[BGH] Leichte Veränderungen in der Halterhaftung für Anschussinhaber

Der BGH hatte erneut über einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden, wie im Mai 2010 im Urteil “Sommer unseres Lebens”. In dem nun erneut dem BGH vorliegenden Fall musste entschieden werden, ob ein Familienvater als Inhaber des Internetanschlusses in seinem Haushalt für seine Kinder haftet. Dies hatte der BGH in seinem ersten richtungsweisenden Urteil zunächst bejaht und somit eine Art “Halterhaftung” für Internetanschlussinhaber durch richterliche Fortbildung gegründet.

In dem nun jetzt entschiedenen Fall zur ähnlich gelagerten Thematik entschied der Bundesgerichtshof unstreitig, dass eine Urheberrechtsverletzung durch das Zurverfügungstellen von urheberrechtlich geschützten Musikdateien in einer Tauschbörse, vorliegend BearShare, besteht. In einer Tauschbörse lädt der Nutzer Dateien aus einem Netzwerk mit vielen anderen Nutzerin herunter. Diese Dateien bestehen aus einzelnen Paketen, die wenn bereits runtergeladen, den anderen Nutzern auch wieder zur Verfügung gestellt werden.

Eine leichte Anpassung des Urteils Sommer unseres Lebens gab es dann ebenso. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vater den Internetanschluss innerhalb der Familie an einen volljährigen Stiefsohn im Vertrauen ohne Belehrung über mögliche Rechtsverstöße weitergegeben hat. Er durfte bei der volljährigen Person darauf vertrauen, dass diese auch ohne Belehrung geltendes Recht einhält. Ebenso haften volljährige Personen für ihre Taten und somit laut Urteil nicht geschützt wie minderjährige unter Aufsicht der Eltern stehende Kinder.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der BGH sein Urteil aus dem Jahr 2010 modifiziert, aber nicht verworfen hat. Das Urteil stellt vielmehr eine Fortführung der Rechtsprechung da und stellt diese leicht an die allgemeinen Regelungen des Zivilrechts klar. Dogmatisch und auch inhaltlich ist das Urteil sauber.

Leider kommunizieren aktuell einige Personen und Medien sehr ungenau (z.B. Bild-Zeitung) und sprechen davon, dass Eltern generell nicht für Ihre Kinder haften oder der Anschlussinhaber generell nicht für die Urheberrechtsverletzungen, die durch seinen Anschluss begangen werden. Dies ist nach aktueller Aktenlage falsch.

 

 

 

Links:
Urteilsbesprechung Sommer unseres Lebens– hof, Urteil vom 12. 5. 2010 — I ZR 121/08

Pressemitteilung des BGH vom 8.01.2013:

“Betreff: [BGH-Pressemitteilungen] Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 005/2014 vom 08.01.2014

Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm “BearShare” Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte  nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare

LG Köln – Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10

ZUM-RD 2011, 111

OLG Köln – Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10

ZUM 2012, 583

BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11

GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702

OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10, juris

Karlsruhe, den 8. Januar 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501″

 

Cisco und Messagenet gegen den Kauf von Skype

 

