Office 356 – Windows 8 App

 

Seit heute läuft das Projekt „Office 356“ als Windows 8 App. Ihr werdet in den kommenden drei Wochen eine App im Windows 8 Store finden. Der Name der App wird sein „Office 356“.

Jetzt fragt Ihr Euch, krass er hat den Namen bekommen und was passiert jetzt damit?

Ich habe vor alle Neuerungen und alles wissenswerte in dieser App zu Office 356 zu publizieren. Freut Euch also schon einmal auf eine coole neue App mit vielen Informationen rund um Office 356.

 

 

Office365 – Einsatz im Institut+Lehrstuhl Teil 1

 

Aus aktuellem Anlass habe ich mich immer wieder aus praktischen, aber auch aus rechtlichen Gründen mit der Nutzung von Office 365 am Institut/Lehrstuhl einer Universität beschäftigt.

Die Anforderungen liegen klar auf der Hand:

1. Kommunikation innerhalb und außerhalb des Lehrstuhls

2. gemeinsame Kalender und Aufgabenverwaltung

3. gemeinsame Dokumentenverwaltung und kolloboratives Arbeiten

4. Dokumenten teilen mit Personen außerhalb des Lehrstuhls

5. Projektmanagement

6. Verwaltungsaufgaben (z.B. Personalverwaltung, Budgetverwaltung)

7. Datenschutz relevante sichere Verbindungen und Server (Server in der EU)

 zu 1: Kommunikation innerhalb und außerhalb des Lehrstuhles

 innerhalb:
An einem heutigen Lehrstuhl muss die Kommunikation schnell und zuverlässig funktionieren. Es müssen teilweise große und kleine Dateien verschickt werden, Dokumente geteilt und gemeinsam bearbeitet werden.
Stand heute ist dafür das Telefon und Handy oder in manchen Fällen Skype/Adobe Connect. Für die Dokumentenverwaltung werden hauseigene Server (BSCW//IBM) benutzt. Im Grunde werden alle einzelnen Funktionen teuer eingekauft oder in einer Art „Stückwerk“ durch kostenlose Tools ersetzt. So wird z.B. doodle als Terminfindungstool eingesetzt, um auch diese Funktion in der internen Kommunikation abzudecken.

optimal:
Zur optimalen Lösung setzt man Lync ein. Das Kommunikationsprogramm verfügt über folgende Funktionen:

  1. Chat
  2. Audioverbindung
  3. Videoverbindung / Videotelefonie
  4. Datensharing (Daten senden und empfangen)
  5. PC-Remotefreigabe über Lync
  6. VOIP
  7. Audio- und Videokonferenzing mit bis zu 250 Usern in O365-Plan A2 (Chat, Freigabe (Programm, Desktop, Dateien), Wideboard, Umfagen, Datenanhänge)

 zu 2 folgt in den nächsten Tagen.

Einsatzbeispiele:
TU München – http://www.microsoft.com/casestudies/Case_Study_Detail.aspx?CaseStudyID=710000000953

Europäische Fachhochschule: http://www.microsoft.com/casestudies/Case_Study_Detail.aspx?CaseStudyID=710000000954

69. Juristentag in München

 

Der 69. Juristentag in München bietet diesmal ein umfangreiches und sehr interessantes Programm.
Unter dem Punkt „IT- und Kommunikationsrecht“ werden Juristinnen über folgenden Punkt diskutieren:

Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet – Anforderungen und Grenzen einer Regulierung
 
Mehr Informationen findet Ihr auf dem aktuellen .pdf zu der Veranstaltung.

Browserwahl – Windows 8

 

Die konkurrierenden Browserhersteller beschwerten sich unlängst vor über 4 Wochen bei der EU-Kommission über das neue Betriebssystem von Microsoft Windows 8, welches erst in drei/zwei Monaten zum Verkauf auf den Markt kommen sollte. Ich habe vor einiger Zeit davon hier auf dem Blog berichtet.

Nun muss sich niemand sorgen machen, denn die Browserwahl kommt regelmäßig und fragt den User, ob er nicht einen anderen Browser installieren will. Die Vorgaben der EU-Kommission sind erfüllt.

Nun stellt sich jedoch immer noch die Frage, warum die Konkurrenz wie Apple oder einige Linux-Hersteller bei ihrem Betriebssystem diese Browserwahl nicht anbietet?

Auf Anfrage bei Apple gab es wie immer keine Antwort.

 Eurer
rakoellner

 

Leistungsschutzrecht – Verlagsideen per Gesetz?

 

Der erste Entwurf des neuen Leistungsschutzrecht wurde auch „Lex Google“ genannt. Aber was ist dieses „Lex Google“ eigentlich?

