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Yammer nun mit EU Modelclauses

EUM_Yammer

Ich bekam am Ende der letzten Woche eine Email von Yammer, in der die Verfügbarkeit der EU Standardvertragsklauseln für Yammer bestätigt wurden. Dies ist äußerst wichtig für den Einsatz dieser Plattform in Deutschland. Aber warum? Es handelt sich natürlich um eine datenschutzrechtliche Fragestellung, wie so oft in den letzten Monaten.

Yammer wird seit Anfang Mai 2015 in Microsofts Rechenzentren gehostet und ist ein reiner SaaS Dienst. Nun schauen wir uns dies etwas genauer an. Yammer wird in US Rechenzentren gehostet und damit laut EU-Kommission in einem unsicheren Drittland aus Gesichtspunkten des Datenschutzes her. Um den Datenschutz nun auf das europäische Niveau zu heben, müssen die EU Standardvertragsklauseln zwischen dem Kunden/Nutzer und dem Dienstanbieter vereinbart werden. Diese müssen 1 zu 1 mit den EU Modelclauses übernommen werden, nach einer Überprüfung mit dem Vergleichen-Tool von Word, kann ich dies für Yammer bestätigen.

Früher wurden Daten im rechtlichem Sinne in Yammer alleine über den Dienstvertrag und über die ehemalig gültige Safe Harbor Vereinbarung verarbeitet. Durch den Wegfall der Safe Harbor Regelungen war der datenschutzkonforme Einsatz von Yammer endgültig beendet worden, doch nun wurden die EU Standardvertragsklauseln abgeschlossen und einer Nutzung von Yammer steht fast nichts mehr im Wege. Zu bedenken bleibt nun auf der einen Seite die korrekte Konfiguration von Yammer und dass die EU Standardvertragsklauseln eventuell nochmal angepasst werden müssen, denn als Folge des Safe Harbor Urteils müssen diese bis zum 31.01.2016 geprüft und eventuell angepasst werden.

Konfiguration von Yammer
Empfohlen sind folgende Einstellungen:

  • Benutzersyncronisation mit der lokalen AD / Benutzersteuerung / Benutzerkontrolle / SSO
  • Wortfilter
  • Nutzungsbedigungen erstellen und von allen Nutzern vor der Nutzung des Tools bestätigen lassen
  • Betriebsvereinbarungen und Absprache mit dem Betriebsrat zur Nutzung von Yammer als Tool im Unternehmen. Sinnvoller Weise wird ein Ausschluss der Auswertung der Daten zur Leistungskontrolle und Überwachung des Mitarbeiters vereinbart.
  • regelmäßige Sicherung und Extraktion der Inhalte von Yammer auf lokale Festplatten (Archivierung)

via: https://blogs.office.com/2015/11/20/eu-model-clauses-and-hipaa-baa-update-now-available-for-all-yammer-customers/

 

 

Yammer Einsatz im Graubereich muss bevorzugt werden?

Ein höchstinteressante Unterhaltung hatte ich auf dem Technical Summit 2015 in Darmstadt zu Yammer. Eine der größten deutschen und internationalen Firmen setzt Yammer aktuell ein. Bei der Diskussion über Datenschutz, Datensicherheit und Schatten-IT, sind wir nach gut 2,5h Abwägung der widerstreitenden Interessen zum Entschluss gekommen: Yammer muss eingesetzt und geduldet werden, auch wenn es datenschutzrechtlich in einem Graubereich sein könnte (vor der Ankündigung der EU Modelclauses).

Was wäre die Alternative eines gut konfigurierbaren und aus Datensicherheitsgründen erstmal akzeptable Plattform – außer eventuell der Gedanke des Zugriffs von Geheimdiensten, aber ist es onPremise sicherer? – : Die User nutzen alternativ private Tools wie WhatsApp, Dropbox, GoogleDocs oder MegaUploads, TeamSpeak, Facebook-Gruppen oder Twitter. Alles dies ist aus Sicht eines Unternehmens schlechter, ein Verbot dieser Dienste nicht ausreichend, da unkontrollierbar, so die realistische Einschätzung. Also: geduldeter Yammer-Einsatz mit Aufklärung der Mitarbeiter und Kontrolle der Plattform durch des Unternehmens. (Berechtigung der Mitarbeiter über eine eigens eingerichteten Stelle: Berichtigung, Löschung, Sperrung und Änderung der Daten

