechtsverletzungen einführen muss. Diese Suche muss aber nur dann durchgeführt werden, wenn Rapidshare auf einen Verstoß hingewiesen wurde. Das Geschäftsmodell ist gewahrt und der Eingriff verhältnismäßig. Ebenfalls ist es parallel zu ziehen zu Youtube, die auf Hinweis von Urheberrechtsverstößen die Videos + Musik für bestimmte Länder oder komplett sperrt.

Alles wie immer. Wollen wir mal schauen, ob man uns erstaunt und das OLG Düsseldorf mal ein Urteil auspackt, an dem man sich messen lassen kann.

geplante Obsoleszenz

 

Geplante Obsoleszenz ist ein erstes Thema.
Die weltweiten Resourcen sind begrenzt und wir nutzten täglich Grundprodukte wie Erdöl, die endlich sind. Aber viele nationalen und internationalen Firmen planen die Vergänglichkeit der Produkte. Auch aktuelle und neue Produkte sind so geplant, um mehr Produkte zu verkaufen.

Als aktuelles Beispiel gehört hier zum Beispiel der Ölwechsel. Es gibt zurzeit viele verschiedene Untersuchungen, die die ARD vor kurzer Zeit in einem Bericht zusammengefasst hat. Diese Untersuchungen zeigen, dass von den Autoherstellern im „Scheckheft“ verpflichtenden Ölwechsel nicht nötig sind. Es gibt zurzeit auch Langlauföle, die nie mehr gewechselt werden müssen. Aber es werden 98% Öle verkauft, die eine schon vorher bestimmte Verfallsrate haben. Also eine geplante Obsoleszenz!

Ein weiteres Beispiel ist die Nokia Lumia Reihe. Diese aktuellen SmartPhone, aber auch viele andere haben keinen austauschbaren Akku. Das gesamte SmartPhone wird unbrauchbar und hat einen geplanten Verfall, der schon bei der Produktion bekannt ist. Glücklicher Weise wurde reagiert. Die neuen WindowsPhones ab WindowsPhone 8 sollen alle austauschbare Akkus erhalten!

Ein weiteres Beispiel sind die „Drucker“. Diese meisten Drucker sind heute über einen Chip so gesteuert, dass diese nach einer vorher durch das Unternehmen bestimmten Seitenanzahl ausfallen. Es müssen immer sehr teure Teile nachgekauften werden, um weitere Seiten drucken zu können. Mein alter „HP Laserjet-1“ läuft und läuft und läuft. So erkennt man, dass die geplante Obsoleszenz nicht von Anfang an, sondern erst als „ökonomisches“ Konzept im Unternehmen eingefügt wurde. Das das Ziel die Gewinnoptimierung ist, muss man nicht erst erfragen, sondern direkt feststellen.

Es gibt Beispiele über Beispiele, die wir alle nicht aufzählen können. Nun wollen wir uns einmal einen der bekanntesten Fälle „geplanter Obsolezenz“ gemeinsam anschauen:

Fall in den USA verhandelt:
Westeley vs. Apple

Diese Sammelklage in der Herr Westeley für ca. 1500 andere Kläger mit der gleichen Forderung steht, wurde über mehrere Monate geführt. Die Forderung richtet sich darauf, dass der Akku der IPods nur eine gewissen Zeitraum hielt. Die Akkus hielten bei den Klägern im Durchschnitt 18 Monate. Dannach war der IPod 1 nicht nehr benutzbar, da der Akku defekt ist.
Im Rahmen der Sammelklage musste Apple die Konzeptionspläne, Baupläne und alle Informationen zu den Akkus in den IPods freigeben. Das Ergebnis war, dass die Akkus mit „geplanter Obsoleszenz“ gebaut wurden. Die Akkus sollten nach einer möglichst geringen Zeitraum und Nutzung ausfallen.
Der Service von Apple beriet die KlägerInnen durch die Callcenters, dass man einen neues Gerät kaufen müsse. Ein Austausch des defekten Akkus ist nicht möglich. Ein neues Gerät kostete mind. 400-500 Dollar!

