Telekom + Drosselung eine rechtliche Wertung

 

Die Telekom hat angekündigt ihre Flatrates zu kündigen und diese nur noch mit kleinem Inklusivem Volumen auszustatten. So soll man im großen VDSL Tarif noch 200 GB, aber in den kleinen Tarifen mit bis zu 16MBits Downloadgeschwindigkeit lediglich 75 GB Volumen haben, bevor der User nur noch 384 Kilobit Downloadgeschwindigkeit zur Verfügung hat.

Weiterhin berichten zahlreiche Medien, dass laut der Telekom eigene Dienste, wie der Mediendienst nicht bei der Volumenberechnung einzubeziehen seinen. Dies bestätigte René Obermann in einem Interview, denn diese Dienste seinen keine Internetdienste sondern eher dem Fernsehen ähnlich. Youtube und Co. müssten somit Durchleistungsgebühren an die Telekom zahlen, damit auch sie nicht in die Inklusivvolumen fallen würden.

Alles schön und gut, aber:

Eine derartige Begrenzung mit den so formulierten Ausnahmen ist nur möglich, wenn die Telekom weiß und analysiert wo und was ihr Kunde im Internet so tut. Nutzt er es um über den eigenen Dienst Fernsehen zu schauen oder schaut er Videos auf Youtube.
Dies verstößt meiner Ansicht  gegen § 88 TKG. Der Paragraph schützt das Fernmeldegeheimnis und damit den Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Dies bedeutet, dass der Provider nicht wissen darf oder auch auswerten, was er Kunde in einzelnen tut oder macht.

Ich bin gespannt auf die ersten Klagen und Verfahren zu diesem Thema. Ich werde die Datenbanken durchsuchen und Euch einen zweiten Teil der Einschätzung geben.

 

„§ 88
Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

[…]“

 

Quelle:
http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html

Die Welt – Geschwindigkeitsbremse für alle Kunden ab 2018

Die Welt – Telekom verteidigt Drosselung

Cloud Grundlagen Teil 2 – Technik

 

Das Cloud Computing bedeutet Auftragsdatenverarbeitung. Die Daten des Nutzers werden beim Cloud Anbieter, also in dessen weltweit verteilten Rechenzentren verarbeitet. Konkret bedeutet dies, dass zum Beispiel die Kundendatenbank des heimischen Malerbetriebes nicht auf einem Server im Büro des Malerbetriebes liegt, sondern auf einem Server eines Cloud Anbieters.

Die Daten werden damit beim Kunden erfasst, beim Cloud Anbieter verarbeitet und dann wieder zum Kunden zurückgeschickt. Basis dieses Transfers ist das Internet. Im normalen Bürobetrieb und Nutzung zum Beispiel von Office 365 ist der Datenfluss recht gering, so dass nach eigenen Tests eine Nutzung sogar mit einer Internetfreigabe eines Smartphones mit Drosselung möglich war.

Dieser Internettransfer und auch die Speicherung in zentralen Rechenzentren  ist jedoch immer mit Risiken verbunden, einige Cloud Anbieter besitzen ISO Zertifikate zum Nachweis der Sicherheit, die dem Kunden eine Risikoeinschätzung ermöglichen. Weiterhin werden Verschlüsselungsmechanismen wie SSL verwendet, die ohne einen gezielten Angriff auf die Verbindung, einen recht guten Schutz gewährleisten. Ein 100% Schutz ist jedoch nie möglich.

 

Microsoft bezwingt Motorola

 

 

Laut Bericht von NTV entschied ein US Gericht, dass der Inhaber eines Patentes nicht beliebig hohe Lizensierungskosten bei Standardpatenten verlangen darf. Konkret ging es in diesem Fall um die Videokompressierung und um Mobilfunkpatente die Windows wie auch die XBOX nutzt.

Der Richter begründete das Urteil, in dem er sagte, dass der Preis der Patente dann über dem Preis für eine XBOX selber liegen würde. Standardpatente müssten erwerbbar und einsetzbar bleiben.