Digital Agenda Action Day 2014

Heute findet der Digitale Action Day der EU Kommission statt. Damit auch ihr nichts verpasst hier der Livestream:

http://webcast.ec.europa.eu/eutv/portal/_v_fl_300_en/player/index_player_en.html?id=23864#

 

papers:

 

Agenda:

Part 1: Introduction and keynote speeches

10.00 – 10.05: Opening by the moderator, Ann Mettler, Executive Director and co-founder of The Lisbon Council

10.05 – 10.15: Keynote speech by Neelie Kroes, Vice-President of the European Commission

10.15 – 10.25: Video message on behalf of the Italian Presidency by Sandro Gozi,  Secretary of State for European Affaires, Italy

10.25 – 10.40: A view from outside Europe on digital transformation and disruption by Jeremy Rifkin, President of The Foundation on Economic Trends, USA

Part 2: Telling the stories of the digital transformation

10.40 – 10.55: Automotive/car sectors in Europe. New models for consuming and automated manufacturing
Dr Volkmar Tanneberger, Head of electrical/electronics development, Volkswagen brand

10.55 – 11.10: Adapting disruption in the media sector: Lessons learned and next steps
John O’Donovan, CTO, Financial Times

11.10 – 11.25: Transforming traditional tourism industry
Gillian Tans, COO, Booking.com

11.25 – 11.40: Developing new disruptive digital business models
Nicolas Brusson, COO and co-founder, Blablacar

11.40 – 11.50: Making digital policy in Europe: What needs to change – transformation and accepting a changed reality
Guy Levin, Executive Director of Coadec and policy columnist of Tech City News

11.50 – 12.10: Voices of the next generation: Actions for the future, co-moderated by Julie Cullen, Young Advisor to Vice-President Kroes
Amy Mather, European Digital Girl 2013, and Jordan Casey, CEO, Casey Games

12.10 – 12.30: Closing of morning session by the moderator and Q&A with the audience

12.30 – 14.00: Lunch break

Afternoon session – Work sessions, Plenary debate and Closing

Part 3: Work sessions

14.00 – 16.00: Parallel work sessions

  • Work session 1 – Traditional industry, digital and data strategies: How to get maximum benefits from disruptive ICT developments? (#DAD14industry)
  • Work session 2 – SMEs going digital, entrepreneurship and Startup Europe: How to stimulate transformation and scaling up of traditional companies as well as creating the conditions for disruptive new companies (#DAD14sme)
  • Work session 3 – Public sector and cities also go digital: What are the solutions for smart government and smart cities? (#DAD14smart)
  • Work session 4 – Transforming the traditional media sector: How to succeed in a strongly disruptive situation? (#DAD14media)
  • Work session 5 – How to ensure that Europe has the digital skills to succeed in transforming all economic sectors for the digital age? (#DAD14skills)
  • Work session 6 – Making it in the Digital Single Market: Overcoming challenges and impact of internet ‘gatekeepers’? (#DAD14dsm)

16.00 – 16.15: Coffee break

Part 4: Debate and closing

16.15 – 16.25: Introduction by the moderator, Ann Mettler

16.25 – 16.50: Feedback on digital actions from the work sessions rapporteurs

16.50 – 17.50: Debate on future policy actions with institutional, business and consumer representatives and the audience

  • Markus Beyrer, Director-General Businesseurope
  • Arnis Daugulis, Deputy State Secretary for ICT, Ministry of Environmental Protection and Regional Development of Latvia, Latvian Presidency
  • Monique Goyens, Director-General BEUC
  • Robert Madelin, Director-General, European Commission, DG CONNECT
  • Catherine Stihler, Vice-Chair of Internal Market and Consumer Protection Committee, European Parliament

17.50 – 18.00: Closing by Vice-President Neelie Kroes with the Digital Champions and Young Advisors

 

über 7.000 Stellungnahmen bei der EU Konsultation zum europäischen Urheberrecht

Ich hatte zu Beginn dieses Jahres mehrfach dazu aufgefordert sich an der Konsultation der EU Kommission zum europäischen Urheberrecht zu beteiligen. Nachdem die Konsultation noch einmal um einen Monat verlängert wurde, endete diese an 5. März 2014.

 

Das Ergebnis kann sich sehen lassen und wird den Mitarbeitern der Kommission erfreulicher Weise viel arbeit machen. Denn es wurden 7.474 Stellungnahmen eingereicht.