Beim dem Entwurf des „Lex Google“, der nun schon in einer zweiten Version verfügbar ist, geht es darum dass Journalisten und deren Angebot im Internet besser geschützt werden soll. Ein Verbund aus Verlagen versucht schon seid einiger Zeit in verschiedensten Gerichtsverfahren gegen Google und andere Suchmaschinenanbieter vorzugehen. Ich habe hierzu bereits über ein Gerichtsverfahren am OLG Düsseldorf berichtet.

Bringt man das „Lex Google“ auf den Punkt, versuchen die Verlage damit ihr Geschäftsmodell zu schützen. Zurzeit leiden die Verlage und kämpfen gegen Gewinnverluste. Es müssen neue Geschäftsmodelle in dem Bereich her. Aber warum die Bundesregierung hier auf die Lobbyisten der Verlage hört, bleibt ein Rätzel.

Grund für mehr Schutz von Urhebern?
Dem Verbund aus Verlagen sind Snippets mit und ohne Bild ein Dorn im Auge. Suchmaschinen stellen Inhalte von Webseiten mit einem Link, einem kurzen Text und einen Bild da. Dies stört die Journalisten. Sie sind der Meinung, dass gerade Google mit Ihren Inhalten Werbung verkaufen würde. Die Verlage werden aber an den Gewinnen von Google nicht beteiligt.

In dem ersten Entwurf gibt das so genannte Lex Google noch weiter. Es sollte jedes Zitat und jeder auch so kleine Ausschnitt von Webseiten der Verlage verboten werden, wenn der Blogbereiter oder die Community keine Gebühren zahlt.  Diese strenge Auslegung wurde in einem zweiten Entwurf abgemildert. „Die Verwendung journalistischer Texte bleiben in Blogs oder auf privaten, ehrenamtlichen und gewerblichen Homepages kostenlos“, so die Süddeutsche Zeitung.

Das „Leistungsschutzrecht“ ist zurzeit wieder in den Beratergremien der einzelnen Parteien und wird beraten. Viele Blogger und Internetaktivisten sehen in diesem Vorgehen der Bundesregierung ein zweites ACTA.

Ich bleibe für Euch am Ball!

 

Eine gute Übersicht über die letzten Pressemeldungen zum Thema findet Ihr hier:
http://www.sueddeutsche.de/thema/Leistungsschutzrecht

 

Leitsatzentscheidung BGH zur Herrausgabe von Nutzedaten bei Urheberrechtsverletzungen

 

Lange ist der letzte Post her, aber bei einer so wichtigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss ich mir die Zeit nehmen.

Urteil: Bundesgerichtshof

Norm: UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 101 Abs. 9

Instanzen:
LG Köln
OLG Köln
BGH

 Streitwert: 3000 Euro

 Beschluss:

„Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. September 2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.“

Kommentar:
Folgt morgen 14.08.2012

Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=61281&pos=9&anz=660

Der gekaufte Shitstorm?

Vor wenigen Minuten brauchte mich ein Freund auf einen interessanten Blogartikel.

http://kaithrun.de/der-gekaufte-shitstorm/

Der Blogger macht sich Gedanken über die in den letzten Tagen gemachten Shitstorms auf Vodafone, H&M (weg), McDonalds oder Galileo(weg). Dieser Shitstorm äußerte sich in einem negativen Post und mit über 140000Likes des Posts und mehreren tausend Antworten.

Die Frage ist juristisch auch extrem interessant:
a) Ist es möglich den Verursacher festzustellen? Eine Firma?, eine Hackergruppe oder sind es doch alles reale Meinungen?
b) Besteht ein Unterlassensanspruch der jeweiligen „angegriffenen“ Firmen ?
c) Besteht ein Schadensersatzanspruch und wie würde so ein Anspruch in der Höhe definiert?
d) Vor welchem Gericht und in welchem Land wäre ein Verfahren zu führen und würde Facebook desbezüglich Daten und Zahlen herausgeben?

Viele spannende Fragen, die es klärt gelöst zu werden. Bitte entschuldigt meinen kurzen Post heute, aber in den nächsten Tagen kommt mehr Zeit und auch ein längerer Post.

 

§312g – 1.08.2012

 Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr

Seit gestern gilt der veränderte §312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Bei dem § 312g BGB handelt es um eine Bestimmung der Pflichten eines Unternehmens, welches sich im elektronischen Rechtsverkehr bedient, um Dienstleistungen zu erbringen.  Am nächsten Wochenende werde ich einen längeren Post schreiben und Euch die Änderungen verständlich näherbringen.

Wer nicht warten will, kann sich auf dieser Webseite schon einmal informieren. Die Änderungen sind am Ende der Webseite sehr gut dargestellt:
http://lexetius.com/BGB/312g