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Webcast – Rechtliche Grundlagen für die Cloud Computing Nutzung in Deutschland

Vor wenigen Tage wurde sowohl mein MVP Kollege Michael Kirst, als auch ich angesprochen, ob wir nicht den Experten Chat zu einer Microsoft Webcast betreuen wollen. Dies lasse ich mir natürlich nicht nehmen und beteilige mich gerne an diesem Chat.

Worum geht es: Office 365 und die rechtliche Situation und Nutzung in Deutschland

„Cloud Computing stellt mehr als nur einen kurzfristigen Trend dar. Kunden profitieren von einer professionellen Infrastruktur ohne hohe Anschaffungs- und Betriebskosten und höhere Flexibilität im Umgang mit der IT. Cloud Computing und die damit einhergehende Rechtsfragen im Bereich Datenschutz und Sicherheit sind deshalb relevante Themen. Wie sehen vor diesem Hintergrund die aktuellen Entwicklungen in den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit in der Microsoft Cloud aus? Wie sorgt Microsoft für die Einhaltung von deutschem und europäischem Datenschutzrecht?Gemeinsam mit Rechtsanwalt Wilfried Reiners, PRW (PRW Rechtsanwälte Reiners Wilser Schloßmacher Herrmann PartG mbB) informieren wir Sie in diesem Live-Webcast über wichtige rechtliche Grundlagen für die Cloud Nutzung in Deutschland.“

Termine:

26. März 2015
04. April 2015 ( Informationen folgen)
11. April 2015 (Informationen folgen)

Anmeldung für den 26. März 2015: 14:30 bis 16:00 Uhr:

http://www.microsoft.com/de-de/smb/business-events/rechtliche-grundlagen-fur-die-cloud-nutzung-in-Deutschland
https://msevents.microsoft.com/CUI/EventDetail.aspx?EventID=1032619180&Culture=de-DE&community=0

Office 365 Usergroup Germany gegründet!

Entstehung
Schon Ende September habe ich mit meinem MVP Kollegen Michael Kirst, einigen Microsoft Student Partnern und Microsoft Partnern darüber gesprochen, dass wir in Deutschland eine Office 365 Community benötigen. Der Wunsch kam auch von der ein oder anderen Hochschule. Es gibt bereits gerade im SharePoint oder auch Exchange Umfeld diverse Communites, aber eben noch nicht übergreifend und speziell für Office 365. Also hatten wir im September 2014 schon mal nach einem Namen gesucht, waren uns aber nicht so einig. Dann kam die Office 365 Konferenz in Köln, Office 365 Pills und vieles mehr.

Aber auch wenn wir nicht mit sehr viel Zeit ausgestattet sind, starten wir heute unkompliziert! Für uns Kölner oder auch Rheinländer ist der Tag ebenso gut zu merken: Aschermittwoch!

 

 

Also heute: Gründung!! unter dem Motto: Gemeinsam stark!

Office 365 Usergroup Germany

 

Struktur der Usergroup:

International:
Die Usergroup Germany wird unter die internationale Usergroup gekoppelt. Damit bilden wir die lokale deutsche Usergroup zu der internationalen.

Weiterhin koppeln wir uns an das Yammer itpronetzwerk von Microsoft. Die bereits bestehende Yammer-Gruppe DACH wird als Zentrale in diesem Netzwerk dienen.

national:
Wir haben uns national in West, Ost, Nord und Süd eingeteilt. Es wird pro Region, die nicht den Grenzen der Bundesländer gleichen müssen mindestens einen Organisator und einen Vertreter geben. Diese kümmern sich um lokale räumlich nahe Treffen und regionale Probleme.

Personen:
Willkommen sind alle, die sich für Office 365 interessieren. Es wird eigene Arbeitsgruppen für IT Pro, Development und Information worker geben.

 

Beitreten:

Webseite:
Wir arbeiten aktuell an einer zentralen Webseite, die auf der einen Seite einen kleinen Community-Bereich beinhaltet und auf der anderen Seite alle Termine und die wichtigsten Informationen transportiert.  //danke an Michael Kirst!

Das Yammer-Netzwerk als zentrale Diskussions- und Abstimmungsplattform der Community findet ihr hier: https://www.yammer.com/office365usergroupgermany/#/threads/index?type=following

Auf Facebook haben wir und in dieser Gruppe organisiert: Office 365 Usergroup Germany
https://www.facebook.com/groups/ugoffice365/?ref=Bookmarks

zusätzliche Facebookgruppe mit spezieller Ausrichtung auf Compliance, Datenschutz, Verträge, Sicherheit: Office 365 law force: https://www.facebook.com/groups/111475582360124/?ref=Bookmarks

Zukunft: XING, LinkedIn als Netzwerk für die Abstimmung. jedoch nicht zur inhaltlichen Debatte.

 

Kooperationen:

Wir wollen in Zukunft enge Kooperationen zu den bereits bestehenden Communities bezogen auf die einzelnen Produkte aus Office 365 (Lync, SharePoint, Exchange, Azure) bilden und zu Dritten wie Citrix und VMWare Communites.