 

Alle Stellungnahmen kann man auf dieser Webseite der EU Kommission downloaden:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2013/copyright-rules/index_en.htm

 

Eine Auflistung der größeren und bekannten Stellungnahmen wie die der Bitkom lassen sich auf den Webseiten der Verbände finden

Bitkom: http://www.bitkom.org/de/themen/54834_78786.aspx

oder gesammelt hier auf der Webseite urheberrecht.org

http://www.urheberrecht.org/topic/EU-Konsultation/

 

 

 

 

Rede zur Lage von Europa

Ab 11:00 wird der Präsident der EU Kommission eine Rede zur Lage von Europa an der Humboldt Universität in Berlin. Ist als Tagesordnungspunkt auch eine Diskussionsrunde mit Studierenden.

Hier der offizielle Eintrag auf dem Audio-Service:

LIVE

José Manuel BARROSO, President of the EC at the Humboldt University in Berlin

 

Zugang per Stream über:

http://ec.europa.eu/avservices/ebs/schedule.cfm?sitelang=en&page=3&institution=0&date=05/08/2014

Vorratsdatenspeicherung, das letzte Wort ist gesprochen ?

Seit vielen jahren wird in Deutschland und in der EU über das Thema Vorratsdatenspeicherung gesprochen, diskutiert und es gab so manches Urteil und um so mehr Aufsätze, aber auch Examensklausuren zu diesem Thema. Ich habe mich persönlich mehr mehreren Blogbeiträgen auf diesem Blog mit dem Thema befasst. Als letztes berichtete ich von den Schlussanträgen des Generalanwaltes beim EUGH zu dem nun am 08.04.2014 entschiedenen Verfahren vor dem EUGH.

In Deutschland befindet sich die Diskussion auf höchster Ebene in der Regierung, die eine Umsetzung mit Bedingungen in den Koalsationsvertrag geschrieben hatten. Nun sagte unser Justizminister Maas schon, dass die Richtlinie der EU zur Vorratsdatenspeicherung endgültig gekippt wurde und so eine Umsetzung in nationales Recht unmöglich sei. Die Bundesregierung unter CDU/FDP hatte schon eine Umsetzung versucht und scheitere am Bundesverfassungsgericht, welches die Umsetzung für verfassungswidrig deklarierte und so das Gesetz einkassierte.

Jedoch stand immernoch die europäische Richtlinie im Raum, die durch Deutschland zwar nicht wortwörtlich, aber umgesetzt werden muss gemäß Art 288 III AEUV. Eine Richtlinie hat unmittelbare Auswirkungen und auch die EU Kommission könnte gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258, 259 AEUV anstreben, dass die Richtline nicht umgesetzt wurde.

In dem Urteil des EUGH vom 08.04.2014 in den verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a. erklärte der Gerichtshof die Richtline für ungültig.

“Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass den auf Vorrat zu speichernden Daten insbesondere zu entnehmen ist, 1. mit welcher Person ein Teilnehmer oder registrierter Benutzer auf welchem Weg kommuniziert hat, 2. wie lange die Kommunikation gedauert hat und von welchem Ort aus sie stattfand und 3. wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer während eines bestimmten Zeitraums mit bestimmten Personen kommuniziert hat. Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufentshaltorte, täglich oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.”

Ich würde Euch nun weiter sehr gerne eine kurze Zusammenfassung schreiben, aber die PM ist schon so konpremiert, dass es sich lohnt alles zu lesen:

Der Gerichtshof sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung dieser Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob ein solcher Eingriff in die fraglichen Grundrechte gerechtfertigt ist. Er stellt fest, dass die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten nicht geeignet ist, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten. Die Richtlinie gestattet nämlich nicht die Kenntnisnahme des Inhalts elektronischer Kommunikation als solchen und sieht vor, dass die Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber bestimmte Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit einhalten müssen.

Die Vorratsspeicherung der Daten zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden stellt auch eine Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit.

Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie verbundenen Eingriffs in dieses Recht der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt ist, so dass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt.

Zwar ist die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung der Daten zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet, doch beinhaltet sie einen Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in die fraglichen Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt.

Erstens erstreckt sich die Richtlinie nämlich generell auf sämtliche Personen, elektronischeKommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

Zweitens sieht die Richtlinie kein objektives Kriterium vor, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die fraglichen Grundrechte als so schwerwiegend angesehen werden können,dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen. Die Richtlinie nimmt im Gegenteil lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten „schweren Straftaten“ Bezug.

