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§312g – 1.08.2012

 Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr

Seit gestern gilt der veränderte §312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Bei dem § 312g BGB handelt es um eine Bestimmung der Pflichten eines Unternehmens, welches sich im elektronischen Rechtsverkehr bedient, um Dienstleistungen zu erbringen.  Am nächsten Wochenende werde ich einen längeren Post schreiben und Euch die Änderungen verständlich näherbringen.

Wer nicht warten will, kann sich auf dieser Webseite schon einmal informieren. Die Änderungen sind am Ende der Webseite sehr gut dargestellt:
http://lexetius.com/BGB/312g