Cisco und Messagenet haben Stellungnahmen beim Wettbewerbsverfahren des Kaufs von Skype durch Microsoft eingereicht und Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission erhoben. Die Europäische Kommission hatte entschieden, dass er Kauf von Skype durch Microsoft nicht gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen verstößt und hat den Kauf damit freigegeben. Die beiden Unternehmen haben im Verfahren angebracht, dass es sich um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregelungen der Europäischen Union handelt und der Beschluss nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Das Europäische Gericht /EUG) hat die Klage nun abgewiesen und den Zusammenschuss von Microsoft und Skype als mit den Wettbewerbsregeln der Union vereinbar angesehen. Es entstehe keine Marktmacht für Microsoft, die den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt erheblich behindert, denn die private Kommunikation der jüngeren Generation mit den schnellen Innovationszyklen, öffnet hier für neue Mitbewerber den Markt. Die Marktmacht sei nur temporär größer. Ebenso sei Microsoft in dem Bereich Smartphones und Tablets nicht so stark, dass es Auswirkungen zeigen würde. Die Konkurrenz hat ausreichend hohe Marktanteile, um in Nutzungsgrad und Attraktivität vergleichbare Kommunikationsnetze zu bilden. PC User könnten jederzeit alternative Plattformen installieren und für sich auswählen. Letztlich sei es unklar, ob eine Konnektivität  von Lync und Skype und daraus auch resultierende neue Produkte den Wettbewerb verzerren würden. Die zukünftige Entwicklung sei völlig ungewiss. Die beiden klagenden Unternehmen haben also Ihre Argumente nicht nachhaltig beigebracht und erläutert. Im Übrigen können Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen verkaufen, von ihren Kunden nach wie vor über Skype – das sowohl für Privat- als auch für Geschäftskunden ein kostenlos herunterladbares Produkt bleibt – kontaktiert werden, ohne dass sie sich das durch die Integration von Lync und Skype entstehende Produkt beschaffen müssten. Darüber hinaus ist Lync auf dem Markt für Geschäftskommunikation dem Wettbewerb durch andere große Wirtschaftsteilnehmer ausgesetzt, u.a. durch Cisco, die allein schon einen größeren Marktanteil hat als Microsoft. So wird die Fähigkeit von Microsoft, den Wettbewerb auf dem genannten Markt zu beschränken, erheblich reduziert.

Quelle: EuGH PM Nr. 156 vom 11.12.2013
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Dezember 2013. Cisco Systems, Inc. und Messagenet SpA gegen Europäische Kommission. Rechtssache T-79/12.
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-79/12

 

kleine Anfrage zum Thema Videostreaming

 

Die Linksfraktion hat zur Thematik rund um Redtube und der letzten Abmahnungswelle eine kleine Anfrage gestellt. Sie stelle die Anfrage an die Bundesregierung. Zentraler Satz der Anfrage ist: “Ob das reine Betrachten eines Videostreams eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung ist, ist rechtlich allerdings umstritten und nicht abschließend geklärt.” Nach der kurzen 1 1/2 seitigen Darstellung der Themenlage rund um das Videostreaming und der eventuellen Urherrechtsverletzung nach § 44a UrhG will die Linksfraktion in neun Fragen wissen, die wie Bundesregierung zu der Sachlage steht:

Die Fragen:

1. Hält die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams für eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen hält die Bundesregierung dies für illegal und damit abmahnwürdig?
2. Sieht die Bundesregierung Bedarf, rechtlich verbindlich zu regeln, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine Vervielfältigung darstellt? Wenn ja, gibt es dafür bereits konkrete Pläne?
3. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorgehen der Anwaltskanzlei U+C vor dem Hintergrund, dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, Massenabmahnungen eigentlich unterbinden sollte und eine Deckelung der Anwaltskosten zum Ziel hatte?
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Auswirkungen des Gesetzes gegen unseriösen Geschäftspraktiken, insbesondere in Bezug auf Massenabmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet?
5. Sieht die Bundesregierung Bedarf, weitergehende Regelungen einzuführen,um Massenabmahnungen, wie die der Anwaltskanzlei U+C, zu unterbinden? Wenn ja, welche Regelungen wären dies?
6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der möglicherweise rechtlich fragwürdigen Beschaffung der IP-Adressen der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer durch „The Archive AG“?
7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Anordnung des Landgerichts Köln, Nutzerdaten herauszugeben, obwohl die rechtliche Frage, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, rechtlich nicht abschließend geklärt ist?
8. Sieht die Bundesregierung Bedarf, Gerichten eine Einzelfallprüfung bei Auskunftserteilungen unter Verwendung der Verkehrsdaten vorzuschreiben, um ungerechtfertigte Abmahnungen zu vermeiden?
9. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen, vor dem Hintergrund, dass der Auftraggeber der Anwaltskanzlei U+C die „The Archive AG“ seinen Sitz in der Schweiz hat?”