Damit dieses Verfahren nicht zu einem Abschluss kommt, einigte sich Apple mit allen KlägerInnen. Diese wurden mit „Gutscheinen von mehreren 50 bis 100 Dollar“ für Apple-Produkte „entschädigt“. Apple kaufte sich so „frei“. Weiterhin wurde ein Akku-Tausch-Programm ins Leben gerufen und die Garantie auf 2 Jahre verlängert.

Dieses Austausch-Programm gibt es aber heute nicht mehr. Alle heute verkauften IPods und auch IPhones sind bis heute nicht mit austauschbaren Akkus vorgesehen. Technisch umsetzbar wäre dies ohne zusätzliche Kosten. Aus diesem Grund entsteht in Europa ein großer Markt der „Reparaturdienste“, die Akkus tauschen oder defekte Displays ersetzen.

Eine Mögliche Lösung:
„Cardle to Cardle“  (Naturprinzip)

Die Interligenz der natürlichen Systeme! Kreislaufsysteme!

http://de.wikipedia.org/wiki/Cradle_to_cradle

Ich bleibe für Euch dran und sammele Urteile, Verordnungen, Richtlinen zu dem Thema!

Neues EU-Verfahren gegen Microsoft

 

Der Kommissions-Vizepräsident Joaquin Almunia hat heute mitgeteilt, dass die Kommission einen Verstoß von Microsoft gegen die Auflage aus 2009 vorliegen könnte. Die EU-Kommission beginnt mit der Prüfung der Beschwerde der konkurrierenden Browserhersteller.

In dieser Auflage der EU-Kommission aus dem Januar 2009 sollte Microsoft den Usern über ein kleines Programm bei der Installation anbieten, damit auch andere Browser neben dem InternetExplorer von den Usern ausgewählt und installiert werden können. Die Software enthielt der Service Pack 1 zu Windows 7 nicht mehr. Microsoft entschuldigte sich bereits.

Der Kommission-Vizepräsident nimmt dies jedoch sehr ernst, denn die konkurrierenden Browserhersteller haben bereits eine Beschwerde in Bezug auf das kommende Betriebssystem Windows 8 eingereicht. Die konkurrierenden Browserhersteller vermuten, dass mit der neuen App-Oberfläche Microsoft den Zugang ihrer Browser berhindert oder wenigstens erschwert.

Die Kommission wollte Microsoft durch die Auflage zu mehr Wettbewerb zwingen und die Monopolstellung des InternetExplorers in der Browserwelt verhindert.

Hintergrund:
Der InternetExplorer ist bei der Installation von Windows Betriebssystemen vorinstalliert. Die konkurrierenden Browser müssten die User von der jeweiligen Webseite des Herstellers downloaden und installieren.
Das kleine zusätzliche Programm bei der Installation des WindowsClient bot dem User die direkte Installation aus einem Fenster hinaus an. Ein konkurrierender Browser konnte so innerhalb von Sekunden installiert werden.

Vergleichen wir doch mal (7.2012):

  • Beim IPad:
    nur Safari und eine extrem reduzierte und eingeschränkte Version von Chrome, kein Internetexplorer
  • Beim IPhone:
    nur Safari und Opera mobile, einige kleine kostenpflichte Browser
  • Android-Phone
    Standard, Chrome, Dolphin, Opera mobile, viele kleine Browser, kein Internet Explorer
  • Linux
    Chrome, Opera, Firefox / kein InternetExplorer
  • Mac Books
    nur Firefox, Chrome, / kein InternetExplorer/ Opera wurde beim aktuellen Update ausgegrenzt
  • Windows 7
    alle Browser sind verfügbar! Es gibt keine Einschränkungen.
  • Windows 8 (eigener Test)
    alle Browser sind in der Desktop-Umgebung verfügbar! Es gibt keine Einschränkungen.
    wie und ob es Apps gibt, liegt wohl in der Herrschaft der EntwicklerInnen
  • WindowsPhone
    nur IE zurzeit

 

Pressemitteilung der EU-Kommission:
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/10789_de.htm

Regelung und Vereinbarung vom 17. Januar 2009:
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/09/15&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

Urteil des EUGH – Große Kammer Rechtssache T‑201/04:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=62940&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=436474

 

Anonym ins Netz – möglich?

