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Buchtipp Medienrecht 2013 – Frank Fechner

Medienrecht
Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia

 

Prof. Dr. Medienrecht-Fechner-BildFrank Fechner

14. Auflage, 2013 ggf. 465 Seiten

UTB Mohr Siebeck, 978-3-8252-3921-3

€19,99 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Titel des Lehrbuches von Prof. Dr. Frank Fechner beschreibt schon sehr genau, worum sich das Lehrbuch thematisch drehen wird. Es handelt vom Medienrecht. Der Untertitel ist aus dem ersten Blick des Betrachters sehr sportlich, da es verspricht das gesamte Medienrecht zu behandelt und dies unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia.

 Zunächst zu Prof. Dr. Frank Fechner. Er hat die Professur für Öffentliches Recht, insbesondere öffentlich-rechtliches Wirtschaftsrecht und Medienrecht an der Technischen Universität Ilmenau inne. Ilmenau liegt in der Nähe von Erfurt in Sachsen in der Nähe der Tschechischen Grenze. Ob es Auswirkungen hat, dass dieses Lehrbuch von einer Professur für Öffentliches Recht an einer Technischen Universität stammt, werden wir in den nächsten Absätzen näher erörtern. An der Universität zu Köln haben wir ebenfalls zwei Professoren, die sich mit dem Thema Medienrecht befassen. Auf der einen Seite ist dies Prof. Dr. Peifer und auf der anderen Seite Prof. Dr. Hain.  

Formal besitzt das Lehrbuch 465 Seiten und besteht aus 12 unterschiedlichen großen Kapiteln. Didaktisch ist das Buch ähnlich wie eine Vorlesung von Allgemeinen Medienrecht über das besondere Medienrecht, Verfassungsprinzipien, Mediengrundrechte, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Jugendschutz, Datenschutz und Strafrecht bis zum Spezielleren Presse, Buch, Rundfunk, Film und Multimedia und auch Cyber Crime aufgebaut.

Die aktuellen Thematiken, die das DE-Mail-Gesetz, Recht in virtuellen Welten oder auch die sozialen Netzwerke sind dargestellt und dort die wichtigsten Themenschwerpunkte gesetzt. Ich persönlich hätte mir einen etwas größeren Teil im Bereich Datenschutz gewünscht, dies kann an der Erwartung aus dem Untertitel und auch an der aktuellen Sensibilisierung dieser Thematik der einen oder anderen Späh-Affäre liegen.

Inhaltlich ist das Lehrbuch sehr gut. Besonders positiv fallen dem Leser die fettmarkierten Begriffe auf, die jeweils die Schwerpunkte des Textabschnittes bilden. Weiterhin arbeitet der Autor mit vielen Grafiken und Aufbauschemata. Besonders gut für uns Studierende sind dir Prüfungsschemata, die der Autor gewissenhaft in sein Lehrbuch eingebaut hat. Diese runden einen inhaltlichen Abschnitt/Kapitel sehr gut ab. Hier lohnt es sich diese auf Karteikarten zu schreiben und zur Wiederholung zu nutzen. Eine kleine Anmerkung zu den Problemschwerpunkten könnte auf der Karteikarte zusätzlich nicht schaden. In diesem Lehrbuch sind diese jedoch klar erkennbar.

Ebenso hervorragend sind die vielen Fußnoten und zu Beginn des Buches auch die gesammelte Literatur zum Medienrecht auf drei Seiten mit vielen Links zu Gesetzestexten, Urteilen und zum Medienrecht allgemein.

 

Raphael Köllner
(Entstanden über die Rezensionsabteilung der Fachschaft Jura Köln)

Abmahnungswelle – Datenschutzerklärung

Geld verdienen möchten einige Personen vorallem über Abmahnungen. Seit der letzten Abmahnungswelle zum Thema Impresssum bei Facebook ist es ja noch nicht so lange her.

Ein aktuelles Urteil könnte eine neue Abmahnwelle erzeugen:  Thema Datenschutzerklärung

Oberlandesgericht Hamburg vom 27.6.2013 Az.: 3 U 26/12

Tenor:

„§ 13 TMG, wonach Dienstanbieter den Nutzen zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, ist eine im Sinne des § 4 XI UWG das Marktverhalten regelende Norm. Denn nach den Erwägungsgründen der dieser Norm zugrundeliegenden Datenschutzrichtline 94/46/EG soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entaltung des Mitbewerbers geschützt werden.