Laut Spiegel Online hat das Justizministerium geantwortet. Diese Antworte konnte ich bisher noch nicht finden. Laut Spiegel Online sagt das Ministerium:

  • “das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung”, so die Bundesregierung und das Justizministerium
  • “Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist allerdings bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden.” Letztlich könne die Frage “nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden”.”
  • “Die Bundesregierung will das Urheberrecht den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen und dabei die digitalen Nutzungspraktiken berücksichtigen.”

Folge:
Es besteht keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema vom Bundesgerichtshof oder auch nicht vom Europäischen Gerichtshof. Der Paragraph § 44a UrhG ist nicht präzise für diesen Fall formuliert und in Ermangelung der richterlichen Rechtsfortbildung bleibt eine Regelungslücke, die schnellst möglichst gefüllt werden muss. Im Koalitionsvertrag ist davon jedoch keine Rede, so dass es wohl wieder auf Druck der Öffentlichkeit oder durch ein Eingreifen der Richter in einem Vorlageverfahren zum EUGH bedarf.

 

Anschauen von Videostreams

Recht/Kleine Anfrage – 02.01.2014

 Berlin: (hib/KOS) Stellt das Anschauen eines Videostreams im Internet eine Verletzung des Urheberrechts dar, die eine kostenträchtige Abmahnung rechtfertigt? Dieses Problem steht im Mittelpunkt einer Kleinen Anfrage (18/195) der Linksfraktion zur Affäre um das Videostream-Portal Redtube, das Sexfilme im Programm hat. Im Dezember hat eine Anwaltskanzlei im Auftrag der in der Schweiz ansässigen „The Archive AG“ an Redtube-Nutzer massenhaft Abmahnungen verschickt: Die Betroffenen sollen 250 Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Linke weist darauf hin, dass erstmals die Betrachter eines Videostreams auf diese Weise belangt worden seien, obwohl es rechtlich umstritten sei, ob das Anschauen eines solchen Films gegen das Urheberrecht verstoße. Zudem macht die Kleine Anfrage darauf aufmerksam, dass es trotz des im Oktober 2013 verabschiedeten Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das Massenabmahnungen  eigentlich habe unterbinden sollen, im Falle von Redtube zu dieser Abmahnwelle gekommen sei. Überdies sei unklar, wie „The Archive AG“ an die IP-Adressen der Nutzer des Videostreams habe gelangen können: Es sei zu befürchten, so die Fraktion, dass dabei auf „rechtlich fragwürdige Methoden“ zurückgegriffen worden sei.

Mit Hilfe zahlreicher Fragen will die Linke Klarheit in die Redtube-Affäre bringen. Die Regierung soll u.a. darlegen, ob das „reine Betrachten“ eines Videostreams eine Urheberrechtsverletzung darstellt,  ob dieses Problem rechtlich geregelt werden muss, welche Konsequenzen aus der eventuell rechtlich fragwürdigen Beschaffung der IP-Adressen der Betrachter des Videostreams zu ziehen sind oder welche Möglichkeiten existieren, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in der Schweiz hat. Wissen will die Fraktion auch, ob das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken geändert werden muss.”

Quelle:
http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_01/2014_001/02.html
Kleine Anfrage der Linksfraktion Drucksache 17/195
Artikel bei Spiegel Online
§ 44a UrhG

Office365 Probefahrt mit BMW 30.01

Am 30. Januar 2014 gibt es ein Live-Webcast mit Kay Giza und Thomas Roth (Mr. Tagesthemen)  zu Office365 gesendet aus der BWM Niederlassung München.