Überdies enthält die Richtlinie keine materiell-und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung. Vor allem unterliegt der Zugang zu den Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.

Drittens schreibt die Richtlinie eine Dauer der Vorratsspeicherung der Daten von mindestens sechs Monaten vor, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel getroffen wird.

Die Speicherungsfrist liegt zudem zwischen mindestens sechs und höchstens 24 Monaten, ohne dass die Richtlinie objektive Kriterien festlegt, die gewährleisten, dass die Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine hinreichenden Garantien dafür bietet, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind.

Unter anderem gestattet sie es den Diensteanbietern, bei der Bestimmung des von ihnen angewandten Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen (insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen) zu berücksichtigen, und gewährleistet nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.

Der Gerichtshof rügt schließlich, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt. Sie gewährleistet damit nicht in vollem Umfang, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht wird, obwohl die Charta dies ausdrücklich fordert. Eine solche Überwachung auf der Grundlage des Unionsrechts ist aber ein wesentlicher Bestandteil der Wahrung des Schutzes der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 54/14
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-04/cp140054de.pdf

Volltext der Entscheidung:
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-293/12

 

[Veranstaltungstipp] Jahrestagung des Institutes für Rundfunkrecht

Datenschutz im digitalen Zeitalter – global, europäisch, national

Auch in diesem Jahr veranstaltet das Institut für Rundfunkrecht wieder eine Jahrestagung. Diesmal findet diese beim WDR selber statt. Das Thema könnte nicht aktueller sein, es um den Datenschutz und die Herausforderungen in der aktuellen Zeit. Weiterhin spielt die aktuelle Reform des europäischen Datenschutzrechtes aus meiner Sicht auch eine wichtige Rolle und wird behandelt.

Die Speakerliste ist hervorragend:

  • Dr. Thilo Weichert (seit 2004 Landesbeauftragter für den Datenschutz in Schleswig-Holstein)
  • Ralf Bendrath (Büro des MdEP Jan Philipp Albrecht)
  • Professor of Law Paul M. Schwartz (UC Berkely School of Law)
  • Prof. Dr. Karl.-E. Hain (Direktor des Institutes für Rundfunkrecht)
  • Prof. Dr. Matthias Cornils (Johannes Gutenberg-Universität Mainz)
  • Prof. Dr. Indra Spiecker (Direktorin der Forschungsstelle Datenschutz, Uni Frankfurt am Main)

 

Programmflyer:
http://www.rundfunkrecht.uni-koeln.de/fileadmin/sites/rundfunkrecht/Tagung_2014/Programmflyer.pdf

Die Veranstaltung ist kostenlos und eine Anmeldung wie auch weitere Informationen findet Ihr hier:

http://www.rundfunkrecht.uni-koeln.de/7140.html

Tipp für Anwälte:
Der Besuch der Tagung berechtigt zum Erhalt einer FA-Bescheinigung, jeh nach Anerkennung der Anwaltskammer

EU app economy – Studie

Die EU Kommission hat eine Studie von GIGAOM Research in Auftrag gegeben und in der vergangenen Woche veröffentlicht.

Der Bericht konzentriert sich auf die Dimensionierung und die Qualifizierung der EU App-Ökosysteme. Dies bezieht sich auf Umsatzgenerierung, unterstützende Arbeitsplätze und Engpässe bei EU App-Entwicklern.

Zu der Erhebung gehörten auch einige Zahlen:

  • 17,5 Mrd. Euro Umsatz machten EU Entwickler im Jahr 2013 und die Prognose geht auf einen Umsatz von 63 Mrd. Euro
  • 8,1 Mrd. Euro aus dem App Vertrieb, aus InApp Verkäufen und Werbung
  • 11,5 Mrd. Euro wurden von EU Entwicklern im Rahmen von Auftragsarbeiten erwirtschaftet

Schaut Euch doch einfach mal die Studie an:

Quelle:
https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/sizing-eu-app-economy

EU Cloud Computing Magazin
https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/net-cloud-magazine

Neue EU Umwelt Richtlinie für Computer und Server

Besonders für Hersteller von Computern und Computerserver wird wohl eine neue EU Richtlinie sein. Hier werden nun EU-weit neue Standards eingeführt:

VERORDNUNG (EU) Nr. 617/2013 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2013
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern

EU-Richtlinie-Umwelt-Computer

Rechtsgutachten Grundrechtscharta vs. Vorratsdatenspeicherung

Zur Vereinbarkeit der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten
mit der Europäischen Grundrechtecharta, so lautet der Titel der Arbeit von Dr. Robert Derksen vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages. Die Arbeit wurde am 25. Februar 2011 abgeschlossen. Die erforderliche Richtlinie, die es zur Umsetzung galt war
“Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG”.