Quelle:
http://apps.n-tv.de/technik/Microsoft-bezwingt-Motorola-article10547446.html

Grundlagen – Cloud Computing

 

Unter Cloud Computing versteht man aus rechtlicher und ökonomischer Sicht verschiedene Geschäftsmodelle, die in erster Linie IT Dienste anbieten und zentral verwaltet und betrieben werden. Diese Geschäftsmodelle und Dienste bieten verschiedenste Leistungen an:

  • IaaS                   (Infrastruktur as a Service)
  • PaaS                  (Plattform as a Service)
  • LaaS /SaaS     (Cloud Software as a Service)
  • XaaS /EaaS     (Everything as a Service)

 Cloud Computing beruht auf folgenden Bereichen:

  • on demand Self Service
  • Ressourcenbündelung durch Virtualisierung und verteilter Systeme
  • internetbasierender Zugriff
  • skalierendes Ressourcenangebot
  • Abrechnung der Dienste entsprechend der Nutzung möglich

Einige Vorteile von Cloud Computing gegenüber traditionellem Einsatz:

  • freie Skalierung von Ressourcen nach Bedarf innerhalb von Sekunden
  • Entstehung von Kosten nach Verbrauch
  • Minimierung der IT-Kosten z.B. durch Wegfall von eigenem Personal für die IT Infrastruktur oder auch Wegfall von Anschaffungs- und Betriebskosten eigener Server
  • Minimierung des Ausfalles auf fast 0%

Beispiel: 
Ein Beispiel ist im Anwendungsbereich Office 365. In diesem Angebot wird Standardsoftware, hier die Office Suite, in großen Rechenzentren von geschultem und speziell ausgebildeten Personal betrieben und von den verschiedensten Kunden in einzelnen gesicherten virtuellen Umgebungen genutzt.

Eine gesamte Büroumgebung ist somit überall und zu jeder Zeit verfügbar. Zur Nutzung können neben Windows-Tablets, Slates, klassische Laptops oder auch SmartPhones genutzt werden. Kommunikations (Lync), Dokumentenverwaltung (SharePoint), Email/Kalender/Aufgaben (Exchange) oder auch die klassische Arbeit mit Word, Excel oder auch PowerPoint wird zentralisiert und vereinfacht.

Veränderung der Mitarbeiterstruktur?
Wenn das Unternehmen nun diese Dienste für 4 neue Mitarbeiter nutzen möchte, dann werden lediglich in der Verwaltungskonsole 4 neue Accounts hinzugefügt. Dies dauert in der Regel 1-2 Minuten und der Mitarbeiter kann sofort mit der Arbeitbeginnen und hat vollen Zugriff auf alle ihm zugewiesenen Dienste und Informationen im Unternehmen. Die Kosten entstehen erst bei der Anlage des Accountes pro Monat. Die Flexibilität ist damit gegeben Mitarbeiterstrukturen leicht und einfach abzubilden, so dass auch jede Sekretärin mit wenigen Klicks zur Administratorin von 1000den Mitarbeitern wird. Früher benötigten Unternehmen für derartige Prozesse Teams aus 5-10 Personen und mehrere Tage Vorbereitung.

 

 Die wichtigsten Anbieter auf dem Markt:

  • Google
  • Microsoft
  • Salesforce
  • Deutsche Telekom
  • Hewlett-Packard
  • Nionex
  • T-Systems
  • Fujitsu Technology Solutions
  • IBM
  • Pironet NDH
  • Amazon

 

Einer der größten Cloud Computing Anbieter Microsoft beschreibt es wie folgt auf deren Webseite:

Mit Cloud Computing genießen Sie größte Flexibilität – jederzeit und überall. Denn Sie beziehen Ihre IT-Infrastruktur, Rechenkapazität, Datenspeicher oder auch Ihre Software als Service von einem externen Cloud-Anbieter.
Cloud Computing ist längst ein fester Bestandteil im Leben vieler Menschen geworden – vielleicht sogar, ohne dass sie es wissen. Bewegen Sie sich in sozialen Netzwerken, verschicken Sie E-Mails oder teilen Sie Bilder online, so befinden Sie sich bereits mitten in Ihrer persönlichen Cloud.
[…]
Microsoft steht Ihnen mit über 15 Jahren Erfahrung im Cloud-Bereich als kompetenter Anbieter zur Seite und deckt mit seinem breiten Produkt-Portfolio das komplette Cloud-Angebot ab: die Service-Arten Infrastructure as a Service (IaaS), Platform as a Service (PaaS) und Software as a Service (SaaS) sowie die Hosting-Arten Public Cloud, Private Cloud und Hybrid Cloud. So wird ein durchgängiger Service mit allen Komponenten aus einer Hand geleistet. […]

http://www.microsoft.com/de-de/cloud/default.aspx

Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Lizenzverkauf

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 12.05.2009
Aktenzeichen: 11W 15/09

Der Handel mit Software-Echtheitszertifikaten und Product-Keys ist zunächst nicht erlaubt. Der Ersterwerber darf bei so genannten Volumenschlüssel nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers an einen Zweiterwerber die Nutzungsrechte der Software abtreten. Dies gilt auch für den Download der Software, in dem der Ersterwerber dem Zweiterwerber überzählige Lizenzen veräußert, so das OLG Frankfurt.