“„Woran denken Sie bei: Lebenslange Mobilitätsgarantie, Vollausstattung, keine
Inspektionskosten und immer das neueste Modell nutzen?
Richtig, wir auch!
An Office 365 von Microsoft!Lernen Sie Office 365 von Microsoft jetzt bei einer Probefahrt der besonderen Art hautnah kennen: Denn das Beste dabei ist, man kann ganz bequem aus dem Büro oder von zu Hause an der Probefahrt teilnehmen. Wann? Am 30. Januar
2014,
direkt in der Nähe der Allianz Arena, sendet Microsoft einem Live-Webcast aus der BMW Niederlassung München Fröttmaning mehr Infos im Anhang.“

So lautet der Webeslogan von Microsoft und auch ich habe mich natürlich von der coolen Idee anstecken lassen. BMW und Office 365 in einem, das klang für mich direkt klasse. Also schaut auch von eurem heimischen PC, Tablet, Slate oder auch von der Arbeit einfach mit zu. Wer sich zu der Zeit in München aufhält, die oder der kann direkt vorbei kommen.

Gewinnen kann man natürlich auch: Surface Pro 2s und XBOX Ones 🙂

Vielleicht bin ich auch selber noch dabei. Näheres und mehr Informationen erhaltet Ihr auch auf diesem Blog.

[BGH] Tauchbörse BearShare 2014

Verhandlungstermin: beim BGH 8. Januar 2014   I ZR 169/12 (BearShare)

Rechtszug:
LG Köln, Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10, ZUM-RD 2011, 111
OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10, ZUM 2012, 583
BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702
OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10

Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes
Das aktuelle Jahr ist noch nicht lang und schon muss der BGH zum Thema Tauchbörse BearShare entscheiden:

“Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte, ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter, unterhält in seiner Privatwohnung einen Internetzugang. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn, sein Stiefsohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch einen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 30. Januar 2007 abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten
Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm “BearShare” Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Auf die Verfassungsbeschwerde des
Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Berufungsurteil verletze das Recht des Beklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil die Nichtzulassung der Revision nicht nachvollziehbar begründet werde, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte. Das Berufungsgericht hat den Beklagten erneut zur
Zahlung von 2.841 € verurteilt. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für
eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Dem stehe nicht entgegen, dass sein Stiefsohn bereits volljährig gewesen sei. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.”

Zitat: Pressemitteilung des BGH vom 03.01.2014

Rechtsgutachten Grundrechtscharta vs. Vorratsdatenspeicherung

Zur Vereinbarkeit der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten
mit der Europäischen Grundrechtecharta, so lautet der Titel der Arbeit von Dr. Robert Derksen vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages. Die Arbeit wurde am 25. Februar 2011 abgeschlossen. Die erforderliche Richtlinie, die es zur Umsetzung galt war
“Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG”.

Ergebnis des Gutachtens:
“Die Richtlinie weist eine erhebliche Grundrechtsrelevanz auf”, so Dr. Derksen. Da es sich aber nur auf die Anordnung von Datenspeicherung und nicht um die konkrete Umsetzung handelt, liegt kein offensichtlicher Verstoß gegen die Grundrechtscharta vor.
“Vielmehr verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, die Richtlinie grundrechtskonform umzusetzen. Die Mindestanforderungen an den Datenschutz in Art. 7 RL 2006/24/EG und die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten (Art. 9 RL 2006/24/EG) betonen die Verantwortung der Mitgliedstaaten, Missbrauch vorzubeugen. An der Vereinbarkeit der RL 2006/24/EG mit der von ihr vorgesehenen Verpflichtung zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der berufs- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit bestehen Zweifel. Die Geeignetheit der Regelung lässt sich im Hinblick auf den abstrakt-generellen Beurteilungsmaßstab bejahen. Auch die Erforderlichkeit könnte man unter dem Aspekt, dass die anlasslose Speicherung umfangreicher und somit sicherer und effektiver ist als eine verdachtsbegründete Speicheranordnung im Einzelfall, bejahen.
Problematisch dürfte indes die Angemessenheit der Regelung unter dem Gesichtspunkt der Zweck-Mittel-Relation sein. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Bewertung der Kommission, die vermutlich tragfähige Daten über die Erfolgsaussichten der Vorratsspeicherung enthalten wird, könnte die Regelung in ihrer momentanen Ausgestaltung unangemessen in das Gemeinschaftsgrundrecht der berufs- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit zu Lasten der Telekommunikationsanbieter eingreifen. Gemessen an dem derzeitigen Diskussionsstand zur Richtlinie 2006/24/EG und zur Auslegung der GRChr sowie der bestehenden Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten lässt sich zweifelsfrei keine Ausgestaltung dieser Richtlinie umschreiben, die eine Vereinbarkeit mit der GRCh sicherstellte. Insb. kann nicht abschließend beurteilt werden, ob weniger eingriffsintensive Formen der Datenerhebung gegenüber der in der RL 2006/24/EG vorgesehenen anlasslosen Datenspeicherung in gleicher Weise geeignet sind, die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu verwirklichen.”