Den Erwägungsgründen zur Richtlinie ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die in § 13 TMG geregelten Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme dienen, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.“

 

Beispiel für eine Datenschutzerklärung von Recht24
http://www.e-recht24.de/muster-datenschutzerklaerung.html

 

Kurznachrichten 3.10.2013

1. Widerrufsrecht im Internet gilt auch für gewerbliche Käufer

Wenn ein Onlinehändler seinen Kunden ein Widerrufsrecht einräumt, ohne dieses Recht auf die Verbraucher zu beschränken, dann steht dem Unternehmer auch das Recht zu. In dem vorliegenden Fall beim Amtsgericht Cloppenburg hatte ein Unternehmer für Energiesparerzeugnisse bei einem Onlinehändler ein Fahrrad für 3000 Euro erworben. Das Amtsgericht stand dem Unternehmer ebenso das Recht des Widerrufs zu.

Urteil des AG Cloppenburg vom 02.10.2012, 21 C 193/12

2. besser Schutz für persönliche Daten

Als Reaktion auf die aktuelle Lage hat die EU-Kommission Vorschriften entlassen, die den Umgang mit Datenschutzverletzungen regeln. Es gelten nun klare Regeln, wenn bei Telekommunikationsunternehmen und Internetdienstleistern persönliche Daten verloren gehen oder gestohlen werden.

http://ec.europa.eu/news/science/130212_de.htm

3. Social Media im Unternehmenseinsatz

„37 % aller Betriebe nutzen Social Media Dienste und Plattformen für die Kommunikation mit Mitarbeitern“, so die IHK Köln. Weiterhin beschreibt die IHK Köln, dass jedes fünfte Unternehmen auf externe Plattformen setzt wie Facebook oder XING. 13 Prozent haben in ihren Unternehmen eigene interne Lösungen entworfen.

 

Phones, Tablets und der Dieb


Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Fotos und vieles mehr

Fast alle neuen Smartphones, Tablets oder sogar schon klassische Laptops haben eine ständige Verbindung zu Clouddiensten. Diese werden zum  Beispiel für ein Back-Up genutzt, ebenso um Bilder in die Cloud zu laden oder sogar zur Synchronisation aller Daten.

Jetzt kann es passieren, dass eine Diebin oder ein Dieb die hochgebehrten neuen Smartphones, Tablets oder Laptops dem Eigentümer entzieht. Es liegt in vielen Fällen eine Zueignungsabsicht vor und damit ein klassischer Diebstahl. Ebenfalls kann der vermeidliche Dieb, der diese schönen Fotos macht auch schon der neue Besitzer sein, der sein Gerät auf einem Markt oder auch in einem Geschäft erworben hat.

Interessant wird es nun, wenn der Dieb die Hardware nicht zurücksetzt, sondern nur die Konten löscht und z.B. das Handy, welches so schön mit allen Apps eingerichtet ist, einfach weiter nutzt.
Laut t3n sollte der Lerneffekt bald eintreten sein Handy zurückzusetzen, wenn der neue Besitzer oder der Dieb seine privaten Bilder im Netz sieht, dass diese Veröffentlichung nicht weniger eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist, wird nicht beschrieben.

Beispiele:

1. Aufregung auf dem Kreuzfahrtschiff und das gestohlene IPhone:
https://www.facebook.com/media/set/?set=a.4102695045342.2181863.1221948597&type=3&l=45551c466f

2. Das gestohlene Phone im Nahen Osten
http://lifeofastrangerwhostolemyphone.tumblr.com/

3. Mein Handy auf Reisen / „Mein Anschluss unter seiner Nummer“; Bericht eines Redakteurs der Süddeutschen Zeitung
http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/39735

4. Fotos auf tumblr von t3n mit Bezug zu Punkt 2
http://t3n.de/news/tumblr-gestohlenes-iphone-485597/


 Verletzte ich nicht die Rechte anderer Personen, wenn ich deren Position und deren Bilder im gesamten Internet veröffentlich?

Teil 1 Persönlichkeitsrechte:
Das Recht am eigenen Bild
Jede Person, ob Dieb oder Bekannter/Freund des Diebes, haben das Recht am eigenen Bild. In Deutschland ist dieses Grundrecht als Ausprägung des Persönlichkeitsrechtes zum Beispiel in Artikel 2 des Grundgesetzes geregelt und durch die Rechtsprechung und ein Bündel von Gesetzen ( § 22ff. KunstUrhg) ausgestaltet. Der EUGH stellte erst vor Kurzem fest, dass auch Mörder/Straftäter  Persönlichkeitsrechte und auch das Recht am eigenen Bild besitzen (http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-509/09). So war der Rechtsweg offen ein Internetportale verklagen zu können, wenn diese ihre Bilder veröffentlichen. Weiterhin wird jeder die Entscheidung des EUGH zu Caroline von Monaco kennen, die zum Standardwissen zum Thema Recht am eigenen Bild gehört.

Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des Persönlichkeitsrechtes. Die hier einschlägigen Regelungen finden sich in den §§ 22 ff KunstUrhG. Hier einmal der Paragraph 22 und 23 :

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

Diese Regelungen benötigen keine Übersetzung. Im Paragraph 22 ist deutlich geschrieben, dass ich ohne Genehmigung oder Einwilligung grundsätzlich keine Bilder veröffentlichen darf. Als Ausnahme gibt uns § 23 4 Fallgruppen vor. Diese vier Fallgruppen treffen auf die aktuelle Sachlage nicht zu.

Zusammenfassend liegt hier also eine Veröffentlichung von Bildern vor, die auf der einen Seite strafrechtlich und was schmerzlicher sein wird, zivilrechtlich im Rahmen einer Schadensersatzforderung vom „Dieb oder neuen Besitzer“ geltend gemacht werden kann. Also auch wenn eur Handy gestohlen wurde, veröffentlich keine Bilder im Internet, sondern nehmt diese und sichert sie. Mit den Bildern kann euer Anwalt und die Staatsanwaltschaft vielleicht den Täter ermitteln und auch im Rahmen nationaler Verträge im Ausland den Täter zur Rechenschaft ziehen.

Solltet ihr also Bilder im Internet veröffentlichen ist der Weg zu euch wahrscheinlich kürzer als zum Täter oder neuen Besitzer, der sich eures Eigentums bemächtigt hat.

Exkurs:
Dieb oder besser § 242 StGB Diebstahl:
„1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Ich denke nicht, dass die hier betroffenen Personen das Handy sich nur leihen wollten und es später wieder zurückgeben möchten. Für diese Absicht benutzen die Personen das Gerät doch viel zu selbstverständlich als wäre es ihr eigenes. Ebenso kann die Person auch schon der neue Besitzer sein und dann hätte der erste Besitzer nach dem Eigentümer das Gerät mit der Absicht entwendet die Sache einem Dritten zu zu eigenen, also zu verkaufen. Oft gehen gestohlene Smartphones durch so viele Hände, dass man schon nach 4 Besitzerwechseln nicht mehr nachvollziehen kann wo der Beginn dieser Kettenweitergabe war.

Quellen:

Grundgesetz: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

StGB: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/

KunstUrhg http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html

EUGH/  C‑509/09 und C‑161/10
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d52146570f08ab40b3ac39ed6ba364b375.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4OahmQe0?text=&docid=111742&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5678890

 

Hochschulen setzen auf Office 365

 

Microsoft hat schon seit der Einführung ein Angebot für Hochschulen und Bildungseinrichtungen!

In den A-Plänen können Bildungseinrichtungen zwischen drei A-Plänen wählen. (Stand Aug 2013)

Plan A2 enthält:

Office Web Apps in SharePoint Online
Lync Plan 1: Instant Messenger, Präsenz, Audio- und Videotelefonie
Lync Plan 2: Webkonferenzen zum Beispiel für Online-Kurse, Seminar-Gruppen oder auch Lerngruppen
SharePoint Plan1: Intranet, Extranet, Dokumentenverwaltung
Exchange Plan 1: 25 GB Email-Postfächer, Spam-/Virenschutz, persönliches Archiv

Plan A3 enthält zusätzlich:

Office Professional Plus Developerversion (auf bis zu 5 Geräte pro Nutzer)
Exchange Plan2: Voicemail-Funktion, erweiterte Archivfunktionen
SharePoint Plan2: InfoPath-Formulare, Acces-, Excel- und Visio-Service

Plan A4 enthält zusätzlich:

Telefoniefunktion für die gesamte Einrichtung: Ersetzen der Telefonanlage mit lokalem Lync Server

 

Case Study:

Zeppelin Universität
http://blogs.msdn.com/b/edublog/archive/2013/07/22/die-zeppelin-universit-228-t-setzt-auf-office-365.aspx

Universitätsbibliothek mit Windows 8 Tablets
http://www.ub.uni-muenchen.de/aktuelles/einzelne-nachricht/article/windows-8-tablets-an-der-universitaetsbibliothek/

 

 

 

 

EU reformiert den Datenschutz

 

Das EU Parlament hat erkannt, dass die aktuellen Datenschutzregelungen nicht mehr zeitgemäß sind. Im Rahmen dessen werden in der nächsten Zeit mehrere Verfahren durchgeführt, die eine Reform bewerkstelligen sollen.