 

In Holland ist das Problem der Anomytät im Netz in Bezug auf WLAN-Points kein wirkliches Thema. Bei meinem letzten Besuch in Den Haag beim internationalen Strafgerichtshof und dem internationalen Gerichtshof, spazierte ich durch die Stadt und in jedem Cafe, in jeder Bar und in jedem Hotel gab es fast immer ein ungesichertes WLAN. Die User konnten sich mit Ihrem Laptop oder SmartPhone ohne Probleme einwählen.

Nun verlegen wir die gesamte Situation nach Deutschland und in den Raum München. Dort klagte ein Betreiber von Hotspots, die oft in Hotels, Bars, Bahnhöfen oder Flughäfen genutzt werden, gegen ein kleineres Unternehmen, die die Netze des obigen Anbieters nutzt, um für Gaststätten und Hotels eigene Hotspots zu betreiben. Nehmen wir die Rede der Bundesjustizministerin zur Anomytät im Internet in Bezug, wird der Fall um so spannender.

Sachverhalt:
Das klagende Unternehmen verpflichtet sich laut Telekommunikationsgesetz und der EU Richtlinie 2006/24/EG eine Vorratsdatenspeicherung anzubieten, die speichert welcher Kunde, wann und wo welche Daten über den betriebenen Hotspot nutzte. Um dies zu gewährleisten muss der User über seinen Account bei der Klägerin sich anmelden und bekommt per SMS die Zugangsdaten zu dem Hotspot automatisiert zugeschickt. Die daraufhin zustande gekommene Verbindung ist damit dem Useraccount und damit dem Konto bei der Klägerin verbunden.
Die Beklagte betrieb ihre Hotspots jedoch ohne Sicherung. Die User konnten ohne ein zugeteiltes Passwort oder eine Sicherung den Hotspot nutzen. Die Verbindung kam dennoch über die Klägerin zustande. Dies wurde zum Beispiel im Hotel Bavaria in München festgestellt.

ENDE
Die Klage wurde als unbegründet angewiesen!

Ergebnis:
Der Betreiber eines Hotspot kann grundsätzlich anonyme Verbindungen über seinen Hotspot ins Internet zulassen, aber er muss für eventuelle Straftaten über diese Verbindung haften.

Begründung des LG München:
Kommt am 18.07.2012

 

Quelle/Urteil [Aktenzeichen 17 HK O 1398/11]:
http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Lg-muenchen_wlan_17-hk-o-1398-11_anon.pdf

 

Office 15 – Preview

 

Wir aus der Welt der Unternehmen warten schon lange auf ein neues Office. Konferenzen schnell und unkompliziert führen, Inhalte teilen und Lync/Skype integrieren, waren unser Wünsche.

Nun scheint man uns in Redmond erhört zu haben!

Die Office Preview ist nun kostenlos verfügbar:
www.microsoft.com/office/preview/en

Die Aufzeichnung der Vorstellung ist hier abrufbar:
http://www.microsoft.com/en-us/news/presskits/office/liveevent.aspx

Eine gute erste Erläuterung findet Ihr hier:
http://tech-impact.de/microsoft-zeigt-office-2013/

Nun müssen wird es durch die Cloud auch wieder ins juristische führen. Ich werde mich in dieser Woche mit den vielen juristischen Askpekten beschäftigen.