Quelle:

Rechtsgutachten:
rechtsgutachten_grundrechtecharta

New cybersecurity report Volume 15 und XP

Auf der Webseite der Firma Microsoft wurde der Cybersecurity Report Volume 15 veröffentlich. Der Microsoft Security Intelligence Report stellt Bedrohungen und Analysen von Cyber-Bedrohungen in über 100 Ländern weltweit zu Verfügung.

Diesmal wurde besonders auf die Infizierung von Malware und des Betriebssystems geachtet. Es wurde festgestellt, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 fast 17 Prozent der Computer, die mit Microsoft Echtzeit Security Produkten laufen angegriffen wurden und diese Angriffe abgewehrt wurden. Interessant ist, dass alle Betriebssysteme gleichermaßen angegriffen wurden (12 bis 20 Prozent), aber die Infektionsrate war bei XP Systemen 6 mal höher als bei Windows 8. Windows XP ist trotz der noch laufenden Securities sechs mal anfälliger als Windows 8.

Microsoft unterstreicht auf seinem Security Blog, dass moderne Betriebssysteme der aktuellen immer fortschrittlicheren Bedrohungen durch Cyberkriminelle wesentlich besser gewappnet sind.
Schaut man sich die Zahlen an, dann waren vor 12 Jahren zur Einführung von XP noch erst knapp 360 Millionen Menschen im Netz unterwegs, sind es heute schon mal als 2,4 Milliarden. Die Arten der Malware stieg in dem Zeitraum von 1000 auf über mehrere Millionen. Auch die Cyberkriminellen sind heute keine Hobby-Kriminelle mehr, die auf Ruhm und Bekanntheit aus sind, sondern sind gut finanzierte Untergrundorganisationen, die Profis anstellen um finanziellen oder politischen Schaden anzurichten.

Microsoft rät an, dass man so schnell wie möglich nach dem Ende des Supportes am 8.April 2014 auf ein neueres Betriebssystem updatet.

 

 

 

 

Quellen:
Report zum Download:
http://www.microsoft.com/security/sir/default.aspx

Blogeintrag zum Report: http://blogs.technet.com/b/microsoft_on_the_issues/archive/2013/10/29/new-cybersecurity-report-details-risk-of-running-unsupported-software.aspx

RSS-Feed zur Security Webseite von Microsoft:
http://blogs.technet.com/b/security/rss.aspx

Emailarchivierung in Office 365 – Achtung Compliance!

Ob im professionellen oder im privaten Umfeld, die Emailarchivierung ist ein immer wichtiger werdendes Thema. Schon heute sind Emailfächer mit mehr als 4 GB keine Seltenheit mehr, da auch die Kapazität der Anhänge immer mehr wächst und die Kommunikation per Email sich aktuell auf einem Höhepunkt befindet.

Im privaten Umfeld kümmert sich jeder Benutzer selber um die Sicherung und Archivierung der eigenen Emails oder eben nicht. Viele Provider bieten eine Archivierung an, sowie Outlook dies auch lokal auf dem eigenen Rechner anbietet.