„Das Reformpaket zum Datenschutz besteht aus zwei Gesetzesinitiativen: einer allgemeinen Verordnung zur Datenverarbeitung in der EU und einer Direktive, die speziell auf die Datenverarbeitung und -austausch zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten ausgerichtet ist.

Das Europaparlament arbeitet derzeit an seiner Position zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Vier Ausschüsse haben bereits ihre Meinungen veröffentlicht. Im Juni 2013 stimmen die Abgeordneten des Innenausschusses über ihre Position ab.

Mehr Informationen zur Reform der Datenschutzgesetzte erhalten Sie auch während eines Seminars für Journalisten vom 14. – 15. Mai in Brüssel. Sie können die Veranstaltung live auf der Webseite des Europaparlaments verfolgen oder später als Videoaufzeichnung ansehen.

Unser Dossier zum Thema Datenschutz enthält detaillierte Informationen zu den Plänen des EU-Parlament.

Auf Twitter können Sie sich mit dem Hashtag #EUdataP an der öffentlichen Diskussion beteiligen.“

 

 

Quelle:
http://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/content/20130507FCS08075/html/Datenschutz-EU-Parlament-m%C3%B6chte-B%C3%BCrgerrechte-st%C3%A4rken

 

Leistungsschutzrecht ist durch den Bundesrat

 

Alle Informationen:

  • endgültige verabschiedete Vorlage und die passenden Drucksachen findet Ihr hier:

http://www.bundesrat.de/cln_320/nn_2372724/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2013/0101-200/0162-13.html

Die verabschiedete Vorlage muss nun noch von unserem Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, damit es zu einem festgelegten Termin in Kraft tritt.

Die Schwachstellenampel

 

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen als Angebot des „Warn- und Informationsdienst“ (WID) und dem Bürger-CERT Informationen zu aktuellen Schwachstellen bei vielen Softwareprodukten. Diese Informationen sind öffentlich zugänglich.

Die Informationen über die Schwachstellen stammen aus verschiedenen kommerziellen Schwachstellen-Informationsdiensten und von öffentlich zugänglichen Angeboten aus dem Internet, so die CERT-Bund Webseite.

Der aktuelle Auswertungszeitraum 1.03.2012 bis 1.03.2013:

Adobe

  • Adobe Reader: 54 Schwachstellen (54 kritisch/ alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Adobe Acrobat: 53 Schwachstellen (53 kritisch/ alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Flash Player: 82 Schwachstellen (77 kritisch/ alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Apple

  • Mac OSX: 26 Schwachstellen ( 9 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Safari: 88 Schwachstellen (67 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Quicktime: 19 Schwachstellen (19 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Google

  • Chrome: 259 Schwachstellen (163 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

 Linux

  • Kernel: 109 Schwachstellen ( 25 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Microsoft

  • Windows: 99 Schwachstellen (57 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Internet Explorer: 19 Schwachstellen (14 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Office: 31 Schwachstellen (22 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Mozilla

  • Firefox: 188 Schwachstellen (128 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Thunderbird: 175 Schwachstellen (124 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Oracle

  • Java DE Develoment Kit (JDK): 149 Schwachstellen ( 92 kritisch/ 1 offene)
    = BSI Bewertung ist rot
  • Java Runtime: 151 Schwachstellen (124 kritisch/ 1 offene)
    = BSI Bewertung ist rot

 

 

Informationsquellen für Schwachstellen:

Informationen zur Schwachstellenampel:

https://www.allianz-fuer-cybersicherheit.de/ACS/DE/_downloads/cybersicherheitslage/BSI-CS_028.pdf?__blob=publicationFile

Funkzellenabfrage durch Ermittlungsbehörden

 

„Funkzellenabfrage durch Ermittlungsbehörden“ hieß eine kleine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ [ID-17.48456].

Die Fraktion „Die Linke“ im Bundestag hatte in dieser kleinen Anfrage 17 Fragen verbunden. Diese Fragen handelten vom Umfang der Funkzellenabfrage durch Polizeibehörden des Bundes, sowie die Prozentzahl der aufgeklärten Fälle durch eine Abfrage. Letztlich stand ebenso die Frage der Haltung der Bundesregierung zur Neuregelung der Funkzellenabfrage des Landes Sachsen.

Die Bundesregierung antwortete mit der Drucksache 17/11445