Ergebnis des Gutachtens:
“Die Richtlinie weist eine erhebliche Grundrechtsrelevanz auf”, so Dr. Derksen. Da es sich aber nur auf die Anordnung von Datenspeicherung und nicht um die konkrete Umsetzung handelt, liegt kein offensichtlicher Verstoß gegen die Grundrechtscharta vor.
“Vielmehr verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, die Richtlinie grundrechtskonform umzusetzen. Die Mindestanforderungen an den Datenschutz in Art. 7 RL 2006/24/EG und die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten (Art. 9 RL 2006/24/EG) betonen die Verantwortung der Mitgliedstaaten, Missbrauch vorzubeugen. An der Vereinbarkeit der RL 2006/24/EG mit der von ihr vorgesehenen Verpflichtung zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der berufs- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit bestehen Zweifel. Die Geeignetheit der Regelung lässt sich im Hinblick auf den abstrakt-generellen Beurteilungsmaßstab bejahen. Auch die Erforderlichkeit könnte man unter dem Aspekt, dass die anlasslose Speicherung umfangreicher und somit sicherer und effektiver ist als eine verdachtsbegründete Speicheranordnung im Einzelfall, bejahen.
Problematisch dürfte indes die Angemessenheit der Regelung unter dem Gesichtspunkt der Zweck-Mittel-Relation sein. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Bewertung der Kommission, die vermutlich tragfähige Daten über die Erfolgsaussichten der Vorratsspeicherung enthalten wird, könnte die Regelung in ihrer momentanen Ausgestaltung unangemessen in das Gemeinschaftsgrundrecht der berufs- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit zu Lasten der Telekommunikationsanbieter eingreifen. Gemessen an dem derzeitigen Diskussionsstand zur Richtlinie 2006/24/EG und zur Auslegung der GRChr sowie der bestehenden Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten lässt sich zweifelsfrei keine Ausgestaltung dieser Richtlinie umschreiben, die eine Vereinbarkeit mit der GRCh sicherstellte. Insb. kann nicht abschließend beurteilt werden, ob weniger eingriffsintensive Formen der Datenerhebung gegenüber der in der RL 2006/24/EG vorgesehenen anlasslosen Datenspeicherung in gleicher Weise geeignet sind, die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu verwirklichen.”

Quelle:

Rechtsgutachten:
rechtsgutachten_grundrechtecharta

10 Tipps zum Schutz der Privatsphäre im Internet

Das EU Parlament veröffentlichte am 3.10.2013 10 Tipps um seine Privatsphäre zu schützen.

Hier die Tipps:

  1. Fragen nach persönlichen Daten ignorieren
  2. Die besten Cookies kann man essen
  3. Kennwörter – Kein Sesam-Öffne-Dich
  4. Andere können mit ihren Daten Geld verdienen
  5. Halten Sie Ihre persönlichen Daten unter Verschluss
  6. Schließen Sie eine Tür, bevor Sie die nächste öffnen
  7. Haben Sie ungebetene Gäste in Ihrem WLAN?
  8. Sicherheit ist keine Einbahnstrasse
  9. Schadensbegrenzung
  10. Achten Sie auf das Kleingedruckte

Quelle:
http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/content/20131003STO21413/html/10-Tipps-So-sch%C3%BCtzen-Sie-Ihre-Privatsph%C3%A4re-im-Internet

Entwürfe zur Gesetzgebung:
http://www.europarl.europa.eu/committees/de/libe/draft-reports.html?linkedDocument=true&ufolderComCode=&ufolderLegId=&ufolderId=&urefProcYear=2012&urefProcNum=0011&urefProcCode=COD#menuzone

http://www.europarl.europa.eu/committees/de/libe/draft-reports.html?linkedDocument=true&ufolderLegId=&ufolderComCode=&urefProcYear=2012&urefProcNum=0010&ufolderId=&urefProcCode=COD

http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/content/20130502BKG07917/html/QA-on-EU-data-protection-reform