Im professionellen Bereich und im Hinblick auf BYOD (Bring-your-own-device) ist die Archivierung von Emails um so wichtiger. Viele entscheidende Informationen befinden sich in Emails und müssen auch nach dem Weggang des Arbeitnehmers verfügbar sein.

Unternehmen die eine Office 365 Tentant einsetzen, können auf die Emailarchivierung von Office 365 setzen. Neben der Archivierung können durch Regeln auch Email durchsucht oder die gesamte Kommunikation gefiltert werden.

Archivierung – Online Exchange Archivierung

Die Archivierung ist verfügbar ab folgenden Versionen:
• Exchange Online Plan 1
• Office 365 Midsize Business
• Office 365 Enterprise E1
• Office 365 Government G1/K1
• Office 365 Education A2
• Office 365 Enterprise K1

Seit einiger Zeit ist nun die Exchange Online Archivierung so verfügbar, dass man als Administrator entscheiden kann, ob man rein in Office 365 arbeitet und in der Cloud speichert oder ob man lokale Exchange Server 2013 benutzt, aber dennoch die Speicherung in der Cloud will.

Möglichkeit 1:
3 Schritte zur Archivierung

1. Accountauswahl

Emailarchivierung

In diesem Fall wählen wir mva@rakoellner.com aus und klicken anschließend auf “Exchange-Eigenschaften bearbeiten”.

2. Schritt: Archivierung aktivieren

Emailarchivierung1

In diesem Screenshot erkennt man die aktuelle Nutzung des Postfaches. Nun gehen wir auf den Navigationspunkt: Postfachfunktionen.

3. Schritt: Aktivieren und konfigurieren

Emailarchivierung2

Nach der Aktivierung: (Seite neu laden)

Emailarchivierung3

Emailarchivierung4

Eingabe des Namen für das Archivpostfach. Die Größe beträgt in diesem Plan E3 100 GB. Die unbegrenzte Größeneinstellung ist nur im Exchange Plan 2 oder in der Exchange Online-Archivierungslizenz möglich.

Emailarchivierung6

Nach der Eingabe einmal neu laden und man erhält einen Status, sowie eine Anzeige über die Nutzung des lokalen Archives.
Emailarchivierung5

Nun öffnen wir das Postfach des Accounts:
Emailarchivierung7
In jenem taucht nach erfolgreicher Einrichtung ein neuer Ordner mit dem von uns angegebenen Daten für den Archivordner auf. Wir haben somit 25 GB pro Postfach und im Archivordner noch einmal 100 GB Speicherplatz frei.

2. Möglichkeit: automatische Archivierung

Weiterhin besteht die Möglichkeit eine automatische Archivierung über Aufbewahrungsrichtlinien und Aufbewahrungstags. Diese können selber erstellt werden und dann auf alle Postfächer oder nur ein einziges Postfach angewandt werden.

Emailarchivierung_automatisch2 Emailarchivierung_automatisch Emailarchivierung_automatisch1

Achtung Compliance:
Die technischen Möglichkeiten und deren Einsatz ist ohne weiteres nicht möglich. Sollte der Admin leichtfertig diese Möglichkeiten einsetzen, kann es zu nachhaltigen Konsequenzen bis hin zu Imageproblemen und einem Aufruhr in der Presse führen. Man muss jedoch zwischen Möglichkeit 1 und Möglichkeit 2 unterscheiden. Bei der Möglichkeit 1 kann der User selber entscheiden, was sie oder er archivieren möchte, bei der Möglichkeit 2 wird es vom Administrator vorgegeben.

Als Admin muss ich darauf achten:  (Checkliste)

  1. schriftliche Anweisung eines Vertreters des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer mit Prokura, Gesellschafter)
  2. Abstimmung mit dem Betriebsrat über den Einsatz der Features in Office 365
  3. schriftliches Einverständnis jedes Mitarbeiters

Für die Ausarbeitung der jeweiligen Dokumente ist es ratsam einen entsprechend qualifizierten Anwalt zu beschäftigen.