Zu der Kooperation gehört vor allen auch auf diese spezielleren Communites zu verweisen und Kontakte zu knüpfen.

Speziell auch im EDU/Hochschulbereich wollen wir bereits bestehende lokale Communites unterstützen!

Wer sich direkt angesprochen fühlt, bitte per Email schreiben: Raphael.koellner@rakoellner.de

 

 
Erste Termine:
Wir wollen alle Termine der Communities sammeln und auf der künftigen Webseite veröffentlichen. Mit einem ersten Termin fangen wir mal an:

Office 365 Pill bei lanworks in Düsseldorf
17.04.2014 von 17:00 bis 20:00 Uhr

 

 

 

Office 365 – Fast track offer für neue Kunden ab 150 Usern

Office 365 Fast Track Angebot für neue Kunden ab 1. September 2014

Webseite: http://deploy.office.com/

Adoption Kit (104MB): http://deploy.office.com/Adoption

Onboarding Tools: http://deploy.office.com/onboarding

Microsoft will mit einen neuen Angebot für neue Kunden die Migration und Beginn der Nutzung von Office 365 erleichtern. Das Angebot richtet sich an alle Kunden ab 150 User-Accounts. Verfügbar wird es auch für Deutschland sein, aber auch für Frankreich, Italien, Japan, Brasilien, Portugal, Spanien und den englischen Teil Chinas.

Das Angebot wird folgende Leistungen umfassen:

  • direkte Unterstützung durch einen Office365 Onboarding Experten von Microsoft. Er wird bei Problemen und Fragen zwischen Kunden und Partner unterstützen und helfen.
  • „Roburst Suite“ – automatische Kontroll- und Konfiguration Tool für das Identitätsmanagement, zur Erfassung des aktuellen Zustandes und der Domainkonfiguration
  • IT Pro Ressourcen wie z.B. Vorlagen für Office365 Umgebungen für Finance & According oder HR & Internal Communication oder Information Technology oder auch Legal
  • Deployment Planning Tools
  • Technical Labs und Readiness
  • Getting Started Business Scenarios
  • Onboarding Tools: IDFix, Office 365 HRC checks, Remote Connectivity Analyser

Das Angebot ist für folgende Pläne verfügbar:

  • Office 365 E-Pläne
  • Office 365 Exchange Online
  • Office 365 Pro Plus
  • Office 365 SharePoint Online
  • Office 365 Lync Online
  • Office 365 One Drive für Business
  • Office 365 Project Online + Project Lite + Projekt Pro + Visio
  • Office 365 G + bezahlte EDU Pläne

Kosten:

150 – 1000 seats = $ 15 Dollar/seat
1,001+ seats      = $ 5/seat
Maximal: $ 60.000

Alte Kosten:(old offer) zum Vergleich
150-249/seats = $ 5.000
250-999/seats = $ 12.000
1000+/seats    = $ 20.000

 

 

 

Quelle: Office Blog:

http://blogs.office.com/2014/09/03/announcing-office-365-deployment-benefits-new-customers/

Call for Papers zum 14. Deutschen IT-Sicherheitskongress

Ich berichte Euch immer wieder über die verschiedensten Kongresse gerade aus dem Schwerpunkt IT Recht mit IT-Technik Bezügen , die ich entweder selber besuche, als Dozent auftrete oder sogar selber als Organisationsleiter beschäftigt bin.

Nun möchte ich gerne die Möglichkeit weitergeben:

Das Bundesamt für Informationstechnik (BSI) hat den Call for Paper für den 14. Deutschen IT-Sicherheitskongress gestartet. Einsendeschluss ist der 31. August 2014.
Email: papers2015@bsi.bund.de

Themengruppen:

  • Standards und Prüfverfahren (z.B. IT Zertifikate etc)
  • sichere Identität (z.B. De-Mail, Basistechnologien, IDM, etc)
  • Cyber-Security (z.B.  Cyber-Angriffe, Schutz kritischer Infrastrukturen, Malware Protection, etc)
  • Sicherheit von Plattformen und Netzen (z.B. sichere Verschlüsselungen, Trusted Plattform module, etc)
  • Management von Informationssicherheit (z.B. IT-Sicherheitsteams, Benchmarking und Messbarkeit von Informationssichrheit, etc)
  • Industrielle Sicherheit (z.B. Sicherheit von Industrie 4.0, Embeeded Security etc)
  • Sichere mobile Kommunikation (z.B. Schutzmaßnahmen in mobilen Endgeräten, etc.)
  • Gewährleistung von Hochsicherheit (z.B. Anforderungen und Prüfmethoden, etc)
  • Sicherheitskultur in der digitalen Gesellschaft (z.B. IT Sicherheit für Bürgerinnen, Smart Home, etc – geht in die Richtung Digitale Agenda der EU Kommission)
  • IT-Sicherheit und Recht (z.B. rechtliche Anreize als Regelungsinstrument zur Förderung von IT Sicherheit, etc)
  • Sicheres Cloud Computing  (z.B. Auditierung von Cloud-Anbietern, Best Practise und neue Ansätze, etc)

Die Konferenz findet vom 19. bis 23. Mai 2015 in Bad Godesberg bei Bonn statt. Diese richtet sich an ein breites Publikum von Fachbesuchern aus der IT-Welt und der juristischen Welt.