Dieses Urteil aus dem Jahre 2009 besitzt einige Nachfolger, so dass die Frage der Veräußerung im Rahmen des Erschöpfungsgrundsatzes bei einem Softwareüberlassungsvertrag noch nicht abschließend geklärt ist.

Besonderes Augenmerk haben folgende Urteile:

BGH  –  UsedSoft Entscheidung
bei Telemedicus : http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/1153-BGH-Az-I-ZR-12908-UsedSoft.html)

OLG Düsseldorf – Erschöpfung bei vorinstallierter Software
bei Telemedicus: http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/870-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-U-24708-Erschoepfung-bei-vorinstallierter-Software.html

In dieser Situation muss man zwischen den verschiedenen Arten und der Vergabe/Verkauf/Miete/Überlassung der Software unterscheiden. Dies behandelte ich in den nächsten Beiträgen auf diesem Blog.

 

Quelle:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1972

http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/898-OLG-Frankfurt-a.-M.-Az-11-W-1509-Erschoepfung-des-Verbreitungsrechts-bei-Lizenzverkauf.html

 

Haftung in einer WG für Urheberrechtsverletzungen

 

Gerade in Köln und vielen anderen Universitätsstädten bestehen viele WGs mit drei oder mehr Studierenden. Üblicherweise bestehen bei den Mietverträgen ein Hauptmieter und einige Untermieter. Fast alle dieser WGs haben einen Telefonanschluss und einen Anschluss zum Internet über einen einzelnen Vertrag mit einem Provider.

In diesem Fall hatte die WG einen Vertrag bei U2 als Provider.

Der Kläger, eine Verwertungsgesellschaft, wurde von einem der größten Tonträgerherstellern beauftragt, Verletzungen gegen das Urheberrecht zu verfolgen.

In diesem konkreten Fall wird der WG vorgeworfen über Filesharing im Jahr 2007 552 Musikdateien über das Gnutella Protokoll runtergeladen zu haben. Dies wurde von einem Ermittler durch den Sniffer Wireshark mitgeschnitten und aufgezeichnet.

 

LG Köln
Urteil vom 14.03.2013
14 O 320/12
nicht rechtskräftig

 

 Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet:

„2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Nach den Umständen in der Wohnung in der P-Str. in Potsdam und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung weder selbst begangen noch an ihr als Teilnehmer beteiligt war. Ferner war er für sie auch nicht als Störer verantwortlich. Gegen ihn bestehen daher keine Ansprüche der Klägerinnen auf Schadensersatz gemäß § 97 UrhG, § 832 BGB oder § 823 BGB noch Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (§§ 683, 670 BGB).“ 

 

Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/14_O_320_12_Urteil_20130314.html

 

 

Leistungsschutzrecht ist durch den Bundesrat

 

Alle Informationen:

  • endgültige verabschiedete Vorlage und die passenden Drucksachen findet Ihr hier:

http://www.bundesrat.de/cln_320/nn_2372724/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2013/0101-200/0162-13.html

Die verabschiedete Vorlage muss nun noch von unserem Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, damit es zu einem festgelegten Termin in Kraft tritt.

Apple und der EU-Verbraucherschutz Runde 4

 

Das die Firma Apple nicht viel von Verbraucherschutz hält und zum Beispiel Ihre mobilen Geräte ohne austauschbaren Akku versieht, war uns schon bewusst. Ebenfalls hatte ich Euch schon mal über die ungenaue Darstellung des Protection Plans von Apple in Bezug auf die gesetzlich garantierten Garantiezeitraum von 2 Jahren erläutert.

Deshalb hier nur kurz:
Apple bietet seinen Käufern beim Kauf eines ihrer Geräte (Macs oder Apple Displays) einen sogenannten Protection Plan an. In diesem bietet Apple für das 2te und 3te Jahr eine Absicherung an. Bei dieser Absicherung oder zusätzlichen Garantie, wie Apple es nennen, bekommt der Käufer (Verbraucher) telefonischen Support für die Software und Hardware. Ebenso eine Art Reparaturgarantie, die in jedem Land jedoch unterschiedlich ausfällt.

Auf Drängen der Verbraucherschützer und der EU-Kommission wurde folgende Seite von Apple in auf der deutschen Webseiteeingefügt:
http://www.apple.com/de/legal/statutory-warranty/

Dies geht der EU-Kommission und den zuständigen Ministerien in den europäischen Ländern nicht weit genug.

Die zuständige EU-Kommissionärin berät jetzt mit den einzelnen Ländern Strafen an Apple zu verhängen, damit Apple keine Verbrauchertäuschung vornimmt, nur um ihr Geschäftsmodell zu retten.

Erste Zahlungen in dieser Auseinandersetzung (1,1 Mio) musste Apple an Italien vornehmen.