Problematik Email-Archivierung und Filterung

Seit die Email zu einem wichtigen Bestandteil geworden ist, wird auch immer die Frage gestellt, wie diese Kommunikation im Unternehmen durchgeführt werden kann. Rechtlich gesehen kann einmal auf das Mietrecht, Werkvertragsrecht, Dienstvertragsrecht und auf der anderen Seite auf das Telefommunikationsgesetz abgestellt werden. Zu unterscheiden sind Vorgänge des Post-Providers, also des Admins, sowie die Speicherung der Daten oder auch der Abruf und die Versendung von Emails.

Bei reinen Arbeitsemail-Accounts, die auch nur für Emails im Bezug auf die Arbeit genutzt werden, also zum Beispiel für Emails an Kunden, Emails an den Manager oder Emails zwischen Kollegen mit einem arbeitstechnischen Inhalt, ist die Speicherung und Archivierung zunächst einmal kein Problem. Diese muss dem Mitarbeiter jedoch vor Antritt, also am Besten beim Überreichen des Accounts mitgeteilt werden und dieser muss dies zur Kenntnisnahme unterschreiben. Damit ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber klar gestellt, dass diese Emails gespeichert und archiviert werden.
Zu erweitern wäre diese Vereinbarung, wenn man die Nachrichtenfilterung oder auch die Durchsuchung des Emailaccounts aus der Office 365 Exchange-Verwaltungskonsole nutzten will. Dieses Thema behandele ich in einem weiteren Blogeintrag.
Fazit:  rein arbeitstechnisch genutzte Emailaccounts weisen bei Einhaltung der Regelungen zunächst keine Probleme auf. Arbeitnehmer sollten schriftlich darauf hingewiesen werden und auch darauf für private Emails sich einen separaten Account anzulegen.

 

Die Mischnutzung von Emailaccounts im Unternehmen ist wohl der häufigste, aber auch rechtlich schwierigere Fall der Nutzung. In der juristischen Literatur wurden bereits mehrere Dr. Arbeiten verfasst. Problematisch ist hier, dass nicht nur unternehmensbezogene Emails gespeichert und archiviert werden, sondern auch private Emails von Personen, die nicht in einem Anstellungsverhältnis oder ein einem Geschäftsverhältnis stehen.

Die unkomplizierteste Methode ist es den privaten Emailverkehr über einen Emailaccount des Unternehmens zu verbieten, aber dies führt nicht wirklich zum gewünschten Ergebnis. Es gibt jedoch einige Unternehmen, die diese Lösung präferieren.

Eine andere Möglichkeit wäre es, dass man die technischen Möglichkeiten von Office 365 nutzt und die arbeitstechnischen Emails über eine wortbezogene Filterung raussucht und archiviert oder man setzt die Möglichkeit 1 ein, und lässt den Mitarbeiter, die Mitarbeiterin selber entscheiden. Ebenso könnte man alle privaten Emails oder Domains sperren, so dass keine Email an diese Adressen versandt werden kann´. Diese letzte Möglichkeit führt jedoch bestimmt auch nicht zum Erfolg, da es die Probleme eher vergrößern würde.

Eine weitere Möglichkeit wäre es, dass man per Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch private Emails einschließt. Die Frage ist jedoch weit diskutiert, da man dementsprechend auch alle privaten Kontakte ob vor Eintritt ins Arbeitsverhältnis und auch nach Eintritt ins Arbeitsverhältnis einbeziehen müsste. Dies führt wahrscheinlich ebenso wenig zu praktikablen Ergebnissen.