Alle Informationen, sowie genauere Inhalte findet Ihr hier:
https://www.bsi.bund.de/DE/Aktuelles/Veranstaltungen/IT-Sicherheitskongress/IT-Sicherheitskongress_node.html

Ich selber werde mich auch für drei Kategorien bewerben und hoffentlich sehen wir uns dann in Bad Godesberg und nicht nur als Besucher.

Vorratsdatenspeicherung, das letzte Wort ist gesprochen ?

Seit vielen jahren wird in Deutschland und in der EU über das Thema Vorratsdatenspeicherung gesprochen, diskutiert und es gab so manches Urteil und um so mehr Aufsätze, aber auch Examensklausuren zu diesem Thema. Ich habe mich persönlich mehr mehreren Blogbeiträgen auf diesem Blog mit dem Thema befasst. Als letztes berichtete ich von den Schlussanträgen des Generalanwaltes beim EUGH zu dem nun am 08.04.2014 entschiedenen Verfahren vor dem EUGH.

In Deutschland befindet sich die Diskussion auf höchster Ebene in der Regierung, die eine Umsetzung mit Bedingungen in den Koalsationsvertrag geschrieben hatten. Nun sagte unser Justizminister Maas schon, dass die Richtlinie der EU zur Vorratsdatenspeicherung endgültig gekippt wurde und so eine Umsetzung in nationales Recht unmöglich sei. Die Bundesregierung unter CDU/FDP hatte schon eine Umsetzung versucht und scheitere am Bundesverfassungsgericht, welches die Umsetzung für verfassungswidrig deklarierte und so das Gesetz einkassierte.

Jedoch stand immernoch die europäische Richtlinie im Raum, die durch Deutschland zwar nicht wortwörtlich, aber umgesetzt werden muss gemäß Art 288 III AEUV. Eine Richtlinie hat unmittelbare Auswirkungen und auch die EU Kommission könnte gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258, 259 AEUV anstreben, dass die Richtline nicht umgesetzt wurde.

In dem Urteil des EUGH vom 08.04.2014 in den verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a. erklärte der Gerichtshof die Richtline für ungültig.

„Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass den auf Vorrat zu speichernden Daten insbesondere zu entnehmen ist, 1. mit welcher Person ein Teilnehmer oder registrierter Benutzer auf welchem Weg kommuniziert hat, 2. wie lange die Kommunikation gedauert hat und von welchem Ort aus sie stattfand und 3. wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer während eines bestimmten Zeitraums mit bestimmten Personen kommuniziert hat. Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufentshaltorte, täglich oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.“

Ich würde Euch nun weiter sehr gerne eine kurze Zusammenfassung schreiben, aber die PM ist schon so konpremiert, dass es sich lohnt alles zu lesen:

Der Gerichtshof sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung dieser Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob ein solcher Eingriff in die fraglichen Grundrechte gerechtfertigt ist. Er stellt fest, dass die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten nicht geeignet ist, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten. Die Richtlinie gestattet nämlich nicht die Kenntnisnahme des Inhalts elektronischer Kommunikation als solchen und sieht vor, dass die Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber bestimmte Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit einhalten müssen.

Die Vorratsspeicherung der Daten zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden stellt auch eine Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit.

Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie verbundenen Eingriffs in dieses Recht der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt ist, so dass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt.

Zwar ist die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung der Daten zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet, doch beinhaltet sie einen Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in die fraglichen Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt.

Erstens erstreckt sich die Richtlinie nämlich generell auf sämtliche Personen, elektronischeKommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

Zweitens sieht die Richtlinie kein objektives Kriterium vor, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die fraglichen Grundrechte als so schwerwiegend angesehen werden können,dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen. Die Richtlinie nimmt im Gegenteil lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten „schweren Straftaten“ Bezug.

Überdies enthält die Richtlinie keine materiell-und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung. Vor allem unterliegt der Zugang zu den Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.

Drittens schreibt die Richtlinie eine Dauer der Vorratsspeicherung der Daten von mindestens sechs Monaten vor, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel getroffen wird.

Die Speicherungsfrist liegt zudem zwischen mindestens sechs und höchstens 24 Monaten, ohne dass die Richtlinie objektive Kriterien festlegt, die gewährleisten, dass die Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine hinreichenden Garantien dafür bietet, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind.

Unter anderem gestattet sie es den Diensteanbietern, bei der Bestimmung des von ihnen angewandten Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen (insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen) zu berücksichtigen, und gewährleistet nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.

Der Gerichtshof rügt schließlich, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt. Sie gewährleistet damit nicht in vollem Umfang, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht wird, obwohl die Charta dies ausdrücklich fordert. Eine solche Überwachung auf der Grundlage des Unionsrechts ist aber ein wesentlicher Bestandteil der Wahrung des Schutzes der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 54/14
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-04/cp140054de.pdf

Volltext der Entscheidung:
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-293/12