Fazit:
Es handelt sich hierbei um eine rechtliche Problematik. Technisch wäre die Umsetzung der Archivierung, Speicherung oder auch Filterung mit wenigen Klicks umzusetzen. Technik und Recht muss diesbezüglich jedoch in Ausgleich gebraucht werden. Das jeweilige Recht hinkt leider oft hinterher. Kurzum sollte man lieber den Arbeitnehmerinnen für private Zwecke einen eigenen Emailaccount vorschlagen, auch diesen könnte man in Office 365 einrichten und zur Verfügung stellen oder per Link auf gängige Provider hinweisen wie Outlook.com oder gmail. Wobei letzteres anzuraten wäre.

Anmerkung:
Eine genauere rechtliche Analyse mit den passenden Literaturangaben erfolgt in einem der nächsten Blogartikel.

 

 

 

 

 

[Buchtipp] Recht der Computerspiele

Recht der Computerspiele

Recht der Computerspiele
Christian Rauda
C.H. Beck Verlag
2013 München
ISBN: 978-3-406-64938-7

59,- Euro

Das vorliegende Fachbuch aus dem C.H. Beck Verlag erschien Ende 2013 in der ersten Auflage. In einem Hardcover verpackt, befinden sich 318 Seiten zusammengestelltes Wissen rund um das Recht der Computerspiele. Es handelt sich nicht um ein klassisches Taschenbuch, sondern es ist ein hochwertiges Hardcover.

Das Inhaltsverzeichnis ist 11 Seiten lang und in Kapitel und Unterkapitel unterteilt. Die Kapitel sind sehr genau und kleinschrittig aufgebaut. Die Inhalte ziehen sich über Marktdaten, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Patentschutz für Computerspiele, Titelschutz, Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Domainrecht, Persönlichkeitsrechte, Datenschutz in Online-Spielen, Glücksspielrecht über die Haftung für Werbung über Verträge bis hin zu Finanzierung, Steuerrecht und Insolvenzrecht.

Im Anschluss folgt ein neun seitiges Literaturverzeichnis, welches hauptsächlich aus Aufsätzen aus den verschiedensten Rechtsbereichen besteht. An Ende des Fachbuches findet der Leser eine acht seitiges Stichwortverzeichnis, welches durch eine stichpunktartige Überprüfung klassischer Themen immer zu sehr guten Ergebnissen führte.

Inhaltlich sind die Inhalte verständlich geschrieben. Der Satzbau und die Grammatik ist nach meinem Empfinden sehr gut gewählt und ermutigt das Buch ähnlich eines Romans zu verschlingen. Dies bedeutet natürlich nicht, dass es sich auch um einen handelt. Es ist und bleibt ein Fachbuch für Kenner des Themengebietes. Es ist sogar das erste und einzige Fachbuch mit einem einzigartigen Inhalt.

Zusammengefasst ist das Fachbuch eine Empfehlung für jeden Rechtsanwalt und interessierten Juristen. Wenn ein Entwicklerteam über einen Jurastudenten oder Juristen verfügt gehört dieses Buch auf den Schreibtisch, bzw. auf die Festplatte.

 

Bewertung: 1 +
Beurteilung: Pflichtlektüre

 

Person of interest schon heute?

Seit gut einem Jahr wird im Free-TV immer wieder die Serie Person of interest gezeigt. In der Serie handelt es sich darum, dass ein großes Rechenzentrum mittels einer ausgeklügelten Software die Menschen überwacht, Verbrechen erkennt und Taten erahnen kann.

In den vergangenen Tagen habe ich dies mit einer handelsüblichen Erkennungssoftware in Kombination mit Kinect, Webcam und Co. als Aufnahmeobjekte ausprobiert.

Nun erschien heute dieser Artikel: http://blogs.technet.com/b/germany/archive/2013/12/19/smartphone-220-berwachung-und-bewegungstracking-jetzt-auch-weltweit-f-252-r-den-meistbietenden.aspx
zum Thema: “Smartphone-Überwachung und Bewegungstracking – jetzt auch weltweit für den Meistbietenden”.

Die totale Überwachung rückt näher oder was meint Ihr?